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Urteil

S 10 SO 352/15 Sozialrecht

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2016:0413.S10SO352.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII). Die Klägerin ist am 00.00.1959 geboren und erhält eine dauerhafte Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von zuletzt 564,98 Euro monatlich. Sie lebt in einem Haushalt mit den Töchtern N (geboren 00.00.1992), E (00.00.1995) und I (geboren 00.00.1999). Für die angemietete Wohnung von 91m² Wohnfläche fällt eine Gesamtmiete in Höhe von 850 Euro an. Die Töchter N und E erhielten zunächst jeweils monatlich Bafög in Höhe von 422 Euro. N hat seit Oktober 2015 keinen Bafög-Anspruch mehr, sondern erhält Einkommen aus einem sogenannten Minijob in Höhe von 400 bis 450 Euro monatlich. E hat zusätzlich seit Juni 2015 einen Minijob, aus der sie Einkünfte von etwa 300 Euro pro Monat erhält. Die Töchter N und E erhalten weiterhin Wohngeld in Höhe von zunächst 292 Euro insgesamt für die Monate November und Dezember 2014 und ab Januar 2015 282 Euro monatlich. Die Klägerin erhält ferner für ihre drei Töchter Kindergeld. Das Kindergeld für die Töchter N und E überweist die Klägerin per Dauerauftrag, die Töchter haben jeweils ein eigenes Konto. N und E wiederum überweisen den eigenen Mietanteil in Höhe von 212,50 Euro direkt an den Vermieter bzw. die Differenz zum Wohngeld, das Wohngeld wird direkt an den Vermieter überwiesen. Die Klägerin und ihre Tochter I erhalten bisher Leistungen durch das Jobcenter Bonn. Im September 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII. Durch Bescheid vom 10.12.2014 wurde der Antrag abgelehnt. Die Beklagte legt im Wesentlichen dar, dass der Klägerin als Einkommen neben der Rente auch das Kindergeld für die volljährigen Kinder zustehe. Dieses sei als Einkommen des Kindergeldberechtigten bei ihr und nicht bei den Töchtern zu berücksichtigen, sofern die Auszahlung durch die Familienkasse nicht unmittelbar an die Kinder erfolge. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie das Kindergeld für N und E per Dauerauftrag weiterleite und in solchen Fällen handele es nach der Rechtsprechung um Einkommen der Kinder. Durch Widerspruchsbescheid vom 07.07.2015, zugestellt am 14.07.2015 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte legte u.a. dar, dass der Bedarf eines Studenten 670 Euro pro Monat betrage und die volljährigen Kinder 422 Euro Bafög und 146 Euro Wohngeld zur Verfügung hätten. Vom Kindergeld benötigten sie daher nur 102 Euro für ihren Bedarf. Sie selbst könne jeweils 82 Euro vom Kindergeld einbehalten. Hiermit könne sie ihren Bedarf decken. Mit der am 14.08.2015 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die Anrechnung von Kindergeld bei ihr als Einkommen ausscheide, da das Kindergeld an die volljährigen Kinder weitergeleitet werde. Daher würden auch die Voraussetzungen einer Abzweigung nach § 74 Einkommenssteuergesetz (EStG) vorliegen. Die Berechnung der Beklagten sei rechtswidrig. Ihr Einkommen liege unterhalb des Selbstbehaltes der Düsseldorfer Tabelle. Sie sei ihren Töchtern daher nicht unterhaltspflichtig. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dargelegt, dass sie den Haushalt führe auch für die Töchter, die Wäsche wasche und für ihre Töchter koche und auch im Wesentlichen die Haushaltsmittel bezahle. Falls sie aber kein Geld habe, dann verlange sie von N und E gelegentlich Geld zum Einkaufen. Die Töchter zahlten für ihren eigenen Bedarf, zum Beispiel ihre Bücher, die Fahrtkosten, Kleidung und Kosmetik. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2015 zu verurteilen, ihr ab Oktober 2014 Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Tochter N einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes gestellt habe. Dieser Antrag sei aber von der Familienkasse mit der Begründung abgelehnt worden, dass durch die Haushaltsaufnahme ausreichender Unterhalt gewährt würde. Die Klägerin habe einen Gesamtbedarf von 650,42 Euro im Jahre 2014 gehabt, dem Kindergeld in Höhe von 368,- Euro und 555,22 Euro Rente gegenüber standen, dementsprechend ein übersteigendes Einkommen von 272,80 Euro. Es sei nicht von Bedeutung, dass eine Unterhaltsverpflichtung der Klägerin nach zivilrechtlichen Grundsätzen nicht bestehe. Die Klägerin sei in der Lage, mit dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen ihren Bedarf zu decken. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2015 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Zwar gehört sie als dauerhaft voll erwerbsgeminderte Person grundsätzlich zum berechtigten Personenkreis des § 41 Abs. 1 SGB XII. Jedoch kann sie ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sicherstellen. Der Klägerin steht nicht nur ihre eigene Rente zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung, sondern auch das Kindergeld für ihre erwachsenen Töchter N und E. Nach der Zuordnungsregelung des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist das Kindergeld nur bei minderjährigen Kindern dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen. Bei volljährigen Kindern ist es hingegen sozialhilferechtlich grundsätzlich eine Einnahme dessen, an den es ausgezahlt wird, entweder den Leistungs- oder den Abzweigungsberechtigen (BSG, Urteil vom 09.06.2011 – B 8 SO 20/09 R -). Der in der Rechtsprechung angenommene Ausnahmefall, dass auch beim volljährigen Kind das Kindergeld ohne vorliegende Abzweigung bei diesem zu berücksichtigen ist, betrifft den Fall, dass das erwachsene volljährige Kind außerhalb des Haushaltes lebt und das Kindergeld jeweils zeitnah an das Kind weitergeleitet wird. Dieser Fall ist hier nicht einschlägig, denn die Töchter N und E leben im Haushalt der Klägerin. Soweit das LSG NRW auch im Fall des gemeinsamen Haushaltes annimmt, dass eine Ausnahme in Betracht kommt, wenn das Kindergeld an die Kinder weitergeleitet wird und die Voraussetzungen der Abzweigung gegeben sind (LSG NRW, Urteil vom 27.04.2009 – L 20 SO 99/07 -), so kann die Kammer dieser Auffassung zumindest in dem hier vorliegenden Fall nicht folgen, dass gemeinsam gewirtschaftet wird. Möglicherweise ist eine Ausnahme anzunehmen, wenn tatsächlich innerhalb einer Wohnung getrennt gewirtschaftet wird und ein Parallelfall vorliegt zum Leben außerhalb des Haushalts, nicht jedoch im Fall des gemeinsamen Wirtschaftens. Die Klägerin führt den Haushalt für alle ihre im Haushalt lebenden Töchter, kocht und wäscht und trägt die allgemeinen Kosten des Haushaltes allein, auch die Stromkosten. Nur gelegentlich bittet sie ihre Töchter N und E um Geld zum Einkaufen. Dies belegt aber auch, dass sie nur formal das Kindergeld an diese weiterleitet und je nach Bedarf auch wieder daraus Mittel zurückfordert. Eine klare Trennlinie lässt sich in dieser Konstellation nicht ziehen. Mit der Haushaltsführung übernimmt die Klägerin auch Unterhaltsleistungen für ihre erwachsenen Töchter. Dies ist unabhängig davon, dass sie aufgrund des geringen Einkommens nicht dazu verpflichtet ist. In diesen Fällen der Haushaltsaufnahme lehnt die finanzgerichtliche Rechtsprechung, die für die Kindergeldsachen zuständig ist, die Abzweigung des Kindergeldes generell ab - die Abzweigung ist eine Ermessensentscheidung. Es wird angenommen, dass durch die Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt Unterhalt geleistet wird in mindestens der Höhe des Kindergeldes. Diese Vermutung gilt nach einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Beschluss vom 26.02.2015 – Az.: III B 124/14) auch dann, wenn die Eltern Grundsicherungsempfänger sind – im aaO entschiedenen Fall nach dem SGB II. Die Eltern bleiben nach dieser Entscheidung auch bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach zum Unterhalt des Kindes verpflichtet. Das Bundessozialgericht wiederum prüft in Fällen, in denen die Kinder im Haushalt der Eltern leben nicht, ob das Kindergeld weitergeleitet wird und die Voraussetzungen der Abzweigung nach § 74 EStG vorliegen. So hat das BSG in einer Entscheidung vom 17.07.2014 – B 14 AS 54/13 R – das Kindergeld bei einem erwachsenen, im Haushalt lebenden Kind der Mutter zugerechnet. Hierzu hat es dargelegt, dass es rechtlich unerheblich sei, dass die Mutter das Kindergeld tatsächlich an die Tochter weitergegeben habe. Da das Kindergeld der kindergeldberechtigten Mutter zuzurechnen sei, handele es sich bei dessen Weitergabe durch die Mutter an die Klägerin schlicht um die Verwendung des der Mutter normativ zugeordneten und bei ihr zu berücksichtigenden Kindergeldeinkommens, das keine neue Einkommenszuordnung begründet (BSG aaO, Rz. 36). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Es kann nicht zutreffend sein, dass der Kindergeldberechtigte durch die teilweise oder vollständige Weitergabe des Kindergeldes eine andere normative Zuordnung erreichen könnte mit der Folge, die eigene Bedürftigkeit nach Belieben zu begründen oder zu erhöhen. Die Klägerin hatte in allen Monaten seit Oktober 2014 durch Rente und Kindergeld ausreichende Mittel zur Verfügung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und zur Übernahme ihres eigenen Mietanteils in Höhe von 212,50 Euro. Sie konnte sogar Teile des Kindergeldes an ihre Töchter zur Sicherstellung deren eigenen Bedarfes weiterleiten ohne ihr eigenes Existenzminimum zu gefährden. 2014 stand dem Bedarf aus Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (391 Euro) und 12 v. H. Mehrbedarf Alleinerziehung nach § 30 Abs. 3 SGB XII (46,92 Euro) und eigenem Mietanteil in Höhe von 212,50 Euro – insgesamt 650,42 Euro - ein Einkommen von insgesamt 923,22 Euro gegenüber (555,22 Euro Rente und 368 Euro Kindergeld). Für 2015 betrug der Bedarf insgesamt 659,38 Euro (399 Euro, 47,88 Euro und 212,50 Euro) bei einem Renteneinkommen von 564,98 Euro (ab Juli 2015) und Kindergeld in Höhe von 376 Euro, insgesamt 940,98 Euro. Aktuell Anfang 2016 beträgt der Bedarf insgesamt 664,98 Euro (404 Euro, 48,48 Euro und 212,50 Euro) bei einem Einkommen von insgesamt 944,98 Euro (564,98 Euro Rente und 380 Euro Kindergeld). Die Klägerin konnte bei einem übersteigenden Einkommen von ca. 280 Euro monatlich sogar Teile des Kindergeldes an die Töchter N und E zur Zahlung des das Wohngeld übersteigenden Mietkostenanteils weiterleiten. Die Kammer geht davon aus, dass der monatliche Höchstbetrag Bafög für im Haushalt der Eltern lebende Studenten in Höhe von 422 Euro das Existenzminimum eines Studenten abdeckt, zumindest dann, wenn wie hier durch den Studenten keine Generalkosten des Haushaltes übernommen werden müssen. Aktuell ist es aber nicht gerechtfertigt, das Kindergeld an die Tochter E weiterzuleiten. Diese hat mit 422 Euro Bafög monatlich, mit etwa 300 Euro monatlichen Einnahmen aus ihrem Minijob und mit Wohngeld in Höhe von 141 Euro deutlich mehr monatlich zur Verfügung als das Existenzminimum zuzüglich ihres Wohnanteils. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.