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Urteil

B 14 AS 54/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kindergeld, das der kindergeldberechtigten Mutter ausgezahlt und an das im selben Haushalt lebende, aber selbst hilfebedürftige volljährige Kind weitergegeben wird, ist nicht automatisch als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen, wenn Schutzvorschriften greifen. • Bei Zusammenleben von drei Generationen kann eine Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II möglich sein; für sie können die Regelungen des § 9 Abs. 3 SGB II einschlägig sein. • Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X sind auch für Zeiträume vor 1.4.2011 in vollem Umfang zu prüfen, wenn der Antrag vor diesem Datum gestellt wurde. • Fehlen ausreichende Feststellungen zu Alleinerziehung, Bedarf und tatsächlich zu berücksichtigendem Einkommen, muss das Berufungsgericht nacherheben; unrechtmäßige Nichtberücksichtigung von Leistungen führt zu einem Anspruch auf Nachzahlung.
Entscheidungsgründe
Kindergeldweitergabe im Drei‑Generationen‑Haushalt: Berücksichtigung bei ALG II • Kindergeld, das der kindergeldberechtigten Mutter ausgezahlt und an das im selben Haushalt lebende, aber selbst hilfebedürftige volljährige Kind weitergegeben wird, ist nicht automatisch als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen, wenn Schutzvorschriften greifen. • Bei Zusammenleben von drei Generationen kann eine Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II möglich sein; für sie können die Regelungen des § 9 Abs. 3 SGB II einschlägig sein. • Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X sind auch für Zeiträume vor 1.4.2011 in vollem Umfang zu prüfen, wenn der Antrag vor diesem Datum gestellt wurde. • Fehlen ausreichende Feststellungen zu Alleinerziehung, Bedarf und tatsächlich zu berücksichtigendem Einkommen, muss das Berufungsgericht nacherheben; unrechtmäßige Nichtberücksichtigung von Leistungen führt zu einem Anspruch auf Nachzahlung. Die Klägerin (1988 geboren) lebte Dezember 2007 bis Juni 2008 mit ihrer 2006 geborenen Tochter und der Mutter (Großmutter) in einem Haushalt. Alle bezogen Leistungen nach SGB II; der Träger berücksichtigte in den Bewilligungsbescheiden das an die Mutter ausgezahlte Kindergeld der Klägerin bei der Klägerin als Einkommen. Die Mutter hatte monatlich 154 Euro Kindergeld erhalten und dieses an die Klägerin weitergegeben; die Familienkasse hob später die Bewilligung ab Dezember 2007 auf und forderte Erstattung. Die Klägerin beantragte 2009 Überprüfung und begehrt Nachzahlung von 124 Euro monatlich für Dezember 2007 bis Juni 2008. Gerichtliche Entscheidungen der Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das LSG führte aus, Kindergeld sei dem im Haushalt faktisch zugeflossenen Kind zuzurechnen. Das BSG hat die Revision zugelassen und das Berufungsurteil aufgehoben mit Zurückverweisung zur Ergänzung der Feststellungen. • Revision ist begründet; die Bescheide sind rechtswidrig, soweit sie einen Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen abgelehnt haben, weil das weitergegebene Kindergeld zu Unrecht als Einkommen der Klägerin berücksichtigt wurde. • Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist § 44 SGB X; der von der Klägerin gestellte Überprüfungsantrag begann die für die Nachzahlung maßgebliche Frist, sodass der gesamte Zeitraum Dezember 2007 bis Juni 2008 erfasst ist. • Die Auslegung von § 7 Abs. 3 SGB II lässt sowohl überlappende Bedarfsgemeinschaften als auch eine Drei‑Generationen‑Bedarfsgemeinschaft zu; eine Drei‑Generationen‑Zuordnung kann sich in das System des SGB II einfügen (unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 SGB II). • § 9 Abs. 3 SGB II schützt Kinder, die ein eigenes Kind bis zum 6. Lebensjahr betreuen oder schwanger sind, vor Anrechnung des Einkommens und Vermögens anderer Bedarfsgemeinschaftsmitglieder; danach ist die normative Zurechnung des Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausgeschlossen, wenn die Schutzvoraussetzungen vorliegen. • Auch wenn die Mutter das Kindergeld tatsächlich an die Klägerin weitergereicht hat, begründet die Weitergabe keine neue normative Einkommenszuordnung; die Weitergabe ist Verwendung des bei der Mutter zuzurechnenden Einkommens und führt nicht zu doppelter Berücksichtigung. • Ist die Klägerin allein mit ihrer Tochter Bedarfsgemeinschaftsmitglied ohne Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter, greift die normative Zurechnung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht; gleichwohl führt in diesem Fall die systematische Regelung und die Literatur zu dem Ergebnis, dass eine Berücksichtigung des weitergegebenen Kindergeldes bei der Klägerin auch ausscheidet. • Die Vorinstanzen haben unzureichend festgestellt, ob die Klägerin alleinerziehend war (Relevanz für § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 SGB II), welchen Regelsatz und Mehrbedarf sie beanspruchen kann und wie die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind; deshalb ist Zurückverweisung an das LSG erforderlich. • Ungeachtet der noch zu treffenden Feststellungen besteht bereits jetzt Rechtswidrigkeit der teilweisen Ablehnung des Überprüfungsantrags, weil das Kindergeld zu Unrecht als Einkommen der Klägerin angesetzt worden war. Die Revision der Klägerin war erfolgreich: Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das Bundessozialgericht stellt fest, dass das zur Mutter ausgezahlte und an die Klägerin weitergegebene Kindergeld im vorliegenden Sachverhalt nicht als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen ist, jedenfalls soweit die Schutzvorschrift des § 9 Abs. 3 SGB II einschlägig ist oder eine normative Zurechnung nach § 11 Abs. 1 SGB II ausscheidet. Mangels ausreichender Feststellungen zu Alleinerziehung, Regelsatzfestsetzung, eventuellem Mehrbedarf und den konkreten Unterkunftskosten kann das BSG nicht abschließend über die Höhe des nachzuzahlenden Anspruchs entscheiden; das LSG hat diese Tatsachenfeststellungen nachzuholen und danach über die Nachzahlung (bis maximal die geltend gemachten 124 Euro monatlich) zu entscheiden. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten bleibt dem LSG vorbehalten.