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Urteil

S 14 KG 1/19

SG Koblenz 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKOBLE:2021:0408.S14KG1.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 93 Abs. 1 S. 4 SGB 8 ist Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen.(Rn.27) 2. Dagegen ist eine Heranziehung von Kindergeld als Einkommen unter den Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 S. 1 SGB 8 möglich. Die Vorschrift betrifft aber ausschließlich das den Eltern zustehende Kindergeld, nicht aber das dem Kind selbst zustehende Kindergeld.(Rn.28) 3. Bei der Regelung des § 94 Abs. 1 SGB 8 hat der Gesetzgeber nur das einkommensteuerrechtliche Kindergeld, nicht jedoch das sozialrechtliche Kindergeld an das Kind selbst nach § 1 BKGG berücksichtigt.(Rn.37)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 93 Abs. 1 S. 4 SGB 8 ist Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen.(Rn.27) 2. Dagegen ist eine Heranziehung von Kindergeld als Einkommen unter den Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 S. 1 SGB 8 möglich. Die Vorschrift betrifft aber ausschließlich das den Eltern zustehende Kindergeld, nicht aber das dem Kind selbst zustehende Kindergeld.(Rn.28) 3. Bei der Regelung des § 94 Abs. 1 SGB 8 hat der Gesetzgeber nur das einkommensteuerrechtliche Kindergeld, nicht jedoch das sozialrechtliche Kindergeld an das Kind selbst nach § 1 BKGG berücksichtigt.(Rn.37) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Klage hat keinen Erfolg. Das klägerische Begehren ergibt sich aus dem mit Schriftsatz vom 31.03.2021 modifizierten Klageantrag, welcher schließlich durch weiteren Schriftsatz vom 07.04.2021 zeitlich bis zum 31.01.2020 begrenzt worden ist. Die zuletzt genannte Prozesserklärung ist als Teilrücknahme im Sinne des § 102 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu werten. Die Klage ist in dem Klageantrag zu 1) als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Gegenstand dieser Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 13.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2019. Zwar ist Adressat dieses Bescheides nicht der Kläger, sondern der Beigeladene. Der Kläger ist jedoch berechtigt, den seiner Rechtsauffassung nach bestehenden Kindergeldanspruch des Beigeladenen in eigenem Namen geltend zu machen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) kann ein Antrag auf Kindergeld außer von dem Berechtigten auch von demjenigen gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Der hier verwandte Begriff des berechtigten Interesses ist weiter als der des rechtlichen Interesses und umfasst auch persönliche oder wirtschaftliche Interessen. Berechtigt zur Antragstellung sind demnach insbesondere natürliche oder juristische Personen, die dem Anspruchsberechtigten nach privaten oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zum Unterhalt oder sonstiger Leistungsgewährung verpflichtet sind (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2020, B 10 KG 1/14 R). Das trifft vorliegend auf den Kläger zu, da dieser als zuständiger örtlicher Träger der Jugendhilfe nach dem SGB VIII dem Beigeladenen in dem in Streit stehenden Zeitraum vollstationäre Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt hat und der Auffassung ist, das Kindergeld hierzu heranziehen bzw. eine entsprechende Erstattung beanspruchen zu können. Zur Begründung eines berechtigten Interesses i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 BKGG ist es dabei ausreichend, wenn der dieses Interesse tragende Anspruch zumindest möglicherweise besteht. Das ist hier der Fall. Das mithin zu bejahende berechtigte Interesse rechtfertigt aber nicht nur eine Antragstellung im Verwaltungsverfahren, sondern auch eine nachfolgende Klage - und dies, obwohl der Kläger den Antrag im Verwaltungsverfahren nicht selbst gestellt hat, sondern dieser durch den Beigeladenen gestellt worden ist und der ablehnende Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ebenfalls ihm gegenüber ergangen ist. Der Kläger ist auch berechtigt, den Klageanspruch auf eine Aufhebung der Leistungsablehnung im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu beschränken und nicht zusätzlich noch eine Verurteilung zur Leistung an den Beigeladenen zu erstreben. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist ausschließlich ein Kindergeldanspruch des Beigeladenen für abgelaufene Zeiträume streitig, bezüglich dessen der Kläger jedoch keine Auszahlung an den Beigeladenen, sondern zulässigerweise eine Leistung an sich selbst im Wege des Erstattungsanspruchs gemäß den Klageanträgen zu 3) und 4) begehrt. Zu diesem Zweck ist es im Sinne des klägerischen Begehrens erforderlich, die Aufhebung des ablehnenden Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu erstreben, weil andernfalls dem geltend gemachten Erstattungsanspruch die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung entgegengehalten werden könnte. Eine solche Bestandskraft ist vorliegend zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten noch nicht eingetreten gewesen. Zwar datiert der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14.06.2019 und ist die Klage erst am 10.07.2019 beim Sozialgericht erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid ist jedoch dem Kläger nicht als bekannt gegeben worden, weshalb er an die gemäß § 87 Abs. 1 SGG geltende Klagefrist von einem Monat nicht gebunden ist. Stattdessen ist in entsprechender Anwendung des § 66 Abs. 2 SGG, vergleichbar der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ohne Rechtsbehelfsbelehrung, von einer Klagefrist von einem Jahr auszugehen, welche mit Kenntniserlangung von dem Widerspruchsbescheid zu laufen beginnt. Diese Frist ist hier gewahrt worden. Die Klage ist dem Klageantrag zu 1) jedoch unbegründet. Auf die in Streit stehende Gewährung von Kindergeld an das Kind selbst hat gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BKGG Anspruch, wer 1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und 3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier in Bezug auf den Beigeladenen erfüllt sind, kann dahingestellt bleiben, weil der Kläger im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch jedenfalls nicht aktivlegitimiert ist. Sofern der Beigeladene einen eigenen Kindergeldanspruch haben sollte, ist dieser im Verhältnis zu den Leistungen der Jugendhilfe nicht anzurechnen. Folglich kann der Kläger aus einem solchen Anspruch für sich auch kein Recht ableiten, auf das er sich in dem vorliegenden Verfahren berufen könnte. Der Kläger kann sich zur Heranziehung des seiner Auffassung nach bestehenden Kindergeldanspruchs des Beigeladenen zunächst nicht auf die Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII berufen, wonach Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen zählen. Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung von Kindergeld in eigenen, vorrangigen Vorschriften geregelt. Hierzu ist zunächst auf § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII zu verweisen, wonach Kindergeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Die Regelung ist durch § 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfe Verwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG) vom 29.08.2013 in das Gesetz aufgenommen worden. Ziel der Vorschrift ist es, dass weder das Kindergeld für das betroffene Kind noch das Kindergeld für seine Geschwister zum Einkommen zählen. Das gilt sowohl für das den Eltern zustehende steuerrechtliche Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) als auch für das sozialrechtliche Kindergeld an das Kind selbst nach § 1 Abs. 2 BKGG. Eine Heranziehung von Kindergeld ist allerdings unter den Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII möglich. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser Elternteil einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Vorliegend ist zwar der Beigeladene in dem in Streit stehenden Zeitraum über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses auf Kosten des Klägers untergebracht gewesen. Die Voraussetzungen dieser Norm sind gleichwohl nicht erfüllt, weil sie ihrem eindeutigen Wortlaut nach ausschließlich das den Eltern zustehende (steuerrechtliche) Kindergeld betrifft („bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen“), nicht jedoch das hier beanspruchte (sozialrechtliche) Kindergeld für das Kind selbst (ebenso Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 27.02.2019, 4 K 1861/18). Dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sich nicht auch auf das sozialrechtliche Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG bezieht, wird im Übrigen aktuell auch von der Bundesregierung so gesehen. Diese hat am 02.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz - KJSG) gebilligt, abrufbar unter www.bmfsfj.de/blob/162870/0a99cae2e3f9dfe12f6e6c281faba933/kinder- und jugendstaerkungsgesetz-data.pdf. Der Entwurf sieht vor, § 94 Abs. 3 SGB VIII u.a. um folgenden Satz zu ergänzen: „Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“ Mit der geplanten Regelung soll somit erstmals auch eine Heranziehung des Kindergeldes nach § 1 Abs. 2 BKGG ermöglicht werden. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass dieses nach dem aktuell geltenden Recht nicht erfasst ist. In der Entwurfsbegründung zu der geplanten Gesetzesänderung ist hierzu ausgeführt: „Bisher wurden in Absatz 3 nur die Fälle geregelt, in denen ein Elternteil das Kindergeld erhält, nicht aber die Fälle, in denen Kinder das Kindergeld selbst beziehen. Jedoch konnte die Auszahlung des Kindergeldes, das auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes gewährt wurde, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz an den öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen. Für Kinder, die das Kindergeld für sie selbst nach § 1 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz erhielten, fehlt es an einer entsprechenden klaren Regelung. Um Rechtsklarheit zu schaffen, wird mit dem neuen Satz 4 nun ausdrücklich geregelt, dass auch junge Menschen, wenn sie das Kindergeld selbst beziehen, zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes herangezogen werden, sofern sie Leistungen über Tag und Nacht erhalten und ein direkter Rückgriff des öffentlichen Trägers der freien Jugendhilfe auf das Kindergeld möglich ist.“ Zur Überzeugung der erkennenden Kammer fehlt es somit in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der derzeit noch geltenden Fassung an einer klaren und eindeutigen Eingriffsgrundlage, auf deren Basis eine Heranziehung des Kindergeldes nach § 1 Abs. 2 BKGG möglich wäre. Eine solche lässt sich auch nicht im Wege der Analogie herstellen (ebenso Verwaltungsgericht Freiburg a.a.O., Krome in JurisPK-SGB VIII, § 94 Rn. 15.1). Zwar kann unterstellt werden, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung des § 94 Abs. 1 SGB VIII lediglich das einkommensteuerrechtliche Kindergeld, nicht aber das sozialrechtliche Kindergeld an das Kind selbst nach § 1 Abs. 2 BKGG im Blick gehabt hat. Die angesichts dessen anzunehmende planwidrige Regelungslücke lässt sich jedoch nicht im Wege der Analogie schließen, weil durch eine solche keine selbständigen Eingriffsbefugnisse geschaffen werden können. Nach alledem ist die Klage im Klageantrag zu 1) abzuweisen. Ob für die mit dem Klageantrag zu 2) erstrebte Feststellung überhaupt ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 55 Abs. 1 SGG besteht oder es an einem solchem im Hinblick auf die Klageanträge zu 3) und 4) fehlt, kann die Kammer dahingestellt sein lassen, weil die begehrte Feststellung wegen der fehlenden Möglichkeit einer Heranziehung des Kindergeldes jedenfalls in der Sache nicht positiv zugunsten des Klägers getroffen werden kann. Hinsichtlich der Klageanträge zu 3) und 4) hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger kann sich hierzu nicht auf einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) berufen, denn er ist kein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr besteht ein solcher Nachrang nicht, weil eine Heranziehung des Kindergeldes, wie aufgezeigt, rechtlich nicht möglich ist. Mangels Bestehens einer Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf den geltend gemachten Zinsanspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Beigeladenen haben keine Kosten auferlegt werden können, weil er einen Antrag nicht gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da er sich dem diesbezüglichen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat, haben seine außergerichtlichen Kosten auch nicht für erstattungsfähig erklärt werden können (§ 162 Abs. 3 VwGO). Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld an den Beigeladenen und begehrt eine Erstattung der entsprechenden Beträge an ihn. Der Beigeladene ist am …...2000 in Somalia geboren. Seit dem 08.05.2017 hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf, wo ihm seit dem 21.12.2017 subsidiärer Schutz nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gewährt wird. Sein Vater ist verstorben, der Aufenthalt seiner Mutter ist nicht bekannt. Im Zeitraum vom 14.08.2017 bis zum 22.08.2018 besuchte der Beigeladene die Berufsbildende Schule B. und absolvierte dort einen Sprachförderkurs. Zum 01.08.2018 begann er ein Einstiegsqualifizierungsjahr als Elektriker bei einer Firma in K.; diese Maßnahme wurde jedoch mit Ablauf des 13.03.2019 vorzeitig beendet. Anschließend nahm er an einem Sprachkurs bei der Deutschen Angestellten-Akademie teil. Seit dem 28.08.2019 besucht er eine Abendschule am Weiterbildungskolleg S., wo er voraussichtlich im Juni 2021 den Abschluss der Mittleren Reife erwerben wird. Die Beklagte gewährte dem Beigeladenen, solange er nicht volljährig war, Kindergeld an sich selbst. Mit Bescheid vom 13.05.2019 lehnte sie eine entsprechende Leistungsgewährung mit Wirkung vom 01.01.2019 jedoch ab, weil keine Bemühungen des Beigeladenen oder anderer Personen dargelegt worden seien, den Aufenthalt der Mutter zu ermitteln. Der Beigeladene legte hiergegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2019 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene habe es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen, den Aufenthalt seiner Mutter herauszufinden und Kontakt zu ihr aufzunehmen. Wie in jedem Land seien auch in Somalia staatliche bzw. internationale Organisationen vorhanden, welche bei der Suche nach Familienangehörigen behilflich sein könnten. Wegen des Unterlassens des Beigeladenen liege eine missbräuchliche Unkenntnis vor, welche dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehe. Der Kläger, der den Beigeladenen im Zeitraum vom 24.05.2017 bis zum 31.07.2020 vollstationäre Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährt hat, hat am 10.07.2019 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, der geltend gemachte Kindergeldanspruch des Beigeladenen bestehe schon deshalb, weil dieser glaubhaft gemacht habe, von dem Aufenthaltsort seiner Mutter keine positive Kenntnis zu haben. Darauf, ob dieser Aufenthalt jederzeit erfragt werden könne, komme es nicht an. Zudem sei eine derartige Kenntniserlangung angesichts der politischen Lage in Somalia nicht realistisch. Angesichts dessen könne auch nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Unkenntnis des Beigeladenen ausgegangen werden. Ein Suchauftrag beim Deutschen Roten Kreuz oder beim Roten Halbmond sei nicht Voraussetzung der Leistungsgewährung. Schließlich sei es widersprüchlich, an den Kläger zunächst Kindergeld zu gewähren, die Leistung mit Beginn seiner Volljährigkeit jedoch einzustellen. Das dem Beigeladenen mithin zustehende Kindergeld sei im Verhältnis zu der diesem gewährten Jugendhilfe eine zweckgleiche Leistung und deshalb als Kostenbeitrag hierzu in Ansatz zu bringen. Hieraus ergebe sich auch der ihm zustehende Erstattungsanspruch. Der Kläger, der seinen Antrag im Laufe des gerichtlichen Verfahrens modifiziert und schließlich durch Schriftsatz vom 07.04.2021 auf den Zeitraum bis zum 31.01.2020 beschränkt hat, beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2019 aufzuheben, 2. festzustellen, dass der Kindergeldanspruch des Beigeladenen für den Zeitraum ab dem 01.09.2018 bestanden hat, 3. die Beklagte zu verurteilen, das Kindergeld in Höhe von 2.144,00 € für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.07.2019 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an ihn zu erstatten, 4. die Beklagte zu verurteilen, das Kindergeld in Höhe von 1.224,00 € für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 31.01.2020 an ihn zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Gesetzgeber wolle eine Gewährung von Kindergeld an das Kind selbst nur unter eng begrenzten Voraussetzungen. Neben Vollwaisen sollten nur diejenigen Kinder in den Genuss der Leistungen kommen können, die nicht wüssten und auch nicht wissen könnten, wo sich ihre Eltern aufhielten. Deren bloßer Aufenthalt im Ausland sei nicht ausreichend. Der Beigeladene habe keine Bemühungen unternommen, den Aufenthalt seiner Mutter in Erfahrung zu bringen, weshalb von einer rechtsmissbräuchlichen Unkenntnis auszugehen sei. Sie – die Beklagte – sei demgegenüber nicht verpflichtet, von Amts wegen entsprechende Ermittlungen anzustellen. Im Übrigen könne Kindergeld, welches dem Kind selbst zustehe, anders als das Kindergeld, auf das Eltern Anspruch hätten, nicht als Kostenbeitrag im Rahmen der Jugendhilfe angerechnet werden. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich an dem Verfahren auch ansonsten nicht beteiligt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakten der Beteiligten verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.