Urteil
B 14 AS 101/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erbschaften, die nach Erstantragstellung eintreten, sind als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II zu behandeln.
• Bei Erbschaften ist der rechtlich maßgebliche Zuflusszeitpunkt der Erbfall; vermindert wird der Leistungsanspruch jedoch erst, wenn die Erträge als tatsächlich verfügbare "bereite Mittel" zugeflossen sind.
• Einmalige Einnahmen, die nach Antragstellung zufließen, sind im Zuflussmonat zu berücksichtigen und, soweit angezeigt, auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (Alg II-V).
• Rückzahlung bereits gezahlter Leistungen oder eine erneute Antragstellung ändern nicht die rechtliche Qualifikation einer nach Antragstellung erzielten Einnahme als Einkommen.
• Vor der am 01.04.2011 eingeführten gesetzlichen Begrenzung auf sechs Monate können Verteilzeiträume auch länger sein, sofern dies sachgerecht ist.
Entscheidungsgründe
Erbschaft nach Erstantrag: Einkommen bei Erbfall, Verfügbarkeit und Verteilung des Auseinandersetzungsguthabens • Erbschaften, die nach Erstantragstellung eintreten, sind als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II zu behandeln. • Bei Erbschaften ist der rechtlich maßgebliche Zuflusszeitpunkt der Erbfall; vermindert wird der Leistungsanspruch jedoch erst, wenn die Erträge als tatsächlich verfügbare "bereite Mittel" zugeflossen sind. • Einmalige Einnahmen, die nach Antragstellung zufließen, sind im Zuflussmonat zu berücksichtigen und, soweit angezeigt, auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (Alg II-V). • Rückzahlung bereits gezahlter Leistungen oder eine erneute Antragstellung ändern nicht die rechtliche Qualifikation einer nach Antragstellung erzielten Einnahme als Einkommen. • Vor der am 01.04.2011 eingeführten gesetzlichen Begrenzung auf sechs Monate können Verteilzeiträume auch länger sein, sofern dies sachgerecht ist. Die Kläger (Eltern und ihre drei Kinder) bezogen seit September 2005 Leistungen nach dem SGB II. Im Juni 2007 starb eine Erblasserin; der Klägerin zu 2) fiel ein Drittel des Nachlasses zu, u.a. eine Eigentumswohnung. Die Wohnung wurde im März 2008 verkauft, und am 14.4.2008 wurde der Klägerin zu 2) ein Auseinandersetzungsguthaben von 23.550,42 Euro gutgeschrieben (abzüglich Erbschaftssteuer 900 Euro). Das Jobcenter forderte bereits gezahlte Leistungen für April und Mai 2008 zurück und berücksichtigte den Verkaufserlös als einmaliges Einkommen, verteilt auf mehrere Monate; hiergegen klagten die Streitparteien. Die Gerichte stritten insbesondere darüber, ob die Erbschaft Vermögen oder Einkommen i.S.d. SGB II sei, welcher Zeitpunkt für die Einordnung maßgeblich ist und ob die Auszahlung als "bereite Mittel" erst ab Auszahlung anzurechnen sei. Das LSG wies die Klage ab; die Revisionen der Kläger wurden zurückgewiesen. • Rechtlicher Rahmen: Anspruchsvoraussetzungen und Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II; Einkommensbegriff nach § 11 Abs.1 SGB II; Verteilregelungen für einmalige Einnahmen nach Alg II-V. • Abgrenzung Einkommen/Vermögen: Grundsatz, dass Einkommen alles ist, was nach Antragstellung wertmäßig hinzutritt, Vermögen das bereits Vorhandene; bei Erbfällen wirkt normative Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs.1 BGB) so, dass der Erbfall als maßgeblicher Zeitpunkt gilt. • Anwendung auf den Fall: Der Erbfall (21.6.2007) erfolgte nach der ersten Antragstellung, daher begründete er Einkommen im Sinne des § 11 Abs.1 SGB II. • Verfügbarkeit (bereite Mittel): Trotz rechtlicher Zuordnung als Einkommen mindert der Zuwachs den Bedarf erst, wenn die Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen; im Erbfall regelmäßig erst mit Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (hier: Gutschrift 14.4.2008). • Verteilzeitraum und Anrechnung: Einmalige Einnahmen sind ab Zufluss zu berücksichtigen und, soweit angezeigt, auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen; der Beklagte verteilte das Auseinandersetzungsguthaben vom 1.4.2008 bis 18.11.2008 und berücksichtigte monatlich Teile als Einkommen. • Rückzahlung/Neuantrag: Die Rückzahlung der Leistungen für April/Mai 2008 und die erneute Antragstellung am 3.6.2008 ändern nicht die rechtliche Natur der nach Erstantrag erzielten Einnahme; sie bleibt Einkommen, solange Hilfebedürftigkeit besteht. • Rechtsentwicklung: Die nachträglich eingefügte gesetzliche Begrenzung des Verteilzeitraums auf sechs Monate gilt erst ab 01.04.2011 und ist hier nicht anwendbar; längere Verteilzeiträume vor dieser Neuregelung sind zulässig. Die Revisionen der Kläger werden zurückgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen für den streitigen Zeitraum, weil die Erbschaft der Klägerin zu 2) nach der ersten Antragstellung als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II gilt und das mit Auszahlung ab April 2008 als "bereite Mittel" zu berücksichtigen war. Der Beklagte durfte das Auseinandersetzungsguthaben nach Abzug der Erbschaftssteuer über den Zeitraum 1.4.2008 bis 18.11.2008 verteilen und dadurch die Leistungen entfallen lassen. Weder die Rückzahlung bereits gezahlter Leistungen noch die erneute Antragstellung ändern daran etwas. Die Kostenentscheidung: keine Kostenerstattung in allen Rechtszügen.