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Urteil

S 8 KR 563/19

SG Koblenz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKOBLE:2021:0623.S8KR563.19.00
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Leitsätze
1. Nach der Neuregelung des § 137c Abs 3 SGB V in der Gesetzesfassung vom 16.7.2015 durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) vom 16.7.2015 (BGBl I 2015, 1211) sowie der gesetzlichen Neuregelung in § 39 Abs 1 S 3 SGB V in der Gesetzesfassung vom 19.12.2016 durch Art 5d des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 (BGBl I 2016, 2986) lässt sich nach der überzeugenden Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 25.3.2021 - B 1 KR 25/20 R = BSGE 132, 67 = SozR 4-2500 § 137c Nr 15 die Anwendung neuer Behandlungsmethoden im stationären Bereich, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig sind, nicht mehr generell von einer Vergütung ausschließen. (Rn.71) 2. Die Implantation von Lungencoils stellt zumindest nach Vorlage des vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) veranlassten Abschlussberichts des "Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen" (IQWiG) vom 7.2.2017, in dem dieses Gremium unter Berücksichtigung von randomisierten Studien die genannte Methode als empfehlenswert dargelegt hat, eine Behandlungsmethode mit dem Potential einer Behandlungsalternative dar. (Rn.70) 3. Bei einer Versicherten mit einer COPD im Stadium IV und ausgeprägtem Lungenemphysem ist von einer schwerwiegenden Erkrankung auszugehen, für die zum Eingriffszeitpunkt keine anerkannten wirksamen Behandlungsalternativen ersichtlich war. Unter Berücksichtigung des Abschlussberichts des IQWiG ließe sich auch von Zivilgerichten nicht vertreten, dass die Krankenhausärzte gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen hätten. (Rn.79)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.812,73 Euro nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2017 für einen stationären Aufenthalt der Versicherten der Beklagten unter der Versicherungsnummer ... im Zeitraum vom 10.04. bis zum 14.04.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Neuregelung des § 137c Abs 3 SGB V in der Gesetzesfassung vom 16.7.2015 durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) vom 16.7.2015 (BGBl I 2015, 1211) sowie der gesetzlichen Neuregelung in § 39 Abs 1 S 3 SGB V in der Gesetzesfassung vom 19.12.2016 durch Art 5d des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 (BGBl I 2016, 2986) lässt sich nach der überzeugenden Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 25.3.2021 - B 1 KR 25/20 R = BSGE 132, 67 = SozR 4-2500 § 137c Nr 15 die Anwendung neuer Behandlungsmethoden im stationären Bereich, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig sind, nicht mehr generell von einer Vergütung ausschließen. (Rn.71) 2. Die Implantation von Lungencoils stellt zumindest nach Vorlage des vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) veranlassten Abschlussberichts des "Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen" (IQWiG) vom 7.2.2017, in dem dieses Gremium unter Berücksichtigung von randomisierten Studien die genannte Methode als empfehlenswert dargelegt hat, eine Behandlungsmethode mit dem Potential einer Behandlungsalternative dar. (Rn.70) 3. Bei einer Versicherten mit einer COPD im Stadium IV und ausgeprägtem Lungenemphysem ist von einer schwerwiegenden Erkrankung auszugehen, für die zum Eingriffszeitpunkt keine anerkannten wirksamen Behandlungsalternativen ersichtlich war. Unter Berücksichtigung des Abschlussberichts des IQWiG ließe sich auch von Zivilgerichten nicht vertreten, dass die Krankenhausärzte gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen hätten. (Rn.79) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.812,73 Euro nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2017 für einen stationären Aufenthalt der Versicherten der Beklagten unter der Versicherungsnummer ... im Zeitraum vom 10.04. bis zum 14.04.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Bei der auf Vergütung der Behandlung eines Versicherten gerichteten Klage des Trägers eines Krankenhauses gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis. Es bedarf mithin weder eines Vorverfahrens noch der Einhaltung einer Klagefrist (siehe für diese ständige Rechtsprechung: Urteil des BSG vom 11.09.2018 – B 1 KR 36/17 R -, zit. in juris, Randziffer (Rz.) 7 m.w.Nachw.). Die zulässige Klage hat nach Auffassung der Kammer auch in der Sache Erfolg. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht – unabhängig von einer Kostenzusage –unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung – wie im konkreten Fall – in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung -) auch unter Berücksichtigung der übrigen Leistungsgesetze des SGB V – wie insbesondere auch der Regelungen in § 137 c SGB V - als erforderlich und wirtschaftlich anzusehen ist (siehe hierzu generell: Urteil des BSG vom 11.09.2018 – B 1 KR 36/17 R -, zit. in juris, Rz. 10 m.w.Nachw.). Rechtsgrundlagen für die Höhe der Krankenhausvergütung sind § 109 Abs. 4 Satz 2,3 SGB V in Verbindung mit (i.V.m.) § 7 Absatz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntG) und § 7 b des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz –KHG) sowie der durch einen Schiedsspruch am 01.01.2000 in Kraft getretene Vertrag nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen über die allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV). Die Klägervertreter haben in einem Schriftsatz von August 2019 (Bl. 31 ff. d. GA) von der Beklagten unwidersprochen dargelegt, dass ab dem Jahr 2017 in dem Fallpauschalen-Katalog 2017 das bisherige NUB-Entgelt „Lungenvolumenreduktion durch Einlage von Coils“ in ein zunächst nicht-bepreistes Zusatz-Entgelt mit der Ziffer: 2017-136 überführt worden sei, das dann ausweislich des vorgelegten Einigungsprotokolls über den Entgeltzeitraum 2017 zwischen der klagenden Trägerin des Krankenhauses und der Beklagten im Sommer 2018 mit einem Betrag i.H.v. 945,69 Euro je Stück bepreist worden sei (siehe ebenda), so dass die erbrachte Leistung auch mit dem vereinbarten Zusatzentgelt nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG sachgerecht vergütet werden kann. Zur Überzeugung der Kammer kann die Beklagte die begehrte Vergütung nicht mit dem Hinweis darauf ablehnen, dass die erbrachte Leistung der Implantation von Lungen-Coils im Zeitpunkt der Leistungserbringung als neue Behandlungsmethode noch nicht dem maßgeblichen Qualitätsgebot entsprochen habe und insoweit auch nicht von der Versicherten der Beklagten nach § 39 SGB V habe beansprucht werden können, so dass insoweit auch die Klägerin – als Trägerin des Krankenhauses, in dem die Implantation der Lungen-Coils durchgeführt worden ist - hieraus keinen Vergütungsanspruch herleiten könne. In der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der neuen Behandlungsmethode geltenden Gesetzesfassung des § 39 SGB V vom 19.12.2016 (durch Artikel 5 d. Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PschVVG), BGBl. I S.2986, vom 01.01.-28.07.2017 in Kraft) umfasst die Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind. Dies setzt nach dem Wortlaut mithin voraus, dass die durchgeführte Maßnahme dem maßgeblichen Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen und die vollstationäre Leistungserbringung erforderlich gewesen sein muss, wobei sich Letzteres ausdrücklich aus § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V ergibt (siehe im Übrigen: Urteil d. BSG vom 25.03.2021 – B 1 KR 25/20 R – (zit. in Juris Rz. 8). Unstreitig lässt sich eine Implantation von Lungen-Coils nicht im ambulanten Bereich durchführen, so dass unter diesem Aspekt die Erforderlichkeit der Maßnahme unter stationären Bedingungen sicher nicht angezweifelt werden kann. Die Maßnahme muss – wie dargelegt – außerdem dem maßgeblichen Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. In § 2 Abs. 1 SGB V ist insoweit geregelt, dass die Krankenkassen den Versicherten die im Dritten Kapitel (des SGB V) genannten Leistungen (also auch die in § 39 SGB V aufgeführten Krankenhausleistungen) unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) zur Verfügung stellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Dies erfordert gleichfalls auch nach der aktuellen BSG-Rechtsprechung zu den neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Urteil vom 25.03.2021 – B 1 KR 25/20 R – (siehe Rz. 17 unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung, also m.w.Nachw.) den vollen Nutzennachweis im Sinne eines evidenzgestützten Konsenses der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute. Diesen sieht das BSG in der genannten Entscheidung anscheinend – wie auch die bisherige Rechtsprechung – nur dann als erfüllt an, wenn eine ausdrückliche Anerkennung einer neuen Behandlungs- und Untersuchungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) vorliegt. Dies war im Zeitpunkt der Implantation der Lungen-Coils bei der Versicherten der Beklagten im konkreten Fall unstreitig nicht gegeben. Welche Maßnahmen beim Vorliegen neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im stationären Bereich ergriffen werden können, ist generell in § 137 c SGB V geregelt. In § 137 c Abs. 1 Satz 2 SGB V in der hier relevanten Gesetzesfassung durch das „Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG vom 16.07.2015, BGBl. I, S. 1211(1230)) sieht das Gesetz vor, dass sofern sich bei einer Überprüfung einer neuen Behandlungsmethode ergibt, dass der Nutzen einer Methode noch nicht hinreichend belegt ist und sie nicht das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, insbesondere, weil sie schädlich oder unwirksam ist, der GBA eine entsprechende Richtlinie erlässt, wonach die Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkasse erbracht werden darf. Diese Regelung steht dem eingeklagten Vergütungsanspruch in jedem Fall nicht entgegen. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme durch das klagende Krankenhaus lag nämlich keine Richtlinie vor, nach der die Implantation von Lungen-Coils ausgeschlossen gewesen wäre. Allerdings kann sich die Trägerin des Krankenhauses für das Bestehen eines Vergütungsanspruchs im konkreten Fall auch nicht darauf berufen, dass sie die hier in Streit stehende operative Maßnahme im Rahmen einer Erprobungsrichtlinie nach § 137 e SGB V der Versicherten der Beklagten erbracht habe. Zwar war im Hinblick auf die durchgeführte Implantation von Lungen-Coils zum Operations-Zeitpunkt unstreitig ein Antrag auf Einleitung eines Bewertungsverfahrens nach §§ 135 Abs. 1, 137 c Abs. 1 SGB V zur Bewertung der genannten Behandlungsmethode beim GBA eingereicht worden und auch ein Bewertungsverfahren durch den GBA eingeleitet worden, was sich auch aus dem vom GBA veranlassten Bewertungsbericht durch das IQWG erkennen lässt, jedoch ist damals kein entsprechendes Erprobungsverfahren eingeleitet worden. In § 137 c Absatz 3 SGB V findet sich jedoch eine gesetzliche Regelung, die nach Auffassung der Kammer zu einem Vergütungsanspruch der Klägerin führt. Hierin ist nämlich geregelt, dass Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der GBA bisher keine Entscheidung nach (§ 137 c) Absatz 1 getroffen hat, im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden dürfen, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig sind. Dies gilt sowohl für Methoden, für die noch kein Antrag nach (§ 137 c) Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch für Methoden, deren Bewertung nach Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist. Wie das BSG in seiner letzten Entscheidung zu neuen Behandlungs- und Untersuchungsmethoden vom 25.03.2021 – B 1 KR 25/20 R – (zit. in Juris Rz. 17) dargelegt hat, können entsprechende „Potentialleistungen“ nach Ansicht des BSG wohl per Definition noch nicht dem allgemeinen Qualitätsgebot nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechen. Diesen sieht das BSG „anscheinend“ – wie auch die bisherige Rechtsprechung – nur dann als erfüllt an, wenn eine ausdrückliche Anerkennung einer neuen Behandlungs- und Untersuchungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) vorliegt. Dies scheint selbst dann zu gelten, wenn eine neue Behandlungsmethode tatsächlich eine allgemeine Anerkennung in den relevanten Fachkreisen aufweist und entsprechende Studien über deren Nutzen schon vorliegen. Die Kammer schließt sich dieser Ansicht unter dem Aspekt einer größeren Transparenz und Klarheit von Entscheidungen an, selbst wenn sie diesbezüglich eine klare und eindeutige gesetzgeberische Entscheidung vermisst und erstrebenswert fände. Orientiert man sich an diesem Maßstab, erfüllt die hier in Streit stehende Durchführung der Implantation von Lungen-Coils zum genannten Zeitpunkt noch nicht den Anforderungen des allgemeinen Qualitätsgebotes. Dies lässt sich im konkreten Fall auch deshalb vertreten, da zum Zeitpunkt der Durchführung der Implantation der Lungen-Coils zwar schon seit Anfang Februar 2017 ein positives Votum durch das IQWiG unter Hinweis auf die durchgeführten randomisierten Studien vorgelegen hatte, aber noch die Expertenanhörung – die erst im Dezember 2017 erfolgte – ausstand und auch die S2k-Leitlinie der beteiligten Fachgesellschaften (die die Implantation von Lungen-Coils positiv bewertet haben) erst im Januar 2018 veröffentlicht wurde. Jedoch hat das BSG in seiner Entscheidung vom 25.03.2021 – B 1 KR 25/20 R – (zit. in Juris Rz. 23 ff) zur Überzeugung der Kammer zutreffend vor dem Hintergrund des oben dargelegten Wortlautes der gesetzlichen Regelung in § 137 c Abs. 3 SGB V (in der erwähnten Fassung des GKV-VSG vom 16.07.2015, BGBl. I S. 1211 (1230)) und der Gesetzesgenese – in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung – dargelegt, dass das Gesetz den Krankenhäusern ein Abweichen von dem oben gerade erläuterten und so verstandenen allgemeinen Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V durch § 137 c Abs. 3 SGB V gerade vor dem Hintergrund der Innovationsfähigkeit des Gesundheitssystems erlaubt und dieses auch für geboten erachtet. Anders als im ambulanten Bereich, in dem der Gesetzgeber mit der Regelung in § 135 Abs. 1 Satz 1SGB V, die als ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet hat, wird durch die gesamte Regelung deutlich, dass er eine gewisse Flexibilität und Innovation im stationären Bereich für die Anwendung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden hat schaffen wollen, sicher auch, weil im stationäre Bereich (anders als im ambulanten Bereich) durch das Arbeiten in Ärztegremien und einer generell besseren Kontrollmöglichkeit eher ein gewisser Rahmen zur Fortentwicklung neuer Techniken gesehen worden ist, um somit in einem gewissen Rahmen die Möglichkeiten für einen medizinischen Fortschritt zu eröffnen. Allerdings hatte das BSG (in seiner ehemaligen Senatsbesetzung) in einem Urteil vom 24.04.2018 ( - B 1 KR 10/17 R -) die Ansicht vertreten, dass sich durch die Neuregelung in § 137 c Abs. 3 SGB V (in der der Gesetzgeber klarstellend formuliert hatte, dass zu den Potentialleistungen auch neue Behandlungsmethoden gehören könnten, für die noch gar keine Bewertungsantrag gestellt worden ist) nichts an den strikten Anforderungen an eine Leistungserbringung von neuen Behandlungsmethoden im Krankenhaus geändert habe und hierzu weiter ausgeführt, dass der Anspruch eines Versicherten auf Gewährung einer neuen Behandlungsmethode im stationären Bereich im Falle einer fehlenden Anerkennung durch den GBA deshalb nach wie vor abzulehnen sei, da ein Versicherter nach § 39 SGB V einen Anspruch auf eine Krankenhausleistung nur dann haben könne, wenn die Behandlung dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspräche und notwendig sei (Randziffer (Rz.): 15 d Entscheidung), was bei einer neuen Behandlungsmethode erst dann der Fall sei, wenn deren Erprobung abgeschlossen sei. (Rz. 19). Der Gesetzgeber habe daher nicht gemeint, dass auch „Potentialleistungen“ in die Ansprüche des Versicherten auf Regelversorgung einbezogen werden sollten, da es sonst zu sachwidrigen Ungleichbehandlungen von Versicherten kommen könne (Rz. 22). Diese Ansicht lässt sich jedoch spätestens vor dem Hintergrund der Neuregelung des Gesetzes in § 39 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V durch Artikel 1 des Digitalen-Versorgungsgesetzes (DVG) vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2562) nicht mehr vertreten. In dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber (in bewusster Kenntnis des soeben genannten Urteils des BSG) nunmehr ergänzend formuliert, dass die Krankenhausbehandlung auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erfasse, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137 c Abs. 1(SGB V) getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Noch deutlicher hätte der Gesetzgeber nicht klarstellen können, wie er die auch vor der Neuregelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V schon bestehenden Bestimmungen (also vor allem in § 137 c Abs. 3 SGB V) hat ausgelegt wissen wollen. Allerdings hat das BSG in der erwähnten Entscheidung vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R – (zit. in Juris Rz. 23 ff), in der es sich von der bisherigen Rechtsprechung abwendet (siehe ebenda), zu Recht dargelegt, dass die hiermit eintretende partielle Einschränkung des Qualitätsgebotes gerade auch unter dem Aspekt des Patientenschutzes eines gewissen Rahmens bedarf (siehe Randziffer 30 +39 d. Entscheidung, zit. in juris). Das BSG hält daher einen solchen Anspruch auf eine Potentialleistung nur dann für gerechtfertigt, wenn es sich um eine innovative Methode zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung handelt, für die es im Einzelfall keine andere Standardtherapie gibt und daher ein besonderer Bedarf an einer innovativen Behandlungsalternative besteht (siehe a.a.O, Rz. 30 + 41 f. zit in juris) und dass selbstverständlich auch die Regeln der ärztlichen Kunst bei ihrer Anwendung in besonders hohem Maße auch unter haftungsrechtlichen Aspekten beachtet werden müssen (siehe a.a.O: Rz.: 39). Gerade auch den letzten Aspekt (also die Frage, ob die Anwendung einer neuen Behandlungsmethode unter haftungsrechtlichen Aspekten als problematisch angesehen werden muss), hält die Kammer für einen durchaus geeigneten Maßstab – auch unter dem Aspekt des Patientenschutzes – risikoreiche Verfahren sinnvoll auszuschließen, selbst wenn hiermit zivil- und haftungsrechtliche Aspekte in die sozialrechtliche Bewertung mit einfließen werden. Zur Überzeugung der Kammer liegt bei der Klägerin eine von dieser Rechtsprechung verlangte schwerwiegende Erkrankung vor, für die auch keine andere Standardtherapie verfügbar ist und für die ein besonderer Bedarf an einer innovativen Behandlungsalternative bestanden hat. Dies macht die Kammer vor allem daran fest, dass zum einen der GBA wenig später genau die von dem Krankenhaus der Klägerin durchgeführte Behandlungsmaßnahme anerkannt hat, also deren Nutzen und Notwendigkeit im Rahmen der gesetzlichen Versorgung bestätigt hat. Die Grundlagen für diese Entscheidung des GBA lagen zudem auch schon zum Zeitpunkt der Durchführung der neuen Behandlungsmethode vor und waren insoweit bekannt gewesen, was dazu führt, dass auch davon auszugehen ist, dass die durchführenden Ärzte die Regeln der ärztlichen Kunst in besonderer Weise gerecht geworden sind und keine unbekannte, risikoreiche Maßnahme ohne Kenntnis entsprechender Operationstechniken durchgeführt haben. Sofern die Beklagte zwischenzeitlich geltend gemacht hat, dass die Versicherte gegebenenfalls die Möglichkeiten einer Atemtherapie noch nicht hinreichend ausgeschöpft habe, kann dieser Einwand vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Lungenfunktionsbeeinträchtigungen der Versicherten nicht überzeugen. Gerade derartige Beeinträchtigungen sind schließlich auch unstreitig vom Indikationsbereich der genannten und wenig später anerkannten und in diesem Spektrum auch für notwendig erachtete Behandlungsmaßnahme erfasst worden. Wie gleichfalls dargelegt, ist im konkreten Fall auch nicht ersichtlich, dass sich die operierenden Ärzte mit der Anwendung der genannten Behandlungsmethode – deren Durchführung schon erprobt und bekannt ist - hätten schadensersatzpflichtig machen können. Der Zinsanspruch ergibt sich – wie die Klägervertreter zutreffend dargelegt haben (siehe Schriftsatz vom 12.12.2018 (Bl. 1 ff. d. GA) – aus § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 9 Abs. 6 des oben bereits erwähnten Landesvertrages. Die Klage hat daher im vollen Umfang Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses für einen stationären Aufenthalt einer an einer COPD im Stadium IV leidenden Versicherten der Beklagten in ihrem Krankenhaus im April 2017, während dessen Aufenthalt eine neuartige Behandlungsmethode – nämlich die Implantation von 11 Lungen-Coils in den linken Oberlappen - zur Anwendung gekommen ist, eine Zahlung dieser Gesamtleistung in Höhe von 17.812,73 Euro verlangen kann. Die Klägerin ist Trägerin des zugelassenen Krankenhauses (nämlich des M. in K.), in dessen Lungenzentrum der stationäre Aufenthalt der bei der Beklagten versicherten und 1947 geborenen Patientin im Zeitraum vom 10.04.2017 bis zum 14.04.2017 stattgefunden hat. Im Rahmen dieses stationären Aufenthaltes wurde bei der Versicherten die letztlich hier in Streit stehende „neue Behandlungsmethode“ angewandt, nämlich die Implantation von sogenannten Lungen-Coils. Die sogenannten Lungen-Coils bestehen aus dem Werkstoff Nitinol, bei dem es sich um eine Nickel-Titan-Legierung handelt, die umgangssprachlich auch als „Formgedächtnismetall“ bezeichnet wird. Diese Legierung kann durch eine entsprechende Bearbeitung auf eine ganz bestimmte Form hin geprägt werden, die unter Temperaturveränderungen kurzzeitig in eine andere Form gebracht werden kann, dann aber unter erneuter Temperaturveränderung wieder in die geprägte Form zurückfindet. Bei der Implantation eines Lungen-Coils werden insoweit als Spiralen (daher auch als „Coil“ (für Englisch: die Spirale) bezeichnete) geprägte Nitinol-Drähte endoskopisch zunächst im gestreckten langen Zustand in eine (krankheitsbedingte) ausgeweitete Bronchie eingesetzt, wodurch wenig später - durch die Rückkehr des Drahtes in den geprägten Spiralzustand - die Wände der Bronchien wieder zusammengezogen werden können und hiermit der Verbleib von kohlendioxidhaltiger Luft in den Bronchien verringert werden kann. Hiermit wird eine Überblähung der Lunge verhindert und die Bronchien werden hiermit wieder in die Lage versetzt, mehr sauerstoffhaltige Luft aufzunehmen. Nach dem Entlassungsbericht des Krankenhauses über den stationären Aufenthalt von April 2017, deren Trägerin die Klägerin ist (Bl.60 ff. d. Gerichtsakte (GA)), bestanden bei der Versicherten der Beklagten unstreitig die Diagnosen: einer COPD (also einer „cronic-obstructive pulmonal-disease“) im Stadium IV nach Gold, einer chronischen respiratorischen und ventilatorischen Insuffizienz, eines aplikal (also an den Spitzen befindliches) zentrilobuläres stellenweise konfluierendes Lungenemphysems (also einer irreversiblen Erweiterung der Lungenbläschen, in denen sich die Atemluft deshalb staut, weshalb man auch von einer sogenannten Lungenüberblähung spricht), einer pulmonalen Kachexie (d.h. einer krankhaften Abmagerung, die durch den Zusatz „pulmonal“ vorliegend auf die Lungenerkrankung zurückgeführt wird), bei Einleitung einer Langzeitsauerstofftherapie (im Mai 2016) mit Flowraten von 1-2 l /min in Ruhe und von 4 l /min. bei Belastung und im Normalzustand von 3 l / min. im Wege einer NIV (also einer nicht invasiven Ventilation), nämlich bei Einleitung einer nicht-invasiven Beatmung mit Ventimotion (im Mai 2016). Im Entlassungsbericht wird des Weiteren über einen Zustand nach Implantation von 12 Coils im rechten Ober- und Mittellappen der Lunge bereits am 22.02.2017 berichtet. Als aktuelle Maßnahmen werden eine Kontrolle der nicht-invasiven Beatmung genannt sowie die hier in Streit stehende Implantation von 11 Coils in den linken Oberlappen am 12.04.2017 unter folgenden kardiovaskulären Risikofaktoren: nämlich einer arteriellen Hypertonie und einem Zustand nach langjährigem Nikotinabusus bis zum Juni 2016 sowie noch von folgenden Risikofaktoren: nämlich einem Zustand nach Schilddrüsen-Teilresektion, einem Zustand nach Hysterektomie (also einer Gebärmutterentfernung), einem Zustand nach Menigeom mit Radiatio (also einem gutartigen Gehirntumor behandelt mit einer Strahlen-Therapie), einer Nierenzyste rechts, einem Zustand nach Fraktur des 8. Brustwirbelkörpers (BWK) des Sternums der 3. und 4. Rippe rechts sowie der 8. Rippe links (am ehesten osteoporotisch bedingt) sowie einer Nickelallergie. Laut des genannten Entlassungsberichts des Krankenhauses der Klägerin (also des M. in K.) gestaltete sich der stationäre Aufenthalt komplikationslos. Das ITGV (also das intra-thorkale Gasvolumen) wurde am Aufnahmetag (also dem 10.04.2017) mit 265.70 % d. Solls angegeben. Dies stellt im Verhältnis zu den vor der ersten Implantation im Februar 2017 gemessenen Werten praktisch keine Veränderung dar. So wurde am 14.02.2017 ein Wert von 285,80 % des Solls, am 16.02.2017 (an dem zwei Messungen erfolgten, einmal von 263.70 % d. Solls und das andere Mal von 237.80 % d. Solls festgestellt. Der erste Eingriff fand am 22.02.2017 statt (Bl. 60 ff. d. GA). Die Klägerin rechnete für die genannte stationäre Behandlung im April 2017 mit einer am 19.05.2017 bei der Beklagten eingegangenen Rechnung vom gleichen Tag (unter der Rechnungs-Nr.: 1385523) einen Gesamtbetrag in Höhe von 17.812,73 Euro ab (Bl. 3 d. Verwaltungsakte (VwA) und Bl. 3 d. Gerichtsakte (GA)) und listete hierfür folgende Originalentgelt-Schlüssel auf: - E 02 B andere OR-Prozeduren (also operating-room-Prozeduren) an den Atmungsorganen im Alter von über 9 Jahren, mit mäßig aufwendigem Eingriff bei Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane oder mehr als ein Belegungstag mit bestimmtem Eingriff an La i.H.v. 8.727,40 Euro, - FPG A FPG-Abschlag bei GVD-Unterschreitung i.H.v. – 1.412,40 Euro, - 48 000 001 DRG-Systemzuschlag- vollstationärer Fall i.H.v. 1,30 Euro, - 471 000 001 Zuschlag für gemeinsamen Bundesausschuss (§ 91 Abs. 3 SGB V), vollstationär i.H.v. 1,49 Euro, - 751 070 02 Ausbildungszuschlag nach § 17 a Abs. 6 bzw. Abs. 9 KHG Rehinland-Pfalz (ab 01.01.2005) i.H.v. 90,89 Euro, - 460 070 00 Zuschlag für Qualitätssicherung nach § 137 SGB V – Allgemeiner Zuschlag ab 2004 Rehinland-Pfalz i.H.v. 1,26 Euro, sowie - 761 97425 (ZE 201) Einlegen von 11 endobronchialen Nitionspiralen i.H.v. 10.402,59 Euro. Auch nach den eigenen Angaben der Beklagten (siehe hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 25.03.2019 (Bl. 14 f. d. GA)) wurde diese Rechnung unter Verweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der geltenden Vereinbarungen mittels DTA (also im Datenaustausch nach § 301 SGB V) zurückgewiesen und nicht gezahlt. Die Beklagte ließ diese Rechnung also nicht durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen. Erst nach der Klageerhebung im Dezember 2019 (nämlich im Februar 2019) ermittelte die Beklagte durch eine Eingabe der Angaben der Klägerin in den Grouper (unter der Fall-Nummer: 17028613), dass die Leistung unter Annahme der DRG: E 02 B (andere OR-Prozeduren an den Atmungsorganen, mit aufwendigem Eingriff oder schwerste CC (also „comorbidity or complications“), im Alter von mehr als 9 Jahren in der MDC (also der „major diagnostic categories, d.h. d. Haupt-Diagnosen-Gruppe) 04 „Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane“ und dem PCCL (also dem „patient clinical complexity level“) 2 ausgehend von einem Basisfallwert i.H.v. 3.530,50 Euro und einem DRG-Erlös (inklusive Zu- und Abschlägen und Zusatzentgelten) eine Vergütungssumme i.H.v. 7.315,20 Euro ergeben würde (Bl. 4 f. d. VwA). Am 07.02.2017 (also 2 Monate vor dem hier in Streit stehenden stationären Aufenthalt ab dem 10.04.2017) wurde ein Abschlussbericht des vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GAB) beauftragten „Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen“ (IQWiG) über „Verfahren zur Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem“ vorgelegt. Nach diesem Abschlussbericht ist das genannte Institut im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass es eindeutige Hinweise und Belege auf einen Nutzen der Verfahren zur Lungenvolumenreduktion hinsichtlich der Symptomatik Atemnot, der körperlichen Belastbarkeit und der gesundheitsbezogenen Lebensqualität gebe. Am 24.01.2018 (also ca. 9 Monate nach dem in Streit stehenden stationären Aufenthalt) wurde eine „S2k-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (COPD)“ von den beteiligten Fachgesellschaften herausgegeben, in der auf Seite 50 gleichfalls der Nutzen der durchgeführten Maßnahme bestätigt worden ist. Am 20.12.2018 (also fast 1 Jahr und 8 Monate nach dem in Streit stehenden stationären Aufenthalt) erklärte der GBA in seinem Beschluss vom gleichen Tag, dass in die Anlage I als weitere anerkannte Methode unter Ziffer 13 folgender Text aufgenommen werde: „Bronchoskopische Lungenvolumenreduktion mittels Einlage von Spiralen („Coils“) beim schweren Lungenemphysem mit einem pulmonalen Residualvolumen von mindestens 225 % vom Soll“ Mit einem weiteren Beschluss des GBA vom 19.12.2019 (also rund 2 Jahre und 8 Monate nach dem in Streit stehenden stationären Aufenthalt) erließ der GBA schließlich eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung mit Verfahren der bronchoskopischen Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem. Mit einer am 12.12.2018 bei dem Sozialgericht (SG) Koblenz eingegangenen Klage begehrt die Klägerin –vertreten durch ihren Rechtsanwalt - eine Vergütung der von der Klägerin erbrachten stationären Behandlung in einer Gesamthöhe von 17.812,73 Euro. Der Vergütungsanspruch ergebe sich aus § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit (i.V.m.) § 7 Satz 1 Nr. 1 KHEntG und § 17 b KHG i.V.m. dem hier geltenden Landesvertrag in § 9 Absatz 6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entstehe der Vergütungsanspruch für eine Krankenhausbehandlung und hiermit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes. Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen folge aus § 112 Absatz 2 Nr. 1 SGB V i.V.m. dem hier geltenden Landesvertrag in § 9 Absatz 6. Die stationären Leistungen seien der Beklagten am 19.05.2017 in Rechnung gestellt worden. Innerhalb der im Landesvertrag geltenden 14-tägigen Frist sei keine Zahlung erfolgt, so dass ab dem 04.06.2017 die Klageforderung in Höhe des vertraglich vereinbarten Zinssatzes zu verzinsen sei (Bl. 1 f. d. GA). Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung von März 2019 bestätigt, dass zwischen den Parteien zwar eine Vereinbarung von Entgelten für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 6 Abs. 2 KEntgG für das Kalenderjahr 2016 (Vereinbarungszeitraum vom 01.07. – 31.12.2016) bestanden habe; in dessen Anlage 1a sei auch für die Implantation von Lungencoils Zusatzentgelte vereinbart gewesen. Ferner sei unter bestimmten Voraussetzungen auch geregelt gewesen, dass nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums die Entgelte weiterhin ihre Gültigkeit hätten und bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung abgerechnet werden könnten. Erforderlich sei allerdings, dass das Krankenhaus erneut jeweils Anträge beim InEK (also dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus) gestellt habe und die Entgelte den Status 1 haben müssten. Dagegen seien Entgelte nach E1, E2 oder E3 durch den Gesetzgeber ausgenommen worden. Ausweislich der Aufstellungen des InEK hätten die Lungencoils jedoch den Status 2, so dass eine Abrechnung schon aus diesem Grund auszuscheiden habe. Vorsichtshalber hat die Beklagte aber um eine Übersendung der Krankenhausakte gebeten, damit sie diese dem MDK zur weiteren Prüfung überlassen könne (Bl. 14 f. d. GA). Der Rechtsanwalt der Klägerin hat mit einem Schriftsatz von August 2019 entgegnet, dass, sofern die Beklagte die Abrechnungsfähigkeit des Zusatz-Entgelts (ZE) mit der Begründung verneine, dass die Klägerin nicht die hierfür erforderlichen Anträge beim InEK (also dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus) gestellt habe, sie übersehe, dass die Antragstellung beim InEK nur für das Kalenderjahr 2016 erforderlich gewesen sei. Ab dem Jahr 2017 sei die Leistung in den FP-Katalog 2017 aufgenommen worden und das bisherige NUB-Entgelt: „Lungenvolumenreduktion durch Einlage von Coils“ in ein nicht-bepreistes Zusatz-Entgelt mit der Ziffer: 2017-136 überführt worden. Durch diese Änderung sei eine Antragstellung entbehrlich geworden (Bl. 28 ff. d. GA). Ausweislich des Einigungsprotokolls über den Entgeltzeitraum 2017 sei das Zusatz-Entgelt mit der Ziffer: 2017-136 mit einem Betrag i.H.v. 945,69 Euro je Stück bepreist worden. Das in § 6 Abs. 2 KEntgG beschriebene Antragsverfahren greife nur ein, wenn die Vergütungen von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vereinbart werden sollten, die mit den Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG noch nicht sachgerecht vergütet werden könnten (Bl. 28 f. d. GA). Zur Bekräftigung der dargelegten Auffassung hat der Klägervertreter noch das Einigungsprotokoll für den Entgeltzeitraum 2017 hinzugefügt (Bl. 30 ff. d. GA). Die Beklagte hat mit einem Schriftsatz von Oktober 2020 dargelegt, dass das Bundessozialgericht (BSG) (nachdem es schon in einem Urteil vom 19.10.2017 - B 1 KR 17/17 R – die Abrechnung der hier in Streit stehenden Behandlungsmethoden für eine Behandlungsmaßnahme im Jahr 2013 unter Hinweis auf eine fehlende Regelung zur Abrechnung dieser Leistung abgelehnt habe) – laut einem Terminbericht des BSG mit einem Urteil vom 08.10.2019 – B 1 KR 2 / 19 R – nunmehr auch - trotz einer bestehenden Abrechnungsmöglichkeit im Sinne einer entsprechenden Vereinbarung – den Vergütungsanspruch alleine unter Hinweis auf die fehlende Anerkennung der erbrachten neuen Behandlungsmethode abgelehnt habe. Insoweit werde um ein Ruhen des Verfahrens gebeten, damit die auch für diesen Rechtsstreit relevanten Entscheidungsgründe abgewartet werden könnten (Bl. 39 f. d. GA). Nachdem die Klägervertreter mit einem Schriftsatz von November 2019 dem Ruhensantrag zugestimmt haben (Bl. 44 d. GA), hat das Gericht mit einem Beschluss vom 04.11.2019 den Rechtsstreit vorerst ruhend gestellt (Bl. 47 d. GA). Im März 2020 hat das Gericht unter Übersendung der Entscheidungsgründe des erwähnten BSG-Urteils vom 08.10.2019 – B 1 KR 2/19 R – (in denen das BSG – wie bereits angedeutet - einen Zahlungsanspruch des Krankenhauses im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die Implantation von Lungen-Coils nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) zum Zeitpunkt ihrer Implantation (also im Jahr 2013) nicht dem Qualitätsgebot entsprochen hätte) das Verfahren wieder aufgerufen und vor allem die Klägervertreter um Stellungnahme dazu gebeten, mit welcher Begründung die Klage unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des BSG aufrechterhalten werde (Bl. 54 d. GA). Die Rechtsanwälte der Klägerin haben mit einem Schriftsatz von Mai 2020 entgegnet, dass die genannten BSG-Urteile nicht geeignet seien, den bestehenden Vergütungsanspruch in Frage zu stellen. Das zentrale Argument in beiden BSG-Urteilen sei, dass die Implantation von Lungen-Coils zum Implantationszeitpunkt – also im Jahr 2013 - nicht dem Qualitätsgebot entsprochen habe und deshalb unwirtschaftlich und nicht erforderlich im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewesen sei. Hierauf habe das BSG auch in der letzten Entscheidung von Oktober 2019 nochmals ausdrücklich in Randziffer 27 hingewiesen und dargelegt, dass es sich jedenfalls im Jahr 2013 bei der hier in Streit stehenden Behandlungsmethode um eine Methode ohne ausreichende evidenzgesicherte Basis gehandelt habe, deren Anwendung in Fachkreisen noch keinen breiten Konsens gefunden habe. Die Behandlungssituation im Jahr 2013 sei aber mit der im Jahr 2017 nicht vergleichbar, was auch daran deutlich werde, dass im Februar 2017 bereits der Abschlussbericht des vom GBA beauftragten „Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen“ (IQWiG) über die „Verfahren zur Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem“ vom 07.02.2017 vorgelegen habe, in dem die hier in Streit stehende Methode als empfehlenswert beurteilt werde. Das IQWiG stütze seine Empfehlung vor allem auf drei publizierte randomisierte Studien (aus den Vorjahren), nämlich die Studien REVOLENS, RENEW und RESET, unter deren Berücksichtigung das IQWiG in seinem Fazit zu der Einschätzung gelangt sei, dass es eindeutige Hinweise und Belege auf einen Nutzen der Methode hinsichtlich der Symptomatik: Atemnot, der körperlichen Belastbarkeit und der gesundheitsbezogenen Lebensqualität gebe. Entsprechend habe sich der GBA dieser Nutzungsbewertung des IQWiG bei der Patienten-Subgruppe „schweres Lungenemphysem mit einem pulmonalen Residualvolumen von mindestens 225 % vom Soll“ mit seinem positiven Beschluss vom 20.12.2018 angeschlossen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass eine Mitte Dezember 2017 (nämlich am 15.12.2017) durch den GBA durchgeführte Expertenanhörung gleichfalls den Nutzen der neuen Behandlungsmethode bestätigt habe. Auch hieraus ergebe sich eindeutig, dass im Jahr 2017 die hier in Streit stehende Behandlungsmethode von den einschlägigen Fachkreisen befürwortet worden sei. Im vorliegenden Fall habe es sich genau um eine solche vom GBA aufgeführte Konstellation gehandelt, die in den Indikationsbereich der erwähnten Methode falle. Der bei der Versicherten ehemals schon am 16.02.2017 durchgeführte Lungenfunktionstest habe ein pulmonales Restvolumen (RV) von „280,2 % vom Soll“ und einen FEV 1-Wert (also eine Einsekundenkapazität) von nur 18,9 % vom Soll gezeigt (Bl. 56 ff. d. GA). Zur Bekräftigung haben die Klägervertreter noch den bereits erwähnten Krankenhaus-Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt der Versicherten im Zeitraum vom 10.04. bis zum 14.04.2017 hinzugefügt (Bl. 60 ff. d. GA). Auf eine mit gerichtlichem Schreiben von Mai 2020 gestellte Nachfrage des Gerichts, wie sich die Auffassung der Beklagten mit der Vorschrift in § 137 c Abs. 3 SGB V in Einklang bringen lasse (Bl. 67 d. GA), hat die Beklagte mit einem Schriftsatz von August 2020 (Bl. 70 f d. GA) eingeräumt, dass es sich vorliegend im Hinblick auf die Frage, ob die im konkreten Fall angewandte neue Behandlungsmethode zum Zeitpunkt ihrer Durchführung angesichts der Daten- und Studienlage schon hinreichend evident gewesen sei, um von einer hinreichenden Qualitätsanforderung ausgehen zu können, um einen Grenzfall handele. Sofern die Klägervertreter sich jedoch alleine auf den Abschlussbericht des IQWG beriefen, greife dies zu kurz, da dieser Bericht nur „eine“ der Grundlagen für die abschließende Bewertung des GBA dargestellt habe. Die von den Klägervertretern erwähnte Expertenanhörung sei hingegen erst im Dezember 2017 erfolgt, also zeitlich deutlich später als der hier in Streit stehende Eingriff von April 2017. Es bleibe hiernach also unklar, ob die bei der Versicherten durchgeführte Behandlungsmethode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative gehabt habe und vor allem auch, ob die Versicherte hierüber ausreichend aufgeklärt worden sei. Um die Einholung eines kostenaufwendigen Gutachtens zu vermeiden, hat sich die Beklagte in dem genannten Schriftsatz jedoch bereit erklärt, der Klägerin im Wege eines Vergleichs 50 % der Klageforderung zu vergüten (Bl. 70 f. d. GA). Mit einem Schriftsatz von September 2020 haben die Klägervertreter der Klägerin mitgeteilt, dass die Klägerin das Vergleichsangebot nicht annehme wolle, da – wie die Beklagte zutreffend angemerkt habe – der Nutzen und die Wirtschaftlichkeit der angewandten Methode seit der positiven Bewertung durch den GBA im Dezember 2018 ohnehin nicht mehr in Zweifel stehe. Der genannten Einschätzung des GBA hätten aber die gleichen Studien zugrunde gelegen, auf die auch die Klägerin ihre Behandlungsentscheidung habe stützen können, insoweit habe sich die gesicherte Datenlage vom Behandlungsdatum bis zur Anerkennung der Methode nicht geändert. Zudem habe das BSG in einem Urteil vom 14.10.2014 – B 1 KR 33/13 R- (in Randziffer 45) ausdrücklich dargelegt, dass es sich bei dem IQWG – dessen Bewertung zum Zeitpunkt der durchgeführten Maßnahme schon vorgelegen habe - um ein Expertengremium handele, „das in seiner persönlichen und fachlichen Integrität und Qualität durch Transparenz und Unabhängigkeit gesetzlich und institutionell abgesichert ist“. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte sich gegen diese Erkenntnis sperre. Die wenige Monate später erfolgte Expertenanhörung, deren Teilnehmer sich gleichfalls im Wesentlichen auf die Erkenntnisse aus der RENEW-Studie aus dem Jahr 2016 stützten, bekräftige lediglich den Abschlussbericht des IQWG. Der Patientengruppe, die von der hier in Streit stehenden neuen Behandlungsmethode profitiere, sei ohnehin schon viel zu lange diese letzte Möglichkeit, ihre Lebensqualität etwas zu verbessern, vorenthalten worden. So habe gerade die im konkreten Fall betroffene Versicherte bei dem hier in Streit stehenden zweiten Eingriff von April 2017 zur Implantation von Lungen-Coils mitgeteilt, dass sie durch die erste Implantation von Lungen-Coils im rechten Lungenlappen im Februar 2017 eine deutliche Beschwerdebesserung verspüre (Bl. 75 ff. d. GA). Zur Bekräftigung haben die Klägervertreter dem Gericht auch die angeforderte Patientenakte übersandt. Das Gericht hat diese Patientenakte - gemäß der Bitte der Beklagten in einem Schriftsatz von September 2020 (Bl. 83 d. GA) – an diese zur Weiterleitung an den MDK zugesandt (Bl. 85 d. GA). Mit einem Schriftsatz von März 2021 (Bl. 102 ff. d. GA) hat die Beklagte - gestützt auf eine MDK-Stellungnahme der Ärztin Frau M. und des Arztes Herrn Dr. F. vom 21.01.2021 (Bl. 104 ff. d. GA) die Ansicht vertreten, dass sich aus den Unterlagen nicht klar erkennen ließe, ob bei der Versicherten zuerst im Vorfeld die Möglichkeiten von Atemtherapien voll ausgeschöpft worden seien, so dass durchaus Hinweise für eine fehlende Erforderlichkeit der Maßnahme erkennbar seien, vor allem vor dem Hintergrund der Anwendung einer zum Zeitpunkt des Eingriffs noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Bl. 102 ff. d. GA). Der Rechtsanwalt der Klägerin hat mit einem Schriftsatz von April 2021 dargelegt, dass die zuletzt in den Vergleichsgesprächen mit der Beklagten angebotene 55 %-ige Kostenübernahme gerade vor dem Hintergrund nicht akzeptabel sei, dass sogar der MKD in seinem Gutachten einräume, dass die Lungen-Coil-Implantation das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative im Sinne des § 137 c Abs. 3 SGB V gehabt habe. Außerdem bestätige der MDK, dass die Voraussetzungen der Subgruppe der Patienten mit einem pulmonalen Residual-Volumen von mindestens 225 % des Solls bei der Versicherten der Beklagten vorgelegen hätten. Sofern nunmehr geltend gemacht werde, dass der Versicherten andere Behandlungsalternativen durch Atem-Therapien zur Verfügung gestanden hätten, sei dies bei der Schwere der Erkrankung kaum nachvollziehbar. Zudem sei die Beklagte mit solchen Einwendungen ohnehin ausgeschlossen, da sie es versäumt habe, innerhalb der maßgeblichen 6-Wochen-Frist ein MDK-Prüfverfahren nach § 275 SGB V einzuleiten. Es gelte insoweit nunmehr ein Ermittlungs- und Beweisverwertungsverbot wie es sich auch aus dem BSG-Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 21/12 R- (Rz. 14) ergebe (Bl. 112 ff. d. GA). Der Klägervertreter beantragt im Namen des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.812,73 Euro nebst 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.06.2017 für einen stationären Aufenthalt der Versicherten der Beklagten unter der Versicherungsnummer .... im Zeitraum vom 10.04. bis zum 14.04.2017 zu zahlen. Die Beklagtenvertreterin beantragt im Namen der Beklagten, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die den Abrechnungsfall betreffende Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogene Krankenhausakte des Krankenhauses der Klägerin verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.