OffeneUrteileSuche
Urteil

S 13 KR 1009/20

SG Koblenz 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKOBLE:2022:0607.S13KR1009.20.00
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Versicherter, der seine körperliche Restaktivität unter Aktivierung der Restkraft von Rumpf, Schultern und Armen zur selbständigen Mobilität nutzen möchte, kann nicht auf die Passivität der Nutzung eines rein elektrisch angetriebenen Hilfsmittels verwiesen werden. (Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2020 dazu verpflichtet, den Kläger mit einem Rollstuhl-Zuggerät mit Handkurbelantrieb entsprechend der ärztlichen Verordnung vom 04.03.2020 zu versorgen. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Versicherter, der seine körperliche Restaktivität unter Aktivierung der Restkraft von Rumpf, Schultern und Armen zur selbständigen Mobilität nutzen möchte, kann nicht auf die Passivität der Nutzung eines rein elektrisch angetriebenen Hilfsmittels verwiesen werden. (Rn.24) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2020 dazu verpflichtet, den Kläger mit einem Rollstuhl-Zuggerät mit Handkurbelantrieb entsprechend der ärztlichen Verordnung vom 04.03.2020 zu versorgen. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage erweist sich als begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten von 27.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.10.2020 mit dem die Beklagte die Versorgung des Klägers mit dem Rollstuhlzuggerät Lipo Smart Tetra mit Handkurbelantrieb abgelehnt hat, erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn ein entsprechender Versorgungsanspruch des Klägers folgt zur Überzeugung der Kammer in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten sowie dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten aus § 33 Abs. 1 SGB V. 1. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. a) Ob eine Leistungsplicht der Beklagten unter dem Blickwinkel des Behinderungsausgleichs gegeben ist, erscheint vorliegend zwar fraglich. Die Kammer ist aber im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls auf der einen und die gesellschaftliche Entwicklung im Bereich der Fortbewegung gesunder Menschen auf der anderen Seite dazu geneigt, den Erfolg der Klage auch unter dem Gesichtspunkt des Behinderungsausgleichs anzunehmen. aa) Im Ausgangspunkt bemisst sich die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung im Bereich des Behinderungsausgleichs nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.05.2011 – B 3 KR 10/10 R) danach, ob eine Leistung zum unmittelbaren oder mittelbaren Behinderungsausgleich beansprucht wird. Im Vordergrund steht zumeist der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen selbst, wie es z.B. bei Prothesen der Fall ist. Bei diesem sogenannten unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Daher kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist. bb) Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). In diesem Fall hat die gesetzliche Krankenversicherung nur für den Basisausgleich einzustehen; es geht nicht um einen Ausgleich des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2015 – B 3 KR 13/13 R). Eine darüberhinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der gesetzlichen Krankenversicherung daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2015 – B 3 KR 13/13 R). Als solch allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist in Bezug auf die Mobilität nur die Erschließung des Nahbereichs um die Wohnung des Versicherten anerkannt. Maßgebend für den von der gesetzlichen Krankenversicherung insoweit zu gewährleistenden Basisausgleich ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Dazu haben die Krankenkassen den Versicherten so auszustatten, dass sie sich nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung bewegen und die Wohnung verlassen können, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die – üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden – Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2015 – B 3 KR 13/13 R). Dagegen können die Versicherten – von besonderen zusätzlichen qualitativen Momenten abgesehen – grundsätzlich nicht beanspruchen, den Radius der selbstständigen Fortbewegung in Kombination von Auto und Rollstuhl (erheblich) zu erweitern, auch wenn im Einzelfall die Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich liegen, dafür also längere Strecken zurückzulegen sind, die die Kräfte eines Rollstuhlfahrers möglicherweise übersteigen (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 – B 3 KR 10/10 R). cc) Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe steht dem Versorgungsanspruch des Klägers unter dem Blickwinkel des mittelbaren Behinderungsausgleichs hier entgegen, dass er neben dem Aktivrollstuhl bereits mit einem (nunmehr reparierten) Rollstuhlzuggerät ausgestattet ist, welches über einen reinen Motorantrieb verfügt. Diese Versorgung hat zur Folge, dass der Kläger seinen Nahbereich mit den bereits vorhandenen, von der Beklagten gewährten Hilfsmitteln erschließen kann. Für die Frage der Hilfsmittelversorgung im hier relevanten Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs kam es bisher, wie dargelegt, nicht darauf an, auf welche Weise ein Basisausgleich geschaffen wurde. Der Umstand, dass der gesunde Mensch den Nahbereich allein mit Muskelkraft erschließt, der behinderte Mensch hier aber unter Umständen auf einen Elektroantrieb verwiesen wird, obwohl es Alternativen gibt, ist aus Sicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung unerheblich. Die Kammer hat jedoch erhebliche Zweifel daran, ob an dieser Rechtsprechung gerade im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung des Umweltschutzes und der Art und Weise der Fortbewegung auch gesunder Menschen festgehalten werden kann. So ist es unbestreitbar so, dass auch gesunde Menschen heutzutage unter Rückgriff auf Fahrräder mit (zuschaltbarem) Elektroantrieb Strecken zurücklegen können, die weit über den Nahbereich und ihrer eigenen körperlichen Kräfte hinausgehen. Diese Entwicklung ist im Hinblick auf den fortschreitenden Umweltschutz derart gewollt, dass die Versorgung etwa von Arbeitnehmern mit E-Bikes sogar staatliche Förderung erfährt. Gesunde Menschen werden vermehrt dazu aufgerufen, überschaubare Strecken, die sie noch vor ein paar Jahren zwingend mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt haben, mit dem Fahrrad zurückzulegen. Hiermit korrespondierend werden Radwegnetze ausgebaut und ganze Innenstädte für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Fortbewegung befindet sich aus Sicht der Kammer damit im Wandel. Dieser Wandel führt ganz konkret dazu, dass die Definition des Nahbereichs zu überdenken ist – ebenso wie die Frage, ob die Fortbewegung des Einzelnen mit Muskelkraft (ggf. unterstützt durch einen Hilfsmotor) nicht auch zu den Grundbedürfnissen eines Menschen zu zählen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Klage aus Sicht der Kammer ungeachtet der bereits vorhandenen Versorgung des Klägers bereits deshalb begründet, weil nur das begehrte Hilfsmittel ihn in die Lage versetzt, seinen Nahbereich eigenverantwortlich und durch eigene Muskelkraft zu erschließen. b) Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Versorgung mit dem begehrten Rollstuhl-Zuggerät mit Handkurbelantrieb, da dieses zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung notwendig ist und zugleich einer Verschlimmerung der Behinderung vorbeugt. aa) Ein Hilfsmittel ist erforderlich, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, wenn ein konkretes Behinderungsrisiko besteht und es im Schwerpunkt um die Vermeidung von krankheitsbedingten Funktionsabweichungen geht, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Teilhabebeeinträchtigung führen können. Bei bereits bestehenden krankheitsbedingten Funktionsabweichungen dient das Vorbeugen einer Behinderung der Vermeidung des Eintritts von (weiteren) zu erwartenden Teilhabebeeinträchtigungen. Es geht jeweils um das präventive Abwenden einer nach fachlichen Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft und in Form eines ansonsten nicht mehr behebbaren Dauerzustands zu erwartenden konkreten Behinderung als typische Folge einer bestimmten Krankheit so früh wie möglich (BSG, Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R). Im vorliegenden Fall hat bereits der behandelnde Arzt Dr. med. D. dargetan, dass beim Kläger eine sog. hohe Querschnittlähmung vorliegt, bei der eine Beteiligung der Arme und Hände gegeben ist. Die Behinderung des Klägers besteht seit 1979. Er ist zwar in der Vergangenheit gut selbständig mit der Beeinträchtigung zurechtgekommen. Aufgrund der langen Zeit der Beeinträchtigung sind aber gewisse Folgeprobleme eingetreten, denen insbesondere durch eine Stärkung der Muskulatur im Bereich der Arme, der Schultern und des Rückens begegnet werden muss. So hat der behandelnde Arzt mitgeteilt, dass der Kläger unter einen zunehmenden Spastizität leide; darüber hinaus liege eine beginnende Fehlstatik im Rumpf vor. Ein Fortschreiten dieser Beeinträchtigungen habe erhebliche gesundheitliche Folgen für den Kläger, hier sei eine Verschlechterung der Atmung zu befürchten, ebenso eine Verschlechterung der Darmfunktion und des Kreislaufs. bb) Hiermit korrespondierend hat der gerichtlich bestellte Sachverständige aus Sicht der Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass das begehrte Hilfsmittel erforderlich ist, um die Krankenbehandlung zu unterstützen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass in der Rechtsprechung ein Hilfsmittel unter diesem Gesichtspunkt in der Regel nur zugesprochen wird, wenn es sich um ein solches handelt, dass allein der Krankenbehandlung im Rahmen eines Therapiekonzepts zu dienen bestimmt ist. Vorliegend davon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist, ist aus Sicht der Kammer aber unzutreffend. So wird bei jeder Krankengymnastik die aktuelle Fitness des Klägers zu berücksichtigen sein. Sofern dieser mit dem begehrten Hilfsmittel dazu in der Lage ist, die Muskulatur automatisch zu stärken, wenn er sich im Nahbereich fortbewegt, so kann man sich im Rahmen der angeleiteten und unterstützen Übungen auf andere Dinge konzentrieren. Dient die Krankenbehandlung wie hier der Stärkung der Muskulatur und dem Erhalt der Beweglichkeit, so ist diese nicht auf punktuelle krankengymnastische Übungen beschränkt. Der Kläger tut gut daran, sich täglich eigenverantwortlich um seine Gesundheit zu kümmern und hier im Rahmen seiner Möglichkeiten Vorsorge zu leisten, dass eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands verhindert wird. Dies ist auch aus Sicht der Beklagten zu begrüßen. cc) Soweit die Beklagte auf die Aspekte der Wirtschaftlichkeit sowie darauf verwiesen hat, dass der Kläger seine Übungen auch an einem "Heimtrainer" absolvieren könnte, ist darauf zu verweisen, dass die vorhandene Zughilfe für den Aktivrollstuhl nach Angaben des Klägers bereits acht Jahre alt ist. Dieser musste bereits repariert werden. Nach den Mitteilungen des MDK ist eine solche Zughilfe erforderlich, so dass der Kläger einen Ersatzanspruch hat, sobald die vorhandene Zughilfe nicht mehr oder nicht mehr sicher verwendet werden kann (was nach acht Jahren zu erwarten ist). Würde man zu dieser Neuversorgung noch ein Trainingsgerät bewilligen, so wäre die hierfür aufzuwenden Kosten – darauf hat auch der Sachverständige hingewiesen – höher. So dass diese Versorgung die unwirtschaftliche wäre. Der Klage war stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Zwischen Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Zuggerät mit Handkurbelantrieb streitig. Der am … 1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Bei ihm liegt eine komplette Querschnittlähmung mit spastischer Tetraplegie nebst Blasen- und Mastdarmlähmung, eine gravierende Fehlstatik der Wirbelsäule sowie eine therapieresistente Cervicobrachialgie sowie Schmerzen in Armen und Schultern beidseitig vor. Am 04.03.2020 verordnete die Gemeinschaftspraxis Dres. C. das Rollstuhl-Zuggerät Lipo Smart Tetra mit Handkurbelantrieb. Die behandelnden Ärzte teilten mit, dass aufgrund der Lähmung der unteren Extremitäten und der Fehlstatik der Wirbelsäule bis hin zum Schultergurtbereich mit Ausbildung von chronischen Überlastungssyndromen der Muskulatur aus hausärztlicher Sicht die Vorhaltung eines Depotsmart Tetra Rollstuhlzuggeräts sinnvoll sei, um eine Unterstützung der Mobilität des Klägers im Alltag und damit eine Teilhabe am öffentlichen Leben zu ermöglichen. Dem an die Beklagte gerichteten Antrag beigefügt war ein Kostenvoranschlag der Sanitätshaus W. GmbH vom 31.03.2020. Danach beliefen sich die Kosten des begehrten Hilfsmittels nebst Anbau, Einstellung und Einweisung auf 6.604,74 €. Mit Schreiben vom 06.04.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass man die Unterlagen zur Begutachtung an den MDK weitergeleitet habe. Man gehe davon aus, dass man bis spätestens 05.05.2020 über den Antrag entscheiden könne. Am 20.04.2020 nahm der MDK nach Aktenlage zum vorliegend streitigen Versorgungsantrag Stellung. Er teilte mit, dass die Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel aus sozialmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Bei Einschränkung der Eigenmobilität sei die Versorgung mit einer elektrischen Mobilitätshilfe medizinisch begründet. Alternativ sei die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl zu empfehlen. Mit Bescheid vom 27.04.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach den Feststellungen des MDK eine Versorgung nicht erfolgen könne. Bei Einschränkung der Eigenmobilität sei eine elektrische Mobilitätshilfe notwendig. Man habe das Sanitätshaus insoweit informiert. Mit Schreiben vom 30.04.2020 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Aufgrund muskulärer Probleme in Arm, Schulter und Rücken seien ihm während seines stationären Aufenthalts im … in K. verschiedene Empfehlungen ausgesprochen worden. Neben Trainingseinheiten habe man ihm ein Rollstuhlzuggerät empfohlen, um alle problematischen Muskelpartien zu trainieren. Dies habe sein Hausarzt bestätigt. Das Gerät der Firma Stricker mit elektrisch zuschaltbarem Motor sei vergleichbar mit einem E-Bike, es unterstütze die eigene Leistung. Die Einschätzung des Medizinischen Dienstes sei daher für ihn nicht nachvollziehbar. Die vom MDK gestellte Diagnose sei weiterhin nicht korrekt. Die Beklagte teilte sodann mit, den MDK erneut um Stellungnahme zu bitten. Dieser nahm am 07.07.2020 erneut Stellung und teilte dabei mit, dass bei einer namentlichen Einzelproduktverordnung mit einem Kassenrezept eine Begründung erforderlich sei. Eine solche hinreichend erklärende medizinische Begründung liege im vorliegenden Fall nicht vor. Eine Versorgung mit sogenannten Vorspann- oder Einhängefahrrädern mit Handkurbelantrieb sei im Hilfsmittelverzeichnis ausschließlich für Kinder und Jugendliche, nicht aber für Erwachsene vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sei die begehrte Leistung von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Aus sozialmedizinischer Sicht sollte der Versicherte mit einem Elektroaußenrollstuhl versorgt werden. Dies sei die geeignete und zweckmäßige Versorgung. Als Alternativversorgung könne eine Rollstuhlzuggerät gemäß der Hilfsmittelnummer 18.99.04.0 geleistet werden. Die geleisteten Hilfsmittel seien allesamt ohne Handkurbelantrieb, dafür jedoch mit elektrischem Motorantrieb ausgestattet. Die Beklagte informierte den Kläger über das Ergebnis der MDK-Begutachtung. Dieser hielt seinen Widerspruch jedoch aufrecht. Mit Bescheid vom 08.10.2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken und orthopädischen sowie anderen Hilfsmitteln habe die Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung, die Vorbeugung einer drohenden Behinderung sowie den Ausgleich einer Behinderung zum Ziel. Dabei dürfe das beantragte Hilfsmittel kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens oder von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sein, § 33 Abs. 1 Satz eins SGB V. Die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen erfolgen nach § 275 Abs. 3 SGB V durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Dabei sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssten und das Maß des notwendigen nicht überschreiten dürften. Dies ergebe sich aus § zwölf Abs. 1 SGB V. Der MDK sei vorliegend in seinen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass keine medizinische Indikation für das beantragte Hilfsmittel bestehe. Es liege bereits keine hinreichend erklärende medizinische Begründung für eine namentliche Einzelproduktverordnung vor. Darüber hinaus sei die im Kostenvoranschlag angegebene Hilfsmittelnummer für das streitige Produkt nicht vom GKV-Spitzenverband vergeben worden. Es sei darauf zu verweisen, dass die Versorgung mit sogenannten Vorspann- oder ein Hängefahrrädern mit Handkurbelbetrieb ausschließlich bei Kindern und Jugendlichen vorgesehen sei, nicht dagegen bei Erwachsenen. Eine Versorgung mit solchen Produkten durch die gesetzliche Krankenversicherung sei ausgeschlossen. Aus sozialmedizinischer Sicht sei die Versorgung mit einem Elektroaußenrollstuhl geeignet und zweckmäßig. Alternativ könne eine Versorgung mit einem Rollstuhlzuggerät mit Motorantrieb erfolgen. Mit seiner am 28.10.2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger leide unter einer chronischen kompletten Querschnittslähmung. Während eines stationären Aufenthalts im … seien diverse Empfehlungen ausgesprochen werden, um die beim Kläger bestehenden muskulären Probleme in Arm, Schulter und Rücken zu lindern. Neben Trainingseinheiten sei ihm auch die Verwendung eines Rollstuhl-Zuggeräts empfohlen worden, welches geeignet wäre, die problematischen Muskelpartien zu trainieren. Bei dem vom Kläger gewählten Modell handele es sich um ein Zuggerät, ähnlich eines E-Bikes, bei dem ein Elektromotor den Handkurbelbetrieb unterstütze. Die vom MDK vorgeschlagene alternative Versorgung mit einem reinen Elektrorollstuhl führe auf Dauer zu einer vollständigen Demobilisierung des Klägers und sei daher für seine Gesundheit keinesfalls zuträglich. Sie würde vielmehr zu einer erheblichen weiteren Kostenbelastung für die Versichertengemeinschaft führen. Dies ergebe sich so auch aus dem Umstand, dass der Hausarzt des Klägers eine entsprechende Verordnung ausgesprochen habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 27.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.10.2020 die Kostenübernahme eines Rollstuhl-Zuggeräts mit Handkurbel Betrieb zu bewilligen wie klägerseits beantragt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen fest und verweist insoweit auf ihr Vorbringen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger unter dem Blickwinkel der Sicherung der Krankenbehandlung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 SGB V einen Anspruch auf das begehrte Hilfsmittel habe. Hiervon betroffen seien lediglich solche Gegenstände, die aufgrund ihrer Hilfsmitteleigenschaft spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt werden würden, um zu ihrem Erfolg beizutragen. Dies setze voraus, dass die Verwendung des begehrten Hilfsmittels in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche oder ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehe und für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V als erforderlich anzusehen sei. Nicht jedwede gesundheitsfördernde Betätigung sei als spezifischer Einsatz im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung anzusehen. Keinen ausreichend engen Bezug zu einer konkreten Krankenbehandlung wiesen vielmehr Maßnahmen auf, die nur allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung abzielen würden. Vorliegend sei aber nicht ersichtlich, dass der Kläger das Hilfsmittel im Rahmen einer entsprechenden Krankenbehandlung verwende. Das Hilfsmittel diene weiterhin auch nicht der Vorbeugung einer drohenden Behinderung, da diese bereits eingetreten sei. Zum Behinderungsausgleich wiederum sei das streitige Hilfsmittel nicht erforderlich. Denn die mit dem Leistungsbegehren des Klägers verfolgten Zwecke reichten über die Versorgungsziele hinaus, für die die Krankenkassen im Bereich der Mobilitätshilfen aufzukommen haben. Zum allgemeinen Grundbedürfnis des täglichen Lebens sei im Hinblick auf die Mobilität nur die Erschließung des Nahbereichs um die Wohnung eines Versicherten anerkannt, nicht aber das darüber hinaus reichende Interesse an der Erweiterung des Aktionsraumes. Maßgebend für den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleistenden Basisausgleich sei der Bewegungsradius, den ein nicht Behinderter üblicherweise noch zu Fuß erreichen könne. Zur Erschließung des Nahbereichs könne der Kläger vorliegend mit einem Elektrorollstuhl bzw. einem Rollstuhlzuggerät ohne Handkurbelantrieb ausreichend versorgt werden. Nach den Angaben des Herstellers könne das beantragte Rollstuhlzuggerät eine Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h entwickeln. Das Bundessozialgericht habe aber bereits entschieden, dass ein Handybike das Geschwindigkeiten von 10 - 14 km pro Stunde motorisch unterstütze, das Maß des Notwendigen übersteige, weil kein Grundbedürfnis bestehe, sich im Nahbereich schneller als mit durchschnittlicher Schrittgeschwindigkeit nicht behinderter Menschen zu bewegen. Dies führe letztlich ebenfalls dazu, dass eine Leistungspflicht der Beklagten ausscheide. Schließlich sei der Kläger bereits mit einem elektrischen Rollstuhlzuggerät versorgt. Hier erkläre sich die Beklagte zur Übernahme der nötigen Reparaturkosten bereit. Dies habe man im Hinblick auf die mögliche Geschwindigkeit des Geräts bisher abgelehnt. An dieser Auffassung werde jedoch nicht mehr festgehalten mit der Folge, dass der Kläger nunmehr ausreichend versorgt sei. Das Gericht hat vorliegend zunächst Beweis erhoben durch die Einholung von Befundunterlagen. Insoweit hat W.S., Oberarzt und Facharzt für Chirurgie und Orthopädie sowie Unfallchirurgie im … K. am 18.01.2021 schriftsätzlich mitgeteilt, dass es sich bei der Querschnittslähmung des Klägers um eine hohe Querschnittslähmung unterhalb C7 handele, sodass auch Arme und Hände mitbeteiligt seien. Es bestehe aber noch eine gute Restfunktion im Bereich der Arme, die für den täglichen Transfer und auch für die selbständige Fortbewegung genutzt werden könne. Weiterhin liege beim Kläger eine ausgeprägte Spastizität vor, sodass Dehnung und Stabilisierung der Muskulatur im Bereich des Rumpfes notwendig sei. Aufgrund der vermehrten Spastizität und auch der zunehmenden Fehlhaltung im Bereich der Wirbelsäule komme es beim Kläger zu autonomen Dysreflexien. Der Kläger habe sich bisher selbst versorgen können. Um längere Strecken zu überwinden, habe er ein elektrisches Zuggerät benutzt, in geringerem Radius habe er einen Aktivrollstuhl verwendet. Die Versorgung mit einem elektrischen Rollstuhlzuggerät mit Handkurbel sei dafür gedacht, die Gesundheit des Klägers zu erhalten, es handele sich nicht um ein reines Fortbewegungsmittel. Der Kläger solle sich möglichst aktiv bewegen können, vor allen Dingen im Schulter-Nackenbereich sowie auch im Bereich des Rückens. Es sei erforderlich, die Rückenmuskulatur regelmäßig zu stärken und den Rücken aufzurichten. Dies sei wichtig, um weitere Komplikationen der Querschnittslähmung zu reduzieren oder möglicherweise auch zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei ein Elektrorollstuhl für den Kläger denkbar ungünstig da in dieser zur Passivität verurteile. Die Rückenmuskulatur würde dann in keinster Weise ausreichend trainiert oder stabilisiert. Das führe dazu, dass der Kläger häufig in eine gekrümmte, nach vorne geneigte Sitzhaltung verfallen könnte. Eine Fehlhaltung der Wirbelsäule führe regelmäßig zu schlechterer Atmung und Veränderung der Kreislaufsituation. Die Spastizität nehme in aller Regel zu. Ein Rollstuhlzuggerät mit Handkurbel sei hier zu bevorzugen. Bei Benutzung der Kurbel werde vor allen Dingen zunächst einmal der Schultergürtel trainiert, die das Schulterblatt führende Muskulatur werde vermehrt angespannt und aufgebaut. Dies führe dazu, dass die Schulterblätter besser an der Brustwand anliegen würden. Dadurch erweitere sich auch der Raum zwischen Oberarmkopf und Schulterdach. Die Druckverhältnisse auf die Rotatorenmanschette und die langen Bizepssehne würden reduziert. Die Belastungsfähigkeit der Arme nehmen deutlich zu, auch die des Rückens verbessere sich. Es komme zu einem aufrechteren Sitzen und die Atmung werde deutlich suffizienter. Dies führe in der Regel auch zu einer Verbesserung der Darmfunktion. Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage des § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Sachverständige Dr. med. Ni., Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ist aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers in dessen Wohnung sowie der ihm vorliegenden Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass das hier begehrte Hilfsmittel erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern. Eine Alternative für einen Rollstuhlfahrer mit spastischer Lähmung sei weder ein Elektrorollstuhl noch ein motorisiertes Gerät, da es hier nicht zu einem Training des Oberkörperbereiches, der Arme und der Schulter komme. Eine solche sei im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers aber zwingend notwendig. Denkbar sei allein eine Versorgung des Klägers mit einem stationären Trainingsgerät. Hier werde aber bereits die Wirtschaftlichkeit der Versorgung in Frage gestellt. Durch das begehrte Hilfsmittel werde die Schulter-Armmuskulatur und die obere Rumpfmuskulatur gekräftigt und trainiert. Nur so könne die Selbstständigkeit des Klägers erhalten werden. Durch das Hilfsmittel werde das allgemeine Grundbedürfnis des Gehens teilweise ausgeglichen. Der Kläger könne sich einen gewissen körperlichen Freiraum wieder erschließen. In Ergänzung zur Krankengymnastik sei es weiterhin zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung notwendig. Der Kläger folgt den Feststellungen des Sachverständigen vollumfänglich. Die Beklagte hat das Gutachten dem Medizinischen Dienst (MD) vorgelegt. Dieser bleibt bei seiner bisherigen Einschätzung. Eine elektrische Mobilitätshilfe sei vorliegend medizinisch indiziert. Hier sei an einen Elektrorollstuhl oder einen elektrischen Rollstuhl zu denken. Das streitige Hilfsmittel diene nicht nur der Befriedigung des Grundbedürfnisses als Erschließung des Nahumfeldes. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Hilfsmittel eine zu hohe Geschwindigkeit erreichen könne. Auch für die Sicherstellung der Behandlung sei das begehrte Hilfsmittel nicht medizinisch erforderlich. Hier müsse, wenn überhaupt dann nur über das vom Sachverständigen angesprochene Trainingsgerät nachgedacht werden, welches auch ein witterungsunabhängiges Training des Klägers ermögliche. Das Gericht hat den Sachverständigen sodann um ergänzende Stellungnahme gebeten. Er ist jedoch bei seiner bisherigen Auffassung verblieben. Der MDK habe hier auf einen mit Fremdkraft betriebenen Arm-Beintrainer verweisen wollen. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der bestehenden Rumpflähmung einen solchen verwenden könnte. Dabei sei darauf zu verweisen, dass in den Beinen keinerlei Restleistungsvermögen bestehe. Der Kläger dürfte nicht in der Lage sein, seine Beine selbstständig wechselseitig auf den Sicherheitsgurtschalen zu fixieren. Darüber hinaus gehe er auch nicht davon aus, dass der Kläger wechselseitige Handkurven benutzen könne. Hier seien die Handgriffe des begehrten Zuggeräts mittig, die parallel zueinander laufen würden, besser geeignet. Die Beteiligten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gespräche geführt. Eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gemacht worden sind.