Urteil
L 6 AS 145/24
Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2025:1015.L6AS145.24.00
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Leitsätze
Der Bezug einer "Versicherungsaltersrente" von dem Rentenfonds der Russischen Föderation führt zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II.
Aufgrund des Leistungsausschlusses kommt es weder auf die Frage, ob dieses Einkommen als „bereites Mittel“ auf den Hilfebedarf der Klägerin anzurechnen war, noch auf die Höhe des Einkommens an.
Die bewusste Verschleierung des Sachverhalts kann ein Indiz für vorsätzliche Falschangaben darstellen.
Für Zeiträume vor Kenntnis der Leistungspflicht ist der zuständigen Sozialhilfeträger nach § 105 Abs. 3 SGB X weder zum Verfahren beizuladen noch zur Erstattung gegenüber dem SGB II Träger verpflichtet (vgl. Terminsbericht BSG, Urteil vom 4. Juni 2025 – B 7 AS 7/24 R –, juris).
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. März 2024 abgeändert: Der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2020 wird nur insoweit aufgehoben, als der Beklagte die Leistungsgewährung zu Gunsten der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 zurückgenommen und die Erstattung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und den Ersatz der von ihm für diesen Zeitraum für die Versicherung der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge geltend gemacht hat. Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin 2/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Bezug einer "Versicherungsaltersrente" von dem Rentenfonds der Russischen Föderation führt zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II. Aufgrund des Leistungsausschlusses kommt es weder auf die Frage, ob dieses Einkommen als „bereites Mittel“ auf den Hilfebedarf der Klägerin anzurechnen war, noch auf die Höhe des Einkommens an. Die bewusste Verschleierung des Sachverhalts kann ein Indiz für vorsätzliche Falschangaben darstellen. Für Zeiträume vor Kenntnis der Leistungspflicht ist der zuständigen Sozialhilfeträger nach § 105 Abs. 3 SGB X weder zum Verfahren beizuladen noch zur Erstattung gegenüber dem SGB II Träger verpflichtet (vgl. Terminsbericht BSG, Urteil vom 4. Juni 2025 – B 7 AS 7/24 R –, juris). I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. März 2024 abgeändert: Der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2020 wird nur insoweit aufgehoben, als der Beklagte die Leistungsgewährung zu Gunsten der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 zurückgenommen und die Erstattung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und den Ersatz der von ihm für diesen Zeitraum für die Versicherung der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge geltend gemacht hat. Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat der Klägerin 2/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG eingelegt worden. Der Umstand, dass die Prüfung der elektronischen Signatur auf der Berufungsschrift nach deren Eingang bei Gericht nicht erfolgreich war, steht dem nicht entgegen, nachdem die Berufungsschrift auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach eingereicht wurde und mit einer einfachen Signatur versehen ist; damit ist den Anforderungen für eine wirksame Übermittlung eines elektronischen Dokuments nach § 65a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 3 SGG genügt. Die Berufung ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro übersteigt. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 16. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2020. Der Beklagte hat darin für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2019 die Leistungsbewilligungen für die Klägerin vollständig aufgehoben und die überzahlten Leistungen sowie die gezahlten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für diesen Zeitraum zur Erstattung bzw. zum Ersatz gestellt. Die Klägerin verfolgte ihr Klagebegehren erstinstanzlich zutreffend mit der reinen Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG (BSG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – B 7/14 AS 11/21 R –, Rn. 9, juris). Der Beklagte wendet sich gegen das der Klage stattgebende Urteil des Sozialgerichts Kassel, durch welches er beschwert ist. Der Senat hat nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Beiladung des Sozialhilfeträgers gemäß § 75 Abs. 1 oder 2 SGG abgesehen. Denn eine Verurteilung des zuständigen als Träger der örtlichen Sozialhilfe zu einer Leistungsgewährung nach dem SGB XII gemäß § 75 Abs. 5 SGG kommt hier nicht in Betracht. Ob der Klägerin im streitigen Zeitraum gegen den Träger der örtlichen Sozialhilfe ein Anspruch nach dem SGB XII zustand, ist nämlich nicht Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage (BSG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – B 7/14 AS 11/21 R –; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. November 2023 – L 5 AS 97/23 –, Rn. 42 ff, juris). Zudem ist auch ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen einen anderen Sozialleistungsträger nicht gegeben, da eine positive Kenntnis der Leistungspflicht des zuständigen Sozialhilfeträger nach § 105 Abs. 3 SGB X nicht ersichtlich ist (vgl. Terminsbericht BSG, Urteil vom 4. Juni 2025 – B 7 AS 7/24 R –, juris). Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Für die Monate Januar 2015 bis Dezember 2016 hat das Sozialgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Für diesen Zeitraum kann der Beklagte die angeforderte Verwaltungsakte nicht vorlegen; da der Beklagte die objektive Beweislast für die belastende Rücknahmeentscheidung trägt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R –, Rn. 20, juris), kann er somit nicht den Nachweis führen, dass die Klägerin für diesen Zeitraum falsche Angaben gemacht hat. Daher ist die Berufung für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 unbegründet und insoweit zurückzuweisen. Für den Zeitraum ab Januar 2017 bis November 2019 ist die Berufung des Beklagten hingegen begründet. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Leistungsbewilligungen für die Zeit ab Januar 2017 ist § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 45 SGB X und § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist eine anfänglich rechtswidrige begünstigende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sie u. a. auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Eine Ausübung von Ermessen ist nicht vorgesehen. Auf dieser Grundlage nahm der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2017 bis November 2019 zu Recht zurück. Denn die endgültigen und bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheide waren jeweils schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin war aufgrund deren Rentenbezuges für den streitigen Zeitraum rechtswidrig; denn die Klägerin war mit dem Zeitpunkt der Bewilligung der russischen Altersrente im August 2014 von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II u. a. nicht, wer Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Der Bezug einer "Versicherungsaltersrente" von dem Rentenfond der Russischen Föderation führt zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II. Die Rente wird von dem Rentenfonds der Russischen Föderation als öffentlich-rechtlichem Träger gewährt. Zudem knüpft sie an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze an (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – B 7/14 AS 11/21 R –, Rn. 17, juris). Bei der Klägerin erfolgte der Rentenbezug – auf ihren verspäteten Antrag hin – ab dem 56. Lebensjahr. Nach russischem Recht hätte sie diese Rente – wie die Klägerin im Erörterungstermin eingeräumt hat – regulär ab Vollendung des 55. Lebensjahres beantragen können. Die russische Rente der Klägerin hat die Funktion des Lohnersatzes nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – B 7/14 AS 11/21 R –, Rn. 19ff, juris). Nach der Rechtsprechung des BSG steht der Lohnersatzfunktion zur Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts im Alter die geringe Rentenhöhe von weniger als 100 Euro im Monat nicht entgegen (BSG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – B 7/14 AS 11/21 R –, Rn. 21, juris). Aufgrund des Leistungsausschlusses der Klägerin kommt es auf die Frage, ob dieses Einkommen als „bereites Mittel“ auf den Hilfebedarf der Klägerin anzurechnen war, folglich nicht an. Unerheblich ist daher auch, in welcher Höhe die Rente gewährt worden ist und wann die Klägerin auf diese zugreifen konnte (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. November 2023 – L 5 AS 97/23 –, Rn. 77, juris). Die Rücknahme bzw. Aufhebung der Leistungsbewilligung erfolgte formell rechtmäßig. Die Klägerin ist zuvor mit Schreiben vom 27. Februar 2020 nach § 24 SGB X angehört worden. Der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen der Anhörung – unzutreffend – auf die fehlende Hilfebedürftigkeit und nicht den Leistungsausschluss abgestellt hat, führt dabei nicht zu einem Formfehler: Zum einen ist für die Frage, ob eine wirksame Anhörung stattgefunden hat, auf die Rechtsauffassung der Behörde abzustellen; zum anderen hat der Beklagte im Anhörungsschreiben die maßgeblichen tatsächlichen Umstände, zu denen die Anhörung erfolgen muss, aufgeführt – im konkreten Fall: der Bezug der russischen Altersrente – und nur den rechtlichen Grund, warum dies zur Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung führte, zunächst unzutreffend benannt. Die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Der Beklagte hatte erstmals im Juli 2019 durch das Schreiben von Rechtsanwältin C. vom 4. Juli 2019 Kenntnis vom Bezug der russischen Altersrente erhalten und die Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2020 zur Rücknahme und Erstattung der gewährten Leistungen angehört und den angegriffenen Bescheid am 16. April 2020 und damit innerhalb eines Jahres erlassen. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Klägerin hat, da sie den Altersrentenbezug nicht angegeben hat, zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gegenüber dem Beklagten gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Der Senat hat unter Berücksichtigung der Wortgewandtheit der Klägerin, die sich aus ihrem Vorbringen ergibt, und deren schulischer und beruflicher Bildung in Deutschland die Überzeugung gewonnen, dass sie zumindest grob fahrlässig den Bezug der russischen Altersrente nicht angegeben hat. Der Senat hat hierbei auch berücksichtigt, dass sich aus den Verwaltungsakten des Beklagten als auch bzgl. des Auftretens im Erörterungstermin keine Verständnis- oder Verständigungsprobleme der Klägerin zu Tage traten. Ein Dolmetscher musste nicht hinzugezogen werden. Aus der Verwaltungsakte geht hervor, dass die Klägerin sehr gut in der Lage war, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln und ihre Standpunkte gegenüber dem Beklagten zu vertreten. Das wird zum Beispiel an dem Schreiben der Klägerin vom 30. Juni 2017 deutlich, in welchem die Klägerin ausführt: Das Schreiben der Klägerin zeigt, dass sie sowohl sprachlich als auch inhaltlich in der Lage ist, Bescheide des Beklagten zu verstehen und zu hinterfragen sowie ihren Standpunkt deutlich zu formulieren und ihre Rechte einzufordern. Im Erörterungstermin hat die Klägerin zwar wiederholt ausgeführt, dass ihr als ausländischer Bürgerin die Rechtssprache Probleme bereite, gleichzeitig hat sie sich jedoch darauf hingewiesen, dass sie Leistung nach dem SGB II habe beziehen wollen, weil sie sich als erwerbsfähig gesehen habe und der Arbeitsvermittlung habe zur Verfügung stehen wollen. Soweit die Klägerin sich insoweit auf Verständnisprobleme beruft, wertet dies der Senat nach den Gesamtumständen als Schutzbehauptung. Insbesondere aber der Umgang der Klägerin mit der Aufforderung des Beklagten 2019, die Altersrente zu beantragen, spricht dafür, dass die Klägerin nicht nur grob fahrlässig, sondern vorsätzlich falsche Angaben gegenüber dem Beklagten gemacht hat. Die Klägerin konnte auch im Erörterungstermin vor dem LSG nicht darlegen, wieso sie nach Übersendung der Aufforderung, die Altersrente in Russland zu beantragen, nicht mitteilte, die Rente zu beziehen, sondern vielmehr auf die Aufforderung – und bei seit 2014 laufenden Rentenbezug – entgegnet, sie könne diese erst beantragen, wenn der Beklagte sich bereit erkläre, die damit verbundenen Kosten zu tragen. Dieses Vorgehen spricht vielmehr für eine bewusste Verschleierung des Sachverhalts, wobei der Senat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen vermag, dass der Klägerin diese Zusammenhänge, die ihr zu dem verschleiernden Verhalten Anlass gegeben haben, erst später bekannt geworden wären. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch der Vortrag, sie habe nicht gewusst, dass sie die russische Rente beim Jobcenter melden müsse. Denn sie sei davon ausgegangen, dass nur inländische Renten gemeint seien und nur Einkünfte, die ihr zufließen. Mit diesem Argument kann die Klägerin nicht gehört werden, denn ihr stand keine eigene Einschätzung wegen des Bezugs der Versicherungsaltersrente für den Leistungsanspruch nach dem SGB II zu. Vielmehr war sie gehalten, dem Beklagten sämtliche Umstände mitzuteilen, die die Einkommenssituation und Hilfebedürftigkeit beeinflussen konnten. Darüber war sie auch in allen Leistungsanträgen und Bewilligungsbescheiden hingewiesen worden. Die Ersatzverpflichtung der Klägerin für die zu Unrecht bezogenen SGB II-Leistungen ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 SGB X. Die Erstattungspflicht für die erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt aus § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem teilweise Obsiegen der Klägerin Rechnung. Die Revision wird nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die 1958 geborene Klägerin wendet sich gegen einen Rücknahme-, Erstattungs- und Ersatzbescheid für die Monate Januar 2015 bis November 2019. Die Klägerin lebte ursprünglich in Russland und war dort erwerbstätig. Nach der Einreise nach Deutschland bezog sie seit Anfang 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II. Die Klägerin beantragte im August 2014 eine russische Altersrente über einen Rechtsanwalt in Deutschland. Die Rente wurde einige Monate später rückwirkend ab 25. August 2014 bewilligt und fortlaufend auf ein russisches Konto gezahlt. Die Rentenhöhe im Zeitraum vom 25. August 2014 bis 31. Juli 2019 belief sich auf Beträge zwischen 4.819,40 Rubel (August 2014 zum damaligen Umtauschkurs ca. 101,77 Euro; vgl. https://www.exchange-rates.org/de/wechselkursverlauf/rub-eur-2014-05-19) und 6.571,43 Rubel (Juli 2019, zum damaligen Umrechnungskurs etwa 94,39 Euro; https://www.exchange-rates.org/de/wechselkursverlauf/rub-eur-2019-12-31). Hinsichtlich der monatlichen Rentenhöhe wird auf die von der Klägerin vorgelegte monatliche Auflistung auf Bl. 27 – 29 der Sozialgerichtsakte Bezug genommen. Die Mittel ließ die Klägerin nach ihrem Vorbringen ihrer in Russland lebenden kranken Mutter zukommen bzw. verwendete sie bei Aufenthalten in Russland selbst. Die Rentenantragstellung teilte die Klägerin dem Beklagten nicht mit. In den Antragsformularen fragte der Beklagte ab November 2014 unter Punkt 3 „Einkommensverhältnisse“ unter anderem nach „Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z. B. Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistungen, Unfall-/Verletztenrente, Hinterbliebenenrente), Betriebsrente oder Pension“ und „sonstige laufende Einnahmen (z. B. Elterngeld, Betreuungsgeld, Pflegegeld, Trinkgelder)“. In den Antragsformularen ab November 2016 verneinte die Klägerin jegliche Einkünfte; die Antragsformulare für die vorangegangenen Zeiträume liegen nicht mehr vor. Der Beklagte bewilligte der Klägerin im Streitzeitraum wie folgt Leistungen: 13.03.2019 Jan 19 Dez 19 776,73 Apr 19 Im Februar 2019 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die russische Altersrente zu beantragen, auf das Aufforderungsschreiben vom 20. Februar 2019 wird Bezug genommen (Bl. 187 der Akte des Beklagten). Im Anschluss daran beantragte die Klägerin mit anwaltlicher Vertretung von Rechtsanwältin C. mit Schreiben vom 26. Februar 2019 darlehensweise Leistungen für die Kosten der Antragstellung. Hierzu trug Rechtsanwältin C. vor: Auf das Schreiben des Beklagten vom 19. Juni 2019, dass die Kosten der Rentenantragstellung darlehensweise übernommen werden würden, teilte Rechtsanwältin C. mit Schreiben vom 4. Juli 2019 schließlich mit, dass die Klägerin die russische Rente bereits seit Jahren beziehe. Sie führt in dem Schreiben aus: Der Beklagte sprach zunächst eine Zahlungseinstellung aus, zahlte die Leistungen sodann jedoch wieder aus (vorläufige Zahlungseinstellung vom 4. Juli 2019). Er hob die Leistungsbewilligung zum 1. Dezember 2019 auf (Bescheid vom 28. Oktober 2019). Fortan erhielt die Klägerin Sozialhilfe. Außerdem erstattete die Stadt Kassel dem Beklagten monatliche Leistungen in Höhe von ca. 4.251 Euro (für Mai bis November 2019, 136,54 Euro für Mai, 695,87 Euro für November und 683,87 Euro für die übrigen Monate – Juni bis Oktober). Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2020 nahm der Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2020 die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. November 2019 zurück und machte eine Erstattungsforderung in Höhe von 48.287,13 Euro unter Anrechnung der Erstattungen der Stadt Kassel gegen die Klägerin geltend. Die Klägerin hat am 30. Juli 2020 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die russische Rente in Deutschland nicht als bereites Mittel zur Verfügung gestanden habe, sondern zur Betreuung und Pflege der Mutter in Russland verwendet worden sei. Von der Einkommensanrechnung und dem Leistungsausschluss habe sie keine Kenntnis gehabt. Die Rente sei gering und durch die Kosten für die Pflege der Mutter verbraucht gewesen. Durch den Krankenhausaufenthalt der Mutter sei die Klägerin in der Zeit psychisch stark belastet gewesen. Sie habe nicht in Täuschungsabsicht und auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Die Rente sei in Deutschland gar nicht verfügbar gewesen und in Russland sei die Rente nur nach Entstehen hoher Reisekosten verfügbar gewesen, zumal auch Kosten für Lebendbescheinigungen anfallen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auf das Protokoll vom 7. März 2024 Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 16. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2020 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin grob fahrlässig gehandelt habe und verweist dazu auf die Hinweise in den Bewilligungsbescheiden und auf die Antragsformulare. Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen und die Klägerin im Termin angehört. Trotz wiederholter gerichtlicher Anforderung hat der Beklagte die Verwaltungsakte für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 7. November 2016 nicht auffinden können (Bl. 307 GA); er hat zwar für diesen Zeitraum die Bewilligungsbescheide vorlegt, nicht jedoch die von der Klägerin ausgefüllten Antragsformulare (Bl. 248 ff GA). Mit Urteil vom 7. März 2024 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den angegriffenen Bescheid aufgehoben. Rechtsgrundlage für die Rücknahmeverfügung sei § 40 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) und § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Rechtsgrundlage für die Erstattungsverfügung sei bezogen auf die Leistungen nach dem SGB II § 50 SGB X und bezogen auf die Sozialversicherungsbeiträge § 40 SGB II i. V. m. § 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III. Die Voraussetzungen für die Rücknahme seien nicht erfüllt. Die Klägerin könne sich nach § 45 Abs. 2 SGB X auf Vertrauensschutz berufen, weil sie weder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe noch grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide verkannt habe. Die Kammer gehe davon aus, dass die Klägerin im gesamten Zeitraum falsche Angaben gemacht habe und den Bezug der Rente nicht mitgeteilt habe, obwohl in den Antragsformularen nach Renten und sonstigen Einkünften gefragt worden sei. Dies gelte auch für die Bewilligungszeiträume, für welche die Akten nicht mehr vorlägen (Anträge für die Zeiträume 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015). Zur Überzeugung der Kammer habe die Klägerin den Bezug der Rente nie mitgeteilt. Selbst wenn sie in einzelnen Antragsformularen die Fragen nach den Einkünften offengelassen hätte, statt sie zu verneinen, hätte sie gleichwohl die Renteneinkünfte nicht angegeben. Die Klägerin habe dabei jedoch nicht grob fahrlässig gehandelt. Grob fahrlässig handele, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletze. Das sei dann der Fall, wenn schon einfachste ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt würden und nicht beachtet werde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 45 Rn. 72 m. w. N., Stand Juli 2021). Auszugehen sei dabei von einem subjektiven Sorgfaltsmaßstab, wobei mangelnde Sprachkenntnisse in der Regel nicht exkulpierten (Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 45 Rn. 74, 76 m. w. N., Stand Juli 2021). Im Falle gewillkürter Vertretung müsse sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters analog § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen (Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 45 Rn. 79 m. w. N., Stand Juli 2021). Nach diesem Maßstab liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Es hätte nicht jedermann offensichtlich klar und ohne weiteres einleuchtend sein müssen, dass die russische Rente unabhängig von ihrer Höhe und unabhängig davon, ob sie als bereites Mittel in Deutschland überhaupt zur Verfügung gestanden habe, als Einkommen bei der Beantragung von Alg II anzugeben gewesen sei. Die Rente habe der Klägerin in Deutschland nicht als bereites Mittel zur Verfügung gestanden. Aufgrund der Reaktion Russlands auf die Sanktionen nach der Krim-Annexion sei eine Überweisung nach Deutschland nicht mehr möglich gewesen. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von den vom BSG entschiedenen Fällen, die einen Leistungsbezug bis ins Jahr 2010 betroffen hätten (BSG vom 8. Dezember 2022 – B 7/14 AS 11/21 R; BSG vom 7. Dezember 2017 – B 14 AS 7/17 R,). Weiterhin habe die Klägerin über die Rente für die Lebenshaltung in Deutschland nur verfügen können, indem sie sich das Geld in Russland abholte. Aufgrund der geringen Höhe und die Reisekosten nach Russland sei nachvollziehbar, dass die Relevanz der Einkünfte für Sozialleistungen in Deutschland für die Klägerin nicht auf der Hand gelegen habe. Dass die Rente unabhängig von dem Umstand, ob es sich um bereite Mittel gehandelt habe und wie hoch die Rente ausfalle, für den Leistungsanspruch relevant gewesen sei, sei für sie auch nicht erkennbar gewesen. Dass die russische Rente überhaupt zu einem Leistungsausschluss führe, sei erst im Dezember 2022 abschließend durch das BSG geklärt worden. Ein juristischer Laie könne insoweit nicht grob fahrlässig handeln, es sei denn, er hatte zufällig Kenntnis von dieser Problematik. Dafür spreche nach Anhörung der Klägerin im Termin nichts. Die Klägerin sei auf die Relevanz auch nicht hingewiesen worden. Denn die Fragen in den Antragsformularen seien darauf gemünzt gewesen, ob Einkommen vorlegen habe, mithin, ob der Leistungsanspruch ggf. nach deren Anrechnung geringer ausfalle. Auf Leistungsausschlüsse hätten die Fragen gar nicht abgezielt. Das gelte auch für den Hinweis auf Seite 3 des Bewilligungsbescheides vom 27. Mai 2014, weil sich daraus nicht ergebe, dass die Rente – auch wenn sie noch so klein sei und im Ausland bezogen werde – den Leistungsanspruch komplett entfallen lasse. Das gelte auch für das Anforderungsschreiben vom 20. Februar 2019. Die Aufforderung, eine russische Rente zu beantragen, sei damit eingeleitet worden, dass zu prüfen sei, ob und inwieweit der Höhe nach ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe. Auch daraus (ob und inwieweit) habe die Klägerin nicht erkennen können, welche Bedeutung die Angabe für den Leistungsanspruch habe. Für die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliege, komme es auch darauf an, ob die Relevanz für den Leistungsanspruch erkennbar sei. Zwar unterscheide das Gesetz in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zwischen grober Fahrlässigkeit bezogen auf falsche Angaben einerseits und bezogen auf die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung andererseits. Die Folgen einer Falschangabe für den Leistungsanspruch spielten gleichwohl auch bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit bezogen auf falsche Angaben eine Rolle. Der Vorwurf an die Klägerin, dass jedermann ohne weiteres beim Anstellen einfachster Überlegungen hätte wissen und erkennen müssen, dass eine russische Rente unabhängig von ihrer Höhe und unabhängig davon, ob sie in Deutschland als bereites Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehe, anzugeben sei, ergebe nur bezogen auf den Leistungsausschluss Sinn. Bei bedarfs- und bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen sei die Relevanz von Einkünften als bedarfsmindernd ohne weiteres ersichtlich. Bezogen auf die russische Altersrente sei dies im Hinblick auf den Leistungsausschluss nicht der Fall. Dazu seien die damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Wertungen zu komplex, was allein schon der Weg bis zu den BSG-Urteilen vom 8. Dezember 2022 zeige (zu: B 7/14 AS 11/21 R: Urteil des LSG in 2017, Urteil des BSG in 2017 mit Zurückverweisung, erneutes Urteil des LSG im Jahr 2020, Urteil des BSG in 2022). Wenn jemand nicht ungefähr erkennen könne, weshalb die Angabe überhaupt erforderlich sei, könne insoweit auch keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Der Hinweis im Bewilligungsbescheid vom 27. Mai 2014 stehe dem nicht entgegen (Dokument Nr. 87 der E-Akte des Beklagten). Dort werde der Hinweis darauf, dass Renten mitzuteilen seien, mit dem allgemeinen Hinweis eingeleitet, dass die Änderung „sich auf Ihre Leistungen auswirken kann“. Aber auch aus dem Hinweis auf die Obliegenheit, Renten mitzuteilen, werde nicht hinreichend deutlich, dass auch ausländische Renten mitzuteilen seien. Die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung nicht grob fahrlässig verkannt, da von juristischen Laien nicht erwartet werden könne, dass sie die Relevanz einer russischen Altersrente für den Leistungsanspruch erkennen können. Eine nur teilweise Aufhebung der Rücknahmeentscheidung, nämlich insoweit die russische Rente als Einkommen auf den Leistungsanspruch anzurechnen wäre, komme nicht in Betracht. Denn erstens wäre die Höhe des Einkommens unter Berücksichtigung der Wechselkurse zu ermitteln und es müssten die Kosten für die Erlangung der Mittel (Transfer nach Deutschland/Reisekosten nach Russland) abgezogen werden. Dazu habe der Beklagte keine Ermittlungen unternommen, die jetzt auch nicht durch das Gericht nachzuholen seien. Das Urteil ist dem Beklagten am 26. März 2024 zugestellt worden. Der Beklagte hat am 8. April 2024 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich die Klägerin entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht nach § 45 Abs. 2 SGB X auf Vertrauensschutz berufen könne. Das erstinstanzliche Gericht stütze diese Wertung darauf, dass die Klägerin nach dortiger Auffassung weder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe noch grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide verkannt habe. Die Wertungen des Sozialgerichts im Hinblick auf eine grobe Fahrlässigkeit vermögen nach Ansicht des Beklagten nicht zu überzeugen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. März 2024 – S 14 AS 445/20 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Das Sozialgericht Kassel habe nach Auffassung der Klägerin zutreffend entschieden, dass sie nicht grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe und auch nicht die Rechtswidrigkeit der diversen Bewilligungsbescheide grob fahrlässig verkannt habe. Zwar möge es richtig sein, dass die Klägerin im gesamten Zeitraum objektiv falsche Angaben gemacht habe, indem sie die russische Rente in den Antragsformularen nicht angeben habe. Es liege jedoch keine grobe Fahrlässigkeit vor. Dabei sei der hohe Maßstab bei der Definition der groben Fahrlässigkeit zu berücksichtigen, welchen das Sozialgericht auf Seite 6 des angefochtenen Urteils zutreffend genannt habe. Vor der Entscheidung des Sozialgerichts sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine umfassende persönliche Befragung/Anhörung der Klägerin erfolgt. Aus dieser persönlichen Anhörung habe das Sozialgericht nachvollziehbar den Eindruck gewonnen, dass die Kriterien einer groben Fahrlässigkeit gerade nicht erfüllt seien. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat darauf hingewiesen, dass, auch wenn dies für das vorliegende Verfahren keine unmittelbare rechtliche Relevanz habe, die Klägerin während des gesamten streitigen Zeitraums unter Berücksichtigung des SGB II-Leistungsausschlusses einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) in praktisch derselben Höhe gehabt hätte. Es habe demnach keinerlei Grund für die Klägerin gegeben, gegenüber dem Beklagten die russische Altersrente zu verschweigen. So bestehe nun allerdings die Situation, dass der Beklagte knapp 50.000 Euro von der Klägerin zurückfordere, während eine rückwirkende Leistungsbewilligung des SGB XII-Trägers abgelehnt worden sei. Im Erörterungstermin am 22. September 2025 ist die Klägerin befragt und der Sach- und Streitstand erörtert worden. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird insoweit Bezug genommen. Im Nachgang zum Termin haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.