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Beschluss

S 4 R 89/07

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Untätigkeitsklage begründet die nachträgliche Erledigung durch Erlass des begehrten Bescheids ein angenommenes Anerkenntnis im Rechtssinne, wenn die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für die Verspätung ersichtlich ist. • Aus einem solchen angenommenen Anerkenntnis kann eine fiktive Terminsgebühr nach Ziff. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG entstehen, auch wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. • Die Höhe einer fiktiven Terminsgebühr ist innerhalb des Gebührenrahmens nach § 3 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG zu bemessen; bei unterdurchschnittlichem Sachverhalt kann die Gebühr unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Fiktive Terminsgebühr bei erledigter Untätigkeitsklage bei angenommenem Anerkenntnis • Bei einer Untätigkeitsklage begründet die nachträgliche Erledigung durch Erlass des begehrten Bescheids ein angenommenes Anerkenntnis im Rechtssinne, wenn die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für die Verspätung ersichtlich ist. • Aus einem solchen angenommenen Anerkenntnis kann eine fiktive Terminsgebühr nach Ziff. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG entstehen, auch wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. • Die Höhe einer fiktiven Terminsgebühr ist innerhalb des Gebührenrahmens nach § 3 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG zu bemessen; bei unterdurchschnittlichem Sachverhalt kann die Gebühr unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt werden. Die Klägerin erhob am 23.05.2007 Untätigkeitsklage gegen die Beklagte. Nachdem die Beklagte am 07.08.2007 den begehrten Widerspruchsbescheid erließ, erklärte die Klägerin die Klage für erledigt und beantragte am 06.09.2007 die Festsetzung erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten einschließlich Verfahrens- und Erledigungsgebühr bzw. alternativ einer Terminsgebühr. Das Gericht hatte bereits mit Beschluss vom 05.11.2007 die Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach verpflichtet. Die Urkundsbeamtin setzte mit Beschluss vom 07.02.2008 geringere Kosten fest und berücksichtigte keine Terminsgebühr. Hiergegen erhob die Klägerin Erinnerung und berief sich auf Entscheidungen, wonach bei Fristablauf nach § 88 SGG ohne zureichenden Grund von einem Anerkenntnis auszugehen sei. • Statthaft war die Erinnerung nach § 197 Abs. 2 SGG. Für die Klägerin steht eine fiktive Terminsgebühr nach Ziff. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG in Höhe von 110,00 EUR zu, weil der Erlass des Widerspruchsbescheids nach Fristablauf und das anschließende Erledigtwerden der Klage als angenommenes Anerkenntnis im Rechtssinne zu werten sind. • Ein Anerkenntnis liegt vor, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGG verstrichen ist und kein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt; dies steht einer rechtskräftigen Kostenentscheidung gleich und darf nicht von einem bloßen formalen Abwehrverhalten der Behörde abhängig gemacht werden. • Die Terminsgebühr entsteht auch ohne mündliche Verhandlung nach der genannten VV-Bestimmung, um die anwaltliche Tätigkeit bei außergerichtlicher Erledigung nicht zu benachteiligen. • Bei der Bemessung der Gebühr ist der Rahmen nach § 3 Abs. 1 RVG und die Maßstäbe des § 14 RVG (Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, wirtschaftliche Verhältnisse) anzuwenden. Die beanspruchte Mittelgebühr wäre hier unbillig, weil die Untätigkeitsklage insgesamt ein unterdurchschnittliches Verfahren war; daher ist die fiktive Terminsgebühr auf 110,00 EUR festzusetzen. • Endgültig sind die erstattungsfähigen Kosten unter Berücksichtigung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG, der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG, der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen; Zinsen sind nach § 197 Abs. 1 SGG i.V.m. § 104 ZPO festsetzbar. Die Erinnerung war begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde abgeändert: Die Klägerin erhält neben der zuvor festgesetzten Verfahrensgebühr von 145,00 EUR eine fiktive Terminsgebühr von 110,00 EUR, die Auslagenpauschale von 20,00 EUR und 19 % Mehrwertsteuer von 52,25 EUR, so dass sich ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag von 327,25 EUR ergibt. Zusätzlich sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2007 zu zahlen. Die Entscheidung ist endgültig.