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Urteil

S 29 AS 607/11

SG Itzehoe 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGITZEH:2013:0722.S29AS607.11.0A
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Leitsätze
1. Zahlungen an eine Erbengemeinschaft stehen einem Mitglied der Erbengemeinschaft grundsätzlich nicht als bereite Mittel zur Verfügung. (Rn.22) 2. Das irrtümlich auf das Konto einer Erbengemeinschaft geflossene Sterbevierteljahr einer Witwe ist ihr bei der Berechnung ihres SGB 2 Anspruchs nicht im Zeitpunkt der Zahlung auf das Konto der Erbengemeinschaft als bereites Mittel zuzurechnen. (Rn.22)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 15.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2011 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zahlungen an eine Erbengemeinschaft stehen einem Mitglied der Erbengemeinschaft grundsätzlich nicht als bereite Mittel zur Verfügung. (Rn.22) 2. Das irrtümlich auf das Konto einer Erbengemeinschaft geflossene Sterbevierteljahr einer Witwe ist ihr bei der Berechnung ihres SGB 2 Anspruchs nicht im Zeitpunkt der Zahlung auf das Konto der Erbengemeinschaft als bereites Mittel zuzurechnen. (Rn.22) Der Bescheid des Beklagten vom 15.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2011 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in Ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid sind § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB i. V. m. § 40 Abs. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 SGB III. Nach diesen Vorschriften kann ein Sozialleistungsbescheid, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. In Bezug auf die der Klägerin bewilligte große Witwenrente liegt keine maßgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Die große Witwenrente ist erst zum 01.04.2011, und damit nach Erledigung des Leistungsbescheids vom 12.11.2010 gezahlt worden. Die Zahlung des Sterbevierteljahrs der Klägerin auf das Konto des verstorbenen Ehemannes der Klägerin begründet keine Befugnis des Beklagten, den Bewilligungsbescheid aufzuheben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin nach § 9 Abs. 1 SGB II ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II das Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Einkommen sind nach dieser Vorschrift Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge. Hierbei ist Einkommen grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits innehatte, maßgeblich hierfür das Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 2 S. 1, § 11 Abs. 3 S. 1, 2 SGB II) und insbesondere, ob dem Leistungsempfänger tatsächlich Mittel zugeflossen sind (vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2008, S 43 (28) AS 98/06; BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R (Leitsatz 2)). Insoweit wäre die Zahlung eines Sterbevierteljahrs grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Nicht genügend ist dagegen, ob die Klägerin einen wertmäßigen Anspruch auf Zahlung des Sterbevierteljahrs hat, solange das Sterbevierteljahr nicht tatsächlich als bereites Mittel zur Verfügung steht. Vor dem Hintergrund der Existenzsicherung darf eine einmalige Einnahme nur dann über einen Verteilzeitraum bedarfsmindernd berücksichtigt werden, wenn sie als „bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken“ (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012, Az.: B 14 AS 33/12 R). Dies war bei der Zahlung des Sterbevierteljahrs auf das Konto des verstorbenen Ehemannes nicht der Fall. Davon ist die Kammer nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung davon überzeugt. Bei der Unterschrift unter den Antrag wollte die Klägerin keine willensgerichtete Verfügung über das Sterbevierteljahr treffen. Nach den nachvollziehbaren Angaben der Klägerin ist der Antrag vom Bestattungsunternehmen vorbereitet worden und von ihr mit ihrer Unterschrift ergänzt worden. Hierbei ist übersehen worden, dass die Vorschusszahlung nach dem Formular automatisch auf das bisherige Rentenkonto erfolgt, wenn nicht aktiv anderweitig andere Angaben gemacht werden. Der Formulargestaltung liegt wohl zu Grunde, dass die Zahlung üblicherweise flüssig weiter auf ein gemeinschaftliches Konto erfolgen soll. Das Gericht hält es für nachvollziehbar, dass die in Kleindruck auf dem Antrag befindliche Klammerangabe über die Zahlungszielbestimmung von einem Angehörigen in der psychischen Ausnahmesituation beim Versterben eines Angehörigen vier Tage vor Weihnachten übersehen werden kann. Frau ...schilderte, dass sie sich emotional in die Situation eingebunden sah, und den Antrag blind unterschrieb, um selbst die Rentenzahlung zu erhalten. Dies sei ihr vom Bestattungsunternehmen auch so angetragen worden. Die Einlassung ist mit dem Anschreiben des Bestattungsunternehmens an den Rentenservice in Einklang zu bringen, das im Begleitschreiben zum Antrag um Zahlung an Frau ...bittet. Die Kammer ist danach zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin bei der Unterzeichnung des Antrags im Glauben war, die Zahlung an sich zu beantragen und die Zahlung des Sterbevierteljahres nicht auf ein anderes Konto lenken wollte. Mit der Zahlung auf das Konto ihres verstorbenen Ehemanns stand der Klägerin das Sterbevierteljahr nicht als bereites Mittel zur Verfügung. Ein Zugriff von Frau ...auf das Sterbevierteljahr auf dem Konto ihres verstorbenen Ehemannes scheidet aus. Mit der Gutschrift auf das Konto von Herrn ...wandelte sich das Sterbevierteljahr in einen gewöhnlichen Anspruch im Rahmen des fortbestehenden Girovertrags zwischen der Sparkasse ...und der Erbengemeinschaft nach Herrn ... Bei dem Konto des verstorbenen Ehemannes der Klägerin handelte es sich nicht um ein(en) Vermögen(steil) der Klägerin. Es ist als Teil der Erbschaft als Ganzes auf die Erbengemeinschaft nach Herrn ...übergangen (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB). Die Zahlung auf das Konto von Herrn ...ist nach § 2032 Abs. 1 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben geworden. Insbesondere ist die Klägerin schon aus Rechtgründen und mangels anderweitig ersichtlicher Regelung nicht allein verwaltungs- und verfügungsbefugt über den Nachlass von Herrn ...(vgl. § 2038 ff. BGB). Die Klägerin hatte nach Auskunft der Sparkasse ...keine Vollmacht über das Konto ihres verstorbenen Ehemannes. Aus dem Umstand, dass die Tochter des verstorbenen ...gemeinsam mit der Klägerin den Nachlass von Herrn ...reguliert hat, kann nicht gefolgert werden, dass das auf das Konto von Herrn ...gezahlte Sterbevierteljahr der Klägerin als bereites Mittel zur Verfügung stand. Die Erbenhaftung für die Nachlassverbindlichkeiten ergibt sich gemäß §§ 1967 und 1968 BGB. Die Begleichung dieser Verbindlichkeiten gehört nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB zu den Aufgaben der Erbengemeinschaft. Sie erlaubt keinen Rückschluss darauf, dass die Klägerin ungehindert auf die das Konto des verstorbenen Ehemannes geleitete Sterbevierteljahrzahlung hätte zugreifen können. Hinzu kommt, dass keine Kenntnis der Klägerin über den Zufluss „ihres“ Sterbevierteljahrs auf das Konto ihres verstorbenen Ehemannes nachweisbar ist. Nach Angaben der Klägerin habe die Tochter die Zahlung als in den Nachlass fallende Zahlung an den verstorbenen Ehemann verstanden. Dem Beklagten ist es versagt, der Klägerin Einkommen fiktiv zuzurechnen, auf das sie tatsächlich kein Zugriff hatte und damit nicht geeignet war, ihre Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Der Leistungsanspruch der Klägerin ist nicht ausgeschlossen, wenn Einkommen, das berücksichtigungsfähig ist, tatsächlich nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht. Die bestimmungswidrige Verwendung von Einkommen ist im Rahmen eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 33/12 R (Rn. 14, 17)). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Gesichtspunkte für die Zulassung der Berufung bestehen nicht. Die Aufhebung betrifft eine Geldleistung von 336,43 Euro und weniger als 750 Euro (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Das Sozialgericht folgt mit seiner Entscheidung dem Urteil des BSG vom 29.11.2012 (Az. B 14 AS 33/12 R) sowie der Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein vom 15.02.2013 (Az. L 6 AS 40/12). Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 15.02.2011, mit dem der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 12.11.2010 für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.03.2011 ab 01.03.2011 wegen „Wegfall der Hilfebedürftigkeit“ der Klägerin aufhob. Hiergegen legte die Klägerin am 22.03.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, laufende Rente erhalte sie erst ab dem 01.04.2011. Ab diesem Zeitpunkt sei der Entfall der Hilfebedürftigkeit unstreitig. Zahlungen davor habe sie nicht erhalten. Für den Monat März 2011 sei sie noch hilfebedürftig. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20.04.2011 zurück. Unter Berücksichtigung der gewährten Rentenzahlung habe sich eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben. Die der Klägerin bewilligte Witwenrente sei zu berücksichtigendes Einkommen und leistungsmindernd anzurechnen. Bei dem Anspruch der Klägerin auf das Sterbevierteljahr handele sich um bereites Einkommen. Die Klägerin habe bei Antragstellung für das Sterbevierteljahr anzugeben, auf welches Konto die Leistung auszuzahlen sei. Sie habe es in der Hand gehabt, die Auszahlung an sich zu bewirken. Wenn sie dies nicht tue, müsse sie sich den Anspruch wie tatsächliches Einkommen zurechnen lassen. Maßgeblich sei der Rentenanspruch für die wesentliche Veränderung der Verhältnisse. Hiergegen hat die Klägerin am 16. Mai 2011 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Sie wiederholt ihren Vortrag, das Sterbevierteljahr sei ihr tatsächlich nicht zugeflossen und erläutert ergänzend, den Antrag auf das Sterbevierteljahr habe sie beim Bestattungshaus ...„blind“ unterzeichnet. Hierbei sei sie von der Richtigkeit des Antrags ausgegangen. Das Geld sei auf das Konto ihres verstorbenen Ehemannes gezahlt worden. Die Eheleute hätten zuvor getrennt gelebt. Die Klägerin habe ein eigenes Konto geführt. Über das Konto ihres Ehemannes habe sie keine Verfügungsbefugnis gehabt. Eine Kontovollmacht habe ihr Ehemann nur ihrer Tochter erteilt. Tatsächliche Einnahmen seien ihr – der Klägerin – nicht zugeflossen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagen vom 15.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ergänzt und vertieft seine Argumentation, das Sterbevierteljahr sei der Klägerin bereits im Januar zugeflossen. Die Klägerin müsse den Inhalt der Willenserklärung gegen sich gelten lassen, wenn sie einen Antrag blind unterzeichne. Maßgeblich sei die zurechenbare Zahlungsanweisung. Obwohl das Sterbeviertel auf das Konto des Erblassers ausgezahlt worden sei, handele es sich um zugeflossenes Einkommen der Klägerin. Dies sei daraus abzuleiten, dass die Klägerin rechtlich bindend bestimmt habe, dass ihr Einkommen (Sterbevierteljahr) auf das Konto gezahlt werden solle. Die monatliche anteilige Verteilung sei nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Alg II-V nicht zu beanstanden. Es sei auch davon auszugehen, dass die Erbengemeinschaft, bestehend aus Klägerin und Tochter sich so gut verstünden, dass die rechtlich nicht korrekte Zahlung des Sterbevierteljahrs jederzeit korrigiert werden könne. Andernfalls hätte die Klägerin ja nicht eine entsprechende Zahlungsanweisung gegeben. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die amtliche Auskunft vom 21.05.2013 nebst Anlagen (Bl. 116 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.