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Urteil

S 14 AS 445/20

SG Kassel 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKASSE:2024:0307.S14AS445.20.00
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Tenor
Der Bescheid vom 16.4.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.7.2020 wird aufgehoben. Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 16.4.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.7.2020 wird aufgehoben. Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Klage ist begründet, weil die Klägerin nicht grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat und die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nicht grob fahrlässig verkannt hat. 1. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 16.4.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.7.2020, worin der Beklagte die Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.11.2019 zurücknahm und eine Erstattungsforderung gegen die Klägerin in Höhe von 48.287,13 Euro festsetzte. 2. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klage ist als reine Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. 3. Rechtsgrundlage für die Rücknahmeverfügung ist § 40 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 SGB X. Rechtsgrundlage für die Erstattungsverfügung ist bezogen auf das Alg II § 50 SGB X und bezogen auf die Sozialversicherungsbeiträge § 40 SGB II i. V. m. § 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III. Die Voraussetzungen für die Rücknahme sind nicht erfüllt. Die Klägerin kann sich nach § 45 Abs. 2 auf Vertrauensschutz berufen, weil sie weder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat noch die grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide verkannt hat. 4. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin im gesamten Zeitraum falsche Angaben gemacht hat und den Bezug der Rente nicht mitgeteilt hat, obwohl in den Antragsformularen nach Renten und sonstigen Einkünften gefragt wurde. Dies gilt auch für die Bewilligungszeiträume, für welche die Akten nicht mehr vorliegen (Anträge für die Zeiträume 1.1.2015 bis 31.12.2015). Zur Überzeugung der Kammer hat die Klägerin den Bezug der Rente nie mitgeteilt. Selbst wenn sie in einzelnen Antragsformularen die Fragen nach den Einkünften offengelassen hätte, statt sie zu verneinen, hätte sie gleichwohl die Renteneinkünfte nicht angegeben. Die Klägerin handelte dabei jedoch nicht grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Das ist dann der Fall, wenn schon einfachste ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Merten in Hauck/Noftz SGB X, § 45 Rn. 72 m. w. N., Stand Juli 2021). Auszugehen ist dabei von einem subjektiven Sorgfaltsmaßstab, wobei mangelnde Sprachkenntnisse in der Regel nicht exkulpieren (Merten in Hauck/Noftz SGB X, § 45 Rn. 74, 76 m. w. N., Stand Juli 2021). Im Falle gewillkürter Vertretung muss sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters analog § 278 BGB zurechnen lassen (Merten in Hauck/Noftz SGB X, § 45 Rn. 79 m. w. N., Stand Juli 2021). Nach diesem Maßstab liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Es hätte nicht jedermann offensichtlich klar und ohne weiteres einleuchtend sein müssen, dass die russische Rente unabhängig von ihrer Höhe und unabhängig davon, ob sie als bereites Mittel in Deutschland überhaupt zur Verfügung stand, als Einkommen bei der Beantragung von Alg II anzugeben war. Die Rente stand der Klägerin in Deutschland nicht als bereites Mittel zur Verfügung. Aufgrund der Reaktion Russlands auf die Sanktionen nach der Krim-Annexion war eine Überweisung nach Deutschland nicht mehr möglich. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den vom BSG entschiedenen Fällen, die einen Leistungsbezug bis ins Jahr 2010 betrafen (BSG vom 8.12.2022 – B 7/14 AS 11/21 R, BSGE 135, 181 , SozR 4-1300 § 105 Nr. 9; BSG vom 7.12.2017 – B 14 AS 7/17 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 55). Weiterhin konnte die Klägerin über die Rente für die Lebenshaltung in Deutschland nur verfügen, indem sie sich das Geld in Russland abholte. Aufgrund der geringen Höhe und die Reisekosten nach Russland, ist nachvollziehbar, dass die Relevanz der Einkünfte für Sozialleistungen in Deutschland für die Klägerin nicht auf der Hand lag. Darauf, dass die Rente unabhängig von dem Umstand, ob es sich um bereite Mittel handelte und wie hoch die Rente ausfiel, für den Leistungsanspruch relevant ist, war für sie auch nicht erkennbar. Dass die russische Rente überhaupt zu einem Leistungsausschluss führt, wurde erst im Dezember 2022 abschließend durch das BSG geklärt. Ein juristischer Laie kann insoweit nicht grob fahrlässig handeln, es sei denn, er hatte zufällig Kenntnis von dieser Problematik. Dafür spricht nach Anhörung der Klägerin im Termin nichts. Die Klägerin wurde auf die Relevanz auch nicht hingewiesen. Denn die Fragen in den Antragsformularen waren darauf gemünzt, ob Einkommen vorlag, mithin, ob der Leistungsanspruch ggf. nach deren Anrechnung geringer ausfällt. Auf Leistungsausschlüsse zielten die Fragen gar nicht ab. Das gilt auch für den Hinweis auf S. 3 des Bewilligungsbescheides vom 27.5.2014, weil sich daraus nicht ergibt, dass die Rente – auch wenn sie noch so klein ist und im Ausland bezogen wird – den Leistungsanspruch komplett entfallen lässt. Das gilt auch für das Anforderungsschreiben vom 20.2.2019. Die Aufforderung, eine russische Rente zu beantragen, wurde damit eingeleitet, dass zu prüfen ist, ob und inwieweit er Höhe ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht. Auch daraus (ob und inwieweit Höhe) konnte die Klägerin nicht erkennen, welche Bedeutung die Angabe für den Leistungsanspruch hat. Für die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kommt es auch darauf an, ob die Relevanz für den Leistungsanspruch erkennbar ist. Zwar unterscheidet das Gesetz in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zwischen grober Fahrlässigkeit bezogen auf falsche Angaben einerseits und bezogen auf die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung andererseits. Die Folgen einer Falschangabe für den Leistungsanspruch spielen gleichwohl auch bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit bezogen auf falsche Angaben eine Rolle. Der Vorwurf an die Klägerin, dass jedermann ohne weiteres beim Anstellen einfachster Überlegungen hätte wissen und erkennen müssen, dass eine russische Rente unabhängig von ihrer Höhe und unabhängig davon, ob sie in Deutschland als bereites Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht, anzugeben ist, ergibt nur bezogen auf den Leistungsausschluss Sinn. Bei bedarfs- und bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen sind ist die Relevanz von Einkünften als bedarfsmindernd ohne weiteres ersichtlich. Bezogen auf die russische Altersrente ist dies im Hinblick auf den Leistungsausschluss nicht der Fall. Dazu sind die damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Wertungen zu komplex, was allein schon der Weg bis zu den BSG-Urteilen vom 8.12.2022 zeigt (zu: B 7/14 AS 11/21R: Urteil des LSG in 2017, Urteil des BSG in 2017 mit Zurückverweisung, erneutes Urteil des LSG im Jahr 2020, Urteil des BSG in 2022). Wenn jemand nicht ungefähr erkennen kann, weshalb die Angabe überhaupt erforderlich ist, kann insoweit auch keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Der Hinweis im Bewilligungsbescheid vom 27.5.2014 steht dem nicht entgegen (Dokument Nr. 87 der E-Akte des Beklagten). Dort wird der Hinweis darauf, dass Renten mitzuteilen sind, mit dem allgemeinen Hinweis eingeleitet, dass die Änderung "sich auf Ihre Leistungen auswirken kann". Aber auch aus dem Hinweis auf die Obliegenheit Renten mitzuteilen, wird nicht hinreichend deutlich, dass auch ausländische Renten mitzuteilen sind. 5. Die Klägerin hat die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung nicht grob fahrlässig verkannt, da von juristischen Laien nicht erwartet werden konnte, dass sie die Relevanz einer russischen Altersrente für den Leistungsanspruch erkennen konnten. 6. Eine nur teilweise Aufhebung der Rücknahmeentscheidung, nämlich insoweit die russische Rente als Einkommen auf den Leistungsanspruch anzurechnen wäre, kommt nicht in Betracht. Denn erstens wäre die Höhe des Einkommens unter Berücksichtigung der Wechselkurse zu ermitteln und es müssten die Kosten für die Erlangung der Mittel (Transfer nach Deutschland/Reisekosten nach Russland) abgezogen werden. Dazu hat der Beklagte keine Ermittlungen unternommen, die jetzt auch nicht durch das Gericht nachzuholen sind (BSG vom 25.6.2015 – B 14 AS 30/14 R, SozR 4-4200 § 60 Nr 3, SozR 4-1500 § 103 Nr. 10). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Die Klägerin wendet sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid für die Monate Januar 2015 bis November 2019. Die Klägerin (geb. 1958) lebte ursprünglich in Russland und war dort erwerbstätig. Nach der Einreise nach Deutschland stand bezog sie seit Anfang 2005 Alg II. Der Beklagte bewilligte der Klägerin Leistungen für die Monate Juli bis Dezember 2014 und wies im Bescheid unter anderem darauf hin, dass eine Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich auf die Leistungen auswirken kann, z. B. die Beantragung/Bewilligung von Renten oder sonstigen Leistungen, unverzüglich ohne Aufforderung mitzuteilen sei (Bescheid vom 27.5.2024, Seite 3, Aufzählungspunkt Nr. 10, Spiegelstrich Nr. 3). Die Klägerin beantragte im August 2014 eine russische Altersrente über einen Rechtsanwalt in Deutschland. Die Rente wurde einige Monate später rückwirkend ab Antragstellung bewilligt und fortlaufend auf ein russisches Konto gezahlt. Die Mittel ließ die Klägerin ihrer kranken Mutter zukommen bzw. verwendete sie bei Aufenthalten in Russland. Die Rentenantragstellung teilte die Klägerin dem Beklagten nicht mit. In den Antragsformularen fragte der Beklagte ab November 2014 fragte der Beklagte unter Punkt 3 "Einkommensverhältnisse" unter anderem nach "Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z. B. Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistungen, Unfall-/Verletztenrente, Hinterbliebenenrente), Betriebsrente oder Pension" und "sonstige laufende Einnahmen (z. B. Elterngeld, Betreuungsgeld, Pflegegeld, Trinkgelder)". In den Antragsformularen ab November 2016 verneinte die Klägerin jegliche Einkünfte. Der Beklagte bewilligte der Klägerin im Streitzeitraum wie folgt Leistungen: Bescheiddatum Beginn BWZ Ende BWZ Betrag/Monat Ab Monat 01.12.2014 Jan 15 Jun 15 800,55 Jan 15 15.06.2015 Jul 15 Dez 15 800,55 Jul 15 26.01.2016 Jul 15 Dez 15 823,50 Sep 15 15.06.2015 Jul 15 Dez 15 800,55 Dez 15 16.12.2015 Jan 16 Jun 16 795,18 Jan 16 05.04.2016 Jan 16 Jun 16 681,77 Mrz 16 05.04.2016 Jan 16 Jun 16 792,59 Apr 16 03.06.2016 Jul 16 Dez 16 776,59 Jul 16 09.08.2016 Jul 16 Dez 16 780,90 Aug 16 03.06.2016 Jul 16 Dez 16 776,59 Sep 16 26.11.2016 Jan 17 Dez 17 781,71 Jan 17 08.03.2017 Jan 17 Dez 17 710,93 Mrz 17 06.07.2018 Jan 17 Dez 17 422,00 Apr 17 06.07.2018 Jan 17 Dez 17 471,92 Mai 17 06.07.2018 Jan 17 Dez 17 736,52 Jun 17 06.07.2018 Jan 17 Dez 17 834,61 Jul 17 06.07.2018 Jan 17 Dez 17 746,52 Aug 17 06.07.2018 Jan 18 Dez 18 753,52 Jan 18 06.07.2018 Jan 18 Dez 18 728,09 Mrz 18 06.07.2018 Jan 18 Dez 18 736,92 Apr 18 06.07.2018 Jan 18 Dez 18 750,12 Mai 18 04.03.2019 Jan 19 Dez 19 759,30 Jan 19 13.03.2019 Jan 19 Dez 19 947,27 Mrz 19 04.03.2019 Jan 19 Dez 19 776,73 Apr 19 Im Februar 2019 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die russische Altersrente zu beantragen, auf das Aufforderungsschreiben vom 20.2.2019 wird Bezug genommen (Bl. 187 der Akte des Beklagten). Im Anschluss daran beantragte die Klägerin zunächst darlehensweise Leistungen für die Kosten der Antragstellung und teilte Anfang Juli 2019 schließlich mit, dass sie die russische Rente bereits seit Jahren beziehe. Der Beklagte sprach zunächst eine Zahlungseinstellung aus, zahlte die Leistungen sodann jedoch wieder aus (vorläufige Zahlungseinstellung vom 4.7.2019). Er hob die Leistungsbewilligung zum 1.12.2019 auf (Bescheid vom 28.10.2019). Fortan erhielt die Klägerin Sozialhilfe. Außerdem erstattete die Stadt Kassel dem Beklagten monatliche Leistungen in Höhe von ca. 4251 Euro (für Mai bis November 2019, 136,54 Euro für Mai, 695,87 Euro für November und 683,87 Euro für die übrigen Monate – Juni bis Oktober). Nach Anhörung nahm der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.11.2019 zurück und machte eine Erstattungsforderung in Höhe von 48.287,13 Euro unter Anrechnung der Erstattungen der Stadt Kassel geltend (Bescheid vom 16.4.2020; Widerspruchsbescheid vom 10.7.2020). Die Klägerin hat am 30.7.2020 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die russische Rente in Deutschland nicht als bereites Mittel zur Verfügung gestanden habe, sondern der Betreuung und Pflege der Mutter in Russland zukam. Von der Einkommensanrechnung und dem Leistungsausschluss habe sie keine Kenntnis gehabt. Die Rente sei gering gewesen und durch die Kosten für die Pflege der Mutter verbraucht gewesen. Durch den Krankenhausaufenthalt der Mutter sei die Klägerin in der Zeit psychisch stark belastet gewesen. Sie habe nicht in Täuschungsabsicht und auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Die Rente sei in Deutschland gar nicht verfügbar gewesen und in Russland sei die Rente nur nach Entstehen hoher Reisekosten verfügbar gewesen, zumal auch Kosten für Lebendbescheinigungen anfallen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihr Vorbringen in der Sitzungsniederschrift vom 7.3.2024 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 16.4.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.7.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin grob fahrlässig gehandelt habe und verweist dazu auf die Hinweise in den Bewilligungsbescheiden und auf die Antragsformulare. Die Kammer hat die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen und die Klägerin im Termin angehört.