Urteil
S 14 AS 3082/16
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leitsatz 1: Bei Umzug während des SGB II-Bezugs sind tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II zu übernehmen, soweit sie angemessen sind.
• Leitsatz 2: Ein vom Grundsicherungsträger behauptetes „schlüssiges Konzept“ muss die Anforderungen der Rechtsprechung des BSG erfüllen; bloße Bezugnahmen auf Gutachten ohne nachvollziehbare Datengrundlage und Auswertungsmethodik genügen nicht.
• Leitsatz 3: Fehlt ein schlüssiges Konzept, ist eine obere Angemessenheitsgrenze aus der Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) zu ziehen und zur Sicherung des Wohnraums mit einem Sicherheitszuschlag zu versehen.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von Unterkunftskosten: Anforderungen an schlüssiges Konzept und Anwendung der Wohngeldtabelle • Leitsatz 1: Bei Umzug während des SGB II-Bezugs sind tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. • Leitsatz 2: Ein vom Grundsicherungsträger behauptetes „schlüssiges Konzept“ muss die Anforderungen der Rechtsprechung des BSG erfüllen; bloße Bezugnahmen auf Gutachten ohne nachvollziehbare Datengrundlage und Auswertungsmethodik genügen nicht. • Leitsatz 3: Fehlt ein schlüssiges Konzept, ist eine obere Angemessenheitsgrenze aus der Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) zu ziehen und zur Sicherung des Wohnraums mit einem Sicherheitszuschlag zu versehen. Die Klägerin, Leistungsbezieherin nach SGB II, wurde wegen Eigenbedarfs aus ihrer bisherigen Wohnung gekündigt und zog in eine neue Zweizimmerwohnung (ca. 45 qm). Die vertraglich geschuldete Bruttokaltmiete betrug 500 Euro (Kaltmiete 390 Euro, Nebenkosten 110 Euro; hiervon kalte Nebenkosten 30 Euro, Heizkosten 80 Euro). Das Jobcenter erkannte zunächst nur 345 Euro Kaltmiete (zzgl. 30 Euro kalte NK und 80 Euro Heizung) an und lehnte vorherige Zusicherung ab, weil die Klägerin keinen verbindlichen Zusicherungsbescheid vor Einzug eingeholt habe. Die Klägerin klagte auf Anerkennung der tatsächlich geschuldeten Kosten; der Beklagte stützte sich auf ein lokal erlassenes Richtwertdokument und Gutachten (2014/2015). Das Gericht hat nur noch über die anzuerkennenden Kosten der Unterkunft für März bis Oktober 2016 zu entscheiden. • Rechtsgrundlagen: § 22 Abs.1, Abs.4 SGB II; rechtliche Prüfung der Angemessenheit unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. • Produkttheorie des BSG: Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten in Stufen (angemessene Wohnungsgröße, örtlicher Vergleichsraum, Nettokaltmiete pro qm für einfachen Standard, Hinzurechnung kalter Betriebskosten zur Bruttokaltmiete). • Schlüssiges Konzept: Muss systematisch, repräsentativ und nachvollziehbar Daten erheben, Beobachtungszeitraum, Datengrundlage und statistische Auswertung offenlegen; bloße Verbindlichkeitserklärungen reichen nicht. • Fehler des Beklagten: Das von ihm herangezogene Dokument setzte willkürlich erhöhte verbindliche Richtwerte ohne nachvollziehbare Berechnung; es berücksichtigte nur Nettokaltmiete und überließ kalte Betriebskosten der Einzelfallerfassung, was der BSG-Rechtsprechung widerspricht. • Gutachten 2014/2015: Beide Gutachten genügen nicht den Schlüssigkeitsanforderungen; IS24-Auswertung ist nicht repräsentativ, Datengrundlage und räumliche Abdeckung unklar, Verfügbarkeit preiswerter Wohnungen nicht belegt; Fortschreibung via Verbraucherpreisindex berücksichtigt Marktgeschehen (z. B. Flüchtlingszuzug) nicht hinreichend. • Mangels schlüssigem Konzept: Das Gericht zieht eine abstrakte Obergrenze aus der Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) heran und erhöht sie zur Sicherung des Wohnraums um einen Sicherheitszuschlag (hier 10%). • Anwendung auf den Einzelfall: Für 1‑Personen‑Haushalt in Mietstufe IV ergab sich eine zulässige Bruttokaltgrenze von 477,40 Euro; die tatsächliche Bruttokaltmiete der Klägerin (420,00 Euro) blieb darunter, sodass die tatsächlichen Aufwendungen angemessen sind. Die Klage ist begründet. Das Gericht verurteilte das Jobcenter, die Klägerin für den Zeitraum 01.03.2016 bis 31.10.2016 monatlich weitere 45,00 Euro als Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen, weil die tatsächliche Bruttokaltmiete der Wohnung (420,00 Euro) innerhalb der als angemessen erachteten Obergrenze liegt. Das vom Beklagten verwendete Richtwertdokument und die zugrundeliegenden Gutachten genügten nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nach BSG-Rechtsprechung; insoweit waren die anerkannten Leistungen rechtswidrig zu niedrig angesetzt. Wegen des Obsiegens der Klägerin sind ihr die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wurde nicht zugelassen.