Urteil
S 26 KR 1074/11
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2014:1121.S26KR1074.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Kosten in Höhe von 4.348,55 € nebst Zinsen für ambulant durchgeführte Radiofrequenz-Tiefenhyperthermie-Behandlungen erstatten muss. Die im Jahr 1957 geborene Klägerin erkrankte im August 1997 an einem rechtsseitigen Mammakarzinom. Es wurde eine Tumorresektion der rechten Brust, ergänzt durch eine regionale arterielle Chemotherapie durchgeführt. Im Oktober 1997 konnte eine Nachresektion einen RO-Status erzielen. Von Oktober bis Dezember 1997 wurde eine perkutane Strahlentherapie und von Oktober 1997 bis März 2001 eine Antihormontherapie durchgeführt. Von März 2001 bis September 2002 erfolgte eine Antihormontherapie mit Tamoxifen. Im Dezember 2005 kam es zu einer Krankheitsprogression mit Knochen- und Lungenmetastasierung. Im Juli 2006 wurde eine zytostatische Chemotherapie, kombiniert mit lokoregialer Elektro-Tiefenhyperthermie eingesetzt. Seit Mai 2006 wird eine Antihormontherapie mit dem Aromathasehemmer Letrozol bzw. dem LHRH-Agonisten Goserelin durchgeführt. Im April 2010 wurde eine Progression der osteosklerotischen Knochenmetastasen im Bereich des Beckens im Vergleich zum April 2009 sowie eine Rückbildung der Lungenmetastasen in der chomputertomographischen Bildgebung dokumentiert. Im Mai 2010 erfolgte eine Antihormontherapie mit Exemestan, kombiniert mit einer weiteren Chemotherapie sowie eine Bisphosphonat-Therapie. Bei im Januar 2011 computertomographisch noch sichtbaren Lebermetastasen war eine disseminierte kleinherdige Lebermetastasierung seit 07.12.2011 kernspintomographisch aktenkundig dokumentiert. Ab 2011 fand – mit Unterbrechungen – eine Chemotherapie mit Xeloda statt, ab Juni bis November 2011 wurde zusätzlich eine Therapie mit regionaler Radiofrequenz-Tiefenhyperthermie der Leber bei der Klägerin durchgeführt. Als Nebendiagnose kam es im Juni 2007 zu einem Analkarzinom, welches im Juli 2007 transanal exzidiert und zusätzlich additiv von September bis Oktober 2007 mittels Radiochemotherapie behandelt wurde. Ergänzt wurde diese Behandlung seit Mai 2010 durch eine lokoregionale Elektro-Tiefenhyperthermie im Bereich des Thorax und des Beckens sowie mit Vitamin-C-Infusionen. Die Praxis-Klinik Dr. T aus C1 beantragte für die Klägerin bei der Beklagten Ende Mai 2011 die Kostenübernahme für eine Radiofrequenz-Tiefenhyperthermie der Leber, um die Effektivität der Chemotherapie zu steigern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Hyperthermie sei international und in Wissenschaft und Praxis längst anerkannt. Bei der lokoregionalen Tiefenhyperthermie werde eine Überwärmung der Tumorzellen mittels hochfrequenter Wellen (Kurzwellen) im Radiofrequenzbereich (13.56 MHz) angestrebt, wodurch es zu einer Tumorhypoxämie (Sauerstoffmangel) und Entwicklung eines sauren Zellmilieus sowie einer Nährstoffverarmung im Tumor komme. Hierdurch werde der Zollstoffwechsel empfindlich gestört und dem programmierten Zelltod Vorschub gegeben. Dies treffe insbesondere für durch Chemo- oder Strahlentherapie vorgeschädigte Zellen zu. Daher sei die Tiefenhyperthermie ein wichtiges Verfahren, um bestehende Resistenzen gegen Chemotherapeutika zu durchbrechen. Da im vorliegenden Krankheitsfall eine potentiell lebensbedrohliche Erkrankung bei nach Leitlinien ausbehandelter Situation vorliege, sei nach Auffassung der Ärzte die Tiefenhyperthermie als Behandlungsverfahren nicht mit ganz fernliegender Aussicht auf positive Einflussnahme auf den Krankheitsverlauf anzusehen. Es seien 12 Behandlungen (ca. 150 € pro Behandlungsfraktion, angelehnt an die GOÄ) geplant. Die Beklagte legte den Vorgang nun dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung O (MDK) vor, welcher durch das Kompetenz Centrum Onkologie im Wesentlichen ausführte, es bestehe hier eine vertragsärztliche Alternative, u. a. die Chemotherapie. Es sei unklar, welchen Stellenwert hier die zusätzliche Hyperthermie habe, wenn schon eine Chemotherapie durchgeführt werde. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.06.2011 unter Hinweis auf schulmedizinische Behandlungsmöglichkeiten die Kostenerstattung ab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, die Hyperthermie solle hier zur Schmerzreduktion und besseren Tumorkontrolle durchgeführt werden. Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14.11.2011 wurde der Rechtsbehelf der Klägerin zurückgewiesen, wobei u. a. darauf hingewiesen wurde, dass vertragsärztliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stünden. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 08.12.2011 erhobene Klage, mit welcher diese die Erstattung der Kosten für die ambulante Behandlung mit regionaler Radiofrequenz-Tiefenhyperthermie in der Zeit vom 07.06. bis 27.11.2011 in Höhe von insgesamt 4.348,55 € nebst Zinsen und weitere Behandlungen fordert. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Krankheitsverlauf bei bösartigen Mamma-Karzinomen sei, insbesondere beim Auftreten von Rezidiven, prognostisch insgesamt ungünstig und insoweit regelmäßig lebensbedrohlich. Das bei der Klägerin diagnostizierte Mamma-Karzinom sei unmittelbar im Anschluss an die Diagnose vollständig operativ entfernt und leitliniengerecht nachbehandelt worden. Obwohl bei der Klägerin sämtliche zur Verfügung stehenden Standardmethoden angewandt worden seien, habe die Progredienz nicht aufgehalten werden können. Es könne deshalb nicht mehr von einer erfolgsversprechenden Therapie ausgegangen werden. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Tiefenhyperthermie-Behandlung bestehe die Aussicht einer zumindest spürbar positiven Einwirkung auf den Krankheitsverlauf. Es existiere eine Vielzahl seriöser wissenschaftlicher Arbeiten zum therapeutischen Nutzen hyperthermischer Behandlungen, was insbesondere für das Mamma-Karzinom gelte. Die therapeutischen Effekte der Hyperthermie würden ferner an sämtlichen Exellenzzentren der Deutschen Onkologie seit vielen Jahren intensiv untersucht, u. a. an der D C2 sowie den Universitätskliniken N und I1. Letztendlich bestätige die weitere Verbreitung der Hyperthermie und die hierdurch bedingte langjährige klinische Erfahrung einer Vielzahl von Anwendern ihren therapeutischen Effekt. Die Klägerin habe deshalb unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung Anspruch auf die streitgegenständliche Behandlung. Auch durch die Hyperthermie habe das Voranschreiten der Erkrankung der Klägerin aufgehalten werden können. Die Blutwerte hätten sich kontinuierlich und erheblich verbessert. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend erklärt, sie sei selbst Krankenschwester und als solche mit Tumorfällen konfrontiert gewesen. Schon als gesunder Mensch habe sie sich sowohl schulmedizinisch wie auch naturheilkundlich behandeln lassen. Sie habe jedoch nicht immer schulmedizinische Maßnahmen und zusätzlich Hyperthermie-Behandlungen bei sich durchführen lassen. Vielmehr habe sie seit November 2011 bis Juni 2014 nur Chemotherapien in Anspruch genommen. Im Übrigen streite sie mit der Beklagten noch wegen nachfolgender Kosten bzgl. weiterer Hyperthermie-Behandlungen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.348,55 € zzgl. 5 Prozent Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 29.09.2011 zu zahlen, 2. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2011 zu verpflichten, der Klägerin ab sofort ambulante Hyperthermiebehandlungen in Form einer regionalen Tiefenhyperthermie in der Praxisklinik Dr. T, G-F-Allee, C1, zur Behandlung der bei ihr diagnos- tizierten Krebsbehandlung als Sachleistung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, es hätten ausreichend anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsoptionen zur Verfügung gestanden, die zur Behandlung in der Palliativ-Situation geeignet und zumutbar seien. Auch seien die Behandlungsalternativen nicht ausgeschöpft und erfolglos geblieben. Mangels belastbarer und objektivierbarer Grundlagen bei der vorliegenden Situation der Klägerin bleibe der Stellenwert der Hyperthermie spekulativ. Das Gericht hat von Amts wegen Befundberichte eingeholt von den behandelnden Ärzten der Klägerin, der Praxisklinik Dr. T, der Gynäkologin L, der C3-Klinik, der N2 Bonn und der Gemeinschaftspraxis Radiologie/Nuklearmedizin Prof. Dr. W. Schließlich hat das Gericht von Amts wegen ein Gutachten von dem Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie und Internistische Onkologie Prof. Dr. C4 aus C1 eingeholt, welcher im Wesentlichen folgendes ausgeführt hat: Bei dem metastasierenden Mamma-Karzinom mit Befall diverser innerer Organe (hier Lunge, Knochen und seit 2011 Leber) handele es sich im Regelfall um eine zum Tode führende Erkrankung, bei der es in der metastasierten Situation regelhaft nur einen palliativen Therapieansatz mit dem Ziel der Lebensverlängerung und Milderung der Symptome gebe. Insbesondere die moderne Poly-Chemotherapie bzw. sequentielle Monochemotherapie habe das Überleben beim fortgeschrittenen metastasierten Mamma-Karzinom bedeutsam verlängert, so dass Überlebenszeiten im zweistelligen Bereich wie im vorliegenden Fall durchaus zu erzielen seien. Neben der Chemotherapie gebe es die Anti-VEGF-Behandlung zur Unterdrückung einer Tumorgefäßneubildung mit dem monoklonalen Antikörper Bevacizumab (Avastin), welcher seit 12.01.2005 in Deutschland zugelassen sei. Während die Monotherapie nur ein geringes Ansprechen bis zu 9 Prozent in Aussicht stelle, seien Kombinationsbehandlungen, z. B. mit Taxanen oder Capecitabin mit Ansprechraten bis 40 Prozent auch in der vorbehandelten Situation bedeutsam erfolgsversprechend. Als Antihormontherapie komme hier das Antiöstrogen Fulvestrant (Anastrozol) in Betracht. Als Chemotherapieregime stünden neben den bisher verwendeten zusätzlichen Behandlungsoptionen als Kombinationschemotherapie (Gemcitabine und Taxane, Gemcitabin und Cisplatin) sowie Monochemotherapieregime zur kassenärztlichen Verwendung zur Verfügung. Studien, die eine Verbesserung der Wirksamkeit systemischer zytostatischer Chemotherapie, insbesondere bei der hepatischen Metastasierung wie im vorliegenden Fall seit 2011 mit hinreichender Wirksamkeit belegten, existierten nicht. Neben der negativen Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) habe auch keine Leitlinie in Deutschland oder Amerika den Einsatz der lokoregionalen Elektro-Hyperthermie, in welcher technischer Form auch immer, als Kombinationspartner für eine systemische zytostatische Chemotherapie oder eine andere systemische Therapie als Option vorgesehen. Lediglich die Verstärkung der Strahlentherapiewirkung sei in beiden Leitlinien enthalten. Bei der Klägerin liege eine lebensbedrohliche Erkrankung vor, die seit Juni 2011 durch diverse andere Therapieformen (Chemotherapie, Hormontherapie) anstelle der Hyperthermie in Form einer regionalen Tiefenhyperthermie habe behandelt werden können. Diese seien alle schulmedizinisch anerkannt und erfolgsversprechend. Es gebe keine entsprechenden Studien, die eine Kombination einer systemischen zytostatischen oder antihormonellen Therapie mit der lokoregionalen Elektro-Tiefenhyperthermie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus gutachtlicher Sicht belegten. Hinsichtlich der Tiefenhyperthermie bestehe keine hinreichende, auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbar positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf, sowohl alleine oder in Kombination mit diesen genannten systemischen Therapien. Auf Antrag der Klägerin ist schließlich nach § 109 SGG ein weiteres Sachverständigengutachten von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. BT (Behandler der Klägerin) eingeholt worden. Dieser führte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe sich zur Durchführung einer erneuten Monochemotherapie entschieden. Um die Wirksamkeit derselben zu steigern, ohne gleichzeitig die Toxizität zu erhöhen, habe sie sich außerdem zu einer regionalen Hyperthermie-Therapie entschieden, um auch die Lebererkrankung lokal zu behandeln. Unter diesem Regime habe innerhalb der nächsten 7 Monate eine erneute Remission mit laborchemischer Erholung der Leber erreicht werden können. Seitdem sei die Erkrankung stabil und die Patientin wohlauf geblieben. Im Fall der Klägerin liege eine lebensbedrohliche Erkrankung vor, genauer handele es sich im Juni 2011 um das Rezidiv einer bösartigen Tumorerkrankung im weit fortgeschrittenen Stadium mit multiplen Fernmetastasen in drei Organen. Man gehe bei derartigen Befunden in der Regel von einer Palliativsituation mit schlechter Prognose aus. Das mediane Überleben bei metastasiertem Mamma-Karzinom unter Therapie werde mit etwa 24 Monaten angegeben. Seit Juni 2011 hätten hier keine anderen Therapiemethoden als die Hyperthermie zur Verfügung gestanden. Zwar gebe es Möglichkeiten zur systematischen Eindämmung der Erkrankung mit Aussicht auf Verzögerung des Krankheitsverlaufs; für die zusätzliche Lokaltherapie der Leber gebe es jedoch schulmedizinisch keine Option. Neben chirurgischer Resektion von Lebermetastasen existierten mehrere Verfahren zur Ablation von Lebermetastasen, welche entweder lokal applizierte thermische Energie verwendeten (Laser, Radiofrequenz, Mikrowellen, Kryothermie) oder auf dem Gefäßwege Chemotherapeutika oder radioaktive Elemente lokal platzierten. Sie alle würden nur bei limitierter extrahepatischer Krankheit und nicht bei diffusem, kleinherdigem Leberbefund angewendet. Außerdem handele es sich um relativ invasive Verfahren, über deren effektiven Nutzen bzgl. einer Lebenszeitverlängerung noch keine Klarheit herrsche. Dies gelte auch für die lokale Chemotherapie via Leberarterie, welche trotz regionaler Anwendung erhebliche Nebenwirkungen habe. Diese seien ohne entsprechende Aussicht auf Heilung in der vorliegenden Palliativsituation nicht unbedingt angemessen. Eine Strahlentherapie der ganzen Leber bei weit fortgeschrittener Erkrankung sei mit unangenehmen Nebenwirkungen und Funktionsverlust von gesundem Lebergewebe verbunden. Zwar sei die Aussicht auf Heilung in einem derart fortgeschrittenen Tumorstadium verschwindend gering und es handele sich ausdrücklich um eine palliative Behandlungssituation; aber bzgl. der Hyperthermie-Behandlung habe es eine Aussicht auf eine zusätzlich spürbar positive Entwicklung des Krankheitsverlaufes gegeben. Dies sei dadurch begründet, dass es wissenschaftlich nachgewiesen sei, dass die Hyperthermie-Behandlung die Verstärkung einer Chemotherapie bewirken könne. Außerdem sei die Therapie fokussiert auf die Lunge bzw. Leber, was im Sinne eines wissenschaftlich erwünschten multidisziplinären Ansatzes einer lokale Kontrolle der Metastasen zum Ziel habe. Gleichzeitig sei das Therapieverfahren nebenwirkungsarm. Diese Aussagen würden gestützt durch die aufgeführte wissenschaftliche Literatur, die dokumentierten Einzelfälle aus seiner eigenen Praxis, bei denen im Rahmen dieser Therapie die Regression von Lebermetastasen habe erreicht werden können sowie die positiven Erfahrungen der Klägerin bei ihrer voraufgegangen Lungenmetastasierung. Eine Therapie jedweder Art habe in solchen Fällen keinen kurativen Ansatz mehr, sondern verfolge das primäre Ziel, eine vorübergehende Remission zu erzeugen oder sekundär zumindest das Fortschreiten der Erkrankung zu verzögern. Die Wirksamkeit von Capecitabine (Xeloda) bei Mamma-Karzinom als Monotherapie oder in Kombination mit z. B. Taxanen sei wissenschaftlich gut belegt. Dieser Therapie habe sich die Patientin unterzogen. Die Kombinationstherapie mit dem monoklonalen Antikörper Bevacizumab bewirke keine zusätzliche Verbesserung der Überlebenszeiten, könne aber schwerwiegende gesundheitsschädigende Nebenwirkungen haben, welche die anderen Zielsetzungen einer palliativen Therapie konterkarierten. Eine antihormonelle Therapie sei unverträglich gewesen. Weitere schulmedizinische Therapieoptionen hätten für die Klägerin nicht bestanden. Die Hyperthermie-Behandlung stelle für die Patientin eine wissenschaftlich erforschte und sichere zusätzliche Therapieoption dar, bei der eindeutig die Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe. Dies habe sich retrospektiv bestätigt. Unter dem Regime von schulmedizinischer Therapie in Kombination mit Tiefenhyperthermie sei es gelungen, in einer therapeutisch und prognostisch ungünstigen Situation ohne wesentliche Einschränkung der Lebensqualität eine erneute Remission zu erzielen und das Überleben über die mediane Lebenserwartung hinaus zu verlängern. Die Beklagte hat anschließend ein weiteres Gutachten des MDK O (Kompetenz Centrum Onkologie) vom 15.07.2014 vorgelegt, in welchem der MDK abschließend wie folgt Stellung genommen hat: Durch die beiden Gutachten nach § 106 und § 109 SGG werde klargestellt, dass mehr als eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung in der bei der Klägerin vorliegenden Situation zur Verfügung stehe. Dies sei nach allen drei gutachtlichen Bewertungen unstreitig. Es habe in 2011 kein Notstand im sozialrechtlichen Sinne und keine Alternativlosigkeit bestanden. Die verfügbaren Behandlungsoptionen seien auch nicht ausgeschöpft oder erfolglos geblieben. Im Übrigen müsse hier zwischen dem Einsatz wissenschaftlich gestützter Hyperthermie und dem Einsatz einer niederfrequenten Hyperthermie – wie bei der Klägerin durchgeführt – unterschieden werden, da sie methodisch-technisch sowie in ihrer klinischen Durchführung und Qualitätssicherung zur Zielerreichung einer Wirksamkeit so deutlich voneinander differierten, dass sie nicht gleichzustellen seien. Die vom Onkologiezentrum selbst durchgeführten Recherchen und eingegangenen Unterlagen enthielten keinen belastbaren, medizinisch-onkologisch geeigneten Grundlagen, die die Anwendung der beantragten Elektro-Hyperthermie im konkreten Fall stützten. Es lägen auch nicht im Ansatz belastbare Hinweise dazu vor, dass diese zusätzliche lokale Maßnahme, welche nach einem Urteil des LSG Baden-Württemberg keine hinreichende Wirksamkeit aus wissenschaftlicher Sicht erwarten lasse, bei ansonsten schulmedizinisch abzulehnender Lokaltherapie an der Leber, so Dr. Schuppert, nun ergänzend zur Capecitabin-Chemotherapie außerhalb einer Studienbehandlung gerechtfertigt seien. Die Annahmen von Dr. T blieben spekulativ und seien nicht hinreichend substantiiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie sämtliche in der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen medizinischen Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 27.06.2011 und 14.11.2011 stellen sich im Ergebnis als rechtmäßig dar und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht weder ein Sachleistungsanspruch auf Zurverfügungstellung einer ambulanten Radiofrequenz-Hyperthermie-Behandlung noch ein Anspruch auf Erstattung der bereits angefallenen Kosten in Höhe von 4.348,55 € nebst Zinsen zu. Im Fall der Klägerin kommt ein Kostenerstattungsanspruch nur nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt folgendes: Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der danach in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch reicht nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Bundessozialgericht) nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt deshalb voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl. Urteil des BSG vom 14.12.2006 – B 1 KR 8/06 R). Der Anspruch ist demgemäß gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruch rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbstbeschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat (vgl. z. B. BSG vom 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R). Die erkennende Kammer läßt offen, ob der Kostenerstattungsanspruch für die ersten Sitzungen der Hyperthermie-Behandlung in der Praxis-Klinik Dr. T bereits an der fehlenden Kausalität zwischen Leistungsablehnung und Kostenbelastung scheitert, weil der Beschaffungsweg nicht eingehalten ist. Denn die Hyperthermie-Behandlung begann hier bereits am 07.06.2011 und damit vor Erteilung des Bescheides vom 27.06.2011. Der Kostenerstattung steht hier jedoch in jedem Fall entgegen, dass die durchgeführten und künftig geplanten Hyperthermie-Behandlungen nicht zu den durch die Krankenkasse allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu gewährenden Leistungen gehören. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst u. a. die ärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arzneimitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nrn 1 und 3 SGB V) durch zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigte Behandler (§ 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst jedoch nur solche Leistungen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (§§ 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 SGB V). Dies ist bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann der Fall, wenn der GBA in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. § 135 Abs. 1 SGB V wird nämlich nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte usw.) neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erbringen und abrechnen dürfen. Vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt. Die Krankenkassen sind deshalb nicht bereits dann leistungspflichtig, wenn die streitige Therapie nach eigener Einschätzung der Versicherten oder der behandelnden Ärzte positiv verlaufen ist oder einzelne Ärzte die Therapie befürwortet haben (BSG 03.07.2012, B 1 KR 6/11 R). „Neu“ ist eine Methode, wenn sie nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung in dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM) enthalten ist (BSG 05.05.2009, B 1 KR 15/08 R, mwN). Gemessen daran ist die lokoregionäre Tiefenhyperthermie neu. Es fehlt auch an der nach § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V erforderlichen befürwortenden Entscheidung des GBA, ohne die neue Behandlungsmethoden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht gewährt werden können. Der GBA hat im Gegenteil nach Anlage 2 Nr. 42 der Methoden-Richtlinie die Hyperthermie-Behandlung (u. a. Ganzkörperhyperthermie, regionale Tiefenhyperthermie, Oberflächenhyperthermie, Hyperthermie in Kombination mit Radiatio und/oder Chemotherapie) ausdrücklich als nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethode angesehen (Beschluss des GBA vom 18.01.2005, BAnz 2005, S 7485). Ein Ausnahmefall des Systemversagens liegt nicht vor. Ungeachtet des in § 135 Abs. 1 SGB V aufgestellten Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt kann nach der Rechtsprechung des BSG eine Leistungspflicht der Krankenkasse ausnahmsweise dann bestehen, wenn die fehlende Anerkennung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem GBA trotz Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde. Diese Durchbrechung beruht darauf, dass in solchen Fällen die in § 135 Abs. 1 SGB V vorausgesetzte Aktualisierung der Richtlinien rechtswidrig unterblieben ist und deshalb die Möglichkeit bestehen muss, das Anwendungsverbot erforderlichenfalls auf andere Weise zu überwinden (BSG 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R mwN). Ein solcher Fall des Systemversagens liegt schon deshalb nicht vor, weil sich der GBA mit den streitigen Behandlungsmethoden der Hyperthermie befasst hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfung, auf der der Beschluss des GBA vom 18.01.2005 beruht, fehlerhaft war oder zwischenzeitlich an Validität eingebüßt hätte. Seit dem Beschluss des GBA vom 18.01.2005 bis heute ist nicht erkennbar, dass sich neue Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Hyperthermie ergeben hätten. Die Kammer stützt sich insoweit auf das MDK-Gutachten vom 15.07.2014 von Dr. Zimmer und Prof. Dr. I2 sowie auf das Gutachten des Prof. Dr. C4 nach § 106 SGG vom 25.04.2013, welche alle drei ausgebildete Fachärzte für die Krebserkrankung der Klägerin sind und dementsprechend eine besondere Kompetenz aufweisen. Eine derartige einschlägige, geordnete Facharztausbildung hat Dr. T, welcher als Facharzt für Allgemeinmedizin firmiert, nicht durchlaufen und auch die hierfür erforderlichen in der Weiterbildungsordnung geregelten Prüfungen nicht absolviert. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG- zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung stützen (BVerfG 06.12.2005, 1 BvR 347/98; BSG 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R). Der Gesetzgeber hat den vom BVerfG formulierten Anforderungen an eine grundrechtsorientierte Auslegung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf neue Behandlungsmethoden im Fall einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen oder zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, mit dem am 01.01.2012 in Kraft getretenen § 2 Abs. 1 a SGB V (Gesetz vom 22.11.2011, BGBI I 22983) Rechnung getragen. Eine Leistungsverweigerung der Krankenkasse unter Berufung darauf, eine neue ärztliche Behandlungsmethode sei ausgeschlossen, weil der GBA diese nicht anerkannt habe, verstößt dann gegen das Grundgesetz, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. Es liegt eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vor; 2. bzgl. dieser Krankheit steht eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung und 3. bzgl. der beim Versicherten ärztlich angewandten (neuen, nicht allge- mein anerkannten) Behandlungsmethode besteht eine „auf Indizien gestützte“ nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf. Ob die Rechtsprechung des BVerfG (06.12.2005 aaO) auch in den Fällen heranzuziehen ist, in welchen eine neue Behandlungsmethode bereits ausdrücklich vom GBA ausgeschlossen wurde, ist umstritten. Das BVerfG hat dies bislang ausdrücklich offen gelassen (BVerfG 29.11.2007, 1 BvR 2496/07). Nach Auffassung des BSG ist für eine Anspruchsbegründung aufgrund grundrechtsorientierter Auslegung regelmäßig kein Raum mehr, wenn der GBA – nach nicht zu beanstandender Prüfung – zu einer negativen Bewertung gelangt ist; denn dann ist auch verfassungsrechtlich gegen den Ausschluss einer Behandlungsmethode aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nichts einzuwenden, weil nach dem maßgeblichen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse medizinische Notwendigkeit, diagnostischer und therapeutischer Nutzen sowie Wirtschaftlichkeit nicht hinreichend gesichert sind (BSG 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R; LSG Baden-Württemberg 27.04.2012, L 4 KR 5054/10, juris). Dagegen ist vor allem im einstweiligen Rechtsschutz die Auffassung vertreten worden, dass der Prüfungsmaßstab im Rahmen der grundrechtsorientierten Auslegung ein anderer sei; ausreichend sei insoweit das Vorliegen von Indizien für eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder spürbare Besserung (so LSG Nordrhein-Westfalen 22.02.2007, L 5 B 8/07 KR-ER und 19.11.2012, L 11 KR 473/12 B-ER; LSG Rheinland-Pfalz 15.07.2011, L 5 KR 99/11 B-ER; alle juris). Welcher Auffassung letztlich zu folgen ist, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben; denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch auch im Rahmen der grundrechtsorientierten Auslegung hier nicht vor. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 26.02.2013 (1 BvR 2045/12, juris) bedarf es einer besonderen Rechtfertigung vor Art 2 Abs. 1 Grundgesetz i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip, wenn den der Versicherungspflicht unterworfenen Versicherten Leistungen für die Behandlung einer Krankheit und insbesondere einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung durch gesetzliche Bestimmungen oder durch deren Auslegung oder Anwendung vorenthalten werden. Die Frage, ob eine alternative Behandlungsmethode von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren ist, darf nicht losgelöst davon betrachtet werden, was die anerkannte medizinischem Standard entsprechende Behandlung zu leisten vermag und was die alternative Behandlung zu leisten vorgibt. Zur Behandlung der Frage, ob eine Behandlung mit Mitteln der Schulmedizin in Betracht kommt und inwieweit Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen, ist zunächst das konkrete Behandlungsziel zu klären. Bietet die Schulmedizin nur palliative Behandlungsmöglichkeiten an, weil sie jede Möglichkeit einer kurativen Behandlung als aussichtslos betrachtet, kommt ein Anspruch auf eine alternative Behandlungsmethode allerdings nur dann in Betracht, wenn eine auf Indizien gestützte Aussicht auf einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg besteht. Versicherte dürfen nicht auf eine nur die Linderung von Krankheitsbeschwerden zielende Standardtherapie verwiesen werden, wenn durch eine Alternativbehandlung eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung besteht. Rein experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch hinreichende Indizien gestützt werden können, reichen allerdings nicht aus. Nach den übereinstimmenden Feststellungen des Prof. Dr. C4, des behandelnden Arztes Dr. T und der Gutachter des MDK kommen im Fall der Klägerin seit 2011 nach Feststellung von Tumorrezidiven nur noch Behandlungsalternativen mit allein palliativem Charakter in Betracht. Es waren also nur noch Behandlungen möglich, die auf den Erhalt bestmöglicher Lebensqualität durch optimale Schmerztherapie und Symptomkontrolle abzielten bzw. abzielen. Die für den geltend gemachten Anspruch nach dem Bundesverfassungsgericht (26.02.2013 – 1 BvR 2045/12) zwingend notwendige Aussicht auf einen kurativen Behandlungserfolg, der über den mit Mitteln der Schulmedizin erreichbaren palliativen Nutzen hinausgeht, liegt nach Überzeugung der Kammer für die von der Versicherten begehrte Hyperthermie-Behandlung nicht vor. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes ist darauf abzustellen, ob bei prognostischer Betrachtung der Einsatz der begehrten Behandlungsverfahren eine auf Indizien gestützte Aussicht auf einen über die palliativen Standardtherapien hinausreichenden kurativen Erfolg bietet. Dies wird im Ergebnis von allen Gutachtern, auch von dem behandelnden Arzt Dr. T, verneint. Auch Dr. T betont in seinem Gutachten nach § 109 SGG das Vorliegen einer Palliativsituation mit grundsätzlich schlechter Prognose. Ferner führte er aus, die Klägerin habe sich zur Durchführung einer erneuten Monochemotherapie entschieden. Die regionale Hyperthermie habe sie deswegen einsetzen wollen, um die Wirksamkeit der Standardtherapie zu steigern und um die Lebererkrankung lokal zu behandeln. Auch Dr. T hat im Ergebnis nicht dargelegt, dass durch die Elektro-Hyperthermie-Behandlung die Lebererkrankung der Klägerin oder andere Teilbereiche ihrer Krebserkrankung geheilt werden können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die hier angewandte Hyperthermie mit 13,56 MHz keinerlei ersichtlichen therapeutischen Nutzen aufweist. Diesbezüglich wird auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.06.2014 – L 11 KR 3597/13 – verwiesen. Das LSG Baden-Württemberg hatte dort nach einer umfangreichen Beweisaufnahme festgestellt, dass es für eine solche Elektro-Hyperthermie – wie sie bei der Klägerin angewendet worden ist - überhaupt keine wissenschaftlichen Studien gibt. Die Verfahren der wissenschaftlichen Hyperthermie und der hier zum Einsatz gekommenen Elektro-Hyperthermie bzw. Onkothermie seien nicht gleichzusetzen. Bei der Elektro-Hyperthermie fänden keine Temperaturmessungen im Zielgebiet statt; die Einstellung der Leistungsstärke erfolge nach dem Befinden des Patienten. Aber bereits nach dem Ergebnis der hier durchgeführten Beweisaufnahme nach §§ 106 + 109 SGG kann die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.