Urteil
B 10 KG 1/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kommune kann in gesetzlicher Prozessstandschaft Kindergeldansprüche eines von ihr betreuten minderjährigen Vollwaisen geltend machen (§ 9 Abs.1 S.3 BKGG).
• Die Zugangs- und Erwerbstätigkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs.3 BKGG sind verfassungskonform einschränkend auszulegen für minderjährige elternlose bzw. unbegleitete Ausländer: Bei ihnen ist auf die Voraussetzungen der Erwerbstätigkeitsberechtigung und der aktuellen bzw. kurz zurückliegenden Erwerbstätigkeit nicht abzustellen.
• Ein minderjähriger Vollwaise mit dreijährigem rechtmäßig, gestattet oder geduldetem Voraufenthalt und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG kann Kindergeld für sich selbst beanspruchen, auch wenn er nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt war und nicht erwerbstätig war.
Entscheidungsgründe
Kindergeldanspruch minderjähriger unbegleiteter Ausländer trotz fehlender Erwerbstätigkeit • Eine Kommune kann in gesetzlicher Prozessstandschaft Kindergeldansprüche eines von ihr betreuten minderjährigen Vollwaisen geltend machen (§ 9 Abs.1 S.3 BKGG). • Die Zugangs- und Erwerbstätigkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs.3 BKGG sind verfassungskonform einschränkend auszulegen für minderjährige elternlose bzw. unbegleitete Ausländer: Bei ihnen ist auf die Voraussetzungen der Erwerbstätigkeitsberechtigung und der aktuellen bzw. kurz zurückliegenden Erwerbstätigkeit nicht abzustellen. • Ein minderjähriger Vollwaise mit dreijährigem rechtmäßig, gestattet oder geduldetem Voraufenthalt und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG kann Kindergeld für sich selbst beanspruchen, auch wenn er nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt war und nicht erwerbstätig war. Die Stadt Bonn klagte gegen die Familienkasse auf Zahlung von Kindergeld für den 1992 in Kongo geborenen M.B., der seit 1994 in Deutschland lebt, 1998 mutterlos wurde und seit 1999 verschiedene Aufenthaltstitel bis zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG innehatte. Die Stadt gewährte ihm Hilfe zur Erziehung und ist Amtsvormund; sie beantragte 2005 Kindergeld für ihn. Die Familienkasse lehnte ab mit der Begründung, die besonderen Voraussetzungen des § 1 Abs.3 BKGG (u.a. Berechtigung zur Erwerbstätigkeit und tatsächliche Arbeitsmarktintegration) lägen nicht vor. Das Sozialgericht gab der Stadt recht; das Landessozialgericht wies die Klage hingegen ab. Die Stadt reichte Revision ein und macht geltend, die Regelung sei auf minderjährige Vollwaisen verfassungskonform einschränkbar. Streitgegenstand ist, ob ein minderjähriger elternloser, seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet lebender Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG Kindergeld für sich selbst erhält, ohne zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder erwerbstätig gewesen zu sein. • Zulässigkeit: Die Stadt ist nach § 9 Abs.1 S.3 BKGG prozessführungsbefugt, weil sie als Amtsvormund und Träger der Jugendhilfe ein berechtigtes Interesse an der Leistung hat; deshalb ist kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (§ 54 Abs.1 S.1 Alt.3 SGG). • Tatbestandliche Prüfung: Der Beigeladene erfüllte die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs.2 BKGG (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt, Halbwaise, kein bei einer anderen Person Berücksichtigter). • Auslegung von § 1 Abs.3 BKGG: Wortlaut fordert für bestimmte nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer drei Voraussetzungen (dreijähriger Voraufenthalt, Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, aktuelle/kurz zurückliegende Arbeitsmarktintegration). Der Beigeladene erfüllte nur die erste Voraussetzung. • Verfassungsrechtliche Bedenken und teleologische Reduktion: Die wortgetreue Anwendung der Erwerbstätigkeitskriterien bei minderjährigen elternlosen Ausländern führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung (Art.3 GG). Aufgrund der besonderen Lebenssachverhalte minderjähriger Unbegleiteter (keine Möglichkeit zur Rückkehr, besondere Integration durch Kindheit/Schule, Schutzbedürftigkeit) eignen sich Erwerbstätigkeitskriterien nicht zur Prognose der Aufenthaltsdauer. • Ergebnis der Auslegung: § 1 Abs.3 BKGG ist verfassungskonform einschränkend auszulegen; bei minderjährigen elternlosen Ausländern sind die Voraussetzungen der Erwerbstätigkeitsberechtigung und der aktuellen/kurz zurückliegenden Erwerbstätigkeit nicht anzuwenden. • Rechtsfolge: Aufgrund der einschränkenden Auslegung steht dem Beigeladenen Kindergeld für den geltend gemachten Zeitraum zu; daher war das Berufungsurteil aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Stadt einen Anspruch des kostenprivilegierten Beigeladenen in Prozessstandschaft durchsetzte (§ 193 SGG). Die Revision der Klägerin war erfolgreich: Das LSG-Urteil vom 18.04.2011 wurde aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Köln vom 04.11.2009 zurückgewiesen. Die Klägerin (Stadt Bonn) konnte in gesetzlicher Prozessstandschaft für den minderjährigen vollwaisen Beigeladenen Kindergeld für März 2005 bis November 2009 erstreiten. Zutreffend wurde § 1 Abs.3 BKGG verfassungskonform einschränkend ausgelegt, sodass bei minderjährigen elternlosen bzw. unbegleiteten Ausländern auf die Voraussetzungen der Erwerbstätigkeitsberechtigung und der aktuellen bzw. kurz zurückliegenden Erwerbstätigkeit nicht abzustellen ist. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten in allen Instanzen zu tragen.