Beschluss
S 21 SF 200/11 E
SG Kiel 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKIEL:2012:0110.S21SF200.11E.0A
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Leitsätze
Die Ermittlung "billiger" Gebühren erfolgt nach dem Kieler Kostenkästchen. (Rn.22)
Für eine Untätigkeitsklage ist unter Umständen nur die Mindestgebühr billig (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). (Rn.38)
Eine unstreitig erledigte erfolgreiche Untätigkeitsklage löst eine fiktive Terminsgebühr aus. (Rn.36)
Die Erhöhungsgebühr fällt auch bei Untätigkeitsklagen an. (Rn.42)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Kiel in dem
Verfahren S 40 AS 570/11 vom 10.08.2011 wird geändert.
Die den Erinnerungsgegnern von dem Erinnerungsführer zu
erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 119,95 €
festgesetzt.
Die festgesetzten Kosten sind wie im angefochtenen Bescheid
ausgesprochen zu verzinsen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ermittlung "billiger" Gebühren erfolgt nach dem Kieler Kostenkästchen. (Rn.22) Für eine Untätigkeitsklage ist unter Umständen nur die Mindestgebühr billig (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). (Rn.38) Eine unstreitig erledigte erfolgreiche Untätigkeitsklage löst eine fiktive Terminsgebühr aus. (Rn.36) Die Erhöhungsgebühr fällt auch bei Untätigkeitsklagen an. (Rn.42) Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Kiel in dem Verfahren S 40 AS 570/11 vom 10.08.2011 wird geändert. Die den Erinnerungsgegnern von dem Erinnerungsführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 119,95 € festgesetzt. Die festgesetzten Kosten sind wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen zu verzinsen. I. Die Erinnerungsgegner hatten – anwaltlich vertreten - am 27.04.2011 beim Sozialgericht Kiel Untätigkeitsklage erhoben. Gerügt war eine bislang nicht erfolgte Entscheidung über einen mit Schreiben vom 12.11.2010 eingelegten Widerspruch. Das Verfahren endete gütlich durch Erlass eines Bescheides nebst Kostenanerkenntnis und Erledigungserklärung bzw. Annahme des Anerkenntnisses. Mit Antrag vom 07.06.2011 beantragten die Erinnerungsgegner die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung - begründet nach dem Kieler Kostenkästchen - wie folgt: Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-RVG 85,-- € Erhöhungsgebühr für zwei weitere Auftraggeber um 0,6, Nr. 1008 VV-RVG 51,-- € Terminsgebühr, Nr. 3106 VV-RVG 70,-- € Postpauschale, Nr. 7002 VV-RVG 20,-- € 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-RVG 42,94 € Gesamt 268,94 € Der Erinnerungsführer erklärte sich mit Stellungnahme vom 08.07.2011 nur bereit, die Mindestgebühr nach der Nr. 3102 VV-RVG zu erstatten, nicht dagegen die Termins- und die Erhöhungsgebühr. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.08.2011 die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten antragsgemäß auf 268,94 € fest. Hiergegen hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 07.09.2011 Erinnerung eingelegt. Er hält nach den Grundsätzen des Kieler Kostenkästchens den erforderlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit für deutlich unterdurchschnittlich. Die - fiktive - Terminsgebühr falle nach seiner Auffassung bei Untätigkeitsklagen regelmäßig nicht an. In Kenntnis der Rechtsprechung des Sozialgerichts Kiel sei bei Ansatz der Terminsgebühr jedenfalls nur die Mindestgebühr billig. Auch sei die Erhöhungsgebühr im Falle von Untätigkeitsklagen nicht anzusetzen, da ein Mehraufwand für den Rechtsanwalt nicht erkennbar sei. Die Erinnerungsgegner halten die Kostenfestsetzung unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Sozialgerichts Kiel für zutreffend. II. Die Erinnerung ist zulässig. Nach § 197 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Nach § 197 Abs. 2 SGG kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden. Die Monatsfrist ist eingehalten worden. Die Erinnerung ist auch zum Teil begründet. anwendbare Gebührenvorschriften: Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem RVG (§1 Abs. 1 Satz 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie im vorliegenden Fall - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Im Fall der Untätigkeitsklage ist die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV-RVG anzusetzen. Bei der Untätigkeitsklage handelt es sich um eine von der sonstigen Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren unabhängige Tätigkeit mit der Folge, dass für den abgesenkten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV-RVG kein Raum besteht. Die Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV-RVG ist als fiktive Terminsgebühr ansetzbar. Dieser Ansatz bei einer Untätigkeitsklage wird nicht einheitlich beurteilt. Es wird zum Teil die Auffassung vertreten, der bloße Erlass des begehrten Verwaltungsaktes stelle kein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG dar (vgl. Kostenbeamtin des Sozialgerichts Kiel im angefochtenen Beschluss mwN, insbesondere LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2008 – L 19 B 24/08 AS - bzw. aktuell vom 09.03.2011 – L 7 B 255/09 AS -). Dieser Auffassung schließt sich die Kostenkammer des Sozialgerichts Kiel nicht an. Auch nach Erlass des mit der Untätigkeitsklage begehrten Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides tritt keine automatische Erledigung des Rechtsstreits ein. Eine nach Ablauf der Sperrfrist des § 88 SGG erhobene Klage ist regelmäßig dem ersten Anschein nach begründet. Falls der Erinnerungsgegner in der Klagerwiderung einen Klagabweisungsantrag stellt und zur Überzeugung des Gerichts darstellen kann, warum ein hinreichender Grund für die Nichtbescheidung vorliegt, kann das Gericht das Verfahren unter Fristsetzung für die Bescheidung entsprechend § 88 Abs 1 Satz 2 SGG aussetzen. Erlässt der Erinnerungsgegner allerdings nach Anhängigkeit der Untätigkeitsklage den Bescheid und legt einen hinreichenden Grund für die Nichtbescheidung nicht dar, ist die Untätigkeitsklage nicht mehr nur dem ersten Anschein nach begründet, sondern der Erinnerungsgegner erkennt damit endgültig konkludent die Untätigkeitsklage als begründet an. Das stellt ein Anerkenntnis dar, welches durch die Annahme bzw. die Erledigungserklärung angenommen wird (im Ergebnis ebenso Hessisches Landessozialgericht vom 12.05.2010 – L 2 SF 342/09 E -, SG Schleswig vom 31.03.2011 – S 4 SK 163/08 -, SG Aachen vom 16.06.2008 – S 4 R 89/07 -, SG Würzburg vom 05.01.2010 – S 2 SF 50/09 E – SG Cottbus vom 28.10.2009 – S 27 SF 87/09 -, SG Berlin vom 01.04.2010 – S 165 SF 2479/09 E -, SG Lüneburg vom 28.09.2009 – S 12 SF 112/09 E -, SG Hannover vom 19. 02.2009 - S 34 SF 249/08 -, SG Hildesheim vom 23.01.2009 - S 12 SF 162/08 -, SG Aurich vom 25.08.2008 - S 21 SF 25/07 AS -). Gebührenrahmen: Nach der Anlage 1 zum RVG sind die im vorliegenden Fall ansetzbaren Gebühren wie folgt definiert: Nr. Gebührentatbestand Gebühr 3102 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ............. 40,00 bis 460,00 € 3106 Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, 2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. 20,00 bis 380,00 € 1008 Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um .............. 0,3 Bei Rahmengebühren bestimmt entsprechend § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Aus den Worten „vor allem“ ist zu entnehmen, dass insbesondere die im Gesetz aufgezählten Kriterien für die Bemessung der Gebühr heranzuziehen sind. Das sind 1. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, 2. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, 3. Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, 4. Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Daneben ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Dies ist aber wegen des im sozialgerichtlichen Verfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes und der Möglichkeit von Überprüfungsanträgen in der Regel zu vernachlässigen. Auf Grund der – insbesondere in Verfahren wegen Grundsicherungsleistungen – objektiv niedrigen Gegenstandswerte hätte die Berücksichtigung des Haftungsrisikos eher gebührensenkende Auswirkungen. Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebühr ist der Durchschnittsfall, der die Mittelgebühr rechtfertigt. Erst wenn die Kriterien des Durchschnittsfalls bekannt sind, kann entschieden werden, ob im konkreten Fall ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten angezeigt ist. Das gilt sowohl für die Verfahrens- als auch für die Terminsgebühr. Kieler Kostenkästchen: Die Kostenkammer des Sozialgerichts Kiel hat zur Konkretisierung der „billigen“ Gebühren ein „Kostenkästchen“ entwickelt. Dabei teilt die Kammer als ersten Schritt die oben genannten Kriterien 1. – 4. in 5 Stufen ein, nämlich - deutlich unterdurchschnittlich - unterdurchschnittlich - durchschnittlich - überdurchschnittlich - deutlich überdurchschnittlich Den einzelnen Kriterien 1. – 4. ordnet die Kammer sodann einen Wert von je 1 – 5 Punkten zu, wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich: Anschließend werden die Punkte für die einzelnen Kriterien addiert und aus der Gesamtpunktzahl nach folgender Tabelle die billigen Gebühren (auf 5 € aufgerundet) ermittelt. Punktzahl nicht unbillige Gebühr Gebühr für Verfahren Termin Einigung/Erledigung 3102 VV-RVG 3103 VV-RVG 3106 VV-RVG 1006 VV-RVG 4 - 5 Mindestgebühr 40,00 € 20,00 € 20,00 € 30,00 € 6 - 7 1/3 der Mittelgebühr 85,00 € 60,00 € 70,00 € 65,00 € 8 - 9 2/3 der Mittelgebühr 170,00 € 115,00 € 135,00 € 130,00 € 10 - 14 Mittelgebühr 250,00 € 170,00 € 200,00 € 190,00 € 15 - 16 1/3 über der Mittelgebühr 335,00 € 230,00 € 270,00 € 255,00 € 17 - 18 2/3 über der Mittelgebühr 420,00 € 285,00 € 335,00 € 320,00 € 19 - 20 Höchstgebühr 460,00 € 320,00 € 380,00 € 350,00 € Ausfüllung des Kieler Kostenkästchens: a) Zur Verfahrensgebühr (Nrn 3102 VV-RVG): zu 1.Im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren liegt eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor, wenn eine Klage erhoben wird oder ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt wird, Akteneinsicht genommen wird, die Klage bzw. der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründet wird und zu vom Gericht veranlassten Ermittlungen (zB Einholung von Befundberichten, Arbeitgeberauskünften, Beiziehung von Klinikberichten, Röntgenaufnahmen, weiterer Akten) Stellung genommen wird. zu 2.Durchschnittlich schwierig vor dem Sozialgericht sind Verfahren, in denen wegen einmaliger oder laufender Leistungen gestritten wird, in denen zusätzlich zu den juristischen Fragen auch medizinische Sachverhalte zu würdigen sind (typischer Fall: Erwerbsminderungsrente, aber auch zB Pflegegeld, Krankengeld, Unfallrente, Heil- und Hilfsmittel, Reha-Leistungen, Feststellung des Grades der Behinderung). Überdurchschnittlich schwierig sind Verfahren, wenn zusätzlich zu den medizinischen Sachverhalten auch Fragen medizinischer Kausalität oder arbeitstechnischer Voraussetzungen verfahrenserheblich sind (zB Anerkennung von Ereignissen als Arbeitsunfall, Wehrdienstbeschädigungsfolge, Schädigungsfolge nach dem Opferentschädigungsgesetz, Berufskrankheiten). Andere Verfahren ohne medizinische Fragen sind hinsichtlich ihrer Schwierigkeit – jedenfalls in der Sozialgerichtsbarkeit –unterdurchschnittlich (zB Arbeitslosengeld, Grundsicherungsleistungen). Die Schwierigkeit einer Untätigkeitsklage ist deutlich unterdurchschnittlich, da für die Klagerhebung außer dem Fristablauf des § 88 SGG nichts weiter beachtet werden muss. zu 3. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger bzw. Antragsteller hängt nicht nur vom Streitgegenstand, sondern auch vom subjektiven Empfinden des Klägers bzw. Antragstellers ab. Die Bedeutung der Angelegenheit kann jedenfalls dann grundsätzlich als durchschnittlich angesehen werden, wenn nur wegen einer einmaligen Leistung gestritten wird. Sofern dagegen wegen Leistungen mit Dauerwirkung gestritten wird, wird grundsätzlich eine überdurchschnittliche Bedeutung anzunehmen sein. zu 4. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Klägers bzw. Antragstellers sind jedenfalls dann zumindest als durchschnittlich anzusehen, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist. Ist dagegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich, liegen zumindest unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen liegen regelmäßig deutlich unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor b) Zur Terminsgebühr (Nr. 3106 VV-RVG): Ob ein Termin vor dem Sozialgericht als durchschnittlich zu bewerten ist, hängt im Wesentlichen von der Schwierigkeit der Sache und der Dauer des Termins ab. Da das Gros der vor dem Sozialgericht verhandelten Rechtsstreitigkeiten einmalige oder laufende Sozialleistungen betrifft, sind nur Ausnahmefälle vorstellbar, bei denen sich die mündliche Verhandlung unter- oder überdurchschnittlich schwierig darstellt. Eine durchschnittliche Terminsdauer mit 50 Minuten anzunehmen (so LSG Schleswig-Holstein vom 04.10.2005, L 1 B 320/05 SF SK) erscheint der Kammer zu statisch. Die Dauer der mündlichen Verhandlung hängt zwar auch vom aktuell zu verhandelnden Streitstoff, allerdings auch stark von der Persönlichkeit der Beteiligten ab. Eine Verhandlung kann daher – bei nahezu identischem Streitgegenstand – sowohl 30 Minuten als auch 1 ½ Stunden dauern. Solange eine mündliche Verhandlung sich in diesem zeitlichen Rahmen bewegt, sieht die Kammer sie als durchschnittlich an. Die Terminsgebühr entsteht aber nicht nur, wenn ein Verhandlungstermin tatsächlich stattgefunden hat, sondern nach der Vorschrift der Nr. 3106 VV-RVG auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das die mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, 2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. (sogenannte fiktive Terminsgebühr) Die oben genannten Kriterien für eine durchschnittliche mündliche Verhandlung führen bei der Bemessung der fiktiven Terminsgebühr naturgemäß nicht zu einem Ergebnis. Überlegungen zum inhaltlichen und zeitlichen Umfang einer eventuellen mündlichen Verhandlung bleiben reine Spekulation. Die Kammer orientiert sich bei der Bemessung der fiktiven Terminsgebühr daher an der Verfahrensgebühr. Das Fehlen der mündlichen Verhandlung führt nicht zu einer Minderung der Terminsgebühr. Maßstab ist vielmehr die Regelung in den Verfahren, die nach dem Streitwert zu bemessen sind. Hier erhält der Anwalt für das Verfahren grundsätzlich 1,3 Gebühren (Nr. 3100 VV-RVG) und für den Termin – auch für den fiktiven – 1,2 Gebühren (Nr. 3104 VV-RVG), und zwar nach einheitlichem Streitwert für Verfahren und Termin! Der Gesetzgeber macht damit deutlich, dass er den Termin - gleichgültig, ob tatsächlich oder fiktiv - gebührenrechtlich fast so bedeutend erachtet wie die sonstige, mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Nichts anderes kann für die Rahmengebühren gelten. Wenn für die Verfahrensgebühr zum Beispiel die Mittelgebühr in Höhe von 250,-- € nach Nr. 3102 VV-RVG angemessen ist, folgt daraus konsequent die – wertmäßig etwas geringere - Mittelgebühr für den fiktiven Termin von 200,-- € nach Nr. 3106 VV-RVG. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt sich im konkreten Fall der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren (1) als deutlich unterdurchschnittlich (= 1 Punkt) dar. Es ist eine Untätigkeitsklage erhoben und anschließend eine prozessbeendende Erklärung abgegeben worden. Die Kammer ist in ihren bisherigen Entscheidungen bei Untätigkeitsklagen regelmäßig von einem unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ausgegangen (vgl. zB Beschluss vom 12.04.2011 - S 21 SF 8/11 E, veröffentlicht in juris). Diese Rechtsprechung gibt die Kammer auf. Die bloße Einreichung einer Untätigkeitsklage und die anschließende Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung - nach sofortiger Einräumung der Untätigkeit, Erlass der angemahnten Entscheidung und Abgabe eines Kostenanerkenntnisses durch den Klagegegner - stellt nahezu das Minimum anwaltlicher Tätigkeit in einem sozialgerichtlichen Verfahren dar. Es ist kaum ein sozialgerichtliches Verfahren vorstellbar, dass noch weniger anwaltliche Tätigkeit erfordert als eine begründete Untätigkeitsklage bei sofortiger Einräumung der Untätigkeit und Abgabe eines Kostenanerkenntnisses. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist damit nicht nur als unterdurchschnittlich, sondern als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (2) ist ebenfalls deutlich unterdurchschnittlich (= 1 Punkte). Die Schwierigkeit einer Untätigkeitsklage ist deutlich unterdurchschnittlich, da für die Klagerhebung außer dem Fristablauf des § 88 SGG nichts weiter beachtet werden muss. Die Bedeutung (3) ist unterdurchschnittlich, da mit der Untätigkeitsklage grundsätzlich keine Entscheidung in der Sache geltend gemacht wird, sondern nur die Verwaltung zum gebotenen Handeln angehalten werden soll (= 2 Punkte). Die Einkommensverhältnisse (4) sind nicht nur unterdurchschnittlich, sondern deutlich unterdurchschnittlich (= 1 Punkt). Mit 5 Punkten ist die Mindestgebühr billig. Dasselbe gilt entsprechend den obigen Erläuterungen für die fiktive mündliche Verhandlung. c) zur Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV-RVG): Die Erhöhungsgebühr entsteht regelmäßig bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit. Wertende Entscheidungen, ob im Einzelfall tatsächlich ein Mehraufwand für den Rechtsanwalt entsteht, sieht die Vorschrift nicht vor. Der Mehraufwand wird vom Gesetzgeber unterstellt. Höhe der zu erstattenden Kosten: Die zu erstattenden Kosten berechnen sich damit wie folgt: Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-RVG (Mindestgebühr) 40,-- € Erhöhungsgebühr für zwei weitere Auftraggeber um 0,6, Nr. 1008 VV-RVG 24,-- € Terminsgebühr, Nr. 3106 VV-RVG (Mindestgebühr) 20,-- € Postpauschale, Nr. 7002 VV-RVG 16,80 € 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-RVG 19,15 € Gesamt 119,95 €