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Gerichtsbescheid

S 4 AL 2140/18

SG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2018:1031.S4AL2140.18.00
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Leitsätze
1. Für eine isolierte Feststellung, ob ein von der BA bereits anerkannter Anspruch auf Alg auf der Verfügbarkeitsfiktion des § 145 SGB III beruht, fehlt es grundsätzlich am erforderlichen Feststellungsinteresse. (Rn.22) 2. Der Normzweck der Regelung in § 145 SGB III besteht nicht darin, einen Arbeitslosen vor unzumutbaren Anforderungen an seine Mitwirkung zu schützen. Mit der Regelung soll eine Belastung von Versicherten durch unterschiedliche Beurteilungen des Leistungsvermögens durch die BA und den Träger der Rentenversicherung vermieden werden. Der Anwendungsbereich der Norm ist daher nicht mehr einschlägig, wenn Alg bewilligt wurde. (Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine isolierte Feststellung, ob ein von der BA bereits anerkannter Anspruch auf Alg auf der Verfügbarkeitsfiktion des § 145 SGB III beruht, fehlt es grundsätzlich am erforderlichen Feststellungsinteresse. (Rn.22) 2. Der Normzweck der Regelung in § 145 SGB III besteht nicht darin, einen Arbeitslosen vor unzumutbaren Anforderungen an seine Mitwirkung zu schützen. Mit der Regelung soll eine Belastung von Versicherten durch unterschiedliche Beurteilungen des Leistungsvermögens durch die BA und den Träger der Rentenversicherung vermieden werden. Der Anwendungsbereich der Norm ist daher nicht mehr einschlägig, wenn Alg bewilligt wurde. (Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Das Gericht hat nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt – soweit er entscheidungserheblich ist – geklärt ist. Die Beteiligten hatten im Rahmen der Anhörungen vom 01.10.2018 und vom 18.10.2018 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Sofern der Klägerbevollmächtigte geltend macht, vor einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei eine vollumfängliche Einsicht in den medizinischen Teil der Verwaltungsakte zu gewähren, stand dies einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht entgegen. Denn da es an einem Rechtsschutzbedürfnis als einer Sachentscheidungsvoraussetzung für die vorliegende Klage fehlt, bestand im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens kein Akteneinsichtsrecht, welches über die von der Beklagten vorgelegten, regulär geführten Leistungsakten hinausgeht. Die bisher nicht vorgelegten medizinischen Aktenteile des ärztlichen Dienstes der Beklagten sind für die vorliegende Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage irrelevant, und die Entscheidung wird in keiner Weise auf medizinische Unterlagen oder Sachverhalte gestützt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 120 Rn. 1a). Insbesondere besteht im Hinblick auf noch nicht beigezogene Teile von Verwaltungsakten auch bereits kein Recht auf Akteneinsicht, sofern es nach Auffassung des Gerichts auf diese Aktenteile nicht ankommt (Keller a.a.O. Rn. 3 am Ende). Der Klageantrag des Klägers auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide und (Wieder-)Gewährung von Alg wie zuvor – also in gleicher Höhe und mit derselben Leistungsdauer, allerdings unter den Voraussetzungen des § 145 SGB III – stellt sich im Ergebnis als unzulässige Elementenfeststellungsklage dar. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderung oder gar Aufhebung der erfolgten Alg-Bewilligung besteht nicht, solange der Kläger weder die Höhe noch die Dauer der Alg-Bewilligung rügt. Auch für die Kammer sind Fehler in der Berechnung der Höhe und der Dauer des Alg gemäß den §§ 136 ff. nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Mit dem als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage formulierten Klageantrag wird keine andere oder längere Leistungsgewährung verfolgt, sondern lediglich die andere Bezeichnung einer bereits bewilligten Leistung. Denn sowohl bei der Bewilligung nach den §§ 136 ff. SGB III als auch bei der Bewilligung nach den besonderen Voraussetzungen des § 145 SGB III handelt es sich um Alg. Demnach liegt der Sache nach keine Klage auf Gewährung einer bisher vorenthaltenen Leistung, sondern eine Klage auf Feststellung vor, dass es sich bei dem bereits gewährten Alg um ein solches nach § 145 SGB III handelt. Damit handelt es sich um eine Elementenfeststellungsklage, weil keine bestimmte Leistung, sondern lediglich ein Anspruchs- bzw. Begründungselement zwischen den Beteiligten streitig ist. Zwar kann nach der allgemeinen Formulierung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, worunter sich dem Wortlaut nach auch noch die Klage auf Feststellung eines Anspruchs auf Alg nach § 145 SGB III fassen ließe. Allerdings ist hierfür nach dem Wortlaut der Vorschrift auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung erforderlich, welches bei einer Elementenfeststellungsklage wie vorliegend, bei der die im Ergebnis erreichbare Leistung bereits bezogen wird, nicht ersichtlich ist. Die hierzu anerkannte Ausnahme, dass ein zwischen den Beteiligten bestehender Streit durch die Elementenfeststellungsklage im Ganzen bereinigt wird, ist vorliegend nicht einschlägig (vgl. hierzu BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - Juris RdNr. 17; BSG Urteil vom 8.9.2015 – B 1 KR 27/14 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 3 RdNr. 24 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.6.2016 - B 4 AS 45/15 R -; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 36/15 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 90, Rn. 18). Weder besteht ein Streit über den Anspruch auf Alg, die Höhe von Alg oder die Anspruchsdauer von Alg, noch sind bisher konkrete Mitwirkungspflichten des Klägers streitig geworden. Zwar hat das BSG konkret bezogen auf das Rechtsverhältnis zwischen Leistungsempfänger nach dem SGB II und dem Leistungsträger auch konkrete Mitwirkungspflichten als zulässigen Gegenstand von Feststellungsklagen angesehen (vgl. BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 10/08 R - ; BSG Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 113, 177 = SozR 4-1200 § 60 Nr. 3 ). Dies betrifft allerdings Konstellationen, in denen bereits ein Streit über diese Mitwirkungspflichten bestand, der mit der begehrten gerichtlichen Feststellung geklärt bzw. befriedet werden konnte. Der Kläger trägt hierzu vor, dass er mit einem Leistungsbezug nach § 145 SGB III geringere Mitwirkungspflichten habe, da die Anforderungen an die Verfügbarkeit geringer/weniger streng und somit weniger belastend seien. Allerdings ist bisher kein konkreter Streit über die Verfügbarkeit des Klägers ersichtlich. Auch der Klägerbevollmächtigte behauptet nicht, dass die Beklagte in Verkennung des Restleistungsvermögens des Klägers unzumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bzw. Verfügbarkeit des Klägers stellt; er befürchtet dies lediglich abstrakt und ohne konkreten Anlass für die Zukunft, weil dies nicht ausgeschlossen werden könne. Es ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beklagte gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III auch unterhalb der Voraussetzungen des § 145 SGB III die konkreten Leistungseinschränkungen eines Arbeitslosen bei ihrer Vermittlungstätigkeit berücksichtigt. Die verlangte abstrakte Klärung erfüllt daher nicht die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Feststellungsfähigkeit eines einer Feststellungsklage zugänglichen Rechtsverhältnisses (im prozessualen Sinn) stellt. Da die Beklagte bisher keine unzumutbaren Anforderungen an die Mitwirkung des Klägers und seine Verfügbarkeit gestellt hat, fehlt für die begehrte Feststellung ein hinreichend konkreter Fallbezug, weswegen es sich auch um eine unzulässige vorbeugende Feststellungsklage gerichtet auf gerichtliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage bzw. die Abgabe eines (verbindlichen) Rechtsgutachtens handelt. Eine Feststellungsklage ist jedoch nicht zulässig, um Rechtsfragen vom Gericht um ihrer selbst willen - gleichsam theoretisch - beantworten zu lassen. Nichts Anderes aber wird begehrt, wenn gerichtlich (vorbeugend) festgestellt werden soll, ob in einem abstrakten Rechtsverhältnis über Mitwirkungspflichten, deren Konturen noch unklar sind, entschieden werden soll. Eine solche Feststellungsklage könnte außerdem spätere Streitigkeiten im Rahmen einzelner (dann) konkretisierter Mitwirkungsverlangen der Beklagten aufgrund von Sachverhaltsbesonderheiten oder Veränderungen bei dem Leistungsvermögen des Klägers nicht ausschließen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2017 – B 12 KR 13/15 R –, SozR 4-2400 § 28h Nr. 6, Rn. 31). Zudem ist in anderem Zusammenhang anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse an der Elementenfeststellung einer Schädigung fehlt, wenn die ernstliche Möglichkeit eines Leistungsanspruches, der die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG genannte Kausalität als eines von mehreren tatbestandlichen Voraussetzungen erfordert, nicht gegeben ist (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Juli 2016 – L 13 VG 10/14 –, juris). Auch hier ist es indes so, dass die begehrte Feststellung keine weiteren Leistungspflichten nach sich ziehen kann, weil die begehrte Leistung in Form von Alg bereits bezogen wird. Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass es für eine isolierte Feststellung, ob ein Arbeitslosengeldanspruch unter Berücksichtigung der Verfügbarkeitsfiktion des § 145 SGB III oder ohne diese Fiktion besteht, am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt; maßgeblich ist allein, ob der Leistungsanspruch als solcher erfüllt ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Dezember 2009 – L 12 AL 40/09 –, juris Leitsatz 2 und Rn. 36 zu der Vorläufervorschrift des § 125 SGB III). Ein wirtschaftliches oder sonstiges rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung kann nach den voranstehenden Ausführungen nicht erkannt werden. Zwar behauptet der Kläger bereits jetzt, dass seine Verfügbarkeit und seine Bereitschaft, Arbeitsvorschlägen der Beklagten Folge zu leisten, eingeschränkt seien. Insoweit stehen dem Kläger jedoch bei – im Übrigen bisher nicht ersichtlichen – Vermittlungsvorschlägen der Beklagten ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten für den Fall zur Verfügung, dass eine nicht zumutbare Mitwirkung verlangt wird. Schließlich kann der Normzweck der Regelung in § 145 SGB III hier auch spätestens seit dem 08.05.2018 (Datum der Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente durch die DRV) nicht mehr erreicht werden. Die Norm hat nicht zum Zweck, den Kläger vor unzumutbaren Anforderungen an seine Mitwirkung zu schützen. Der Normzweck besteht darin, eine Belastung von Versicherten durch unterschiedliche Beurteilungen des Leistungsvermögens durch die BA und den Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. Ohne diese Regelung könnte die unbefriedigende Situation eintreten, dass eine Person wegen unterschiedlicher Beurteilung ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit von der BA als nicht verfügbar, vom Rentenversicherungsträger aber als nicht erwerbsgemindert angesehen wird, so dass sowohl Leistungen wegen Arbeitslosigkeit als auch eine Rente abgelehnt werden. § 145 Abs. 1 SGB III enthält deshalb in Satz 1 eine Nahtlosigkeitsregelung, deren Wirkung darin besteht, im Rahmen ihrer Voraussetzungen ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen (Versicherten) bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbsminderung zu fingieren (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 145 SGB III, Rn. 11, 15). Diese Fiktion ist vorliegend überflüssig, weil die beklagte BA das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers vorliegend gerade nicht in Frage stellt, sondern durchgängig und jedenfalls auch seit dem 08.05.2018 in Übereinstimmung mit dem Träger der Rentenversicherung bejaht. Darauf, dass der Kläger selbst sein Leistungsvermögen im Sinne der Vorschrift weiterhin in Frage stellt, kommt es für die Anwendung der Vorschrift nicht an. Das Sicherungsziel der Regelung in § 145 SGB III, dass auch in den genannten Zweifelsfällen Alg gewährt wird, wurde bereits auf andere Weise erreicht, indem die Beklagte das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers nicht bezweifelt und Alg bereits aus diesem Grunde gewährt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung im Streit, dass das dem Kläger (im Übrigen antragsgemäß) gewährte Arbeitslosengeld (Alg) nach den speziellen Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III (sog. Nahtlosigkeitsfall) gewährt wird. Der Kläger meldete sich am 13.02.2018 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Wirkung zum 21.03.2018 arbeitslos und verwies darauf, dass er seit dem 21.09.2016 auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war zu diesem Zeitpunkt ungekündigt. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des gesundheitlichen Leistungsvermögens durch ihren ärztlichen Dienst. In der Verwaltungsakte befindet sich hierzu eine sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme des Dr. F. vom 11.04.2018, wonach bei dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen (täglich sechs Stunden und mehr leistungsfähig) bei der Beachtung gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen angenommen wurde. Mit Bewilligungsbescheid vom 20.04.2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg „gemäß § 136 SGB III“ mit Wirkung ab dem 21.03.2018 für die Dauer von 450 Kalendertagen mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 41,14 €. Am 27.04.2018 legte der Bevollmächtigte des Klägers deswegen Widerspruch, hilfsweise Gegenvorstellung ein. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung der „Nahtlosigkeitsregelung“ abgelehnt. Zur näheren Prüfung der Angelegenheit bat der Klägerbevollmächtigte um Überlassung der maßgeblichen Verwaltungsakten nebst des Ärztlichen Teils, insbesondere im Hinblick auf das von der Beklagten noch angenommene Leistungsvermögen des Klägers. Nach Akteneinsicht wurde der Widerspruch damit begründet, dass die Feststellungen des ärztlichen Gutachtens weder nachvollziehbar seien noch den Akten zu entnehmen sei, mit welcher Begründung die Voraussetzungen zur Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung nicht erfüllt sein sollten. Die rechtliche Beschwer des Klägers bestehe darin, dass bei Vorliegen der Nahtlosigkeitsregelung die Anforderungen an die Verfügbarkeit geringer/weniger streng und somit den Kläger weniger belastend seien. Die Rentenversicherung habe mittlerweile mit Bescheid vom 08.05.2018 die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt, weswegen ebenfalls Widerspruch eingelegt worden sei. Beim Kläger stünden demnächst mehrere Operationen an. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Alg nach § 145 SGB III liege nicht vor, da das hierfür erforderliche verminderte Leistungsvermögen nicht bestehe. Der Bevollmächtigte des Klägers hat deswegen am 04.07.2018 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Zur weiteren Begründung der Klage wird vorgetragen, dass der Kläger am 13.06.2018 zum dritten Mal am Handgelenk operiert worden sei, wozu auf die einschlägigen Behandlungsunterlagen, die teilweise vorgelegt worden sind, verwiesen wird. Die Heilung des operierten linken Handgelenkes dauere noch an. Auch das rechte Handgelenk sei schwer geschädigt und müsse wohl operiert werden. Der Kläger sei mit diesen Erkrankungen mehr als sechs Monate in seiner Leistungsfähigkeit derart gemindert, dass er nicht einmal mindestens 15 Stunden pro Woche unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten könne, wozu Beweis in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten worden ist. Außerdem wurde erneut Akteneinsicht in den Teil A des Gutachtens des Ärztlichen Dienstes der Beklagten beantragt. Der Klägerbevollmächtigte beantragt wörtlich, „den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2018 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 30.05.2018 aufzuheben und dem Kläger ab dem 21.03.2018 unter Zuerkennung der Voraussetzungen der „Nahtlosigkeit“ nach § 145 Abs. 1 S. 1 SGB III Arbeitslosengeld zu bezahlen, hilfsweise: den Beklagten zu verurteilen, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 01.10.2018 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Der Klägerbevollmächtigte ist einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit der Begründung entgegengetreten, dass zuvor die Einsicht in den nicht in der Verwaltungsakte enthaltenen (medizinischen) Teil A der Verwaltungsakte ermöglicht werden müsse. Hierzu ist der Klägerbevollmächtigte mit Verfügung vom 18.10.2018 darauf hingewiesen worden, dass an einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid festgehalten werde, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis für die mit seinem Hauptantrag begehrte Feststellung aufweise. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genommen.