Urteil
S 2 KA 349/14, 597 Js 32686/21
SG Kiel 2. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 7), je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 7), je zur Hälfte. II. Die Klage der Klägerin zu 1) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klage des Klägers zu 2) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Entscheidungen des Beklagten vom 24. April 2014 sind rechtmäßig. Der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin zu 1) bezüglich ihrer Argumentation zum defensiven Konkurrentenwiderspruch zwar zu Unrecht als unzulässig zurück gewiesen. Der Widerspruch war nicht verfristet. Bei der Entscheidung über dieses Begründungselement war jedoch keine Auswahlentscheidung zu treffen, so dass der Beklagte nicht zur erneuten Entscheidung zu verpflichten war. Die Klage ist jedoch diesbezüglich unbegründet (zur Einordnung siehe BSG, Urteil vom 15. März 2017, B 6 KA 30/16 R). Zunächst fehlt der Klägerin zu 1) unter Berücksichtigung der vom BSG aufgestellten Kriterien für die Möglichkeit einer defensiven Konkurrentenklage die Anfechtungsbefugnis. Das BSG führte in seiner diesbezüglich grundlegenden Entscheidung vom 7. Februar 2007 (B 6 KA 8/06 R - unter Rn 16 bei juris) aus: „Während bei der sog offensiven Konkurrentenklage, bei der mehrere Bewerber um die Zuerkennung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung streiten (auch als Mitbewerberklage bezeichnet), die Anfechtungsbefugnis aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit jeden Bewerbers folgt (...), kann bei der sog defensiven Konkurrentenklage zur Abwehr eines zusätzlichen Konkurrenten, wie sie vorliegend vom Kläger verfolgt wird, eine Anfechtungsbefugnis nicht aus materiellen Grundrechten abgeleitet werden, weil - wie ausgeführt - diese keinen Anspruch auf Fernhaltung anderer begründen (...). Eine Befugnis zur Abwehr des Konkurrenten kann sich nur aus einschlägigen sog. einfach-rechtlichen Regelungen ergeben. Dies ist lediglich der Fall in der besonderen Konstellation, dass den Bestimmungen, auf die sich die Rechtseinräumung an den Konkurrenten stützt, ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen derer zu entnehmen ist, die schon eine Position am Markt innehaben, wenn also die einschlägigen Bestimmungen diesen einen sog. Drittschutz vermitteln (...). Bei der Auslegung, ob den einschlägigen gesetzlichen Regelungen eine solche drittschützende Wirkung entnommen werden kann, sind die Besonderheiten des jeweils betroffenen Sachbereichs zu berücksichtigen.“ Eine solche drittschützende Wirkung haben Zulassungen anderer Vertrags... nach §§ 95ff SGB V für weitere niedergelassene Vertrags... nicht. Allein der Umstand, dass im vertrags... Vergütungssystem mit budgetierten Gesamtvergütungen Abrechnungsmöglichkeiten für weitere ... die Verdienstmöglichkeiten der bereits vertrags... Tätigen schmälern können, reicht für eine Berechtigung zur Anfechtung nicht aus (BSG a.a.O. Rn 23 bei juris). Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass der L. der Ä. und K. in Schleswig-Holstein seinem Beschluss vom 4. Juni 2013 die zu dem Zeitpunkt im Sinne von § 17 Abs. 1 Bedarfsplanungsrichtlinie verfügbaren amtlich festgestellten Daten zugrunde gelegt hat. Die Auswertung der Akte des Landesausschusses, insbesondere Bl. 161, ergibt, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine amtlich und verbindlich festgestellte Datengrundlage des Zensus Mai 2011 zur Verfügung gestanden hat. Das zeigen auch die in der Gerichtsakte dokumentierten und mit den Beteiligten im Termin angesprochenen im Internet noch verfügbaren Mitteilungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Danach wurden am 31. Mai 2013 Auszählungsdaten veröffentlicht, die den Stand der Pressemitteilung wiederspiegeln. Ferner ist ersichtlich, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch bis in das Jahr 2014 hinein Korrekturen der veröffentlichten Daten erfolgten. Die Kammer ist der Überzeugung, dass es dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein obliegt und in dessen Verantwortungsbereich fällt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Auswertung des Zensus Mai 2011 als amtlich verbindlich veröffentlicht gilt. Diese Entscheidungskompetenz oblag nicht dem Landesausschuss, der nach § 63 Abs. 2 Bedarfsplanungsrichtlinie bis zum 30. Juni 2013 die in § 63 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Entscheidungen zur Versorgungslage zu treffen hatte. Auch auf den von der Klägerin zu 1) am 12. Dezember 2017 zur Akte gereichten Ausdruck hin waren zur Überzeugung der Kammer daher keine weiteren Nachforschungen anzustellen, wann erstmals amtlich verbindliche Auswertungen des Zensus Mai 2011 für den Planungsbereich P. vorlagen. Sofern offensive Konkurrentenklagen erhoben werden, ist Gegenstand des Gerichtsverfahrens in Zulassungssachen regelmäßig nicht der ursprüngliche Bescheid des Zulassungsausschusses, sondern nur der das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid des Beklagten, der mit seiner Anrufung für das gesamte weitere Verfahren ausschließlich funktionell zuständig wird und dementsprechend auch allein prozessführungsbefugt ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 6; BSG SozR 4-5520 § 31 Nr. 3). Rechtsgrundlage für Entscheidungen der Zulassungsgremien über Anträge auf Zulassung zur vertrags... Versorgung nach partieller Öffnung des Planungsbereichs sind § 95 Abs. 2 i. V. m. § 103 SGB V i. V. m. § 63 Abs. 2 und 3 Bedarfsplanungsrichtlinie sowie die konkretisierenden Bestimmungen der §§ 19ff Zulassungsverordnung für Vertrags... (...-ZV) und des § 23 Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPlRL). Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz. Soweit sich die Sach- und Rechtslage für die zugelassenen Bewerber seit der letzten Verwaltungsentscheidung nachteilig verändert hat, ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V auf ... entsprechend anzuwenden ist, kann sich um die Zulassung als Vertrags... bzw. Vertrags... jeder ... oder ... bewerben, der seine Eintragung in ein ...register nachweist. Nähere Vorgaben dazu, anhand welcher Kriterien die Auswahlentscheidung zu treffen ist, wenn die Zahl der Bewerber die Zahl der - im Rahmen der lediglich teilweisen Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen entsprechend begrenzten - ...- bzw. ...sitze übersteigt, macht das Gesetz - anders als im Fall der Praxisnachfolge (s. § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V) - nicht. Gegebenenfalls sind Vorgaben des Landesausschusses zu berücksichtigen. Den Zulassungsgremien steht insoweit ein Auswahlermessen zu, das sie pflichtgemäß auszuüben haben. Aus dem Charakter der Auswahlentscheidung als Ermessensentscheidung folgt, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist. Den Zulassungsgremien ist ein Entscheidungsspielraum eröffnet, den die Gerichte zu respektieren haben. Die gerichtliche Rechtskontrolle ist auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlichen Grenzen ihres Ermessensspielraums eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl § 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Eine danach rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung muss das Gericht hinnehmen; es ist nicht befugt, anstelle der Zulassungsinstanzen eine eigene Auswahlentscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 15. Juli 2015, B 6 KA 32/14 R). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Beklagten nicht rechtsfehlerhaft. Der Beklagte hatte die in § 26 Abs. 4 Ziffer 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie genannten Kriterien zu berücksichtigen: berufliche Eignung, Dauer der bisherigen ... Tätigkeit, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste, bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertrags...sitzes, Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z. B. Fachgebietsschwerpunkt usw.). Diese Kriterien hat er rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen. Zunächst hat der Beklagte seiner Auswahlentscheidung einen richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellungen des Beklagten zur Bevölkerungsstruktur und zur Versorgungslage im Planungsbereich P. sind zutreffend. Die Kammer hat die aktenkundigen Zahlen nachvollzogen. Maßgeblich ist insoweit immer nur die aktuelle Versorgungs- und Bedarfslage, nicht eine prognostizierte Bevölkerungsentwicklung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf die aus Sicht seiner Entscheidung zuletzt bekannten amtlichen Bevölkerungszahlen abgestellt hat. Er hatte nicht auf nichtamtliche im Internet veröffentlichte Zahlen abzustellen. Maßgeblich war auch die Einwohnerzahl als solche ohne die Berücksichtigung, ob die jeweiligen Einwohner überhaupt der Versorgung der GKV unterliegen oder nicht. Der Beklagte hat seiner Auswahlentscheidung entgegen der Auffassung des Klägers zu 2) nicht in rechtlich relevanter Weise einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, weil er auf Seite 6 in Zeile 15 das Amt B.-W. als im Westen an das Amt L. grenzend bezeichnete. Es handelt sich nicht um ein tragendes Argument („In Betracht kommen auch ...“). Wie der Vorsitzende des Beklagten im Termin erläuterte, handelte es sich um ein Versehen beim Diktat. Der Beklagte hat keine sachfremden Erwägungen angestellt. Nicht abwägungsfehlerhaft ist es, dass der Beklagte aufgrund der im Tatbestand beschriebenen persönlichen Daten der von der Klägerin zu 1) benannten anzustellenden ..., des Klägers zu 2) und des Beigeladenen zu 7) von einer im Wesentlichen gleichen Eignung der verbliebenen Bewerber ausgegangen ist. Dass der Beklagte dem längeren Wartelisteneintrag d. Klägers zu 2) keinen automatischen Vorrang eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden. Ein solcher kann bedeutsam sein, wenn die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern mit im Wesentlichen gleicher Eignung für denselben Niederlassungsort zu treffen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagte hat bei seiner Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei dem Kriterium „bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertrags...sitzes“ im Sinne von § 26 Abs. 4 Ziffer 3 Bedarfsplanungsrichtlinie entscheidendes Gewicht beigemessen. Die gleichmäßige räumliche Verteilung der Vertrags...sitze in einem Planungsbereich ist ein zu berücksichtigender Aspekt, dem besonderes Gewicht beizumessen ist (SG Marburg, Urteile vom 4. Juni 2014, S 12 KA 12/14 und 16. März 2016, S 12 KA 170/15, BSG zur Verlegung einer Vertrags...praxis: Urteil vom 3. August 2016, B 6 KA 31/15 R). Der Beklagte hat bei der Entscheidung für den Standort L. fehlerfrei zugrunde gelegt, dass dieser Ort eher ein geeigneter Niederlassungsort für einen Vertrags... im Fach Orthopädie gewesen sei als P1... oder S. P1... ist mit drei ... bereits ausreichend versorgt. Diese können die Bewohner in P1... und Umland in einem Gesamtumfang von etwa 46.000 unter Berücksichtigung der Verhältniszahl von 1 : 26.100 mit versorgen. Auf die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse im Beschluss des Beklagten nimmt die Kammer nach § 136 Abs. 3 SGG Bezug. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Auswahlentscheidung zwischen den ihm vorliegenden – und in diesem Verfahren noch relevanten - Bewerbern sich maßgeblich an der Bewertung der Standorte L. und S. zu orientieren hat. Diese Auswahlentscheidung hat der Beklagte rechtsfehlerfrei getroffen. Beide Standorte sind zur Überzeugung der Kammer gleichermaßen geeignet, den Versorgungsbedarf im Planungsbereich P. zu ergänzen. Das ergibt die Auswertung der Einwohnerzahlen ebenso wie die Berücksichtigung der Entfernungen dieser Orte zu den umliegenden Ortschaften. Beide Parameter sprechen weder für noch gegen einen der beiden Orte. Auf die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse im Beschluss des Beklagten nimmt die Kammer nach § 136 Abs. 3 SGG Bezug. Die Kammer beanstandet auch nicht, wie der Beklagte die weitere orthopädische Praxis in H. und deren Kapazitäten bewertet und berücksichtigt hat. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, dass der Beklagte sie in seine Entscheidung einbezogen und überdies berücksichtigt hat, dass Einwohner in und um H. oftmals eine vertrags...liche Praxis in K. aufsuchen und eine in H. gelegene Praxis daher nicht allein diesen örtlichen Bedarf zu decken hat. Die vom Kläger zu 2) benannte Entscheidung des BSG vom 19. Juli 2006 betraf die Frage, ob bei der Bedarfsplanung selbst für einen Planungsbereich die Versorgungslage in umliegenden Planungsbereichen Berücksichtigung finden darf oder nicht. Diese Entscheidung – nämlich für einen weiteren ... für Orthopädie – hat der Landesausschuss jedoch bereits getroffen. Bei der Standortauswahl innerhalb eines Planungsbereichs können zur Überzeugung der Kammer entsprechende Erfahrungswerte über Wanderungen zu ... im „Grenzgebiet“ von Planungsbereichen einbezogen werden. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Bestimmung der Verhältniszahlen des § 12 Abs. 4 Bedarfsplanungsrichtlinie für die Einordnung der Kreise in die tabellarische Typenübersicht diese „Patientenwanderungen“ und die Unterschiede in der Wahrnehmung des fachärztlichen Angebots durch Bewohner in der Stadt und in ländlichen Gegenden bereits berücksichtigt werden. Gerade der Umstand, dass diese Wanderungen bekannt sind, spricht dafür, sie nicht nur bei der Bedarfsplanung für einen Planungsbereich, sondern auch bei der anschließenden Verteilung der Vertragsarztsitze innerhalb des Planungsbereichs zu berücksichtigen. Demgegenüber war der Beklagte nicht gehalten, die konkrete Barrierefreiheit der Praxis der Klägerin zu 1) als entscheidendes Kriterium zu bewerten. Nach allem war die Entscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig. Der Beklagte war weder zu verpflichten, eine neue Auswahlentscheidung zu treffen noch waren die Klägerin zu 1) mit den anzustellenden ... oder den Kläger zu 2) im beantragten Umfang zur vertrags... Versorgung zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Gründe im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO lagen nicht vor. I. Die Beteiligten streiten um eine Zulassung. Der Planungsbereich P. wurde durch Beschluss des Landesausschusses der Ä. und K. vom 4. Juni 2013 für die Gruppe der ... für die Zulassung eines weiteren ... geöffnet. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 wandte sich die Klägerin zu 1) mit einem „Widerspruch gegen die Öffnung des Planungsbereichs P., Fach ..., Stand 4.6.2013“ an den ... in Schleswig-Holstein und kritisierte, dass der Landesausschuss der Ä. und K. in Schleswig-Holstein bei seinem Beschluss vom 4. Juni 2013 fortgeschriebene Zahlen der Volkszählung von 1987 berücksichtigt habe, obwohl aktuelle Bevölkerungszahlen aus dem Zensus Mai 2011 existierten. Letztere hätten eine Abweichung von 6.305 Einwohnern gegenüber den fortgeschriebenen Zahlen der Volkszählung von 1987 ausgewiesen. Der Zulassungsausschuss erwiderte am 24. Januar 2014, derzeit gebe es keine amtlichen Zahlen in der notwendigen Tiefe vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, die für die Bedarfsplanung verwendet werden könnten. Es sei derzeit nicht in der Lage, die für die Bedarfsplanung notwendigen Zahlen rechtsverbindlich zu liefern. Wann Zahlen unter Berücksichtigung der Entwicklung des Zensus aus dem Jahr 2011 vorliegen, sei nicht mitgeteilt worden. Daher habe der Landesausschuss bei seinen Beschlussfassungen weiterhin mit der amtlichen Fortschreibung der Einwohnerzahlen ohne Auswirkungen des Zensus 2011 arbeiten müssen. Innerhalb der gesetzten Bewerbungsfrist gingen unter anderem die Bewerbungen der Klägerin zu 1), des Klägers zu 2) und des Beigeladenen zu 7) ein. Die Klägerin zu 1) betreibt eine Praxis in P1..., M.. Sie hat bei der Antragstellung angegeben und beantragt, die Beschäftigung von ... (wohnhaft in H.) und ... jeweils als angestellten ... zu genehmigen. Als Anstellungsort wurde P1..., M. angegeben, wobei gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass für den Fall der Zulassung die Ausübung einer Zweigpraxis in den Standorten L., Praxisräume ..., und S., Praxisräume ..., jeweils einmal wöchentlich, geplant sei. Sowohl sie selbst als auch die geplanten angestellten Fach... verfügten über ausreichende geriatrische Kompetenzen. Da die europäische Definition „Geriatrische Medizin“ erst 2008 formuliert und konsultiert worden sei, sie aber schon Jahre vorher als Kassen... niedergelassen seien, sei ein Erwerb der Zusatzbezeichnung Geriatrie nicht möglich. ... ist seit April 2004 Fach... für Chirurgie und Unfallchirurgie. Seine Anstellung wurde für 13 Stunden pro Woche beantragt. ... ist seit Juni 2004 Fach... für Chirurgie und seit Juli 2007 Fach... für Orthopädie und Unfallchirurgie. Seine Anstellung wurde für 13 Stunden pro Woche beantragt. Beide waren zum Zeitpunkt der Antragstellung im MVZ Chirurgie am O. als zugelassener ... und Unfall... tätig. Der Kläger zu 2) ist seit 1999 ... für Orthopädie und seit Juni 2006 ... für Orthopädie und Unfallchirurgie. Er führt die Zusatzbezeichnungen spezielle Schmerztherapie, Sportmedizin, Chirotherapie, spezielle orthopädische Chirurgie und Kinder-Orthopädie. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Kläger im Universitätsklinikum K. beschäftigt. Im Rahmen der Antragstellung gab er an, in S. Praxisräume einrichten zu wollen. Der Beigeladene zu 7) ist seit Januar 2001 ... für Orthopädie sowie ... für Orthopädie und Unfallchirurgie mit den Schwerpunktbezeichnungen Rheumatologie, spezielle orthopädische Chirurgie und spezielle Schmerztherapie. Im Rahmen der Antragstellung gab er an, seine Praxis in L. führen zu wollen. Der Zulassungsausschuss entschied am 6. November 2013, ausgefertigt am 29. Januar 2014, dass der Kläger zu 2) mit Wirkung ab 1. April 2014 als ... für Orthopädie für eine Praxis in S., B.straße ..., zugelassen wird. Die übrigen Anträge, auch die Anträge der Klägerin zu 1) und des Beigeladenen zu 7), wurden zurückgewiesen. S. sei ein geeigneter Standort für eine Praxis. Die sechs Bewerber für diesen Standort könnten alle eine mindestens fünfjährige Tätigkeit vorweisen. Von diesen Bewerbern sei der Kläger zu 2) am längsten in die Warteliste eingetragen. Daher habe er ihn für einen vollen Versorgungsauftrag zugelassen. Gegen diese Entscheidung legte – unter anderem - die Klägerin zu 1) am 28. Februar 2014 Widerspruch ein, den sie am 14. April 2014 begründete. Sie legte sowohl einen defensiven Konkurrentenwiderspruch als auch einen offensiven Konkurrentenwiderspruch ein. Die Öffnung des Planungsbereiches P. durch den Landesausschuss der Ä. und K. für ... für Orthopädie sei rechtswidrig, da er auf einer fehlerhaften Datengrundlage beruhe. Die Zulassung eines weiteren ... im Planungsbereich P. führe zu einer Überversorgung. Diese wirke sich unmittelbar nachteilig auf die Möglichkeiten der Nachbesetzung der Vertrags...sitze der Klägerin aus. Dies stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgrundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG dar. Den offensiven Konkurrentenwiderspruch begründete die Klägerin zu 1) damit, dass die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses fehlerhaft gewesen sei, da er vorrangig die räumliche Wahl des Vertrags...sitzes als Kriterium herangezogen und Bewerbungen mit dem Niederlassungsort S. vorrangig berücksichtigt habe. Der Ort S. selbst habe nur rund 6.000 Einwohner. In der Nachbargemeinde H. seien mit Herrn M1... und Herrn M2... zwei ... für Chirurgie niedergelassen, die zugleich auch ... für Orthopädie und Unfallchirurgie seien. In dieser Praxis würden faktisch auch alle Leistungen erbracht, die im Rahmen einer orthopädischen Niederlassung am Standort S. erbracht werden könnten. Wenn es keine Präferenz für eine Niederlassung am Standort S. gebe, so müsse zwischen den verbliebenen Bewerbern eine Auswahlentscheidung getroffen werden. Der Beigeladene zu 7) begründete seinen Widerspruch damit, dass insbesondere der Planungsbereich Kreis P. und seine Nachbarplanungsbereiche O1... und S1... aufgrund ihrer demographischen Entwicklung eine steigende Inzidenz und Prävalenz behandlungsbedürftiger rheumatologischer Erkrankungen des Bewegungsapparates erwarten ließen. Diesen Bedarf wolle er abdecken. Die angestrebten Praxisräume in L. seien barrierefrei. L. habe mehr als doppelt so viele Einwohner wie S. Der Einzugsbereich nahe S. dürfe nicht S. zugeordnet werden, sondern sei dem Großraum K. zuzuordnen. Der Berufungsausschuss entschied in seiner Sitzung am 24. April 2014 über die eingelegten Widersprüche. Der offensive Konkurrentenwiderspruch der Klägerin zu 1) wurde zurückgewiesen; die Entscheidung wurde am 7. Oktober 2014 ausgefertigt. Der defensive Konkurrentenwiderspruch der Klägerin zu 1) wurde zurückgewiesen; die Entscheidung wurde am 5. Juni 2014 ausgefertigt. Die Zulassung für den Kläger zu 2) wurde aufgehoben; die Entscheidung wurde ihm gegenüber am 5. Juni 2014 ausgefertigt. Dem Beigeladenen zu 7) wurde eine Zulassung erteilt. Unter Berücksichtigung der in § 26 Abs. 4 Nummer 3 Bedarfsplanungsrichtlinie genannten Kriterien traf der Beklagte eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 7) für eine Praxis in L. Die noch zu berücksichtigenden Bewerber seien im gleichen Maße für die ausgeschriebene Stelle geeignet. Das gelte insbesondere für Orte, an denen bisher noch kein ... für Orthopädie zugelassen sei. Auch er halte die Orte P1... und P. für ausreichend versorgt. Allerdings sei nicht S. der am besten geeignete Ort für eine Niederlassung, sondern L. Das ergebe die Berücksichtigung der allgemeinen Verhältniszahl 1 : 26.210 sowie die Auswertung der Einwohnerzahlen und der Entfernungen der maßgeblichen Ortschaften voneinander. Ferner sei berücksichtigt worden, welche örtlichen Bereiche in einem Umkreis von 25 km von L. aus mit versorgt werden könnten. Die Zurückweisung des defensiven Konkurrentenwiderspruches der Klägerin zu 1) begründete der Beklagte damit, dass der defensive Konkurrentenwiderspruch erst am 14. April 2014 und damit außerhalb der einmonatigen Frist eingegangen sei. Dagegen richtet sich die am 7. Juli 2014 eingegangene Klage der Klägerin zu 1), die sie zunächst gegen den am 5. Juni 2014 ausgefertigten Beschluss vom 24. April 2014 erhoben und mit Schreiben vom 10. November 2014 um den am 7. Oktober 2014 ausgefertigten Beschluss vom 24. April 2014 erweitert hat. Dieser Streitgegenstand wurde zunächst abgetrennt (S 14 KA 259/14, später S 2 KA 259/14). Gegen den am 5. Juni 2014 ausgefertigten Beschluss vom 24. April 2014, mit dem der Beigeladene zu 7) für L. zugelassen und die Entscheidung des Zulassungsausschusses für ihn aufgehoben wurde, richtet sich die Klage des Klägers zu 2), die am 7. Juli 2014 eingegangen ist und unter dem Aktenzeichen S 16 KA 346/14 erfasst wurde. Die Verfahren S 2 KA 349/14, S 2 KA 259/14 und S 16 KA 346/14 wurden mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 verbunden. Die Klägerin zu 1) begründet ihre Klage damit, dass der Beklagte bereits fehlerhaft zwei Entscheidungen über ihre Widerspruchsbegründung getroffen habe. Es habe sich lediglich um einen Widerspruch gehandelt, der zwei Begründungselemente aufgewiesen habe. Dem Wortlaut ihres Widerspruchsschreibens vom 28. Februar 2014 sei keine Beschränkung zu entnehmen. Die Konkurrentenklage richte sich defensiv gegen die Öffnung des Planungsbereichs Kreis P. und zum anderen hilfsweise offensiv gegen die Zulassung des Beigeladenen zu 7). Der Landesausschuss der Ä. und K. in Schleswig-Holstein habe bei seinem Beschluss vom 4. Juni 2013 fortgeschriebene Zahlen der Volkszählung von 1987 berücksichtigt, obwohl aktuelle Bevölkerungszahlen aus dem Zensus Mai 2011 existierten. Der Landesausschuss werde daher nicht den Bestimmungen der Bedarfsplanungsrichtlinie gerecht. Aufgrund des erheblichen Bevölkerungsrückgangs, der sich in der Auswertung des Zensus 2011 widerspiegele, sei für die Bedarfsplanung des Fachs Orthopädie im Kreis P. eine Absenkung der zu Grunde liegenden Verhältniszahl von vormals 34.000 auf nunmehr nur noch 26.120 erfolgt. Es sei auch nicht notwendig, eine „ausreichende Datentiefe“ auszuwerten, die auch Alter und Geschlecht berücksichtige, da es auf diese Parameter für das Fach Orthopädie nicht ankäme. Bei Auswertung der Daten des Zensus im Mai 2011 hätte der Zulassungsausschuss festgestellt, dass eine Aufhebung der Zulassungssperre nicht in Betracht komme oder allenfalls eine halbe Vertrags...stelle zuzulassen sei. Ferner hätte der Beklagte darüber nachdenken müssen, ob die Zulassung zeitlich befristet erteilt werde. Der Beklagte sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Beigeladene zu 7) den Versorgungsbedarf von seinem geplanten Praxisstandort am besten decken könne. Seine Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Der Praxissitz in L. sei bereits aufgrund seiner geographischen Lage nicht dazu geeignet, den angeblichen Versorgungsbedarf zu decken. L. sei mit 14.000 Einwohnern für eine Praxisneugründung ungeeignet und die Umlandgemeinden würden gerade nicht die erforderliche Infrastruktur aufweisen, um die Erreichbarkeit der geplanten Praxis in L. mit dem PKW oder dem ÖPNV sicherzustellen. Demgegenüber bestünde in P1... ein weiterer Versorgungsbedarf. Das Einzugsgebiet P1... umfasse neben 15.500 Einwohnern in P1... auch den Nahbereich S2... mit ca. 13.500 Einwohnern sowie das Amt P1...-Land mit weiteren 9.500 Einwohnern sowie weite Teile des Amtes B.-W. mit ca. 8.000 Einwohnern. Ein weiterer Praxissitz in P1... hätte demnach faktisch einen Einzugsbereich von insgesamt 46.500 Einwohnern. Die Zulassung von drei ... in P1... zeige den besonderen Bedarf. Schließlich sei ihre Praxis herausragend gut mit dem PKW oder ÖPNV zu erreichen. Der Kläger zu 2) geht davon aus, dass der Beklagte von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei und auch rechtsfehlerhaft entschieden habe. Der Beklagte gehe fehlerhaft davon aus, dass L. die Bewohner umliegender Ämter gleichermaßen mit versorgen könnte. So grenze bereits nicht das Amt B.-W. im Westen an das Amt L., vielmehr lägen zwei Ämter dazwischen. Der Beschluss beruhe daher auf einem falschen Sachverhalt. Die zutreffende Anwendung der Kriterien des § 26 Abs. 4 Ziffer 3 Bedarfsplanungsrichtlinie hätte den Beklagten zur Bestätigung der Entscheidung des Zulassungsausschusses führen müssen. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte Versorgungsangebote benachbarter Versorgungsbereiche – hier H. bzw. K. – in die Versorgungsplanung für den aktuell zu prüfenden Planungsbereich einbeziehe. Folglich sei die Praxis in H. mit der Versorgung der Patienten des Amtes S3... weitgehend ausgefüllt. Wenn von einer Praxis in L. Patienten in einer Entfernung von 21,4 km in S. mitversorgt werde könnten, dann könnten auch Patienten aus L. von einer Praxis in S. mitversorgt werden. Auch andere Bewohner, die nach Auffassung des Beklagten von L. aus mitversorgt werden könnten, könnten genauso gut von S. aus mitversorgt werden. Die von L. abgewandten Bereiche könnten dann von P. aus mitversorgt werden. Ferner habe L. nur etwa 15.500 Einwohner, wohingegen S. mit über 6.000 Einwohnern im Amtsbereich P2... mit über 21.000 Einwohnern gelegen sei. Durch einen Praxissitz in S. käme es zu einer Entlastung der Praxen in P1... und P. Auch die kürzeren Wege seien für Patienten mit geriatrischem Betreuungsbedarf besser. Insgesamt sei davon auszugehen, dass einer Praxis in S. ein Patientenkreis von mehr als 29.000 zur Verfügung stünde. Für L. ergebe sich eine Patientenzahl von insgesamt nur 20.940. Zu berücksichtigen sei auch eine prognostizierte Entwicklung der Bevölkerung hin zu den Ballungszentren und weg von ländlichen Bereichen. Insbesondere habe L. durch den Weggang der Bundeswehr Einwohner verloren. Insgesamt eigne sich der Praxisstandort S. daher viel besser zur Versorgung der Versicherten. Die Klägerin zu 1) beantragt, die Beschlüsse des Beklagten vom 24. April 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise, die Beschlüsse des Beklagten vom 24. April 2014 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Kläger zu 2) beantragt, den Beschluss des Berufungsausschusses für ... in Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2014, ausgefertigt am 05. Juni 2014, mit welchem die Zulassung des Klägers zu 2) für S. mit sofortiger Wirkung als ... für Orthopädie für 24321 L. zugelassen worden ist, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zu 2) als ... für Orthopädie für S. zuzulassen, hilfsweise zum Verpflichtungsantrag, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu 2) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Vertreter des Beklagten beantragen, die Klagen abzuweisen. Der Beigeladene zu 7) beantragt, die Klagen abzuweisen und die Kosten des Verfahrens, inklusive der Kosten des Beigeladenen zu 7), den Klägern aufzuerlegen. Auf das Vorbringen der Klägerin zu 1) wiederholt und vertieft der Beklagte sein Vorbringen aus seiner Entscheidung. Der defensive Widerspruch mit den Einwänden gegen den Beschluss des Landesausschusses sei erst im April 2014 erhoben worden. Gegenstand des Verfahrens sei seinerzeit nur der Antrag der klagenden Berufsausübungsgemeinschaft auf Genehmigung der Anstellung von zwei ... für P1... gewesen, der durch den angefochtenen Beschluss des Zulassungsausschusses abgelehnt worden sei. Der Widerspruch habe deshalb nur dahin verstanden werden können, dass er sich gegen die Ablehnung der beantragten Anstellungsgenehmigungen richte. Selbst wenn der Widerspruch zulässig sei, wäre er als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Zur Anfechtungsberechtigung sei lediglich vorgetragen worden, dass die Zulassung eines weiteren ... im Planungsbereich sich nachteilig auf die Möglichkeiten einer Nachbesetzung ihrer Vertrags...sitze auswirken könne. Das reiche nach der Rechtsprechung des BSG für die Annahme einer Anfechtungsberechtigung im Rahmen eines Drittwiderspruches nicht aus. Im Übrigen seien die Zulassungsgremien an die Beschlüsse des Landesausschusses gebunden; deren Überprüfung falle nicht in ihre Zuständigkeit. Der Landesausschuss gehe bei seinen Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 S. 2 Bedarfsplanungsrichtlinie von der Wohnbevölkerung nach dem letzten amtlichen Stand, also von den Feststellungen des statistischen Landesamtes, unter Berücksichtigung des Demographiefaktors und nach den §§ 17, 22 und 58 Bedarfsplanungs-Richtlinie von der Zahl der zugelassenen und angestellten ... einschließlich der ermächtigten ... aus. Im Übrigen sei die Klägerin nicht im Rahmen einer defensiven Konkurrentenklage aktivlegitimiert. Dafür sei Voraussetzung, dass der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig sei. Das sei hier nicht der Fall, denn es handele sich um eine Zulassung nach Öffnung des Planungsbereichs, die entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhänge, der von den zugelassenen ... nicht gedeckt werde, wie dies zum Beispiel bei einer Sonderbedarfszulassung oder einer Ermächtigung der Fall sei. Die Versorgungslage könne hier nur im Falle der Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung relevant werden. Es sei im Rahmen der Begründung der offensiven Konkurrentenklage nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen P1... für die Zulassung eines weiteren ... besser geeignet sein solle als L. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältniszahl von damals 1 : 26.210 und jetzt 1 : 25.682 reiche ein solches Einzugsgebiet gerade mal für zwei ... aus und in P1... seien bereits drei ... tätig. Die Zulassung eines weiteren ... würde dort zu einer ganz erheblichen Überversorgung führen. Zu dem Vorbringen des Klägers zu 2) entgegnet der Beklagte, er habe S. nicht für ungeeignet gehalten, sondern innerhalb seines Ermessens sich für einen von mehreren gleich geeigneten Standorten entschieden. Die Versorgung einiger im Grenzbereich zu K. ansässigen Bewohner in K. könne berücksichtigt werden. Da es nur darauf ankomme, einen gegenwärtigen Bedarf zu decken, könnten künftige prognostizierte Entwicklungen nicht mit einbezogen werden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.