Urteil
S 27 P 86/11
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGK:2014:0523.S27P86.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1 2 Sozialgericht Köln 3 Az.: S 27 P 86/11 Verkündet am 23.05.2014 Hoffmann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 4 Im Namen des Volkes 5 Urteil 6 In dem Rechtsstreit 7 D e.V. 8 Klägerin 9 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Q 10 gegen 11 Landschaftsverband Rheinland Soziales und Integration -Dezernat 7-, vertreten durch die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland, 50663 Köln, Hermann-Pünder-Straße 1, 50679 Köln 12 Beklagter 13 Die 27. Kammer des Sozialgerichts Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.05.2014 durch die Richterin am Sozialgericht van den Wyenbergh - Vorsitzende - 14 sowie die ehrenamtlichen Richter Biber und Hardt für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 15 Tatbestand 16 Streitig ist ein Anspruch auf die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer Investitionsaufwendungen für das Altenheim St. K in L für die Jahre 2009 und 2010. 17 Die Klägerin ist Trägerin des Altenheims St. K in L. Im Jahre 1998 war ihr für den Bau und die Erstausstattung von 14 Plätzen einer Tagespflege als Landes- und LVR-Zuschuss ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 758.769,00 DM gezahlt worden. Ferner waren ihr für den Bau und die Erstausstattung von 114 vollstationären Plätzen Landesdarlehen und LVR-Darlehen in Höhe von insgesamt 10.012.957,00 DM gewährt worden. Vom Deutschen Hilfswerk erhielt die Klägerin für die Erstausstattung einen Zuschuss von 550.000,00 DM. 18 Mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 20.06.2006 wurde der Zuwendungsbescheid des Beklagten für die Tagespflege mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 18.256,19 Euro wegen festgestellter Minderflächen widerrufen. Für die vollstationäre Pflege wurde der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von insgesamt 115.181,16 Euro wegen eines Verstoßes gegen das Raumprogramm sowie wegen der Nichteinhaltung der Verdingungsordnung für Leistungen außer Bauleistungen (VOL) widerrufen. Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag aus dem Jahre 2007 wurde die Rückzahlungssumme unter Berücksichtigung eines bereits einbehaltenen Betrages und inklusive der Zinsen auf insgesamt 58.077,32 Euro reduziert. Hinsichtlich der Minderfläche für die Tagespflege verblieb es dabei bei einem Betrag von 18.256,19 Euro. Wegen der Nichteinhaltung des Raumprogrammes erfolgte ein Widerruf in Höhe von 21.900,68 Euro und wegen der VOL-Verstöße in Höhe von 47.697,10 Euro. 19 Für das Jahr 2008 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 11. Teil – SGB XI – in Verbindung mit dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW – und der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz – GesBerVO – und § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von vollstationären Pflegeeinrichtungen – StatPflVO – in Höhe von 18,07 Euro täglich pro Mehrbettzimmer und 19,19 Euro täglich pro Einbettzimmer zu. 20 Im Juni 2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, von der Zuwendung des Deutschen Hilfswerks in Höhe von insgesamt 281.211,00 Euro sei ein Betrag in Höhe von 29.611,50 Euro zurückgefordert worden. Dieser Betrag fehle nun bei der Gesamtfinanzierung der Einrichtung. Ferner bezog sie sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.09.2007 (Az. B 3 P 3/07 R) und machte geltend, in dem BSG-Urteil werde festgelegt, dass die Berechnung der Investitionskosten nicht an Pro-Platz-Werte oder festgestellte mögliche Aufwendungen in Zuwendungsbescheiden gebunden sei. Mit Schreiben vom 05.08.2008 beantragte die Klägerin für die Jahre 2009/2010 die Zustimmung des Beklagten zur Umlage der nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten Investitionskosten auf die Bewohner des Altenpflegeheims. Sie führte aus, nach zusätzlicher Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus dem Jahre 2007 ergebe sich ein tatsächlich anzusetzender, betriebsnotwendiger Baukostenaufwand in Höhe von 10.222.006,00 Euro, so dass die für den Betrieb notwendigen Mehrkosten von 662.681,00 Euro auch über die bewilligte Fördersumme hinaus anerkennungs- und dementsprechend auch zustimmungsfähig seien. Im September 2008 beantragte die Klägerin die Neuberechnung der Investitionskosten zum 01.01.2009 und bezog sich auf einen Vermerk vom August 2008. 21 Mit Bescheid vom 04.11.2010 wurde der Klägerin mitgeteilt, es seien für die Mehrbettzimmer gesondert berechnungsfähige betriebsnotwendige Investitions-aufwendungen in Höhe von 18,59 Euro pro Tag und für die Einbettzimmer solche in Höhe von 19,71 Euro pro Tag festgestellt worden. Die Zustimmung gelte ab dem 01.01.2009 und sei bis zum 31.12.2010 befristet. Bei der Berechnung wurden maximal anerkennbare Baukosten in Höhe von 9.559.325,00 Euro berücksichtigt. Ein Teil der Mehrkosten bei den Baukosten wurde als Einrichtungskosten anerkannt und es wurden 955.932,00 Euro als Einrichtungskosten berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und bezog sich auf den bisherigen Schriftverkehr. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2011 zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, offen sei nur noch die Frage, ob die tatsächlichen Baukosten oder die maximal anerkennungsfähigen Baukosten nach § 5 StatPflVO als Investitionskosten anzuerkennen seien. Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 GesBerVO in der vorliegend anwendbaren Fassung sei Grundlage für die gesonderte Berechnung für Pflegeeinrichtungen, die ab dem 01.07.1996 entstünden, § 5 StatPflVO. Nach § 5 Abs. 2 StatPflVO sei die Förderung von vollstationären Einrichtungen bei Neubaumaßnahmen an 3.300,00 DM pro Quadratmeter auszurichten. Da 5.665,58 Quadratmeter gebaut worden seien, betrage die maximale Förderhöhe 9.559.325,00 Euro. 22 Die Klägerin hat am 28.04.2011 Klage erhoben. Sie führt aus, Gegenstand des Verfahrens sei der Anspruch auf Anerkennung der tatsächlichen Baukosten und nicht nur der maximal anerkennungsfähigen Baukosten nach § 5 Abs. 2 StatPflVO und damit die Zustimmung des Beklagten zur gesonderten Neuberechnung der weiteren tatsächlichen Baukosten in Höhe von 662.682,00 Euro und deren Finanzierung für nicht durch öffentliche Förderung abgedeckte Investitionskosten. Die von dem Beklagten hierzu vertretene Auffassung widerspreche den bundesrechtlichen Vorgaben sowie verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 04.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2011 zu verpflichten, die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 unter Berücksichtigung von weiteren 662.682,00 Euro nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten Investitionskosten Bau zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 23 Er ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. 24 Die Akte des Sozialgerichts Köln, Az. S 23 P 188/11, wurde beigezogen. 25 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die beigezogene Akte sowie auf die Gerichtsakte verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung. 26 Entscheidungsgründe 27 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 04.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2011 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –. Die von dem Beklagten erteilte Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 13 in Verbindung mit § 17 PfG NW für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen für die Jahre 2009 und 2010 ist nach Auffassung der Kammer rechtmäßig. 28 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Zustimmung unter Berücksichtigung der tatsächlichen und nicht nur der maximal anerkennungsfähigen Baukosten nach § 5 Abs. 2 StatPflVO. 29 Ausgangspunkt ist § 82 Abs. 3 SGB XI in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung. Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung nach dieser Vorschrift diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt. 30 In Nordrhein Westfalen finden sich landesrechtliche Regelungen im PfG NW. Nach § 17 Abs. 2 PfG NW gelten vorliegend § 15 PfG NW in der bisher geltenden Fassung sowie die GesBerVO vom 04.06.1996 und § 5 Abs. 2 StatPflVO vom 04.06.1996 weiter. Für Pflegeeinrichtungen, die ab dem 01.07.1996 entstehen, sind Grundlage der gesonderten Berechnung die gemäß § 5 der StatPflVO begrenzten Aufwendung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GesBerVO). Dies sind bei vollstationären und Kurzzeitpflegeeinrichtungen bei Neubaumaßnahmen, unabhängig davon, dass in der Verordnung der Begriff „ausrichten“ gewählt worden ist, 3.300,00 DM pro Quadratmeter. Hiervon ist der Beklagte auch ausgegangen. Weitere, darüber hinausgehende Investitionsaufwendungen sind nicht berücksichtigungsfähig. 31 Die landesrechtlichen Regelungen werden nach Auffassung der Kammer den Vorgaben der bundesgesetzlichen Bestimmungen gerecht und sind mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der den Beteiligten bekannten Entscheidung der 23. Kammer des Gerichts vom 16.04.2012, Az. S 23 P 188/11, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, sowie den Ausführungen des LSG NRW in dem entsprechenden Berufungsverfahren und der Entscheidung des LSG NRW, Urteil vom 22.08.2006, Az. L 6 (3) P 17/03. 32 § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI in der in dem streitigen Zeitraum geltenden Fassung sah ausdrücklich vor, dass auch die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen durch Landesrecht zu bestimmen war. Die in der GesBerVO vom 04.06.1996 und § 5 Abs. 2 StatPflVO vom 04.06.1996 enthaltene Regelung ist daher mit § 83 Abs. 3 Satz 3 SGB XI vereinbar. Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BSG vom 06.09.2007, Az. B 3 P 3/07 R und vom 08.09.2011, Az. B 3 P 2/11 R. In dem Urteil vom 06.09.2007 heißt es, im Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI könne nur zu prüfen sein, ob die von dem Träger der Pflegeeinrichtung geltend gemachten Investitionsaufwendungen betriebsnotwendig im Sinne der bundesrechtlichen Anforderungen seien, ob die nach Landesrecht festzulegenden näheren Anforderungen an ihre Umlage eingehalten und ob die umzulegenden Beträge nicht bereits durch öffentliche Fördergelder abgedeckt seien. Ein Anspruch auf die Berücksichtigung von Aufwendungen, über den im Landesrecht vorgesehenen Umfang hinaus, lässt sich aus dieser Entscheidung nach Auffassung der Kammer nicht ableiten. In der Entscheidung vom 08.09.2011 hat sich das BSG ausdrücklich nur mit der grundsätzlichen Umlagefähigkeit betriebsnotwendiger Investitionskosten befasst und die Feststellung der Höhe dem Landesrecht überlassen. Ferner wird in der Entscheidung immer wieder auf die wirtschaftliche Betriebsführung und die Angemessenheit der Kosten Bezug genommen. So wird in dem Urteil vom 08.09.2011 ausgeführt, der Senat halte daran fest, dass die tatsächlichen Aufwendungen allein im Rahmen des Angemessenen zu berücksichtigen seien. In welchem Umfang Kosten als angemessen anzusehen sind, wird durch die getroffenen landesrechtlichen Regelungen in zulässiger Weise bestimmt. Unverhältnismäßig sind die Regelungen nicht. 33 Eine zu beanstandende Ungleichbehandlung zwischen öffentlich geförderten Einrichtungen, für die § 82 Abs. 3 SGB XI gilt und Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden und die ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen nach § 83 Abs. 4 SGB XI ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen können, besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Die Ungleichbehandlung rechtfertigt sich aus der unterschiedlichen Art der Finanzierung und den damit einhergehenden unterschiedlichen wirtschaftlichen Risiken der Betreiber. Auch für einen Verstoß gegen Art. 12 Grundgesetz – GG – sind Anhaltspunkte nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. 35 Rechtsmittelbelehrung: 36 Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. 37 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim 38 Landessozialgericht 39 Nordrhein-Westfalen, 40 Zweigertstraße 54, 41 45130 Essen, 42 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. 43 Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem 44 Sozialgericht Köln, 45 An den Dominikanern 2, 46 50668 Köln, 47 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. 48 Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. 49 Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. 50 Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. 51 Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. 52 Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. 53 Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. 54 van den Wyenbergh 55 Richterin am Sozialgericht