Urteil
B 4 AS 42/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungsempfänger mit selbstständiger Tätigkeit sind nach § 60 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB I verpflichtet, für den Bewilligungszeitraum voraussichtliche Einkünfte und Ausgaben anzugeben; dazu kann der Vordruck EKS in dem vorgesehenen Umfang verwendet werden.
• Angaben über voraussichtliche Einnahmen sind Tatsachen im Sinne des § 60 Abs.1 S.1 SGB I, weil sie für die Bewilligungsentscheidung entscheidungserheblich sind.
• Die Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 65 SGB I sind gewahrt; die geforderten Angaben stehen im angemessenen Verhältnis zum Ziel der Leistungsprüfung.
• Ein gesonderter Auskunfts- bzw. Beratungsanspruch gegen den Leistungsträger bedarf einer vorherigen Konkretisierung und ist ohne vorheriges, konkretes Begehren und Vorverfahren nicht durchsetzbar.
• Ein Feststellungsantrag, der den Leistungsträger zu Sicherstellung des Erhalts des Existenzminimums in jedem Monat verpflichten soll, ist unzulässig; der Kläger muss im Streitfall vorrangig die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen.
Entscheidungsgründe
Mitwirkungspflicht zur Prognose künftiger Einkünfte bei selbstständiger Tätigkeit • Leistungsempfänger mit selbstständiger Tätigkeit sind nach § 60 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB I verpflichtet, für den Bewilligungszeitraum voraussichtliche Einkünfte und Ausgaben anzugeben; dazu kann der Vordruck EKS in dem vorgesehenen Umfang verwendet werden. • Angaben über voraussichtliche Einnahmen sind Tatsachen im Sinne des § 60 Abs.1 S.1 SGB I, weil sie für die Bewilligungsentscheidung entscheidungserheblich sind. • Die Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 65 SGB I sind gewahrt; die geforderten Angaben stehen im angemessenen Verhältnis zum Ziel der Leistungsprüfung. • Ein gesonderter Auskunfts- bzw. Beratungsanspruch gegen den Leistungsträger bedarf einer vorherigen Konkretisierung und ist ohne vorheriges, konkretes Begehren und Vorverfahren nicht durchsetzbar. • Ein Feststellungsantrag, der den Leistungsträger zu Sicherstellung des Erhalts des Existenzminimums in jedem Monat verpflichten soll, ist unzulässig; der Kläger muss im Streitfall vorrangig die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen. Der Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II und ist seit Dezember 2005 als Rechtsanwalt selbstständig tätig. Für den Bewilligungszeitraum ab Februar 2009 sollte er die Anlage EKS mit monatlich aufgeschlüsselten Prognosen zu Betriebseinnahmen und -ausgaben ausfüllen. Er klagte gegen die Verpflichtung, für sechs Monate im Voraus Prognosen abzugeben, begehrte ersatzweise Auskunft und Beratung zur Ausfüllung der EKS und verlangte ferner die Feststellung, dass der Leistungsträger sicherstellen müsse, dass ihm monatlich mindestens das Existenzminimum verbleibe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das LSG hielt die EKS-Angaben für zumutbare Mitwirkungspflichten und verneinte Feststellungsinteresse sowie einen durchsetzbaren Auskunftsanspruch. Der Kläger legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war ausnahmsweise zulässig, weil eine Entscheidung über die Mitwirkungspflichten künftige Bewilligungszeiträume klären kann und dem Kläger das Warten auf Verwaltungsentscheidungen nicht zumutbar ist. • Begriff der Tatsachen: Angaben zu voraussichtlichen Einkünften und Ausgaben sind tatsachenähnliche Angaben im Sinne des § 60 Abs.1 S.1 SGB I, weil sie entscheidungserheblich für die Frage der Hilfebedürftigkeit sind. • Entscheidungsrelevanz der Prognosen: Für die Bewilligung ist bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen, ob voraussichtlich Einkommen zufließen wird; hierzu sind auch zukünftig liegende Umstände einzubeziehen, insbesondere wegen des Zuflussprinzips und des Monatsprinzips. • Verhältnismäßigkeit (§ 65 SGB I): Die Pflicht zur Prognose hält einer Abwägung stand; der Aufwand für die Angabe entspricht dem Zweck der Normen zur Berechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 3 Alg II-V iVm § 11b SGB II) und ist nicht unverhältnismäßig. • Unsicherheiten bei selbstständigen Einkünften: Die häufige Unsicherheit selbstständiger Einnahmen rechtfertigt keine Befreiung von der Mitwirkungspflicht, weil der Antragsteller die verlässlichsten Informationen zu seinen zukünftigen Verhältnissen liefern kann. • Auskunfts-/Beratungsbegehren: Ein allgemeiner Auskunftsanspruch zur Ausfüllung der EKS ist ohne vorheriges konkretes Auskunftsbegehren und Vorverfahren nicht schutzwürdig; ein ablehnbares Verwaltungsaktverfahren wäre ansonsten der richtige Weg. • Feststellungsbegehren zur Sicherstellung des Existenzminimums: Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Leistungsträger monatlich das Existenzminimum sicherzustellen habe, ist dieses Begehren unzulässig; für Eingriffe in vorläufige Entscheidungen sind vorrangig kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen bzw. einstweiliger Rechtsschutz vorgesehen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB I die in der Anlage EKS geforderten Prognosen zu seinen voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den Bewilligungszeitraum zu machen. Ein allgemeiner Auskunfts- oder Beratungsanspruch gegen den Leistungsträger bestand nicht, weil der Kläger nicht zuvor ein konkretes Begehren gerichtet hatte; insoweit fehlt das Rechtsschutzinteresse. Der Feststellungsantrag, der den Leistungsträger verpflichten würde, das monatliche Existenzminimum sicherzustellen, ist unzulässig; der Kläger muss für derartige Ansprüche den Weg der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage oder gegebenenfalls des einstweiligen Rechtsschutzes beschreiten. Die Kostenentscheidung: die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.