Urteil
S 27 P 86/11
SG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Landesregelung, die die Höhe der für die gesonderte Berechnung anzuerkennenden Investitionsaufwendungen begrenzt, ist mit § 82 Abs. 3 SGB XI vereinbar.
• Zum Umfang der Prüfung im Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 SGB XI gehört nicht die Festsetzung höherer als der landesrechtlich vorgegebenen Höchstwerte.
• Ein Anspruch des Trägers auf Anerkennung tatsächlicher Baukosten über die nach Landesrecht maximal anerkennungsfähigen Baukosten hinaus besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zustimmung zur Umlage tatsächlicher Baukosten über landesrechtliche Höchstwerte hinaus • Eine Landesregelung, die die Höhe der für die gesonderte Berechnung anzuerkennenden Investitionsaufwendungen begrenzt, ist mit § 82 Abs. 3 SGB XI vereinbar. • Zum Umfang der Prüfung im Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 SGB XI gehört nicht die Festsetzung höherer als der landesrechtlich vorgegebenen Höchstwerte. • Ein Anspruch des Trägers auf Anerkennung tatsächlicher Baukosten über die nach Landesrecht maximal anerkennungsfähigen Baukosten hinaus besteht nicht. Die Klägerin betreibt das Altenheim St. K und beantragte für 2009/2010 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nicht durch öffentliche Förderung gedeckter Investitionsaufwendungen in Höhe zusätzlicher 662.682,00 Euro. Für den Neubau waren 1998 erhebliche Landes- und LVR-Zuschüsse bzw. Darlehen sowie ein Zuschuss des Deutschen Hilfswerks gewährt worden. Bereits 2006 wurden Teile der Zuwendungen wegen Minderflächen, Verstoßes gegen das Raumprogramm und VOL-Verstöße widerrufen; durch Vertrag 2007 wurde eine reduzierte Rückzahlung vereinbart. Der Beklagte genehmigte für 2009–2010 gesondert berechenbare Sätze unter Zugrundelegung maximal anerkennungsfähiger Baukosten gemäß § 5 StatPflVO; die Klägerin wendet ein, tatsächliche Baukosten seien zu berücksichtigen und beruft sich auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück; die Klägerin klagte auf Verpflichtung zur Zustimmung zur höheren Neuberechnung. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; die Klägerin ist jedoch nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil der Bescheid rechtmäßig ist. • Anknüpfungsgesetzgebung: Maßgeblich ist § 82 Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit landesrechtlichen Regelungen des PfG NW, der GesBerVO und § 5 Abs. 2 StatPflVO, die die nähere Bestimmung von Art, Höhe und Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen dem Landesrecht übertragen. • Auslegung und Systematik: Für Einrichtungen, die ab 01.07.1996 entstanden sind, bestimmt das Landesrecht die Grundlage der gesonderten Berechnung und legt mit § 5 StatPflVO eine Höchstförderhöhe (3.300 DM/qm bzw. die daraus resultierenden maximal anerkennungsfähigen Baukosten) fest. • Prüfungsumfang im Zustimmungsverfahren: Nach BSG-Rechtsprechung ist im Zustimmungsverfahren zu prüfen, ob Aufwendungen betriebsnotwendig sind, landesrechtliche Anforderungen eingehalten sind und die Beträge nicht bereits durch Fördermittel abgedeckt sind; daraus ergibt sich kein Anspruch auf Überschreitung landesrechtlicher Höchstwerte. • Vereinbarkeit mit Bundes- und Verfassungsrecht: Die landesrechtliche Begrenzung entspricht den bundesgesetzlichen Vorgaben und ist verfassungskonform; es liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung oder Verletzung des Art. 12 GG vor. • Anwendung auf den Streitfall: Der Beklagte hat zutreffend die maximal anerkennungsfähigen Baukosten berücksichtigt; darüber hinausgehende tatsächliche Baukosten sind nicht anzuerkennen und die beantragte zusätzliche Zustimmung wäre rechtswidrig. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keine Zustimmung zur Berücksichtigung der über die landesrechtlich maximal anerkennungsfähigen Baukosten hinausgehenden tatsächlichen Investitionsaufwendungen in Höhe von 662.682,00 Euro. Die vom Beklagten getroffene Festlegung der anzuerkennenden Baukosten entspricht § 82 Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen (PfG NW, GesBerVO, § 5 StatPflVO) und ist mit Bundesrecht und Verfassungsrecht vereinbar. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Anerkennung höherer tatsächlicher Kosten ergibt sich nicht aus der BSG-Rechtsprechung. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.