Urteil
S 11 KR 438/18
SG Koblenz 11. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im Falle einer verspäteten Meldung nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 SGB X aus. (Rn.25)
2. Es besteht keine Pflicht der Krankenkassen, ihre Versicherten generell über die Wochenfrist zu informieren (BSG). (Rn.27)
3. Ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld besteht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs jedoch dann, wenn für die Krankenkasse ein konkreter Anlass zum Hinweis auf die Wochenfrist vorlag (hier: telefonische Nachfrage vor Ende der Lohnfortzahlung). (Rn.29)
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 06.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2018 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 08.01.2018 bis zum 23.01.2018 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle einer verspäteten Meldung nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 SGB X aus. (Rn.25) 2. Es besteht keine Pflicht der Krankenkassen, ihre Versicherten generell über die Wochenfrist zu informieren (BSG). (Rn.27) 3. Ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld besteht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs jedoch dann, wenn für die Krankenkasse ein konkreter Anlass zum Hinweis auf die Wochenfrist vorlag (hier: telefonische Nachfrage vor Ende der Lohnfortzahlung). (Rn.29) 1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 06.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2018 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 08.01.2018 bis zum 23.01.2018 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu tragen. Die nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 08.01.2018 bis zum 23.01.2018 zu. 1. Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Krankengeld ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Anspruch entsteht gemäß § 46 Satz 1 SGB V bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an (§ 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V), im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Gemäß § 46 Satz 2 SGB V bleibt der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Während der Zeit der Lohnfortzahlung ruht der Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Vorliegend war der Kläger unstreitig in der Zeit vom 08.11.2017 bis zum 31.01.2018 mit einem Anspruch auf Krankengeld über §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 46 SGB V arbeitsunfähig erkrankt. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung endete zum 19.12.2017. Dem Gericht liegen für die Zeit ab Dezember 2017 folgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor: - vom 04.12.2017 mit voraussichtlicher Arbeitsunfähigkeit bis zum 22.12.2017 - vom 21.12.2017 mit voraussichtlicher Arbeitsunfähigkeit bis zum 07.01.2018 - vom 08.01.2018 mit voraussichtlicher Arbeitsunfähigkeit bis zum 11.01.2018 - vom 12.01.2018 mit voraussichtlicher Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.01.2018. Ausgehend von diesen Bescheinigungen liegt eine lückenlos attestierte Arbeitsunfähigkeit vor. Soweit die Beklagte zunächst von einer Lücke ausging, konnte diese durch Übersendung der Bescheinigung vom 08.01.2018 durch den Kläger am 18.02.2018 (Eingang bei der Beklagten am 20.02.2018) geschlossen werden. Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen kann die Kammer nicht erkennen und wurden von der Beklagten auch nicht dargelegt. 2. Dem Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 08.01.2018 bis zum 23.01.2018 steht der Ruhenstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V entgegen. Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Ein Ruhen tritt nicht ein, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Vorliegend ist die Bescheinigung vom 12.01.2018 am 24.01.2018 bei der Beklagten eingegangen. Dies entspricht dem Vortrag des Klägers, er habe die Bescheinigung mit Schreiben vom 22.01.2018 an die Beklagte zusammen mit der Erklärung zum Bezug von Geldleistungen vom 21.01.2018 übersandt. Die entsprechenden Schreiben des Klägers finden sich zwar nicht in der Verwaltungsakte, wurden jedoch im Klageverfahren von der Beklagten eingereicht (vgl. Bl. 38 und 31 der Gerichtsakte). Die vom Kläger übersandte Bescheinigung vom 08.01.2018 ist bei der Beklagten am 24.01.2018 nicht eingegangen. Zwar hat der Kläger in seinem Widerspruch vom 18.02.2018 angegeben, dass er alle Krankmeldungen per Post an das Scanzentrum in Sch.-G. übersandt habe. Bei einem Telefonat Mitte Februar 2018 wurde ihm allerdings mitgeteilt, dass diese Bescheinigung nicht angekommen sei. Der Kläger hat daraufhin die Bescheinigung vom 08.01.2018 mit dem Schreiben vom 18.02.2018 nochmals in Kopie (vgl. Bl. 7 der Verwaltungsakte) geschickt. Der Eingang wurde am 20.02.2018 vermerkt (vgl. Bl. 8 der Verwaltungsakte). Aus welchen Gründen die Bescheinigung vom 08.01.2018 nicht früher bei der Beklagten als eingegangen vermerkt wurde, kann vorliegend dahinstehen. Übersendet ein Versicherter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Post, so trifft ihn grundsätzlich die Gefahr des Nichteingangs oder des nicht rechtzeitigen Eingangs bei der Krankenkasse. Es handelt sich um eine Obliegenheit, deren Verletzung zur Folge hat, dass die Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auch dann eingreift, wenn die (rechtzeitig aufgegebene) Meldung auf dem Postweg verloren geht (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1969 – B 3 RK 64/66 = BSGE 29, 63). Anderes käme nur dann in Frage, wenn der Krankenkasse im Rahmen des Übermittlungsvorgangs ein Organisationsverschulden angelastet werden müsste. Dafür hat die Kammer vorliegend keine näheren Anhaltspunkte. Insofern geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass für die Zeit vom 08.01.2018 bis zum 23.01.2018 ein Fall der Spätmeldung vorliegt. Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht in diesem Fall der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) scheidet in den Fällen des § 49 SGB V aus (anders: 14. Kammer des SG Koblenz, beispielsweise im Urteil vom 27.03.2018 – S 14 KR 980/17 – mit Verweis auf Joussen in Becker/Kingreen, SGB V, 5. Auflage, § 49 Rn. 7). Gemäß § 27 Abs. 5 SGB X ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Zur Überzeugung der 11. Kammer des Sozialgerichts Koblenz ist die Anwendung des § 27 Abs. 1 SGB X mit dem Gesetzeszweck des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht vereinbar. Die Meldeobliegenheit des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V innerhalb der kurzen Frist von einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit soll gewährleisten, dass die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zeitnah nachprüfen kann. Eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit im Nachhinein soll aufgrund der damit verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten gerade vermieden werden. Könnten Versicherte sich darauf berufen, ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Meldung gehindert gewesen zu sein, würde der Gesetzeszweck des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ad absurdum geführt. Insbesondere kann die Unkenntnis vorhandener Gesetzesfristen nicht dazu führen, die Obliegenheiten des Versicherten auszuhebeln. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X in Bezug auf die Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB ist aus diesem Grund abzulehnen (so auch Brinkhoff in: jurisPK - SGB V, 3. Auflage 2016, Stand: 14.11.2018, § 49 Rn. 47; ebenso 5. Kammer des SG Koblenz, Urteil vom 26.07.2018 – S 5 KR 457/17). 4. Im Falle des Klägers ergibt sich der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 08.01.2018 bis zum 23.01.2018 jedoch aus § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Auf der Grundlage der dort normierten Beratungspflichten der Sozialleistungsträger ist der Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten rechtzeitig gemeldet. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen voraus, dass durch eine dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnende Pflichtverletzung dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Als Rechtsfolge muss durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand hergestellt werden, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. beispielsweise BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R = juris). Im Gegensatz zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X stellt die Rechtsfigur des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht auf ein Verschulden des Versicherten, sondern auf eine Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers ab. Der Kläger kann sich vorliegend nicht allgemein darauf berufen, er sei von der Beklagten über das Erfordernis der rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit nicht aufgeklärt worden. Die Kammer hat zwar Zweifel daran, dass die von der Beklagten generell erteilten Hinweise ausreichend sind, um bei den Versicherten im Rahmen einer adäquaten Kundenbetreuung Zufriedenheit zu schaffen. So enthält das Informationsschreiben vom 04.01.2018 (= zweite Seite oben im Fließtext; Bl. 33 der Gerichtakte) lediglich den Hinweis: „Reichen Sie weiterhin ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen innerhalb einer Woche ein“, ohne dass für den Versicherten Rechtsfolgen aus dieser Bitte ersichtlich wären. Auch dem Merkblatt (Bl. 36 der Gerichtsakte) ist lediglich der Hinweis zu entnehmen: „Die neue Bescheinigung müssen Sie uns innerhalb einer Woche nach dem zuletzt bestätigen Ende der Arbeitsunfähigkeit einreichen. (...) Bei lückenhaftem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit oder verspäteter Vorlage der Bescheinigung bei der Krankenkasse verlieren Sie möglicherweise Ansprüche.“. Der für den Versicherten bestimmte Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (hier das verwendete alte Muster 1c/1.2016; Bl. 7 der Verwaltungsakte) enthält den Hinweis: „Bei verspäteter Vorlage der Bescheinigung bei der Krankenkasse oder lückenhaftem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit droht Krankengeldverlust. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.“. Eine Wochenfrist ist dort – entgegen dem Vortrag der Beklagten - nicht erwähnt. Dies kann jedoch hier dahinstehen. Die Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass sie nicht dazu verpflichtet ist, ihre Versicherten generell entsprechend zu informieren. Eine Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten wäre zwar wünschenswert. Eine entsprechende Pflicht der Krankenkasse besteht jedoch nicht (so die ständige Rechtsprechung; beispielsweise BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 19/14 R = juris). Hier liegt der Fall jedoch anders. Der Kläger hat – im Bewusstsein, nichts falsch machen zu wollen - genau das getan, was ihm auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geraten wurde: Er hat sich an seine Krankenkasse gewandt. Das am 06.12.2017 geführte Telefonat hat unstreitig stattgefunden und wurde von der Beklagten mit einem Systemausdruck belegt (Bl. 30 der Gerichtsakte). Ein konkreter Inhalt ist nicht aufgeführt. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass ihre Mitarbeiter bei Beratungsgesprächen zum Krankengeld immer auch auf die Wochenfrist hinweisen. Eine Zeugenvernehmung des entsprechenden Mitarbeiters hierzu ein Jahr später hätte zur Überzeugung der Kammer nicht weitergeführt. Allein aufgrund des glaubwürdigen und glaubhaften Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 sowie unter Zugrundelegung seines Verhaltens während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab dem 08.11.2017 reichen zur Überzeugung der Kammer für die Annahme aus, dass dieser konkrete Hinweis gerade nicht erfolgt ist. Für die Kammer ist dabei entscheidend, dass die Angaben des Klägers zum Ablauf insoweit stimmig sind: Bereits in dem Telefonvermerk von Anfang Februar 2019 (Bl. 9 der Verwaltungsakte) ist festgehalten: „Er hatte Anfang Dezember angerufen, als klar war, dass er über sechs Wochen krank sein wird. Ihm wurde gesagt, er braucht sich um nichts zu kümmern. Er muss nur seine AU-Meldungen einreichen. Wir würden uns mit ihm in Verbindung setzen.“. Eine kohärente Darstellung findet sich auch im Widerspruchsschreiben vom 18.02.2018 (Bl. 11 der Verwaltungsakte): „Kein Wort davon, dass die Krankmeldung spätestens eine Woche nach Ausstellung bei Ihnen sein muss und dies kann ich wohl erwarten, wenn ich persönlich nachfrage: Was habe ich zu tun!“. Die Glaubwürdigkeit des Klägers wird zur Überzeugung des Gerichts dadurch unterstrichen, dass er im selben Schreiben zugibt, die weiteren schriftlichen Hinweise nicht mehr explizit gelesen zu haben, und – auch im Interesse anderer Versicherter - eine verbesserte Kommunikation anregt. Zur Überzeugung der Kammer liegt eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung vor: Sie hat ihre Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt, indem sie den Kläger bei dem Telefongespräch am 06.12.2017 nicht auf seine Obliegenheit aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V und damit auf die rechtsfolgenbewehrte Versäumnis der Wochenfrist hingewiesen hat. Der Kläger hat mit dem Anruf am 06.12.2018 ein konkretes Beratungsersuchen an die Beklagte gerichtet. Es lag deshalb ein Ausnahmetatbestand in dem Sinne vor, dass ein konkreter Anlass des Sozialleistungsträgers zur Beratung gegeben war und sich aus dieser Beratung klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten als offensichtlich zweckmäßig aufdrängten und von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt worden wären (vgl. dazu allgemein BSG, Urteil vom 27.07.2004 - B 7 SF 1/03 R = juris). Der Vortrag des Klägers und sein Verhalten nach dem Telefonat bestätigen dies: Der Kläger hat zunächst die Vorstandssitzung am 18.01.2018 abgewartet, um seinen Beschäftigungsbeginn abzusprechen. Er hat unmittelbar danach am 21.02.2018 die Erklärung unterschrieben und am 22.01.2018 die restlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Beklagte gesandt. Dies hätte – worauf er selbst in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – keinen Sinn gemacht, wenn er von der Wochenfrist Kenntnis gehabt hätte. Darauf, dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 04.01.2018 und der Übersendung eines Merkblatts später informiert hat, kommt es nicht mehr an. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ab dem 20.12.2017 bereits entstanden. Der Kläger durfte nach dem Telefonat davon ausgehen, dass keine Fristen zu beachten sind. Die erforderliche Kausalität in Bezug auf den erlittenen Nachteil (hier: Ruhen des Krankengeldanspruchs) liegt vor. 5. Einer Anwendbarkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs steht zur Überzeugung der Kammer nichts entgegen. Eine rückwirkende Fiktion der rechtzeitigen Meldung nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V im Wege des soziallrechtlichen Herstellungsanspruchs widerspricht nicht der Zielsetzung dieser Vorschrift (so aber beispielsweise SG Nürnberg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – S 11 KR 858/17 = juris). Der Anspruch führt nicht dazu, dass die Krankenkassen ihre Versicherten allgemein über deren Obliegenheiten und die jeweiligen Rechtsfolgen informieren müssen. Mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wird auch kein allgemeiner Anspruch auf Individualberatung geriert. Es wird lediglich eine konkrete Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer anlassbezogenen Beratung (hier: fehlender Hinweis auf die Wochenfrist beim Telefonat am 06.12.2017) als Grundlage für einen Anspruch des Versicherten im Einzelfall genommen. Entsprechend hat auch das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass der Herstellungsanspruch nicht schon dann eingreift, wenn eine allgemeine Aufklärung nach § 13 SGB I unterblieben ist. Bei Situationen, in denen die Krankenkasse eine Pflicht zur Spontanberatung gehabt hätte, sei aber auch dies zu prüfen (so in eben jenem von der Beklagten zitierten Urteil des BSG vom 16.12.2014 – B 1 KR 19/14 R = juris; mit Hinweis auf BSGE 106, 296 = SozR 4-2500 § 50 Nr. 2, Rn. 19 mwN). Die übrigen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs nach § 44 SGB V (z.B. Nahtlosigkeit der Bescheinigungen, Bestehen der Arbeitsunfähigkeit etc.) bleiben in diesem Fall bestehen; vorliegend waren sie unstreitig gegeben. Nach alledem hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 23.01.2019 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Der Klage war vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Berufungsfähigkeit nach § 144 SGG ist gegeben. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass der Streitwert vorliegend 1.428,00 € netto bzw. 1.624,00 € brutto als Krankengeldzahlung für den streitgegenständlichen Zeitraum beträgt. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld. Der am … 1962 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Beruflich beschäftigt er sich mit der Implementierung von Personalsoftware zur Lohn- und Gehaltsabrechnung. Seit dem 08.11.2017 bestand Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung. Lohnfortzahlung von Seiten des Arbeitgebers erfolgte bis zum 19.12.2017. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb des Lohnfortzahlungszeitraums wurde vom behandelnden Arzt am 04.12.2017 ausgestellt und wies eine Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 22.12.2017 aus. Diese Bescheinigung ging am 08.12.2017 bei der Beklagten ein. Eine am 21.12.2017 ausgestellte Bescheinigung mit einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit bis 07.01.2018 ging am 27.12.2017 bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 04.01.2018 übersandte die Beklagte dem Kläger das Schreiben „Informationen zum Krankengeld“. Dem Schreiben waren vom Kläger auszufüllende Unterlagen (Tätigkeitsbeschreibung, Angaben zum Bezug weiterer Leistungen) sowie ein Merkblatt beigefügt. Die Unterlagen sandte der Kläger mit Schreiben vom 22.01.2018 an die Beklagte zurück, wo sie am 24.01.2018 eingingen. Beigefügt hatte der Kläger Bescheinigungen vom 08.01.2018 mit einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit bis 11.01.2018 sowie vom 12.01.2018 mit einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit bis 31.01.2018. Der Kläger teilte in dem Schreiben mit, dass er seine Tätigkeit zum 01.02.2018 wieder aufnehme und bat um Überweisung des Krankengeldes. Mit Bescheid vom 06.02.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur bis zum 07.01.2018 vorliege. Die ärztliche Bescheinigung über weitergehende Arbeitsunfähigkeit sei erst am 24.01.2018 und damit nicht innerhalb einer Woche eingegangen. Aus diesem Grunde ruhe der Krankengeldanspruch für die Zeit vom 08.01.2018 bis zum 23.01.2018. Nach Erhalt des Bescheides rief der Kläger bei der Beklagten an. Diese ging davon aus, dass für die Zeit vom 08.01.2018 bis zum 11.01.2018 eine Lücke vorliege, da eine Bescheinigung vom 08.01.2018 nicht bei ihr angekommen sei. Hinsichtlich der Bescheinigung vom 12.01.2018, die am 24.01.2018 eingegangen sei, liege eine Spätmeldung vor. Mit Schreiben vom 18.02.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.02.2018 ein. Er übersandte erneut die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.01.2018 und trug vor, dass er diese per Post an das Scanzentrum in Sch.-G. gesendet habe. Von der Wochenfrist habe er erst erfahren, als er nach Erhalt des Bescheides bei der Beklagten angerufen habe. Im Übrigen habe er bereits Mitte Dezember 2017 bei der Beklagten angerufen und um Auskunft zu seinem Krankengeldanspruch und seinen Pflichten bei der Krankmeldung gebeten. Er habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gewusst, dass Meldungen von Seiten des Arbeitsgebers an die Krankenkasse gehen und deswegen Pflichten für den Versicherten bestehen könnten. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm am Telefon erklärt: „Sie müssen nichts tun, wir werden von Ihrem Arbeitgeber eine Meldung erhalten, dann schreiben wir Sie an und Sie müssen uns die notwendigen Information wie z.B. Ihre Kontodaten übermitteln. Des Weiteren benötigen wir Ihre Krankmeldungen. Das Krankengeld wird von uns immer rückwirkend bezahlt“. Es sei keine Rede davon gewesen, dass die Krankmeldung spätestens eine Woche nach Ausstellung bei der Krankenkasse sein muss. Dies könne aber wohl erwartet werden, wenn er persönlich nachfrage mit dem Anliegen „Was muss ich tun?“. Das Schreiben vom 04.01.2018 habe er erst im Nachgang explizit gelesen. Dort sei zwar die Frist von einer Woche genannt. Es werde aber nicht darauf hingewiesen, dass sonst kein Krankengeld gezahlt werde. Er bat, seinem Widerspruch Rechnung zu tragen und generell auf eine bessere Kommunikation mit den Versicherten hinzuwirken. Es gebe sicherlich Menschen, die einen Einkommensverlust für 15 Kalendertage nicht so leicht verschmerzen könnten und somit zusätzlich zu ihrer Krankheit auch noch Existenzängste ertragen müssten. Das sollte nicht der Anspruch der Beklagten sein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass für die Zeit vom 08.01.2018 bis zum 11.01.2018 zunächst kein lückenloser Nachweis bestanden habe. Dieser sei mit der Nachreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 20.02.2018 nunmehr erfolgt. Insgesamt liege jedoch eine verspätete Meldung vor. Die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit jeweils rechtzeitig innerhalb einer Woche bei der Krankenkasse zu melden, treffe allein den Versicherten. Die Beklagte treffe keine Pflicht, die Versicherten auf die gesetzliche Regelung und deren gravierende Folgen hinzuweisen, zumal auf jeder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkt sei, dass bei verspäteter Vorlage Krankengeldverlust drohe. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit sei an keine bestimmte Form gebunden. Neben der Übersendung einer ärztlichen Bescheinigung reiche auch eine einfachschriftliche, persönliche oder telefonische Meldung bzw. eine Meldung per Fax, Mail oder mittels Service-App aus. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, so dass Krankengeld für die Zeit vom 08.01.2018 bis zum 23.01.2018 nicht gezahlt werden könne. Hiergegen richtet sich die am 23.05.2018 beim Sozialgericht Koblenz eingegangene Klage. Der Kläger trägt vor, dass er nicht anzweifle, dass die von der Beklagten zitierten Rechtsvorschriften korrekt seien. Er stütze seine Klage allein darauf, dass er von der Beklagten eine falsche Auskunft erhalten habe. Er sei seit 1977 in unselbständiger Arbeit beschäftigt und habe im Jahre 2017 erstmalig eine Krankheit erlitten, die sich über mehr als sechs Wochen erstreckte. Da er nicht gewusst habe, was er in einem solchen Fall tun müsse, habe er sich Mitte Dezember 2017 – vor dem Ablauf der Lohnfortzahlung zum 19.12.2017 – telefonisch an seine Krankenkasse gewandt, um zu erfragen, was er beachten müsse. Die Beklagte habe ihn bei diesem Telefonat nicht auf die Wochenfrist hingewiesen. Vielmehr habe sie lediglich ein Merkblatt übersandt, das die Frist von einer Woche versteckt auf der zweiten Seite ausweise. Er sei durchaus in der Lage, Paragraphen zu finden und zu lesen. Er habe aber ja die Auskunft gehabt: „Sie müssen nichts tun. Sie bekommen ein Formular von uns. Sie schicken die AU-Bescheinigungen. Das Krankengeld zahlen wir immer rückwirkend.“. Die Auskunft, dass die Bescheinigungen spätestens nach sieben Tagen bei der Krankenkasse sein müssen, sei nicht erfolgt, hätte aber erwartet werden dürfen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 08.01.2018 bis zum 23.01.2018 Krankengeld zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen in ihren Bescheiden. Die Recherche habe ergeben, dass am 06.12.2017 ein Telefonat mit dem Kläger geführt worden sei. Dokumentiert sei eine Beratung zum Thema Krankengeld; weitere Details seien nicht hinterlegt. Es sei nicht Sache der Beklagten, die Versicherten über die Meldepflichten zu informieren. Im Übrigen sei dem Kläger am 04.01.2018 ein Informationsschreiben zum Krankengeld übermittelt worden. Diesem Schreiben seien deutlich die Verfahrensabläufe bei Krankengeldzahlung zu entnehmen. Die Beklagte hat einen Ausdruck aus ihrem Computersystem vorgelegt mit einer Notiz vom 06.12.2017: „Weiter AU bis 20.12.2018 [gemeint: 2017]. Beratung Kg Zahlung“. Vorgelegt wurden außerdem die vom Kläger am 21.01.2018 ausgefüllte Erklärung zum Bezug von Geldleistungen, das Schreiben des Klägers vom 22.01.2018 sowie das Schreiben der Beklagten vom 04.01.2018 mit Anlagen und Merkblatt. In der mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 hat das Gericht den Kläger ausführlich zum Ablauf befragt. Er hat erklärt, dass er damals in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Sein Arzt habe ihm damals gesagt, dass er es nicht ertrage, nichts zu tun. Er habe deshalb zunächst – in Absprache mit seinem Arbeitgeber – versuchen wollen, nur drei Tage pro Woche zu arbeiten. Er habe zu diesem Zweck am 18.01.2018 einen Termin beim Vorstand gehabt, um einen Wiederantritt der Beschäftigung zu vereinbaren. Dies sei auch ab dem 01.02.2018 mit einer Beschäftigung für drei Tage pro Woche erfolgt. Er habe den Ausgang dieses Gesprächs abwarten wollen. Am 22.01.2018 habe er deshalb die restlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Beklagte geschickt. Er sei dabei davon ausgegangen, keine Frist verpasst zu haben. Dass eine Frist von einer Woche bestehe, habe er erst mit dem Bescheid vom 06.02.2018 erfahren. In einem Telefonat mit dem Mitarbeiter der Beklagten Mitte Februar 2018 sei er darauf hingewiesen worden, dass auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Wochenfrist stehe. Dies könne er nicht nachvollziehen, da dort eine Wochenfrist nicht erwähnt sei. Die von der Beklagten übersandten Merkblätter habe er deshalb nur überflogen, ohne dass ihm ein Hinweis ins Auge gesprungen wäre. Nach dem Telefonat am 06.12.2017 sei ihm jedenfalls nicht klar gewesen, dass eine Wochenfrist bestand. Die Bescheinigungen vom 04.12.2017 und 21.12.2017 habe er unwissentlich rechtzeitig an die Beklagte gesandt. Hätte er von der Wochenfrist früher gewusst, hätte er selbstverständlich die 70 Cent für die Übersendung der Bescheinigungen gezahlt, anstatt auf 1.500,00 € zu verzichten. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Kläger rechtzeitig auf die Wochenfrist hingewiesen worden sei. Ihm sei am 04.01.2018 das Merkblatt übersandt worden, aus dem entnommen werden könne, dass eine Frist von einer Woche zur Übersendung bestehe. Aus der zuvor übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 04.12.2017 ergebe sich kein Anlass für eine spezielle Beratung. Dort sei nur als „voraussichtlich“ eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 22.12.2017 angegeben. Ob der Kläger tatsächlich nach Ende der Lohnfortzahlung am 19.12.2017 einen Anspruch auf Krankengeld gehabt hätte, sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht klar gewesen. Im Übrigen gehe er davon aus, dass bei dem Telefonat am 06.12.2017 auf die Wochenfrist hingewiesen worden sei. Es erfolge bei solchen Anrufen standardmäßig eine Beratung über alle wesentlichen Voraussetzungen für den Krankengeldbezug. Dazu gehöre auch der Hinweis auf die Wochenfrist. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom 10.05.2012 (Az. B 1 KR 19/11 R) und vom 16.12.2014 (Az. B 1 KR 19/14 R) ergebe sich, dass die Beklagte keine Beratungspflicht treffe. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Die darin enthaltenen Feststellungen sowie das Vorbringen der Beteiligten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.