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Urteil

B 6 KA 32/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Sammelbescheid über mehrere Zulassungen ist teilbar; ein unterlegener Bewerber kann isoliert einzelne Zulassungsentscheidungen anfechten. • Zulassungsgremien dürfen PP mit Zusatzqualifikation nach § 6 Abs.4 Psych‑Vb und KJP bei Vergabe von Sitzen für die ausschließliche Behandlung von Kindern und Jugendlichen nicht pauschal zugunsten der KJP bevorzugen. • Bei Auswahlentscheidungen im Rahmen von § 101 Abs.4 Satz 5 SGB V ist das Ermessen der Zulassungsgremien nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen; dabei müssen Berufserfahrung und tatsächliche Tätigkeit angemessen berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Teilbarkeit von Sammelzulassungsbescheiden; keine pauschale Bevorzugung von KJP gegenüber PP mit Zusatzqualifikation • Ein Sammelbescheid über mehrere Zulassungen ist teilbar; ein unterlegener Bewerber kann isoliert einzelne Zulassungsentscheidungen anfechten. • Zulassungsgremien dürfen PP mit Zusatzqualifikation nach § 6 Abs.4 Psych‑Vb und KJP bei Vergabe von Sitzen für die ausschließliche Behandlung von Kindern und Jugendlichen nicht pauschal zugunsten der KJP bevorzugen. • Bei Auswahlentscheidungen im Rahmen von § 101 Abs.4 Satz 5 SGB V ist das Ermessen der Zulassungsgremien nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen; dabei müssen Berufserfahrung und tatsächliche Tätigkeit angemessen berücksichtigt werden. Der Kläger, approbierter Psychologischer Psychotherapeut mit abgeschlossener Zusatzfachkunde für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, bewarb sich 2010 um eine von insgesamt 81/82 freigegebenen Zulassungen zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Der Zulassungsausschuss ließ überwiegend KJP zu und lehnte die Zulassungsanträge der PP, darunter den des Klägers, mit der Begründung ab, KJP seien beruflich vorrangig geeignet. Der Kläger wendete sich gegen den Sammelbescheid und beschränkte seine Klage darauf, allein die Zulassungen zweier Beigeladener anzufechten. Sozialgericht und Landessozialgericht hielten die Sammelauswahlentscheidung für unteilbar bzw. billigten die pauschale Bevorzugung der KJP. Mit Revision rügt der Kläger Verletzung von Bundesrecht und verlangt die Aufhebung der für ihn ablehnenden Entscheidung bzw. Neubewertung unter Beachtung der Senatsauffassung. • Teilbarkeit des Sammelbescheids: Ein Sammelbescheid, der mehrere Einzelzulassungen zusammenfasst, ist materiell teilbar, weil jede erteilte Zulassung als selbstständige Regelung bestehen und inhaltlich unabhängig vom Fortbestand anderer Zulassungen wirken kann. • Beschränkung des Klagegegenstands: Der Kläger durfte seine Klage insoweit beschränken, als er nur einzelne Zulassungen angreift; nicht angegriffene Teilregelungen erlangen Bestandskraft. • Rechtsschutz und Praktikabilität: Gesichtspunkte des effektiven Rechtsschutzes und praktische Erwägungen stehen der Teilanfechtung nicht entgegen; das Kostenrisiko begründet keinen generellen Ausschluss der Teilbarkeit. • Ermessenskontrolle: Die Zulassungsgremien verfügen über Auswahlermessen; gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Ermessensfehler, vollständigen und richtigen Sachverhalt sowie zweckgerechte Ermessensausübung. • Unzulässige pauschale Bevorzugung der KJP: Die pauschale Vorrangbehandlung der KJP gegenüber PP mit Zusatzqualifikation ist rechtswidrig. § 101 Abs.4 Satz 5 SGB V und die BPlRL stellen solche Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, gleich; maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit und die einschlägige Qualifikation, nicht allein die Berufsbezeichnung. • Berücksichtigung praktischer Erfahrung: In Massenzulassungsverfahren darf ein ‚grobes Raster‘ nicht dazu führen, formale Ausbildungswege allein vorzuziehen; Auswahlkriterien müssen auch praktische Tätigkeit und Erfahrung in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen angemessen berücksichtigen. • Folgen: Das LSG durfte die Teilaufhebung nicht mit der Begründung ablehnen, die Entscheidung sei unteilbar; in der Sache liegt ein Ermessensfehler vor, weil die pauschale Vorrangregelung der KJP nicht mit dem Gesetz vereinbar ist. Der Beklagte ist zur erneuten Entscheidung über den Zulassungsantrag des Klägers unter Beachtung dieser Rechtsauffassung zu verpflichten. Die Revision des Klägers ist teilweise erfolgreich; das Urteil des LSG wird aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts insoweit geändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, über den Zulassungsantrag des Klägers neu zu entscheiden und die Rechtsauffassung des Senats zu beachten. Der Sammelbescheid ist materiell teilbar, sodass der Kläger einzelne Zulassungen isoliert anfechten durfte. In der materiellen Prüfung war die pauschale Bevorzugung der KJP gegenüber PP mit Zusatzqualifikation rechtswidrig, weil § 101 Abs.4 Satz 5 SGB V und die Konkretisierungen in der Bedarfsplanungsrichtlinie eine Gleichstellung derjenigen Leistungserbringer nahelegen, die ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln; daher hat der Beklagte sein Ermessen neu und unter angemessener Berücksichtigung praktischer Erfahrung sowie der tatsächlichen Tätigkeit auszuüben. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen, eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen bleibt ausgeschlossen.