OffeneUrteileSuche
Urteil

S 29 AS 35/12

SG Itzehoe 29. Kammer, Entscheidung vom

18Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Landkreis mit sehr unterschiedlichen Gemeindegrößen und unterschiedlichen Strukturen des Mietwohnungsmarktes bedarf für die Einordnung als einheitlicher örtlicher Vergleichsraum einer Begründung des Leistungsträgers. (Rn.78) 2. Die allein preisbezogene Differenzierung von Wohnungsmarkttypen wird den Begründungsanforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept nicht gerecht. (Rn.98) 3. Der ermittelte Mietobergrenzwert muss gewährleisten, dass zu dem ermittelten Preis in der ausreichend Wohnraum im Vergleichsraum tatsächlich anmietbar ist. (Rn.99) 4. Dies setzt ein Mindestangebot von 10 Wohnungen pro Monat in der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse voraus. (Rn.138)
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 08.09.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22.11.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2011 verurteilt, der Klägerin in dem Bewilligungszeitraum 1.10.11 bis 29.02.12 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer monatlichen Bruttokaltmiete von 411,10 Euro zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Landkreis mit sehr unterschiedlichen Gemeindegrößen und unterschiedlichen Strukturen des Mietwohnungsmarktes bedarf für die Einordnung als einheitlicher örtlicher Vergleichsraum einer Begründung des Leistungsträgers. (Rn.78) 2. Die allein preisbezogene Differenzierung von Wohnungsmarkttypen wird den Begründungsanforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept nicht gerecht. (Rn.98) 3. Der ermittelte Mietobergrenzwert muss gewährleisten, dass zu dem ermittelten Preis in der ausreichend Wohnraum im Vergleichsraum tatsächlich anmietbar ist. (Rn.99) 4. Dies setzt ein Mindestangebot von 10 Wohnungen pro Monat in der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse voraus. (Rn.138) Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 08.09.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22.11.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2011 verurteilt, der Klägerin in dem Bewilligungszeitraum 1.10.11 bis 29.02.12 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer monatlichen Bruttokaltmiete von 411,10 Euro zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 08.09.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22.11.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen monatlichen Bruttokaltmiete für die von ihnen bewohnte Wohnung bis zum Betrag von 411,10 Euro. 1. Rechtsgrundlage für die Kosten der Unterkunft ist § 22 Absatz 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach dieser Vorschrift werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 1.1. Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und der weiteren Konkretisierung bedarf. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006; B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R (juris)) ist die Angemessenheit der Unterkunftskosten in mehreren Schritten zu bestimmen. Maßgebliche Kriterien sind die Wohnungsgröße (1.2.1.), der Wohnstandard (1.2.2.) und das angemessene Mietniveau (1.2.3.). Für letzteres ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro m² Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Diese Ermittlung hat auf der Basis eines schlüssigen Konzepts zu erfolgen. 1.2.1. Die Wohnungsgröße der Klägerin ist unangemessen. Abstrakt ist für die Klägerin eine Wohnungsgröße von bis zu 50 m² angemessen. Dies ergibt sich aus den Werten der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach dem Wohnraumbindungsgesetz und Wohnraumfördergesetz, Ziff. 8.5.1. Die Wohnung der Kläger ist der Größe nach mit 74,86 m² abstrakt nicht angemessen. Nicht jeder Bemessungsfaktor von Wohnungsgröße, Ausstattung und Quadratmeterpreis muss angemessen sein. Maßgeblich ist nach der „Produkttheorie“ das resultierende Ergebnis der Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers. Bei einer günstigere Quadratmetermiete kann deshalb auch größerer Wohnraum angemietet werden, soweit die Unterkunftskosten insgesamt angemessen bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006; B 7b AS 18/06 R (juris)). 1.2.2. Anhaltspunkte, dass der Wohnstandard der Wohnung einer Übernahme entgegensteht, bestehen nicht. 1.2.3. Die Ermittlung der Angemessenheitsobergrenze von 367 Euro monatlicher Bruttokaltmiete für die Kosten der Unterkunft der Klägerin hält der Nachprüfung nicht stand. Der Hilfebedürftige soll durch die gesetzlichen Leistungen für die Kosten der Unterkunft in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis „Wohnen“ zu angemessenen Bedingungen zu erfüllen. Die angemessene Referenzmiete muss so gewählt werden, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes spiegelt (vgl. Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 77) und es dem Hilfebedürftigen damit möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. 1.2.3.1. Mietgrenzwert 2009- örtlicher Vergleichsraum und Datenlage Der Bestimmung der Referenzmiete durch den Beklagten i.H. von 367 Euro bei der Anmietung der Wohnung im Jahr 2009 liegt kein schlüssiges Konzept zu Grunde. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Datensätze aus diesem Zeitraum nicht mehr zur Verfügung stehen. Das BSG hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es Angelegenheit und Verantwortung des Leistungsträgers ist, im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln. Das Gericht hat anhand der von dem Leistungsträger zur Verfügung gestellten Daten und der ggf. im Rahmen der Amtsermittlung angeforderten Daten zu prüfen, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen ist (vgl. BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R (juris)). Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 HS. 2 SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (vgl. Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 81.2). Dies war nicht mehr möglich. 1.2.3.2. Alternativgrenzwert zum Mietgrenzwert 2009 Hat der Beklagte kein schlüssiges Konzept zur Grundlage des als angemessenen Mietgrenzwertes gemacht, hat das Gericht zu prüfen, ob eine Grenzwertbestimmung möglich ist. Angesichts des Fehlens der Überlegungen zu einer Gliederung des Kreisgebiets, obwohl dem Beklagten die Heterogenität des Kreisgebiets bewusst ist, sieht das Gericht davon ab, mit dem aus der Verhandlung gewonnen Eindruck eine Gliederung des Kreisgebiets in örtliche Vergleichsräume vorzunehmen. Die Ermittlung des örtlichen Vergleichsraums ist eine Aufgabe des Beklagten. Das Gericht kann den vom Beklagten festgelegten Vergleichsraum nach Maßgabe der Kriterien des BSG überprüfen. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Bestimmung des Vergleichsraums in erster Linie der Wohnort maßgeblich, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend ist. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R Rn. 22 (juris)): „Bei besonders kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 21; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 , RdNr 21; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 15).“ Die Festlegung des örtlichen Vergleichsraums erfolgt damit unter Berücksichtigung mehrerer miteinander in Beziehung stehender Faktoren. Sie vollzieht das nach, was in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Begriff des Planungsermessens umschrieben ist (vgl. zum Planungsermessen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 5 S 1444/14 –, (juris)). Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat die Lebenssachbereiche, in denen eine Behörde ein umfassender Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum auf der Rechtsfolgenseite zusteht und bei der eine Vielzahl wertender und prognostischer Elemente zu berücksichtigen, zu gewichten, gewährleisten und auszugleichen sind, in Anlehnung an das Planungsermessen weiterentwickelt und in die daseinsvorsorgende Gewährleistungsverwaltung unter dem Begriff des Regulierungsermessens übertragen (vgl. mwN: BVerwG, Beschluss vom 05. Mai 2014 – 6 B 46/13 –, Rn. 9ff.). Die Festlegung des örtlichen Vergleichsraums als Grundlage des schlüssigen Konzeptes betrifft eine Fallgestaltung, in der das Bundessozialgericht die Berücksichtigung und Bewertung der zitierten vielfältigen Faktoren gefordert hat und berührt sowohl planende wie gewährleistende Aspekte. Das Sozialgericht hält es deshalb für geboten, die für den Bereich des Regulierungs-und Planungsermessens entwickelten Prüfungsgesichtspunkte auf die Prüfung des festgelegten örtlichen Vergleichsraums zu übertragen. Die Gewichtung und der Ausbau der Infrastruktur berühren, wie die Stadtentwicklung auch Belange, die den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung berühren. Dem Beklagten kommt bei der Festlegung des örtlichen Vergleichsraums deshalb ein gerichtlich nur eingeschränktes Auswahlermessen zu. Dieses besteht erst auf der Ebene der endgültigen Auswahlentscheidung und ändert nichts daran, dass die Behörde zuvor alle ernsthaft in Betracht kommenden Planungsalternativen auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 5 S 1444/14 –, Rn. 28 (juris)). Hierbei hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass es bei besonders kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, geboten sein kann, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Entscheidend dafür ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Ob es dem Beklagten gelingt, diese gebotenen Umstände für den gewählten überörtlichen Vergleichsraum nachvollziehbar darzulegen und zu belegen, ist der gerichtlichen Prüfung deshalb zugänglich. Besteht nicht nur eine einzige rechtmäßige Möglichkeit, örtliche Vergleichsräume zu bestimmen, setzt das Gericht deshalb seine Vorstellungen über den zu festgestellten örtlichen Vergleichsraum nicht an die Stelle der Entscheidung des Beklagten. Ist der festgestellte örtliche Vergleichsraum des Beklagten nicht tragfähig, verbleibt es dabei, dass in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum ist (vgl. dahingehend wohl BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R (juris)). Soweit derselbe Senat des BSG in einer früheren Entscheidung (Urt. vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R Rn. 17 (juris)) vertreten hatte, es sei ergänzend zu prüfen, ob weitere Umlandgemeinden in einen örtlichen Vergleichsraum einzuschließen seien, beruhte die Entscheidung auf dem Umstand, dass gar kein örtlicher Vergleichsraum bestimmt war und demzufolge jedenfalls ein örtlicher Vergleichsraum bestimmt werden musste. Das Sozialgericht versteht die Rechtsprechung des 4. Senats dahingehend, dass vergleichbar detaillierte Feststellungsanforderungen wie die Ausarbeitung detaillierter Vergleichsräume an Stelle des Leistungsträgers von den Instanzgerichten nicht gefordert sind. Mit der Entscheidung vom 16. April 2013 (BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R Rn. 30ff. (juris)) hat das BSG eine schlüssig begründete Feststellung des örtlichen Vergleichsraums durch das SG als ausreichend erachtet und auf den Unterschied zur Entscheidung vom 22.03.2012 mit dem dort erfolgten offengelassen Vergleichsraums verwiesen. Der Entscheidung vom 16.04.2013 ist die oben zitierte Entscheidung vom 12. Dezember 2013 gefolgt, mit der das BSG den Wohnort als in erster Linie maßgebenden örtlichen Vergleichsraum bezeichnet hat. Die Klägerin wohnt in der Stadt Pinneberg. Die Stadt Pinneberg ist eine Kreisstadt und Verwaltungssitz des Kreises Pinneberg. Pinneberg hat ca. 42.000 Einwohner, liegt ca. 18km nordwestlich der Hamburger Innenstadt, setzt sich aus sieben Ortsteilen zusammen. Pinneberg verfügt über mehr als 10 Schulen, ein einheitliches Besiedlungsbild, Verwaltungseinrichtungen, Krankenhäuser und Einkaufgelegenheiten sowie überdurchschnittlich gute Verkehrsverbindungen mit S- und Regionalbahnanbindung, mehreren Autobahnabfahrten und Buslinien ins Hamburger Stadtgebiet. Die Heterogenität des Kreises erlaubt es, verschiedene örtliche Vergleichsräume zu bilden, die die Stadt Pinneberg erfassen. Aufgrund des Umstandes, dass Pinneberg auch raumplanerisch als Mittelzentrum einzuordnen ist, bildet das Gericht keinen größeren Vergleichsraum, sondern geht von der Stadt Pinneberg als Wohnort der Klägerin und räumlichen Vergleichsraum aus. Dem Gericht ist es nicht mehr möglich, die Grenze der angemessen Kosten der Unterkunft für das Jahr 2009 für die Wohnung der Klägerin zu ermitteln. Allgemeinverfügbare Internetdatenbanken weisen keinen Preisspiegel für Wohnraum in Pinneberg für Ein-Personenhaushalte mit 50 m² Wohnfläche für die Vergangenheit aus. 1.2.3.3. Mietgrenzwert 380 Euro aus Mietwerterhebung 2011- örtlicher Vergleichsraum Der vom Beklagten zugrunde gelegte örtliche Vergleichsraum „Kreis Pinneberg“ hält einer Nachprüfung nicht stand. Die Wahl dieses örtlichen Vergleichsraum genügt den Anforderungen an die Auswahl eines Raums, der als ausreichend großer Raum der Wohnbebauung aufgrund der räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit als homogener Lebens- und Wohnbereich zu werten ist, nicht. Dem bei der Prüfung des örtlichen Vergleichsraums für den Grenzwert 2009 genannten Maßstab wird der Beklagte nicht gerecht. Als Vergleichsraum hat der Beklagte den Kreis Pinneberg bestimmt, den er mit Clustern unterteilt hat. Diese Cluster bilden die Grundlage der Ermittlung der als angemessenen erachteten Mietwerte und damit den Teil, den die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als örtlichen Vergleichsraum bezeichnet. Denn der örtliche Vergleichsraum ist die Grundlage der zu ermittelnden angemessenen Miete. Im vorliegenden Fall ist das Vergleichsgebiet als „Wohnungsmarkt 4“ bezeichnet. Dieser setzt sich aus der Stadt Pinneberg - dem Wohnort der Klägerin-, der Stadt Schenefeld sowie der Stadt Wedel zusammen. Als Indikatoren für die Clusterung verwendet die Mietwerterhebung: · Bevölkerungsdichte (Einwohner pro Hektar Siedlungs- und Verkehrsfläche) · Wohnfläche (Wohnfläche pro Einwohner) · pro-Kopf Einkommen (durchschnittliches Pro-Kopf- Einkommen 2004) · Siedlungsstruktur (Anteil der Mehrfamilienhäuser (3 und mehr Wohneinheiten) · Transferleistungsempfänger (Anteil der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II) · Pendlersaldo (Einpendler minus Auspendler pro Einwohner) · Bodenpreis (Durchschnittliche generalisierte Bodenrichtwerte für Wohnbauflächen je Gemeinde) sowie · die bisherige Wohngeldeinstufung (Wohngeld- Mietstufen der Gemeinden ab 01.01.2009). Anhand dieser Indikatoren sind die „Wohnungsmarktypen“ gebildet worden. Die Indikatoren richten sich auf einen preisbezogen Ansatz und damit auf die Wohnkosten des gebildeten Wohnungsmarktyps. Der Beklagte ermittelt auf diese Weise, wo im Kreisgebiet ähnliche Wohnraumkosten erwartet werden. Dabei ist nicht hinreichend berücksichtigt worden, ob Kreisgebiete mit ähnlichen zu erwartenden Wohnraumkosten auch einen einheitlichen räumlichen Vergleichsraum darstellen. Von einer völligen Einheitlichkeit des Kreisgebiets als örtlicher Vergleichsraum wird der Beklagte nicht ausgehen können. Er selbst differenziert aufgrund erheblicher Abweichungen der Wohnpreise das Kreisgebiet in „Wohnungsmärkte“. Nach den Ausführungen des Beklagten ist unter Berücksichtigung der vorgetragenen sehr unterschiedlichen Kreisstrukturen fernliegend, dass es sich um einen einheitlichen örtlichen Vergleichsraum im Sinne der oben zitierten BSG-Rechtsprechung handelt. Diesen Umstand verkennt der Beklagte nicht. Er geht ausweislich seiner urkundlich beigezogenen Stellungnahme davon aus, dass der Kreis heterogen geprägt sei mit Gemeinden sehr unterschiedlicher Größe und sehr unterschiedlicher Struktur des Mietwohnungsmarktes. Aus diesem Grund sei gerade die Clusterung vorgenommen worden. Das Gericht teilt diese Einschätzung des Beklagten. Der Kreis Pinneberg ist durch ein deutliches Speckgürtelphänomen gekennzeichnet. Die höhere Attraktivität des Wohnungsmarktes einzelner Städte im Kreisgebiet deutet auf eine darauf gerichtete höhere Nachfrage als das zur Verfügung stehende Angebot hin. Sie ist ihrerseits begründet in den jeweiligen örtlichen Angeboten und Wohnverhältnissen. Festzustellen ist, dass die hamburgnahen und gut angebundenen Bereiche des Kreisgebiets hochpreisigere Wohngebiete sind. Dazu gehört auch der Wohnort der Klägerin. Als „Inseln“ zeichnen sich weiter die Gebiete der Städte Elmshorn und Uetersen ab, wohingegen das übrige, insbesondere das nördliche und nordwestliche Kreisgebiet keine vergleichbaren Preise zum hamburgnahen Raum vorweisen kann. Geht man von der Infrastrukturanbindung aus, ist erkennbar, dass in Elmshorn, Wedel und Pinneberg eine ausgeprägte Versorgungsmöglichkeit der Bevölkerung mit Gesundheitseinrichtungen und Schulen besteht. Für die Bewohner des Kreisgrenzbereichs zu Hamburg treten die zusätzlichen Versorgungseinrichtungen Hamburgs, die unmittelbar erreichbar sind. Für die Auswertung, ob ein einheitlicher Lebensraum vorliegt, ist maßgebend, ob in einer abstrakt-generellen Betrachtung die grundlegenden Versorgungseinrichtungen (Infrastruktur und verkehrstechnische Verbundenheit) vorhanden sind. Nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Hilfesuchende aufgrund persönlicher Umstände (das (nähere) soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, Alleinerziehender oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen) bestimmter Infrastruktureinrichtungen bedarf. Dies ist im Rahmen der konkreten Angemessenheit auf der Ebene der subjektiven Unzumutbarkeit der Kostensenkung zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R Rn 20ff. (juris)). Das Ziel des Konzepts, die unterschiedlichen räumlichen Verhältnisse wie auch die mietpreisbildenden Faktoren in den jeweiligen Gemeinden adäquat abbilden zu können – wobei innerhalb der Cluster eine homogene Mietstruktur bestehe, spiegelt damit einen Preisansatz, der den BSG-Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht genügt. Nicht hinreichend berücksichtigt ist, ob die gebildeten Wohnmarkttypen auch derart in Verbindung stehen, dass es den Hilfesuchenden ohne weiteres möglich ist, statt Wohnraum im einen Wohnungsmarkttyp genauso gut Wohnraum im anderen örtlichen Bereich des Kreises oder eines angrenzenden Raums, der zum örtlichen Vergleichsraum im Sinne der BSG-Rechtsprechung zu zählen ist, in Anspruch zu nehmen. Dies gilt Wohnungsmarkttyp übergreifend. Die Abbildung der ländlichen Gebiete des Kreisgebiets (Cluster Wohnungsmarkttyp I), berücksichtigt nicht, inwieweit diese Gebiete in einem infrastrukturellen Zusammenhang verbunden sind. Gleiches ergibt sich im Cluster Wohnungsmarkt 4, wo die Städte Schenefeld, Wedel und Pinneberg in etwa an den Spitzen eines gleichschenkligen Dreiecks verteilt sind. Hierbei sind die Preise des Wohnungsmarktes 4 aus der Stadt Pinneberg, der Stadt Schenefeld sowie der Stadt Wedel, gebildet wurden, ohne zu berücksichtigten, inwieweit dies die austauschbare Situationen in den jeweiligen Stadtgebieten abbildet. So sind Pinneberg und Schenefeld über eine Bus Verbindung von 42 Minuten verbunden, neben die eine Bus-S-Bahnverbindung von 28 Minuten Fahrzeit tritt. Dagegen ist auf der Bahnverbindung von Pinneberg nach Hamburg eine Fahrzeit von 12 Minuten (NBE) bzw. 23 Minuten (S) zu verzeichnen. Nach Elmshorn beträgt die Fahrzeug 12 Minuten (NBE). Die Fahrzeit von Pinneberg nach Wedel beträgt mit der S-Bahn rund eine Stunde; mit dem Bus 35 Minuten. Von Wedel nach Schenefeld ist die Verbindung mit 49 Minuten bis 1:09h am längsten. Offensichtlich sind die im Wohnungsmarkt 4 verbundenen Städte enger an andere geographische Räume angebunden, als sie zueinander in Wechselbeziehung stehen. Nach welchen Gesichtspunkten der örtliche Vergleichsraum des vorliegenden „schlüssigen Konzept“ die infrastrukturelle Anknüpfung bemessen hat, erschließt sich nicht. Von Belang für die infrastrukturelle Anbindung sind die Verkehrsachsen des Kreisgebiets. Als Hauptverkehrsachsen sind zumindest die Bahnstrecken Elmshorn-Kiel, Hamburg-Westerland sowie die überörtlichen Fernstraßenverbindungen, BAB 23, B4, B431 erkennbar. Die erforderliche Berücksichtigung infrastruktureller und sozio-kulturellen Aspekte des Vergleichsraums hat nicht im hinreichenden Maße Eingang in die Differenzierung gefunden. Gleiches gilt für die unterschiedliche Nutzbarkeit des öffentlichen Personennahverkehrs im Hinblick auf die Anbindung an den Hamburger Verkehrsverband mit einer gewissen Teilung des Kreisgebiets (Tarifbereich AB) sowie mit dem S-Bahnanschluss Pinnebergs und Wedel an Hamburg (S1 und S3)- den Schenefeld als dritte Stadt des Wohnungsmarktes 4 nicht hat. Die Nutzbarkeit des öffentlichen Personennahverkehrs ist nicht einheitlich ausgeprägt. Unterschiede ergeben sich mit einer preis- und taktbezogenen Differenzierung zwischen den dem HVV-Tarifbereich AB unterfallenden Kreisbereichen und dem Gesamtbereich. Zum anderen besteht durch den S-Bahnanschluss Pinnebergs und Wedel an Hamburg (S1 und S3) dort eine noch bessere Anbindung gegenüber dem westlichen und nordwestlichen Kreisgebiet. Diese Unterschiede sind nicht derart gering, dass ein Hilfesuchender ohne weiteres darauf verwiesen werden könnte, zur Senkung der Unterkunftskosten vom Ellerbek (Amt Pinnau) nach Westerhorn (Amt Hörnerkirchen) zu ziehen, obwohl beide einem Wohnungsmarkttyp I entsprechen sollen (zweifelhaft für Ellerbek). Anders formuliert: Ein ausreichendes Angebot an günstigen Wohnraum in einem Teil des Kreisgebiets hilft nicht, wenn dem Hilfesuchenden dieser Angebotssektor nicht zumutbar zur Verfügung steht. 1.2.3.4. Mietgrenzwertermittlung auf Grundlage des „Vergleichsraums“ Kreis Pinneberg Auf der Grundlage des gewählten örtlichen Vergleichsraums, genügen die Indikatoren und die darauf gestützte Ermittlung der für angemessen erachteten Mietobergrenze den Vorgaben des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept nicht. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2009, B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R; Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R (juris)). Der Bestimmung der Referenzmiete durch den Beklagten i.H.v. 380 Euro liegt kein schlüssiges Konzept zu Grunde. An ein Konzept sind folgende Schlüssigkeitsanforderungen zu stellen (vgl. BSG, Urteile vom 22.09.2009 und 17.12.2009, a.a.O.): · Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), · Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, · Angaben über den Beobachtungszeitraum, · Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), · Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, · Validität der Datenerhebung, · Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und · Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Ein schlüssiges Konzept setzt damit ein planmäßiges Vorgehen mit systematischer Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum voraus. Diese müssen für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall gelten (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R; Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R (juris)). Neben der unzureichenden Ermittlung des Vergleichsraums fehlt es an der hinreichenden Datenbasis und Grenzwertermittlung. Der Anteil der Transferleistungsempfänger ist unterkomplex ermittelt, indem allein die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, nicht aber der Gesamtbereich der Niedriglohnempfänger als Nachfragersegment für den in Betracht kommenden Wohnraum im Indikator abgebildet ist. Die Auswertung der Daten erfolgt zunächst im Hinblick darauf, welche Wohnkosten in den gebildeten Gruppen zu verzeichnen sind. Die Wohnkosten in den Wohnungsmärkten sind ihrerseits durch eine Mischung aus Angebots- bzw. Neuvertragsmieten und Bestandsmieten gebildet worden. Preisbildung und Datenbasis sind bestandsmietenlastig. Als angemessenen Preis hat der Beklagte eine Bruttokaltmiete von 379,50 Euro ermittelt, was bei 50m² Wohnfläche einem Quadratmeterpreis von 7,59 Euro Bruttokaltmiete pro Quadratmeter Wohnraum entspricht. Hierbei hat der Beklagte durchschnittliche Betriebskosten von 1,79 Euro pro Quadratmeter eingerechnet. Wird dieser Preis subtrahiert, ergibt sich ein Nettokaltmietpreis von 5,80 Euro pro Quadratmeter. Zu diesem Preis soll – handelte es sich um ein schlüssiges Konzept - ausreichende Verfügbarkeit von Wohnraum im gesamten Wohnungsmarkttyp 4 indiziert sein. So ist es nach den zugrunde liegenden Datenwerten nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte mit dem Konzept von deutlich zu geringen Kosten der Unterkunft ausgeht: Für den Wohnungsmarkttyp 4 stehen für eine Ein-Personen Bedarfsgemeinschaft mit dem Wohnungstyp 1 (50m²) 799 Bestandsdatensätze in der Datengrundbasis, davon 538 in der Stadt Pinneberg selbst. Aus den Rohdaten ergibt sich für die Stadt Pinneberg ein Durchschnittspreis von 6,11 Euro pro m² Netto- und 7,92 Euro/m² Bruttokaltmiete bei den Bestandsmieten. An nachweisbaren Angebotsmieten ergab sich für die Stadt Pinneberg bei 72 Daten ein Durchschnittspreis von 8,54 Euro/m² netto kalt (bzw. 10,38 Euro/m² bruttokalt). Überschlägig betrachtet kostet danach die durchschnittliche Bruttokalt-Bestandwohnung: 396 Euro im Monat, die durchschnittliche Angebotswohnung bei 50m² Wohnraum 519,00 Euro pro Monat. Wird dagegen berücksichtigt, dass der Beklagte einen Wert von 379,50 Euro als angemessen hält, verwundert nicht, warum viele Menschen extreme Probleme haben werden, zu diesem Preis Wohnraum finden zu können. Hierbei verkennt das Sozialgericht nicht, dass der Durchschnittspreis für Wohnraum nicht die angemessenen Mietobergrenze für die Übernahme von Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II abbildet. Indiziell lässt sich jedoch bereits abschätzen, ob die Differenz zwischen dem Durchschnittspreis und dem zugrunde gelegten Mietobergrenzpreis unrealistisch groß erscheint. Nicht zu beanstanden ist die Ausgangsposition des Beklagten, Leistungsberechtigten nicht Wohnungen mittleren Standards, sondern lediglich einfachen grundlegenden Wohnraum zu gewährleisten. Die Umsetzung dieser Überlegung in Gestalt einer Nivellierung des Mietpreises in der Annahme, dass Wohnraum einfacher Kategorie günstiger zu mieten ist, als Wohnraum guter Ausstattung und Lage verstößt bei funktionierenden Marktmechanismen nicht gegen Denkgesetze und ist damit hinreichend belastbar. Die Absenkung erfolgte jedoch nach den zugrunde liegenden Daten soweit, dass dies den rechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung existenzsichernder Leistungen nicht mehr gerecht wird. Der verwendete Perzentilwert von 40% führt zwar dazu, dass die höherpreisigen Wohnungen, als für Leistungsempfänger per se unangemessen außer Acht bleiben. Im vorliegenden Fall geht dies so weit, dass zugleich ausreichend anmietbarer Wohnraum nicht nachvollzogen werden kann. Nach der Berechnung des Beklagten beträgt bei den Bestandsmieten für den Wohnungstyp 4 der Preis für den 40% Perzentil 5,80 Euro/m² netto kalt. Bei den Neuvertragsmieten ermittelt der Beklagte den Wert mit 6,00 Euro/m². Unter Berücksichtigung des tatsächlich nachweisbaren Wohnraums von insgesamt 72 Wohnungen in der Stadt Pinneberg und 127 Wohnungen im gesamten Wohnungsmarkt 4 bedeutet dies: Im gesamten Wohnungsmarkttyp 4 gab es für den Wohnungstyp 1 zu für den ermittelten Perzentilwert von 6,00 Euro Nettokaltmiete bei Angebotsmieten 11 konkrete Angebote. Diese stammen neun aus Pinneberg und zwei aus Wedel. Nimmt man den vom Beklagten herangezogenen Perzentilpreis einer Nettokaltmiete von 5,80 Euro pro Quadratmeter für Bestandsmieten an, standen insgesamt 10 konkrete Angebote, davon acht in Pinneberg tatsächlich zur Verfügung. Hierbei ist einzustellen, dass die Rohdaten keine durchschnittliche monatliche Angebotszahl abbilden, sondern die kumulierte Angebotszahl im Zeitraum von sechs Monaten. Durchschnittlich pro Monat werden im gesamten Wohnungsmarkt 4 danach 1,83 Wohnungen pro Monat zu dem vom Beklagten ermittelten Perzentilwert im Monat in Schenefeld, Wedel und Pinneberg gemeinsam zur Verfügung stehen. Für den örtlichen Vergleichsraum Stadt Pinneberg stehen in sechs Monaten 9 Angebote und damit 1,5 Wohnungen pro Monat für alle Leistungsempfänger nach dem SGB II, SGB XII sowie Niedriglohnempfänger als tatsächliches Angebot nachweisbar zu Verfügung. Ausgehend von der Überlegung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein, dass Wohnraum zu dem ermittelten Preis tatsächlich zu Verfügung stehen muss, wobei eine Größenordnung von 10 Wohnungen pro Monat anzulegen ist (LSG SH, Urt. vom 11. April 2011, Az. L 11 AS 122/09), die das Gericht auf die Anwendung des vorliegenden Falls überträgt, erweist sich die Anlegung eines 40%-Perzentils auf die Angebotsmieten des Vergleichsraums als deutlich zu niedrig. Die vorgenommene Kürzung legt den Hilfesuchenden inzident auf, die verlangten Preise zu drücken, indem gehandelt oder anderweitig eine Preisreduktion erreicht wird. Der Beklagte kann die Hilfesuchenden nicht auf diese unbestimmte Möglichkeit verweisen, auch nicht mit dem Argument, dass mehr als der nachgewiesene Wohnraum tatsächlich vorhanden sei. Es ist nicht hinzunehmen, Hilfesuchende für Wohnungsmietpreise auf nicht allgemein zugängliche Angebote und Anmietungen „unter der Hand“ zu verweisen. Diese haben zur Eigenart, dass sie gerade nicht allgemein verfügbar sind. Die Ausbildung von nicht öffentlichen zugänglichen Wohnungszweitmärkten ist im Gegenteil ein deutliches Indiz dafür, dass Wohnraum tendenziell nicht zu vergleichbaren Preisen am Markt frei anmietbar ist. Die deutlich niedrigeren Werte weichen derart stark von dem vom Beklagten dokumentierten Angebotsbild ab, dass die durchgesetzte Kostensenkung im SGB II und SGB XII- Bereich zulasten der Hilfesuchenden wirkt. Die Kammer teilt die Erläuterung des Zeugen K. nicht, zur Bestimmung ob angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe, müsse sich von den Quadratmeterpreisen gelöst werden. Es sei erforderlich, die Wohnfläche entsprechend zu verringern, um Angebote zu dem Mietpreis zu finden. Die dahinter stehende Folgerung bedeutet nichts anderes, als dass in Hochpreisgebieten, - zu denen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Grenzgebiete zu Hamburg gehören - eine Absenkung des Wohn- bzw. Wohnflächenstandards hinzunehmen sei. Diese Betrachtung führt zu einer inzidenten Beschränkung der als angemessenen zugrunde zu legenden Wohnfläche: Wenn Wohnraum teuer ist, müssen die Hilfesuchenden eben in kleinere Wohnung ziehen. Dies zeigt, dass nicht die Ermittlung des Preises für angemessenen Wohnraum zugrunde gelegen hat, sondern die Ermittlung eines „Maximalpreises“ für Wohnraum. Dies verkehrt die Überlegungen des Bundessozialgerichts zu einem schlüssigen Konzept die daraus abgeleitete Implikationswirkung in sein Gegenteil. 1.2.3.5. Abweichende Bestimmung der angemessenen Vergleichsmiete Zur Bestimmung des örtlichen Vergleichsraums nimmt das Gericht auf die Ausführungen oben Bezug und legt die Stadt Pinneberg als örtlichen Vergleichsraum zu Grunde. Fehlt es an einer tragfähig ermittelten Mietobergrenze des Beklagten, ist zu ermitteln, ob mit dem feststellbaren örtlichen Vergleichsraum, eine Mietobergrenze nach Maßgabe des schlüssigen Konzepts zu ermitteln ist. Für das Gebiet der Stadt Pinneberg hat der Beklagte Mietdaten gesammelt (s.o.). Aus den vorliegenden Mietdaten für die Stadt Pinneberg lässt sich keine tragfähige Mietobergrenze nach einem schlüssigen Konzept entwickeln. Die vorliegenden Mietdaten von 72 Angeboten in sechs Monaten zeigen, dass durchschnittlich 12 Wohnungen pro Monat insgesamt angeboten worden sind. Von den 72 Angeboten weisen neun Angebote eine Nettokaltmiete von 10,00 Euro oder mehr aus. Es handelt sich um das Achtel der Angebote mit den teuersten Wohnungen. Die teuersten Wohnungen übertreffen die Anforderungen an einen einfachen Wohnstandard. Anspruch auf gehobenen oder luxuriös ausgestatteten Wohnraum begründet § 22 Abs. 1 SGB II nicht Die günstigsten Wohnungen werden häufig ebenfalls einen Sachgrund aufweisen, der keine marktüblichen Konditionen bei der Vermietung erzielen lassen wird. Die Hilfesuchenden müssen sich auf der Suche nach Wohnraum auch nicht auf Substandards verweisen lassen. Zur Eingrenzung der Mietangebote hält das Gericht das vom Beklagten angelegte Konfidenzintervall von 95% zur Extremwertkappung vertretbar. Das Intervall kennzeichnet den Bereich, der bei unendlicher Wiederholung der Untersuchung mit einer gewissen Häufigkeit von 95% die wahre Lage des Parameters einschließt. Der untere Wert des Konfidenzintervalls beträgt 4,05 Euro Nettokaltmiete pro Monat; der obere Wert des Konfidenzintervalls; 8,17 Euro pro Quadratmeter Nettokaltmiete. Der Median dieser Werte liegt bei 7,24 Euro pro Quadratmeter Nettokaltmiete; der arithmetische Mittelwert beträgt: 6,94 Euro pro Quadratmeter Nettokaltmiete. 46 tatsächliche nachweisbare Wohnungsangebote liegen innerhalb dieser Preisspanne. Der arithmetische Mittelwert für die kalten Betriebskosten (ungekappte Datenbasis) liegt für den Wohnungsmarkt 4 und den Wohnungstyp 1 bei rd. 1,80 Euro pro Quadratmeter, für die Stadt Pinneberg ist der Wert leicht erhöht mit 1,83 Euro pro Quadratmeter. Das Gericht hält die unter Berücksichtigung der Extremwertkappung ermittelte Anzahl von 46 konkreten Wohnungsangeboten für Wohnungen angemessener Größe für Ein-Personen Bedarfsgemeinschaften für zu gering, um eine tragfähige Grundlage für die Ermittlung einer Mietobergrenze zu bilden. Indiziell deutet der vom Beklagten erfasste Datenbestand für die Angebotsmieten mit rund 9,10 Euro pro Quadratmeter Bruttokaltmiete (ausgehend vom Median), sowie 8,77 Euro pro Quadratmeter (ausgehend vom arithmetischen Mittelwert) darauf hin, dass im Einzelfall durchaus belegbar sein könnte, dass zu dem Grenzwert von § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% (entspricht 8,95 Euro Bruttokaltmiete pro Quadratmeter) unter Umständen auch zeitraumbedingt kein Wohnraum in Pinneberg anmietbar sein kann. Weitere Mietdaten sind für die Vergangenheit nicht nachzuermitteln. Die Kammer kennt keine Datenbank, die über weitergehende Mietdaten- und –angebote aus der Vergangenheit verfügt. Über weitergehende Zahlen verfügt auch der Beklagte nicht. Nachdem auf ein Konzept 2011 nicht zurückgegriffen werden kann, noch auf Grundlage eines alternativen Vergleichsraums ein schlüssiges Konzept zu ermitteln ist, sind Kosten der Unterkunft nach dem Tabellenwert des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% als angemessene Kosten der Unterkunft zu Grunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –, (juris)). § 12 WoGG in der Fassung vom 1.1.2011 ergab mit 1 Personen der Mietstufe 6 einen Wert von 407 Euro. Der Wert um 10% erhöht ergibt 447,70 Euro als zu übernehmende Bruttokaltmiete. Die tatsächlich geschuldete Bruttokaltmiete liegt mit 411,10 Euro innerhalb der angemessenen Mietobergrenze. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Berufung hat die Kammer nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Klägerin begehrt die Zahlung höherer Kosten der Unterkunft für ihre Wohnung E. Straße 6 in Pinneberg. Die im Leistungsbezug des Beklagten stehende Klägerin bewohnt seit ihrem Leistungsbezug im Jahr 2005 eine 74,86 m² große 2 ½ Zimmer Wohnung unter der Adresse E. Straße 6 in Pinneberg. Mit Änderungsbescheid vom 08.08.2011 nahm der Beklagte zum 01.10.2011 eine Anpassung der Heiz- und Warmwasserkosten vor. Grundlage war hierbei für die Kosten der Unterkunft eine berücksichtigte Bruttokaltmiete von monatlich 380 Euro. Tatsächlich betrug die Nettomiete 326,10 Euro, die Betriebskostenvorauszahlungen 85 Euro und die Heizkostenvorauszahlung 80 Euro im Monat. Hiergegen erhob die Klägerin am 22.09.2011 Widerspruch und trug vor, statt nachgewiesener tatsächlicher Kosten von 491,10 Euro würden nur 416,18 Euro monatlich berücksichtigt. Die Kosten würden unzulässig pauschal begrenzt. Da die Beträge nicht aufgeschlüsselt seien, sei davon auszugehen, dass die Heizkosten nicht gezahlt würden, die nicht unangemessen hoch seien. Ein Mietspiegel existiere nicht. Die Mietwerterhebung vom Januar 2011 sei nicht anzuwenden, denn sie habe keine ausreichende Tatsachengrundlage. Die Heranziehung des WoGG sei nicht statthaft. Gleichwohl würden die Grenzen des WoGG mit einem Sicherheitszuschlag von 1% eingehalten. Zudem würden zu geringe Heiz- und Warmwasserkosten berücksichtigt. Die seien ihrer Aufteilung nach nicht nachvollziehbar und zu gering. Mit Änderungsbescheid vom 22.11.2011 gewährte der Beklagte die tatsächlichen Heizkosten inklusive 5,00 Euro Warmwasser und Kosten der Unterkunft in Höhe von 380 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 29.02.2012. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2011 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Unter dem 23.02.2010 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass ihre Unterkunftskosten die angemessene Höchstmiete von 367 Euro um 36,10 Euro überschritten. Der Beklagte habe sie zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert, da voraussichtlich ab 01.06.2010 nur noch die angemessenen Kosten übernommen würden. Kostensenkungsbemühungen seien in der Folgezeit nicht vorgelegt worden. Die Unterkunftskosten seien ab 01.06.2010 lediglich in der angemessenen Höhe von nach aktueller Mietwerterhebung des Kreises Pinneberg 380 Euro zu übernehmen. Das zugrunde liegende Konzept entspreche den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept. Ausreichend Wohnraum sei für eine Person zu den festgelegten Preisen verfügbar. Das Konzept lege ausführlich dar, dass Wohnraum überwiegend „unter der Hand“ bzw. über sogenannten „Interessentenlisten“ innerhalb der Mietobergrenzen angeboten werde und deshalb die reale Wohnungsmarktsituation nicht durch den öffentlich angebotenen Wohnraum wiedergegeben werde. Das Wohnraum zu den festgelegten Preisen vorhanden sei, folge aus dem Konzept selbst. Heiz- und Warmwasserkosten seien in tatsächlicher Höhe gezahlt, so dass insoweit keine Beschwer vorliege. Hiergegen hat die Klägerin am 09.01.2012 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Sie wiederholt ihre Argumentation aus dem Widerspruch und trägt weiter vor, tatsächlich sei Wohnraum zu den vom Beklagten angenommenen Höchstbeträgen nicht anmietbar. Das Gutachten weise methodische Fehler auf und habe eine viel zu geringe nicht repräsentative Stichprobe zugrunde gelegt. Dass Wohnraum unter der Hand vergeben werde, stütze das Gutachten nicht. Es handele sich nicht um Konditionen die frei am Markt verfügbar seien und zu denen jeder Bürger Zugang habe. Der Beklagte habe in allen von den durch den Bevollmächtigten der Klägerin geführten noch nie ausreichende Zahl von Wohnraum zu den maßgeblich erachteten Kriterien vorlegen können. Auch gelegentliche Stichproben zeigten, dass regelmäßig nahezu keine Wohnung zu den Kriterien anmietbar sei. Ausreichender Wohnraum liege nur vor, wenn mindestens 20 Wohnungen zur freien Anmietung zur Verfügung stünden. Die zugrunde gelegte Datenbasis von „Analyse und Konzepte“ sei schon vom Ausgangspunkt nicht tragfähig. Es seien zu vielen Angebote von großen Vermietern nicht einbezogen, z.B. Deutsche Annington oder PATRIZIA. Der Datenbereich sei dadurch verzerrt und nicht brauchbar. Die Klägerin persönlich erklärt weiter, sie bemühe sich ständig um Wohnraum, auch weil sie aus dem 4. Stock in eine Erdgeschosswohnung ziehen wolle, finde aber nichts. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Bescheides vom 08.09.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22.11.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2011 den Beklagte zu verurteilen, im Leistungszeitraum Oktober 2011 bis Februar 2012 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung einer Nettomiete von 326,10 Euro und Betriebskostenvorauszahlungen von 85 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen. Er hält den Klagvortrag für rechtsunerheblich und bezieht sich auf die streitgegenständlichen Bescheide. Ergänzend trägt der Beklagte vor, es seien nicht nur wenige Daten, sondern eine breite Datenbasis verwendet worden. Unzutreffend sei auch die Darstellung des Klägervertreters, Angebote der Deutschen Annington seien ganz außer Betracht geblieben. Weitere Daten stünden aber nicht zur Verfügung. Die Verwaltungsakte des Beklagten ist beigezogen worden. Das Gericht hat Urkundsbeweis erhoben durch Einbeziehung der Zeugenaussage von Herrn K. aus den Verfahren S 10 AS 31/12, S 10 AS 1781/12 und S 10 AS 1791/12 sowie Beiziehung der Rohdaten des schlüssigen Konzepts des Kreises Pinneberg.