Urteil
S 2 SO 445/20
SG Heilbronn 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
§ 92a SGB XII aF bzw § 92 Abs 2 SGB XII enthält keine Ermächtigung zum Erlass von Heranziehungsbescheiden (Anschluss an LSG Celle-Bremen vom 16.1.2020 - L 8 SO 109/18 = SAR 2020, 30). (Rn.20)
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 11.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2020 und vom 11.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2020 werden aufgehoben.
Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 92a SGB XII aF bzw § 92 Abs 2 SGB XII enthält keine Ermächtigung zum Erlass von Heranziehungsbescheiden (Anschluss an LSG Celle-Bremen vom 16.1.2020 - L 8 SO 109/18 = SAR 2020, 30). (Rn.20) Die Bescheide des Beklagten vom 11.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2020 und vom 11.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2020 werden aufgehoben. Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz ). Eine Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod des Klägers ist aufgrund der bestehenden anwaltlichen Vertretung nicht eingetreten (§ 202 SGG iVm § 246 Abs 1 Zivilprozessordnung ). Die Klägerin ist testamentarisch Alleinerbin des Klägers. Streitgegenstand ist allein die mit den angefochtenen Bescheiden des Beklagten vom 11.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2020 und vom 11.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2020 vorgenommene Heranziehung der Kläger zu einem Kostenbeitrag. Nicht mit der Klage angefochten und damit bestandskräftig geworden ist dagegen der Bewilligungsbescheid vom 11.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2020, mit welchem dem Kläger Hilfe zur Pflege bewilligt worden war. Die Heranziehungsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die angefochtenen Kostenbeitragsbescheide sind bereits deswegen rechtswidrig, weil sich der Beklagte für eine Heranziehung der Kläger durch Verwaltungsakt auf keine Ermächtigungsgrundlage stützen kann. § 92a Abs 2 SGB XII (in der bis 31.12.2019 geltende Fassung vom 02.12.2006, BGBl I 2670) bzw § 92 Abs 2 SGB XII (idF vom 23.12.2016, BGBl I 3234, gültig ab 01.01.2020) enthält keine eigenständige Ermächtigung zum Erlass von Heranziehungsbescheiden (vgl Bundessozialgericht 23.8.2013, B 8 SO 17/12 R, SozR 4-3500 § 92a Nr 1 Rn 16; Bayerisches Landessozialgericht 24.09.2014, L 8 SO 26/14, juris Rn 31; LSG Niedersachsen-Bremen 16.01.2020, L 8 SO 109/18; Kokemoor in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl, § 92 Rn 15; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 12. Aufl, § 92 Rn 4). Selbst wenn in jenen Vorschriften formuliert ist, dass die "Aufbringung" von Mitteln verlangt werden kann, so bedeutet dies nach der Grundkonzeption des Sozialhilferechts gleichwohl nicht, dass § 92 Abs 2 SGB XII bzw § 92a Abs 2 SGB XII aF, § 88 Abs 1 Satz 2 SGB XII selbst die Ermächtigung zum Erlass von Heranziehungsbescheiden enthalten. Vielmehr gilt nach der Systematik im Sozialhilferecht grundsätzlich das sog. Nettoprinzip; Leistungen werden danach - außer in den ausdrücklich gesetzlich angeordneten Fällen - nur in Höhe des Betrags erbracht, der die für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 82 bis 84 SGB XII) und/oder die für die besonderen Sozialhilfeleistungen (§§ 85 bis 89 SGB XII) vorgesehenen Grenzen der Berücksichtigung von Einkommen überschreitet, wenn auch kein Vermögen vorhanden ist (so ausdrücklich BT-Drucks 16/2711, S 12 zu Nr 15). Diesem Grundsatz entsprechend hat der Beklagte dem Kläger Leistungen iHv monatlich 1.362,21 € gewährt als Hilfe zur Pflege (bestandskräftiger Leistungsbescheid 11.10.2019). Bei der Berechnung des Zahlungsbetrags ist der Einkommenseinsatz bereits berücksichtigt worden. Für eine Heranziehung der Kläger ist daneben - auch nach anderen Rechtsgrundlagen - kein Raum, weil schon keine Leistungsgewährung nach dem sog. Bruttoprinzip - also eine vollständige Kostenübernahme durch den Beklagten gegen Kostenerstattung - erfolgt ist (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, aaO). Die Frage, ob die Leistungsbewilligung der Höhe nach vom Beklagten zutreffend festgesetzt worden ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und daher nicht zu prüfen. Gleiches gilt für die Frage, wie die tatsächliche Änderung der an das Pflegeheim ausgezahlten Beträge ohne ausdrückliche Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 11.10.2019 rechtlich zu bewerten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Bei subjektiver Klagehäufung (§ 74 SGG) soll eine einheitliche Kostenentscheidung für die jeweilige Instanz gelten. Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (hier: der Kläger), greift die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG 26.07.2006, B 3 KR 6/06 B, SozR 4-1500 § 197a Nr 4; BSG 29.11.2011, B 2 U 27/10 R, juris Rn 32). Das Verfahren bleibt nach § 183 Satz 2 SGG in diesem Rechtszug auch nach dem Tod des Klägers kostenfrei, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Sonderrechtsnachfolge gemäß § 56 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch in der Person der Klägerin erfüllt sind. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Kostenbeitragsbescheiden. Der 1925 geborene und am ... verstorbene Kläger war ab 21.03.2019 im ... untergebracht. Die Klägerin, seine Ehefrau, lebt weiter zuhause. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 11.10.2019 die ungedeckten Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege und der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ab 21.03.2019. Der Zahlbetrag wurde direkt an das Pflegeheim gezahlt. Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigte der Beklagte Leistungen der Pflegeversicherung iHv 2.005 € und einen Kostenbeitrag iHv 675,85 € ab 21.03.2019 (anteilig für März 239,81 €) und iHv 753,97 € ab 01.07.2019. Mit getrennten Bescheiden vom 11.10.2019 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger und der Klägerin einen Kostenbeitrag iHv 192,51 € monatlich fest für die stationäre Hilfe zur Pflege. Aus der beigefügte Berechnung der Einkommensbeteiligung ergab sich jedoch ein Kostenbeitrag iHv 675,85 € ab 21.03.2019 bzw 753,97 € ab 01.07.2019. Gegen alle drei Bescheide vom 11.10.2019 erhob der Bevollmächtigte der Kläger Widerspruch. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass die Aufbringung der Mittel nur in angemessenem Umfang zumutbar sei. Dies seien monatlich 143 € bzw 159 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2020 (gegenüber dem Kläger) und Widerspruchsbescheid vom 10.02.2020 (gegenüber der Klägerin) wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Kostenbeitragsbescheide zurück. Der Betrag der Einkommensbeteiligung von 192,51 € werde korrigiert, da es sich um einen offensichtlichen Übertragungsfehler handele. Die korrekte Höhe sei aus der Anlage zu erkennen gewesen. Bei der Kostenbeitragsberechnung seien die gesamten Renteneinkünfte berücksichtigt worden, bei den Absetzbeträgen die beiden Unfallversicherungen, die Zahnzusatzversicherung der Klägerin, die Pflegezusatzversicherung der Klägerin, die Beiträge des Mieterbundes, Beiträge für Kfz-Versicherung, beide Haftpflichtversicherungen und die Hausratversicherung. Bei den besonderen Belastungen seien die monatliche Kfz-Rate, Kosten für Besuchsfahrten ins Pflegeheim, Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz und Rückzahlungsraten bei der ... und ... Bank berücksichtigt worden. Die Miet- und Heizkosten seien berücksichtigt worden und Freibeträge wegen Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegegrad 5) iHv 60%, ein Freibetrag aufgrund der Familienverhältnisse für einen Haushalt mit zwei Personen iHv 20% sowie ein weiterer Freibetrag von 20% wegen dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Die vorgelegten Unterlagen seien vollumfänglich berücksichtigt worden. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 07.02.2020 wies der Beklagte auch den Widerspruch des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid zurück. Allein gegen die Bescheide des Beklagten vom 11.10.2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06.02.2020 und vom 10.02.2020 richtet sich die am 14.02.2020 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Aus Sicht der Kläger ergebe die Berechnung ein einzusetzendes Einkommen über der Einkommensgrenze iHv 159 € ab 01.07.2019. Auszugehen sei dabei von gemeinsamen Einkünften der Eheleute iHv 2.623,55 €. Die Einkommensgrenze belaufe sich auf 2.465 € (2-facher Grundbetrag 848 € + 70 Familienzuschlag 297 € + Kaltmiete Klägerin 620 € + Betriebskostenvorauszahlung 180 € + Heizung 50 € + Strom 50 € + Stellplatz 35 € + Warmmiete Heimbewohner 385 €). Damit übersteige das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze um 159 €. Diese Beträge zahle die Klägerin an das Heim. Inzwischen seien dort erhebliche Rückstände aufgelaufen, der Heimvertrag sei gekündigt worden. Die rechtswidrige Kündigung habe das Heim zwar wieder zurücknehmen müssen, es zeige sich jedoch, wie zugespitzt die gesamte Situation sei. Insgesamt sei die Berechnungsmethode für den Einkommenseinsatz vom Gesetzgeber einfach zu kompliziert geregelt, eine Einigung werde als sinnvollste Lösung angestrebt. Mit Schreiben vom 11.08.2020 hat der Bevollmächtigte der Kläger die Klage um einen Feststellungsantrag wegen Auskunft zu Schenkungen an Angehörige in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls erweitert. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung am 13.04.2021 ausdrücklich nicht weiterverfolgt. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Beklagten vom 11.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2020 und vom 11.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2020 aufzuheben, hilfsweise abzuändern, soweit ein Kostenbeitrag von mehr als 159 € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, der Beklagte willige in die Klageänderung nicht ein. Diese sei auch nicht sachdienlich. Die Kläger verstünden die Berechnung des Kostenbeitrags offensichtlich immer noch nicht. Es sei zu prüfen, ob Einkommen über der Einkommensgrenze einzusetzen sei (§ 87 SGB XII) und falls dies nicht der Fall sein sollte, ob Einkommen unter der Einkommensgrenze einzusetzen sei (§ 88 SGB XII). Vorliegend habe sich durchweg kein einzusetzendes Einkommen über der Einkommensgrenze ergeben. Es sei daher zu Recht geprüft worden, ob Einkommen unter der Einkommensgrenze einzusetzen sei, da hier ein Fall des § 88 Abs 1 Satz 2 SGB XII vorliege (voraussichtlich für längere Zeit bestehender Bedarf in einer stationären Einrichtung). Die Sollvorschrift bedeute ein „muss“, ein atypischer Fall sei nicht gegeben. Es bestehe keine Beschränkung auf die häusliche Ersparnis (§ 92 Abs 2 SGB XII). Für die Zeit ab 2020 ergäben sich sogar noch deutlich höhere Kostenbeiträge (ab 01.01.2020: 768,66 €; ab 15.02.2020: 899,36 €; ab 01.04.2020: 965 €; ab 01.01.2021: 1.014,60 €). Der Beklagte sei auch berechtigt gewesen, nach dem Netto-Prinzip zu verfahren. Dies stelle den Regelfall im Recht des SGB XII dar, lediglich bei der Eingliederungshilfe sei das Bruttoprinzip anzuwenden. § 92a SGB XII sei hier als Rechtsgrundlage für den Kostenbeitrag anzusehen. Klar sei, dass die Kläger als Gesamtschuldner hafteten. Der Beklagte könne daher gegenüber beiden den Kostenbeitrag geltend machen. Auf Nachfrage hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass Änderungsbescheide nicht ergangen seien – weder hinsichtlich der Kostenbeitragsbescheide noch des Bewilligungsbescheids. Am 16.06.2020 hat die Vorsitzende der damals zuständigen 3. Kammer mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.