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Urteil

1 StR 331/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist auf Rechtsfehler zu prüfen; Freisprüche können aufgehoben werden, wenn die Würdigung lückenhaft ist. • Die Feststellung eines Verbots- oder Tatbestandsirrtums bedarf konkreter Feststellungen dazu, was der Angeklagte tatsächlich geglaubt und welche konkrete Auskunft ihm ein beratender Dritter gegeben hat. • Fehlende Berücksichtigung wesentlicher Anknüpfungstatsachen zur Arbeitgeberstellung (z. B. gemeinsame Gewerbeadresse, Kontoverwendung, fehlende Sprachkenntnisse) macht die Beweiswürdigung lückenhaft. • Der BGH zieht in Erwägung, die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft künftig als vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum zu behandeln; bislang war zwischen Vorsatzfragen in § 266a StGB und § 370 AO bzw. § 41a EStG zu differenzieren.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Freispruchs wegen lückenhafter Beweiswürdigung zur Arbeitgeberstellung • Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist auf Rechtsfehler zu prüfen; Freisprüche können aufgehoben werden, wenn die Würdigung lückenhaft ist. • Die Feststellung eines Verbots- oder Tatbestandsirrtums bedarf konkreter Feststellungen dazu, was der Angeklagte tatsächlich geglaubt und welche konkrete Auskunft ihm ein beratender Dritter gegeben hat. • Fehlende Berücksichtigung wesentlicher Anknüpfungstatsachen zur Arbeitgeberstellung (z. B. gemeinsame Gewerbeadresse, Kontoverwendung, fehlende Sprachkenntnisse) macht die Beweiswürdigung lückenhaft. • Der BGH zieht in Erwägung, die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft künftig als vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum zu behandeln; bislang war zwischen Vorsatzfragen in § 266a StGB und § 370 AO bzw. § 41a EStG zu differenzieren. Der Angeklagte, polnischer Staatsangehöriger, betrieb eine Handwerksfirma in Deutschland und beschäftigte mehrere polnische Arbeitskräfte. Der Staatsanwaltschaft zufolge meldete er die Arbeitnehmer nicht bei der Einzugsstelle zur Sozialversicherung an und führte deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge ab; zudem habe er keine Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt eingereicht. Es geht um 32 Fälle des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in Höhe von rund 122.758 € und 32 Fälle der Steuerhinterziehung über etwa 101.383 €. Der Angeklagte ließ sich steuerlich und rechtlich vom Zeugen K. beraten; K. stellte u. a. Gewerbeanmeldungen, Vorlagen für Rechnungen und eine Adresse als Geschäftssitz zur Verfügung. Das Landgericht sprach den Angeklagten frei, weil es einen nicht auszuschließenden Verbotsirrtum zugunsten des Angeklagten annahm. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, vertreten durch den Generalbundesanwalt. • Der BGH prüft, ob das Landgericht bei seiner Freispruchentscheidung die Beweiswürdigung lückenlos und nachvollziehbar begründet hat; revisionsgerichtlich sind nur Rechtsfehler der Würdigung zu rügen. • Das Landgericht hat nicht substantiiert dargelegt, was der steuerliche Berater K. dem Angeklagten konkret mitgeteilt hat; daher fehlt eine überprüfbare Grundlage für die Annahme eines Verbotsirrtums (§ 17 StGB). • Wesentliche tatsächliche Anhaltspunkte, die für eine Arbeitgebereigenschaft sprechen und Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zulassen (Stundenbuch, bei ihm gefundene Rechnungen, gemeinsame Gewerbeadresse aller polnischen Staatsangehörigen, fehlende deutsche Sprachkenntnisse, Verwendung der Kontoverbindung des Angeklagten), wurden nicht in die Beweiswürdigung einbezogen. • Die revisionsgerichtliche Dogmatik zum Vorsatz ist darzulegen: Steuerhinterziehung erfordert Kenntnis des Steueranspruchs über Grund und Höhe; Irrtum über Entstehung eines Steueranspruchs ist Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB). Hingegen wurde beim Tatbestandsmerkmal Arbeitgeber in § 266a StGB bisher anders differenziert, der BGH erwägt hier eine einheitlichere Behandlung als Tatbestandsirrtum. • Aufgrund der genannten Lücken hält der Freispruch rechtlich nicht; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft stattgegeben und das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Der Freispruch des Angeklagten bestand wegen widerspruchs- und lückenhafter Beweiswürdigung nicht; insbesondere wurden wesentliche Feststellungen zur Arbeitgeberstellung und konkrete Angaben dazu, welche Auskünfte der steuerliche Berater dem Angeklagten erteilt hat, nicht getroffen. Mangels tragfähiger Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob ein Verbots- oder Tatbestandsirrtum vorgelegen hat. Daher wird die Sache zu neuer Hauptverhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; auch über die Kosten des Rechtsmittels ist neu zu entscheiden.