Beschluss
S 21 SF 7/12 E
SG Kiel 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKIEL:2012:0601.S21SF7.12E.0A
17Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Ermittlung "billiger" Gebühren erfolgt nach dem Kieler Kostenkästchen. (Rn.22)
Die Untätigkeitsklage löst regelmäßig eine Verfahrensgebühr nach der Nr 3102 RVG-VV aus. (Rn.12)
Zum Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei einer Untätigkeitsklage (Konkretisierung der Entscheidung des SG Kiel vom 10.1.2012 - S 21 SF 200/11 E = NZS 2012, 200 und Abgrenzung zu SG Kiel vom 1.6.2012 - S 21 SF 7/12 E). (Rn.42)
Die Schwierigkeit einer Untätigkeitsklage ist deutlich unterdurchschnittlich. (Rn.42)
Die Bedeutung einer Untätigkeitsklage ist unterdurchschnittlich. (Rn.42)
Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen liegen deutlich unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. (Rn.31)
Die unstreitig erledigte Untätigkeitsklage löst eine fiktive Terminsgebühr aus. (Rn.13)
Zur Ermittlung der billigen Terminsgebühr und der billigen fiktiven Terminsgebühr. (Rn.32)
Für das Erinnerungsverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Es bleibt bei der bisherigen Rechtsprechung der Kammer auch in Kenntnis des Referentenentwurfs zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. (Rn.49)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
Sozialgerichts Kiel in dem Verfahren S 38 AS 1558/11 vom 12.01.2012
wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ermittlung "billiger" Gebühren erfolgt nach dem Kieler Kostenkästchen. (Rn.22) Die Untätigkeitsklage löst regelmäßig eine Verfahrensgebühr nach der Nr 3102 RVG-VV aus. (Rn.12) Zum Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei einer Untätigkeitsklage (Konkretisierung der Entscheidung des SG Kiel vom 10.1.2012 - S 21 SF 200/11 E = NZS 2012, 200 und Abgrenzung zu SG Kiel vom 1.6.2012 - S 21 SF 7/12 E). (Rn.42) Die Schwierigkeit einer Untätigkeitsklage ist deutlich unterdurchschnittlich. (Rn.42) Die Bedeutung einer Untätigkeitsklage ist unterdurchschnittlich. (Rn.42) Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen liegen deutlich unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. (Rn.31) Die unstreitig erledigte Untätigkeitsklage löst eine fiktive Terminsgebühr aus. (Rn.13) Zur Ermittlung der billigen Terminsgebühr und der billigen fiktiven Terminsgebühr. (Rn.32) Für das Erinnerungsverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Es bleibt bei der bisherigen Rechtsprechung der Kammer auch in Kenntnis des Referentenentwurfs zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. (Rn.49) Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Kiel in dem Verfahren S 38 AS 1558/11 vom 12.01.2012 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist kostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die Erinnerungsführerin hatte – anwaltlich vertreten - am 28.11.2011 beim Sozialgericht Kiel Untätigkeitsklage erhoben. Gerügt war eine bislang nicht erfolgte Entscheidung über einen mit Schreiben vom 26.07.2011 eingelegten Widerspruch. Das Verfahren endete gütlich durch Erlass eines Widerspruchsbescheides nebst Kostenanerkenntnis und Erledigungserklärung bzw. Annahme des Anerkenntnisses. Mit Antrag vom 23.10.2011 beantragte die Erinnerungsführerin die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) wie folgt: Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-RVG 85,-- € Terminsgebühr, Nr. 3106 VV-RVG 70,-- € Postpauschale, Nr. 7002 VV-RVG 20,-- € 19 % Umsatzsteuer, 7008 VV-RVG 33,25 € Gesamt 208,25 € Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kürzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.01.2012 die Verfahrens- und die Terminsgebühr jeweils auf die Mindestgebühr in Höhe von 40,-- € bzw. 20,-- €. Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten setzte sie nach anteiliger Kürzung der Postpauschale und der Umsatzsteuer insgesamt auf 85,68 € fest. . Zur Begründung bezog sich die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Wesentlichen auf die in der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 10.01.2012 – S 21 SF 200/11 E – (veröffentlicht in juris) dargelegten Grundsätze. Hiergegen hat die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 20.01.2012 Erinnerung eingelegt. Sie hält die Bedeutung einer Untätigkeitsklage für überdurchschnittlich. Der Erinnerungsgegner hat sich zur Erinnerung nicht geäußert. II. Die Erinnerung ist zulässig. Nach § 197 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Nach § 197 Abs. 2 SGG kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden. Die Monatsfrist ist eingehalten worden. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. anwendbare Gebührenvorschriften: Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie im vorliegenden Fall - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem VV- RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Im Fall der Untätigkeitsklage ist die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV-RVG anzusetzen. Bei der Untätigkeitsklage handelt es sich um eine von der sonstigen Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren unabhängige Tätigkeit mit der Folge, dass für den abgesenkten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV-RVG kein Raum besteht. Die Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV-RVG ist als fiktive Terminsgebühr ansetzbar. Dieser Ansatz bei einer Untätigkeitsklage wird nicht einheitlich beurteilt. Es wird zum Teil die Auffassung vertreten, der bloße Erlass des begehrten Verwaltungsaktes stelle kein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG dar (vgl. zB LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2008 – L 19 B 24/08 AS - bzw. aktuell vom 09.03.2011 – L 7 B 255/09 AS -). Dieser Auffassung schließt sich die Kostenkammer des Sozialgerichts Kiel nicht an. Auch nach Erlass des mit der Untätigkeitsklage begehrten Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides tritt keine automatische Erledigung des Rechtsstreits ein. Eine nach Ablauf der Sperrfrist des § 88 SGG erhobene Klage ist regelmäßig dem ersten Anschein nach begründet. Falls der Erinnerungsgegner in der Klagerwiderung einen Klagabweisungsantrag stellt und zur Überzeugung des Gerichts darstellen kann, warum ein hinreichender Grund für die Nichtbescheidung vorliegt, kann das Gericht das Verfahren unter Fristsetzung für die Bescheidung entsprechend § 88 Abs 1 Satz 2 SGG aussetzen. Erlässt der Erinnerungsgegner allerdings nach Anhängigkeit der Untätigkeitsklage den Bescheid und legt einen hinreichenden Grund für die Nichtbescheidung nicht dar, ist die Untätigkeitsklage nicht mehr nur dem ersten Anschein nach begründet, sondern der Erinnerungsgegner erkennt damit endgültig konkludent die Untätigkeitsklage als begründet an. Das stellt ein Anerkenntnis dar, welches durch die Annahme bzw. die Erledigungserklärung angenommen wird (im Ergebnis ebenso Hessisches Landessozialgericht vom 12.05.2010 – L 2 SF 342/09 E -, SG Schleswig vom 31.03.2011 – S 4 SK 163/08 -, SG Aachen vom 16.06.2008 – S 4 R 89/07 -, SG Würzburg vom 05.01.2010 – S 2 SF 50/09 E – SG Cottbus vom 28.10.2009 – S 27 SF 87/09 -, SG Berlin vom 01.04.2010 – S 165 SF 2479/09 E -, SG Lüneburg vom 28.09.2009 – S 12 SF 112/09 E -, SG Hannover vom 19. 02.2009 - S 34 SF 249/08 -, SG Hildesheim vom 23.01.2009 - S 12 SF 162/08 -, SG Aurich vom 25.08.2008 - S 21 SF 25/07 AS -). Gebührenrahmen: Nach der Anlage 1 zum RVG sind die im vorliegenden Fall ansetzbaren Gebühren wie folgt definiert: Nr. Gebührentatbestand Gebühr 3102 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ... 40,00 bis 460,00 € 3106 Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) … Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, 2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. 20,00 bis 380,00 € Bei Rahmengebühren bestimmt entsprechend § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Aus den Worten „vor allem“ ist zu entnehmen, dass insbesondere die im Gesetz aufgezählten Kriterien für die Bemessung der Gebühr heranzuziehen sind. Das sind 1. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, 2. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, 3. Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, 4. Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Daneben ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Dies ist aber wegen des im sozialgerichtlichen Verfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes und der Möglichkeit von Überprüfungsanträgen in der Regel zu vernachlässigen. Auf Grund der – insbesondere in Verfahren wegen Grundsicherungsleistungen – objektiv niedrigen Gegenstandswerte hätte die Berücksichtigung des anwaltlichen Haftungsrisikos eher gebührensenkende Auswirkungen. Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebühr ist der Durchschnittsfall, welcher die Mittelgebühr rechtfertigt. Erst wenn die Kriterien des Durchschnittsfalls bekannt sind, kann entschieden werden, ob im konkreten Fall ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten angezeigt ist. Bei der Ermittlung des Durchschnittsfalls ist nicht etwa auf ein durchschnittliches Rentenverfahren oder ein durchschnittliches SGB-II-Verfahren abzustellen, denn einen solchen engen Maßstab legen weder § 14 RVG noch das VV-RVG zu Grunde. Maßstab sind vielmehr alle Verfahren aus allen zur Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zählenden Rechtsgebieten. Aus diesen Verfahren ist der Durchschnitt zu ermitteln. Diese Ermittlung erfolgt nach qualitativen Kriterien und nicht nach quantitativen. Das heißt, jedes der Rechtsgebiete ist gleichwertig. Die Anzahl der jeweils anhängigen Verfahren im einzelnen Rechtsgebiet ist unerheblich. Kieler Kostenkästchen: Die Kostenkammer des Sozialgerichts Kiel hat zur Konkretisierung der „billigen“ Gebühren ein „Kostenkästchen“ entwickelt. Dabei teilt die Kammer als ersten Schritt die oben genannten Kriterien 1. – 4. in 5 Stufen ein, nämlich - deutlich unterdurchschnittlich - unterdurchschnittlich - durchschnittlich - überdurchschnittlich - deutlich überdurchschnittlich Den einzelnen Kriterien 1. – 4. ordnet die Kammer sodann einen Wert von je 1 – 5 Punkten zu, wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich: Anschließend werden die Punkte für die einzelnen Kriterien addiert und aus der Gesamtpunktzahl nach folgender Tabelle die billigen Gebühren (auf 5 € aufgerundet) ermittelt. Punktzahl nicht unbillige Gebühr Gebühr für Verfahren Termin Einigung/Erledigung 3102 VV-RVG 3103 VV-RVG 3106 VV-RVG 1006 VV-RVG 4 - 5 Mindestgebühr 40,00 € 20,00 € 20,00 € 30,00 € 6 - 7 1/3 der Mittelgebühr 85,00 € 60,00 € 70,00 € 65,00 € 8 - 9 2/3 der Mittelgebühr 170,00 € 115,00 € 135,00 € 130,00 € 10 - 14 Mittelgebühr 250,00 € 170,00 € 200,00 € 190,00 € 15 - 16 1/3 über der Mittelgebühr 335,00 € 230,00 € 270,00 € 255,00 € 17 - 18 2/3 über der Mittelgebühr 420,00 € 285,00 € 335,00 € 320,00 € 19 - 20 Höchstgebühr 460,00 € 320,00 € 380,00 € 350,00 € Ausfüllung des Kieler Kostenkästchens: a) zur Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV-RVG): zu 1. Im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren liegt eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor, wenn eine Klage erhoben wird oder ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt wird, Akteneinsicht genommen wird, die Klage bzw. der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründet wird, behandelnde Ärzte benannt und erforderliche Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht oder dem Sozialgeheimnis eingereicht werden sowie zu vom Gericht veranlassten Ermittlungen (z.B. Einholung von Befundberichten, Arbeitgeberauskünften, Beiziehung von Klinikberichten, Röntgenaufnahmen, weiterer Akten) und eingeholten Gutachten Stellung genommen wird. zu 2. Durchschnittlich schwierig vor dem Sozialgericht sind Verfahren, in denen wegen einmaliger oder laufender Leistungen gestritten wird, in denen zusätzlich zu den juristischen Fragen auch medizinische Sachverhalte zu würdigen sind (typische Fälle: Erwerbsminderungsrente, aber auch z.B. Pflegegeld, Krankengeld, Unfallrente, Heil- und Hilfsmittel, Reha-Leistungen, Feststellung des Grades der Behinderung, des Grades der Schädigungsfolgen oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit). Überdurchschnittlich schwierig sind Verfahren, wenn zusätzlich zu den medizinischen Sachverhalten auch Fragen medizinischer Kausalität oder arbeitstechnischer Voraussetzungen verfahrenserheblich sind (zB Anerkennung von Ereignissen als Arbeitsunfall, Wehrdienstbeschädigungsfolgen, Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz, Berufskrankheiten). Verfahren ohne medizinische Fragen sind hinsichtlich ihrer Schwierigkeit – jedenfalls in Verfahren vor dem Sozialgericht – grundsätzlich unterdurchschnittlich (z.B. Arbeitslosengeld, Grundsicherungsleistungen). Deutlich unterdurchschnittlich schwierig sind z.B. Untätigkeitsklagen. Anzulegen ist ein objektivierter Maßstab. Unerheblich sind subjektive Faktoren, nämlich ob ein Verfahren für den Anwalt einfach (zB wegen vorhandener Spezialkenntnisse) oder schwierig (zB mangels vertiefter Kenntnisse des Sozialrechts) ist. zu 3. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger bzw. Antragsteller hängt nicht nur vom Streitgegenstand, sondern auch vom subjektiven Empfinden des Klägers bzw. Antragstellers ab. Die Bedeutung der Angelegenheit kann jedenfalls dann grundsätzlich als durchschnittlich angesehen werden, wenn nur wegen einer einmaligen Leistung gestritten wird. Sofern dagegen wegen Leistungen mit Dauerwirkung gestritten wird, wird grundsätzlich eine überdurchschnittliche Bedeutung anzunehmen sein. Von diesem Grundsatz ist allerdings in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach unten abzuweichen, da hier nicht um endgültige, sondern lediglich um vorläufige Leistungen gestritten wird. zu 4. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Klägers bzw. Antragstellers sind jedenfalls dann zumindest als durchschnittlich anzusehen, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist. Ist dagegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich, liegen zumindest unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen liegen regelmäßig deutlich unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. b) zur Terminsgebühr (Nr. 3106 VV-RVG): zu 1. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einem sozialgerichtlichen Termin hängt im Wesentlichen von der Dauer des Termins ab. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 04.10.2005 - L 1 B 320/05 SF SK - eine durchschnittliche Terminsdauer mit 50 Minuten angenommen. Die Dauer des Termins hängt zum einen vom zu verhandelnden Streitstoff, zum anderen aber auch von der Persönlichkeit der Beteiligten ab. Ein Termin kann – bei nahezu identischem Streitgegenstand – entsprechend kürzer oder länger sein. In Anlehnung an die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts sieht die Kammer die Dauer eines Termins als durchschnittlich an, wenn er sich in einem Toleranzrahmen von +/- 20 Minuten zu den vom LSG ermittelten 50 Minuten bewegt, also 30 – 70 Minuten). Konkret geht die Kammer von folgenden Zeitrahmen (in ebenfalls 20-Minuten-Schritten mehr oder weniger als der Durchschnitt) aus: Zeitdauer des Termins Grad Punkte weniger als 10 Minuten deutlich unterdurchschnittlich 1 ab 10 Minuten unterdurchschnittlich 2 30 bis 70 Minuten durchschnittlich 3 bis 90 Minuten überdurchschnittlich 4 mehr als 90 Minuten deutlich überdurchschnittlich 5 zu 2. Durchschnittlich schwierig ist ein sozialgerichtlicher Termin, in dem neben der Erörterung der Sach- und Rechtslage auch eine Beweiserhebung mit einem Zeugen oder Sachverständigen erfolgt. Überdurchschnittlich schwierig ist ein sozialgerichtlicher Termin, in dem neben der Erörterung der Sach- und Rechtslage auch eine Beweiserhebung mit mehreren Zeugen oder mehreren Sachverständigen erfolgt. Deutlich überdurchschnittlich ist ein sozialgerichtlicher Termin, in dem neben der Erörterung der Sach- und Rechtslage auch eine Beweiserhebung mit zumindest einem Zeugen und zusätzlich zumindest einem Sachverständigen erfolgt. Unterdurchschnittlich schwierig ist ein sozialgerichtlicher Termin ohne Beweisaufnahme durch Zeugen oder Sachverständige. Deutlich unterdurchschnittlich schwierig ist ein sozialgerichtlicher Termin ohne Erörterung der Sach- und Rechtslage (zB sofortige Vertagung nach Aufruf wegen der Abwesenheit notwendiger Beteiligter oder bloße Protokollierung eines Sachverhalts). Daraus ergibt sich folgende Übersicht: Inhalt des Termins Wertigkeit Punkte ohne Erörterung der Sach- und Rechtslage deutlich unterdurchschnittlich 1 Verhandlung, Erörterung oder Beweisaufnahme, keine Zeugen oder Sachverständige unterdurchschnittlich 2 mit Beweisaufnahme durch einen Zeugen oder Sachverständigen durchschnittlich 3 mit Beweisaufnahme durch mehrere Zeugen oder mehrere Sachverständige überdurchschnittlich 4 mit Beweisaufnahme durch sowohl Zeugen als auch Sachverständige deutlich überdurchschnittlich 5 zu 3. Die Bedeutung bemisst sich nach den Kriterien der Verfahrensgebühr. zu 4. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bemessen sich ebenfalls nach den Kriterien der Verfahrensgebühr. Die Terminsgebühr entsteht aber nicht nur, wenn ein Verhandlungstermin tatsächlich stattgefunden hat, sondern nach der Vorschrift der Nr. 3106 VV-RVG auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das die mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, 2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. (sogenannte fiktive Terminsgebühr) Die oben genannten Kriterien für eine durchschnittliche mündliche Verhandlung führen bei der Bemessung der fiktiven Terminsgebühr naturgemäß nicht zu einem Ergebnis. Überlegungen zum inhaltlichen und zeitlichen Umfang einer eventuellen mündlichen Verhandlung bleiben reine Spekulation. Die Kammer orientiert sich bei der Bemessung der fiktiven Terminsgebühr daher an der Verfahrensgebühr. Das Fehlen der mündlichen Verhandlung führt nicht zu einer Minderung der Terminsgebühr. Maßstab ist vielmehr die Regelung in den Verfahren, die nach dem Streitwert zu bemessen sind. Hier erhält der Anwalt für das Verfahren grundsätzlich 1,3 Gebühren (Nr. 3100 VV-RVG) und für den Termin – auch für den fiktiven – 1,2 Gebühren (Nr. 3104 VV-RVG), und zwar nach einheitlichem Streitwert für Verfahren und Termin! Der Gesetzgeber macht damit deutlich, dass er den Termin - gleichgültig, ob tatsächlich oder fiktiv - gebührenrechtlich fast so bedeutend erachtet wie die sonstige, mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Nichts anderes kann für die Rahmengebühren gelten. Wenn für die Verfahrensgebühr zum Beispiel die Mittelgebühr in Höhe von 250,-- € nach Nr. 3102 VV-RVG angemessen ist, folgt daraus konsequent die – wertmäßig etwas geringere - Mittelgebühr für den fiktiven Termin von 200,-- € nach Nr. 3106 VV-RVG. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt sich im konkreten Fall der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren (1) als deutlich unterdurchschnittlich (= 1 Punkt) dar. Die Kammer ist in ihren bisherigen Entscheidungen bei Untätigkeitsklagen regelmäßig von einem unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ausgegangen (vgl. zB Beschluss vom 12.04.2011 - S 21 SF 8/11 E, veröffentlicht in juris). Diese Rechtsprechung hat die Kammer seit der Entscheidung vom 10.01.2012 – S 21 SF 200/11 – (veröffentlicht in juris) aufgegeben und differenziert nunmehr: Die bloße Einreichung einer Untätigkeitsklage und die anschließende Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung - nach sofortiger Einräumung der Untätigkeit, Erlass der angemahnten Entscheidung und Abgabe eines Kostenanerkenntnisses durch den Klagegegner - stellt nahezu das Minimum anwaltlicher Tätigkeit in einem sozialgerichtlichen Verfahren dar. Es ist kaum ein sozialgerichtliches Verfahren vorstellbar, dass noch weniger anwaltliche Tätigkeit erfordert als eine begründete Untätigkeitsklage bei sofortiger Einräumung der Untätigkeit und Abgabe eines Kostenanerkenntnisses. „Sofortige“ Einräumung der Untätigkeit ist dabei nicht als zeitliche Dimension zu verstehen. Eine sofortige Einräumung der Untätigkeit ist immer dann gegeben, wenn die Untätigkeit eingeräumt wird, bevor das Gericht die Beteiligten zu weiteren Verfahrenshandlungen (zum Beispiel die Ankündigung und Anhörung zum Gerichtsbescheid) auffordert. In diesen Fällen geht die Kammer von einer deutlich unterdurchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit aus. Erst bei hierüber hinausgehender objektiv erforderlicher anwaltlicher Tätigkeit (zum Beispiel die Empfangnahme der Anhörung zum Gerichtsbescheid) wird die Schwelle zur Unterdurchschnittlichkeit überschritten. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist damit im hier zu entscheidenden Fall nicht nur als unterdurchschnittlich, sondern als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten. Nach Erhebung der Untätigkeitsklage war außer einer Erledigungserklärung bzw. Annahme des Anerkenntnisses nebst Kostenanerkenntnis eine darüber hinausgehende anwaltliche Tätigkeit objektiv nicht erforderlich. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (2) ist deutlich unterdurchschnittlich (= 1 Punkte). Die Schwierigkeit einer Untätigkeitsklage ist deutlich unterdurchschnittlich, da für die Klagerhebung außer dem Fristablauf des § 88 SGG nichts weiter beachtet werden muss. Die Bedeutung (3) ist unterdurchschnittlich, da mit der Untätigkeitsklage grundsätzlich keine Entscheidung in der Sache geltend gemacht wird, sondern nur die Verwaltung zum gebotenen Handeln angehalten werden soll (= 2 Punkte). Die Kammer teilt die Auffassung der Erinnerungsführerin zur Bedeutung einer Untätigkeitsklage nicht. So wird der unterdurchschnittlichen Bedeutung einer Untätigkeitsklage in Verfahren, in denen nach Streitwert abzurechnen ist, dadurch Rechnung getragen, dass der Streitwert lediglich in Höhe von 10 – 25 % der Hauptsache festgesetzt wird (vgl. Straßfeld, Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren, Die Sozialgerichtsbarkeit 2008, 80 – 84, 119 – 132, 191 – 198). Die Einkommensverhältnisse (4) sind nicht nur unterdurchschnittlich, sondern deutlich unterdurchschnittlich (= 1 Punkt). Mit 5 Punkten ist die Mindestgebühr billig. Dasselbe gilt entsprechend den obigen Erläuterungen für die fiktive mündliche Verhandlung. Höhe der zu erstattenden Kosten: Die zu erstattenden Kosten berechnen sich damit wie folgt: Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-RVG (Mindestgebühr) 40,-- € Terminsgebühr, Nr. 3106 VV-RVG (Mindestgebühr) 20,-- € Postpauschale, Nr. 7002 VV-RVG 12,00 € 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-RVG 13,68 € Gesamt 85,68 € Kosten des Erinnerungsverfahrens: Für das Erinnerungsverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Nach § 18 Abs. 1 Ziffer 3 RVG ist zwar jedes Beschwerdeverfahren und jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, soweit sich aus § 16 Nr. 10 nichts anderes ergibt, eine besondere Angelegenheit, die besonders zu honorieren ist. Allerdings liegt hier eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers nicht vor. Entschieden hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Es wird in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten, dieser Umstand sei unerheblich, da es den Rechtspfleger in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gebe und es sich daher um ein Versehen des Gesetzgebers handele. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht nicht an. Es ist dem Gesetzgeber bei der Abfassung des RVG durchaus bewusst gewesen, dass es den Rechtspfleger in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gibt. So heißt es in § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG ausdrücklich, „im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt“. Das Gericht vermag dem Gesetzgeber daher ein Versehen nicht zu unterstellen. Das gilt umso mehr, als das RVG aus dem Jahr 2004 stammt und bis heute mehr als zwanzigmal geändert worden ist. Insbesondere hat der § 18 RVG jüngst eine Änderung erfahren. Die Regelung des § 18 Abs. 1 Ziffer 3 RVG befand sich bis August 2009 noch in § 18 Ziffer 5 RVG. Läge also ein bloßes Versehen bei der ursprünglichen Abfassung des § 18 RVG vor, hätte der Gesetzgeber mehr als zwanzigmal und insbesondere bei der Änderung der Norm zum 01.09.2009 die Möglichkeit gehabt, dieses Versehen zu korrigieren. Da er keine Korrektur des Wortlauts vorgenommen hat, geht die Kammer davon aus, dass eine Korrektur auch nicht erforderlich ist. Darüber hinaus wäre es im sozialgerichtlichen Verfahren auch nicht systemgerecht, die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gesondert zu honorieren. In sozialgerichtlichen Verfahren sind die Kosten der Beteiligten nach § 184 Abs. 1 SGG (zB Jobcenter, Sozialversicherungsträger) entsprechend § 193 Abs. 4 SGG regelmäßig nicht erstattungsfähig. Das hat zur Folge, dass ein Verfahren von Beteiligten nach § 183 SGG (zB Empfänger von Grundsicherungsleistungen) vor dem Sozialgericht für diese ohne jegliches Kostenrisiko hinsichtlich der gegnerischen Kosten ist. Es geht bei der Kostenfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren also nur um die eigenen außergerichtlichen Kosten, das heißt um die eigenen Rechtsanwaltskosten. Der Rechtsanwalt wird damit regelmäßig nicht im Interesse seines Auftraggebers tätig, um eine ggf. überhöhte Kostenrechnung der Gegenseite für seinen Auftraggeber abzuwenden (was nach Auffassung der Kammer auch gesondert zu honorieren wäre), sondern nur im eigenwirtschaftlichen Interesse. Der Rechtsanwalt möchte mit der Erinnerung erreichen, für seine eigene Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ein höheres Honorar durchzusetzen. Dieses anwaltliche Eigeninteresse ist nachvollziehbar, verursacht systematisch aber keine gesonderte Vergütung (vgl. im Ergebnis ebenso bei ähnlicher Interessenlage des Rechtsanwalts die Regelungen des § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG - PKH-Vergütung - oder des § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG - Festsetzung gegen den eigenen Mandanten -). Soweit die Erinnerungsführerin vorträgt, im Referentenentwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sei eine Änderung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG des Inhalts enthalten, das jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein besonderes Verfahren darstellen solle, führt dies aktuell zu keiner anderen Entscheidung. Ob der Referentenentwurf tatsächlich in ein Gesetz münden wird, bleibt abzuwarten. Sollte dies der Fall sein, wird dann selbstverständlich eine Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren erfolgen. Bis dahin verbleibt es allerdings bei der bisherigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Kiel.