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Urteil

S 2 R 1758/21

SG Heilbronn 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Säumniszuschläge auslösende Kenntnis von der Beitragspflicht liegt vor, wenn der Versicherte die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt und zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass Versicherungspflicht vorliegt, die Beitragspflicht nach sich zieht. Die fehlende Kenntnis von der Zahlungspflicht ist dann nicht unverschuldet, wenn dem Versicherten wenigstens bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist. Ein Irrtum über das Vorliegen der Versicherteneigenschaft schließt das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes aus. (Rn.20) (Rn.21)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.06.2021 wird aufgehoben, soweit die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von mehr als 663 € festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte erstattet 14/15 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Säumniszuschläge auslösende Kenntnis von der Beitragspflicht liegt vor, wenn der Versicherte die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt und zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass Versicherungspflicht vorliegt, die Beitragspflicht nach sich zieht. Die fehlende Kenntnis von der Zahlungspflicht ist dann nicht unverschuldet, wenn dem Versicherten wenigstens bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist. Ein Irrtum über das Vorliegen der Versicherteneigenschaft schließt das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes aus. (Rn.20) (Rn.21) Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.06.2021 wird aufgehoben, soweit die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von mehr als 663 € festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte erstattet 14/15 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Klage, über die die Kammer mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat überwiegend Erfolg. Die form- und fristgerecht (§§ 90, 87 SGG) erhobene Klage ist als isolierte Anfechtungsklage zulässig (§ 54 Abs 1 SGG). Soweit der Bevollmächtigte des Klägers einen Feststellungsantrag gestellt hat, ist dieser wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl, § 55 Rn 19 ff). Streitgegenstand ist die mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2021 erfolgte Festsetzung von Säumniszuschlägen für den Zeitraum 01.01.2016 bis 30.11.2020. Dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit Säumniszuschläge für die vor dem 27.10.2020 fällig gewordenen Beiträge festgesetzt worden sind. Erst ab diesem Zeitpunkt (Zustellung des Bescheids vom 19.10.2020) war der Kläger säumig. Er hat daher lediglich die festgesetzten Säumniszuschläge der für Oktober und November 2020 fälligen Gesamtbeiträge iHv insgesamt 663 € zu zahlen. Ausdrücklich nicht angefochten ist die bereits mit Bescheid vom 19.10.2020 bestandskräftig festgestellte Beitragspflicht und die Festsetzung der Beiträge selbst. Ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 20.01.2021, mit welchem Säumniszuschläge für Dezember 2020 festgesetzt werden. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50,00 € nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Fällig werden die Beiträge für versicherungspflichtige Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist (§ 23 Abs 1 Satz 2 SGB IV; vgl Segebrecht in jurisPK-SGB IV, Stand 01.08.2021, § 23 Rn 43). Die Berechtigung, rückwirkend Säumniszuschläge zu erheben, beruht auf der vom Gesetzgeber implizit angestellten Vermutung, dass der Beitragsverpflichtete den Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt seiner konkreten Verpflichtung kennt und deshalb für Rückstände verantwortlich ist, sodass insoweit grundsätzlich kein Vertrauensschutz in Frage kommt. Die objektiven Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen sind hier zwar erfüllt, denn der Kläger hat die ab 01.01.2016 geschuldeten Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt. Säumniszuschläge sind jedoch nach § 24 Abs 2 SGB IV dann nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hatte kein sicheres Wissen um die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Beitragszahlung hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit als Transportunternehmer im Güterkraftverkehr in der hier streitigen Zeit. Eine Exkulpation nach § 24 Abs 2 SGB IV ist ausgeschlossen, wenn der säumige Beitragsschuldner Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte (vgl auch zum Folgenden BSG 12.12.2018, B 12 R 15/18 R, BSGE 127, 125 mwN). Dabei bedeutet „Kenntnis“ das Wissen von einer Tatsache. Dem Begriff der „Zahlungspflicht“ ist über das Wissen der sie begründenden Tatsachen hinaus eine rechtliche Wertung iS des Erkennens einer konkreten Verhaltensanforderung immanent. Kenntnis von der Zahlungspflicht nach § 24 Abs 2 SGB IV ist damit das sichere Wissen darum, rechtlich und tatsächlich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet zu sein. Sie liegt bei einem nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI versicherungspflichtigen Selbständigen vor, wenn er die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt, weil er zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass einerseits eine selbständige Tätigkeit vorliegt, im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, die Tätigkeit auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausgeübt wird und gerade dies andererseits die Beitragspflicht nach sich zieht. Das Wissen um die (bloße) Möglichkeit der Beitragserhebung steht dem sicheren Wissen um die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Beitragszahlung hingegen nicht gleich (vgl ferner BSG 16.12.2015, B 12 R 11/14 R, BSGE 120, 209; LSG Baden-Württemberg 18.02.2020, L 11 BA 651/19 und 17.05.2021, L 11 BA 543/20). Ein Irrtum über die Eigenschaft als Versicherter schließt die Kenntnis aus (vgl auch Bundesgerichtshof 24.01.2018, 1 StR 331/17, NStZ-RR 2018, 180 zur Arbeitgebereigenschaft). Vorliegend befand sich der Kläger in einem Irrtum über seine Versicherteneigenschaft. Dies entnimmt die Kammer dem glaubhaften Vortrag der Klägerseite. Der … aus stammende Kläger übersiedelte 1990 in die Bundesrepublik und war seit 1997 als Transportunternehmer selbständig tätig mit eigenem Lkw (40 T). Zeitweise verfügte er durchaus über mehrere Angestellte, wie sich der Gewerbeummeldung (Betriebsverlegung) zum 31.05.2010 entnehmen lässt; dort werden neben dem Inhaber drei in Vollzeit tätige Personen angegeben. Er hatte auch verschiedene Auftraggeber, lediglich zuletzt ist er nahezu ausschließlich für einen Auftraggeber tätig geworden. Dass der Kläger nicht wusste, dass die Ausübung der Tätigkeit als Einzelunternehmer ohne Angestellte und im Wesentlichen für einen Auftraggeber zur Versicherungs- und damit Beitragspflicht in der Rentenversicherung führt, hält die Kammer für glaubhaft. Es entspricht der Erfahrung auch aus anderen Verfahren, dass diese Kenntnis durchaus häufig nicht gegeben ist. Entsprechend dürfte zunächst auch die eigene Einschätzung der Beklagten gewesen sein, denn es ist ansonsten nicht nachvollziehbar, warum ursprünglich keine Säumniszuschläge festgesetzt worden sind und dies erst nach der ausbleibenden Reaktion des Klägers auf den Beitragsbescheid erfolgt ist. Die Unkenntnis des Klägers ist auch unverschuldet. Dieses (Un-)Verschulden bestimmt sich nicht nach § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern setzt aufgrund eines eigenständigen Verschuldensmaßstabs wenigstens bedingten Vorsatz voraus (dazu im Einzelnen BSG 12.12.2018, B 12 R 15/18 R, BSGE 127, 125). Dieser ist hier jedoch erst ab der Möglichkeit der Kenntnis von der Beitragsschuld gegeben durch Bekanntgabe des Beitragsbescheids. Zuvor schließt der Irrtum über die Versicherteneigenschaft das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes aus. Säumniszuschläge sind für die Vergangenheit ab Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis zu erheben. § 24 Abs 2 SGB IV sieht eine Exkulpation des Zahlungspflichtigen nur vor, „soweit“ er eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht glaubhaft macht. Damit kann eine unverschuldete Unkenntnis auch lediglich hinsichtlich eines Teils der Beitragsschuld - auch in zeitlicher Hinsicht - bestehen. Säumniszuschläge sind deshalb nur für die Zeit nach der Fälligkeit der geschuldeten Beiträge zu erheben, in der keine unverschuldete Unkenntnis (mehr) vorliegt, der Beitragsschuldner also positive Kenntnis von seiner Zahlungspflicht oder seine Unkenntnis verschuldet hat (BSG 12.12.2018, B 12 R 15/18 R, BSGE 127, 125). Eine Anhörung vor Erlass des Bescheids vom 19.10.2020 hat die Beklagte nach Aktenlage nicht durchgeführt, so dass der Kläger erst mit der Zustellung dieses Bescheids (laut Rückschein am 27.10.2020) die Beitragspflicht erkennen konnte, sodass ab diesem Zeitpunkt bedingter Vorsatz anzunehmen ist. Lediglich für die Ende Oktober 2020 fällig gewordenen Beiträge ab 01.10.2020 sind daher Säumniszuschläge zu entrichten. Diese belaufen sich im streitigen Zeitraum auf 328,50 € (Oktober) und 334,50 € (November), insgesamt also 663 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Säumniszuschlägen. Der … geborene Kläger gab im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens an, seit 02.05.1997 als Transportunternehmer selbstständig zu sein. Für den unverjährten Zeitraum ab 01.01.2016 führte die Beklagte daraufhin eine Prüfung zur Versicherungspflicht als selbständig Tätiger durch. Der Kläger gab an, seit 2016 keine Arbeitnehmer zu beschäftigen und ausschließlich für einen Auftraggeber tätig zu sein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.10.2020 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest und setzte Beiträge für die Zeit ab 01.01.2016 fest. Für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.10.2020 belief sich die Beitragsforderung auf insgesamt 32.868,06 €. Mit Bescheid vom 17.12.2020 machte die Beklagte gegen den Kläger eine Forderung iHv 43.315,97 € geltend, die sich aus Beitragsforderungen für 01.01.2016 bis 30.11.2020 und festgesetzten Säumniszuschlägen bis 30.11.2020 iHv 9.855,50 € zusammensetzte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21.01.2021 Widerspruch ein und machte geltend, er habe unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI gehabt. Werde eine Beitragsforderung mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, sei ein darauf entfallender Säumniszuschlag nach § 24 Abs 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nicht zu erheben. Zugleich beantragte der Kläger eine Stundung der Beiträge. Mit Bescheid vom 17.06.2021 bewilligte die Beklagte eine Ratenzahlung betreffend die Rückstände (200 € monatlich). Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit dem Bescheid vom 19.10.2020 sei der Kläger auf die Zahlungsfristen und die Entstehung von Säumniszuschlägen ausdrücklich hingewiesen und um Mitteilung gebeten worden, ob er mit der Zahlung des Rückstandes überfordert sei. Eine Reaktion hierauf sei nicht erfolgt. Insofern seien Säumniszuschläge für die Zeit vom 01.01.2016 bis 30.11.2020 erhoben worden. Bereits mit Bescheid vom 19.10.2020 habe der Kläger Kenntnis über die Beitragspflicht erlangt. Für die mit diesem Bescheid erhobenen Beiträge seien zunächst keine Säumniszuschläge festgesetzt worden in Erwartung der Zahlung. Da jedoch keine Zahlung erfolgt sei, seien die Säumniszuschläge zu erheben gewesen. Hiergegen richtet sich die am 24.06.2020 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger wie im Widerspruchsverfahren vor. Der Kläger beantragt: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2021 wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht rückwirkend vom 01.01.2016 Säumniszuschläge für die Beitragsrückstände zahlen muss. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach gerichtlichem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 12.12.2018, B 12 R 15/18 R) zu § 24 Abs 2 SGB IV hat die Beklagte ausgeführt, es werde mindestens bedingter Vorsatz des Beitragsschuldners gefordert. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (19.12.2018, L 2 BA 39/18) habe sich mit dieser Rechtsprechung bereits auseinandergesetzt und klargestellt, dass eine fahrlässig verschuldete Unkenntnis gerade nicht der Festsetzung von Säumniszuschlägen entgegenstehen solle (unter ausführlicher Zitierung der dortigen Ausführungen). Eine tragfähige Grundlage für ein Absehen von Sanktionen in Form von Säumniszuschlägen liege nicht vor. Auch ein Selbständiger dürfe sich in Zweifelsfällen nicht mit der eigenen subjektiven Einschätzung der Rechtslage begnügen. Es obliege dem Kläger, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass und aus welchen Gründen er von dem Fehlen eines versicherungspflichtigen Tatbestandes ausging und nicht einmal Zweifel zu erkennen vermochte, aufgrund derer die erforderliche Sorgfalt weitere Erkundigung namentlich in Form einer Einleitung von Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV oder anderweitiger Nachfragen bei einem betroffenen Sozialleistungsträger geboten hätte. Von unverschuldeter Kenntnis sei derzeit nicht auszugehen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.