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Urteil

S 4 R 896/17 Sozialrecht

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2019:0506.S4R896.17.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2017 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeit als Stuntman am 17.05.2016 für die Beigeladene zu 1) selbständig ausgeübt und nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers, Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2017 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeit als Stuntman am 17.05.2016 für die Beigeladene zu 1) selbständig ausgeübt und nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers, Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtlichen Status sowie die Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung für eine Tätigkeit als Stuntman umstritten. Der am 00.00.1980 geborene Kläger ist als selbständiger Künstler seit dem 14.01.2016 Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK). Er ist unter anderem als Stuntman für mehrere Auftraggeber tätig. Am 12.05.2016 schloss er mit der Beigeladenen zu 1), einem Filmproduktionsunternehmen mit Sitz in I, einen Werkvertrag, wonach er für den 17.05.2016 mit der Erbringung sämtlicher, branchenüblicherweise von einem Stuntman zu leistenden Tätigkeiten für die Produktion der TV-Serie „U“ beauftragt worden ist. Nach § 2 des Vertrages ist der Kläger verpflichtet, die Beigeladene zu 1) über seine Tätigkeiten unterrichtet zu halten und das festgelegte Budget strikt einzuhalten. § 3 regelt die Vergütung mit einem Honorar von 650 € zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer für jeden Drehtag. Die Vergütung sei nach mangelfreier Abnahme des Werkes und Stellung einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Der Kläger habe seine Honorarrechnung zusammen mit einer Kurzbeschreibung seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) zum Ende eines Kalendermonats einzureichen. Vom Kläger geltend gemachte Auslagen und Reisekosten sein vor deren Entstehung mit der Beigeladenen zu 1) abzustimmen und von dieser zu genehmigen (§ 4). § 5 des Vertrages regelt die Rechteübertragung unter Bezugnahme auf die erläuternde Anlage 1, eine weitere Anlage 2 enthält weitere Vertragsbedingungen, u.a. das Erfordernis der Zustimmung, wenn der Kläger sich bei der Leistungserfüllung Dritter bedienen will, da die Beigeladenen zu 1) ihm aufgrund seiner individuellen gestalterischen Stuntkünste ausgewählt habe. Ferner ist dort bestimmt, dass der Kläger vereinbarte Termine einzuhalten hat. Am 20.05.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für seine am 17.05.2016 ausgeübte Tätigkeit als Stuntman. Er gab an, aufgrund seiner Fähigkeiten als Stuntman für ein Projekt gebucht worden zu sein, bei dem ihm die künstlerische Umsetzung oblegen hätte. Seiner Kreativität seien keine Grenzen gesetzt worden, er sei bei der Auftragsaufführung weder kontrolliert noch eingeschränkt worden, Vorgaben zu Arbeits- und Anwesenheitszeiten habe es nicht gegeben, außer der, dass er beim Dreh vor Ort sein musste, über das vereinbarte Honorar sei keine Arbeitszeit festgelegt worden, er habe mit dem Regisseur und den Kameraleuten im Team gearbeitet, diesen sei er aber bei der Ausübung der Tätigkeit nicht unterstellt. Er habe mit dem Produktionsleiter vor Annahme des Auftrages den Umfang und das entsprechende Honorar besprochen. Am Drehort selbst seien gegebenenfalls bildgestaltende, technische Änderungswünsche von Regie und Kamera mit ihm besprochen worden. Er sei an unterschiedlichen Drehorten tätig geworden, die der Kunde seines Auftraggebers bestimmt habe. Nachweise zum Arbeitseinsatz habe er nicht führen müssen, die Abnahme der Arbeitsergebnisse sei durch den Regisseur erfolgt. Am Drehtag habe er die im Drehbuch überlegten Action-Szenen künstlerisch und artistisch vor der Kamera umgesetzt. Der eigenschöpferische Anteil bestehe darin, dass die Vorschläge für die Umsetzung der Szenen von ihm kämen und er diese aufgrund seiner körperlichen Fähigkeiten artistisch realisiere. Für die technische und organisatorische Umsetzung sei er nicht zuständig. Er dürfe den Auftrag nicht auf Dritte übertragen, der Auftrag werde von ihm aufgrund seiner Fähigkeiten und Erfahrungen ausgeführt. Falls er verhindert sein sollte, würde er sich um einen entsprechenden Ersatz bemühen. Er trete insofern unternehmerisch auf, als er eine eigene Website betreibe und die Preise selbst gestalte, er sei für mehrere Auftraggeber tätig. Er trage ein unternehmerisches Risiko, weil er seine eigenen Arbeitsmittel (Schoner, Matten, Protektor etc.) einsetze. Diese Angaben bestätigte auch die Beigeladene zu 1), sie gab ergänzend an, dass Stuntmen für die Realisierung gefährlicher Szenen, die unter anderem einen körperlichen Schaden zur Folge haben könnten, verantwortlich seien. Dabei könne der Stuntman die gewünschte Szene sowohl selber ausarbeiten und einstudieren als auch nach Anweisung und/oder Beratung des Stuntkoordinators und/oder des Fight-Choreographen handeln. Der Stuntman verfüge über ein hohes Maß an Kreativität und akrobatischen Fähigkeiten. Ferner rechnete der Kläger den Drehtag als Stuntman mit Rechnung vom 23.05.2016 i.H.v. 650 € netto ab. Mit Schreiben vom 19.09.2016 hörte die Beklagte sowohl den Kläger als auch die Beigeladene zu 1) zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung mit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung an. Dabei sprächen folgende Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis: Es handele sich um eine Sendereihe, der Arbeitsort sei der Drehort, der zeitliche Rahmen werde durch den Auftraggeber, die Drehzeiten vorgegeben, es erfolge eine Eingliederung in die Ablauforganisation während der Produktion, Inhalt und Ablauf der Tätigkeit würden durch den Auftraggeber bestimmt, die Zeiten und auszuführenden Tätigkeiten seien detailliert in der Tagesdispositionen geplant und ausgeführt, eigene maßgebliche künstlerische, eigenschöpferische Freiheiten im Sinne selbständiger Tätigkeit lägen nicht vor, es handele sich um Teamarbeit, es erfolge an den Proben- und Drehtagen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten. Regelmäßige Absprachen, Besprechungen und Konkretisierungen zur Leistungserbringung seien unerlässlich, die Tätigkeit sei höchstpersönlich auszuüben, die Vergütung erfolge anhand einer Tagesgage von 650 € pro Drehtag, eigenes Kapital in erheblichem Umfang und auch mit der Gefahr des Verlustes werde nicht eingesetzt, unternehmerische Risiken und Chancen bestünden im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht. Dahinter träten die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale zurück, die darin bestünden, dass keine Ausschließlichkeitsvereinbarung geschlossen worden und die Ablehnung von Aufträgen möglich sei. Die Beigeladene zu 1) nahm dahingehend Stellung, der Kläger sei nicht für eine komplette Serie, sondern nur für eine Action-Szene beauftragt worden. Auch beschränke sich der Arbeitsort nicht auf den Drehort, da alle anderen, vorbereitenden Teilaufgaben nicht am Drehort stattfinden und der Festlegung durch den Kläger unterlägen. Auch enthalte das Drehbuch lediglich die angedachte Action-Szene, der Kläger müsse sich selbst in den Rollencharakter einfinden, um diesen authentisch darstellen zu können. Dazu habe der Kläger die Szene entsprechend ausgearbeitet und künstlerisch darstellend vor der Kamera umgesetzt, er sei auch Mitglied der KSK. Eine Abstimmung sei erforderlich, da mehrere Darsteller involviert seien und auch auf den Aspekt der Sicherheit nicht verzichtet werden könne. Es gebe keine detaillierte Tagesdisposition, da der Kläger sein Werk erst am Drehtag selbst vollständig vor der Kamera darbiete. Die Beigeladene zu 1) habe explizit den Kläger aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gebucht, daher sei es für sie auch wichtig gewesen, dass er die Tätigkeit höchstpersönlich ausübe. Der Kläger setze für die Erfüllung seines Auftrages sein eigenes Equipment ein, er habe auch eigene Versicherungen (Berufshaftpflicht- und Berufsunfallversicherung) abgeschlossen und trete werbend auf dem freien Markt auf. Ergänzend nahm der Kläger selbst dahingehend Stellung, er bestimme selbst über den Inhalt und Ablauf der Tätigkeit. Wenn Action-Szenen gebucht würden, stelle der Regisseur seine Visionen vor, durch seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen entscheide er dann, ob dies überhaupt realisierbar sei. Er biete dann Gegenvorschläge und Möglichkeiten an, um Action-Szenen der Geschichte entsprechend künstlerisch anzupassen. Er lege fest, zu welchen Konditionen er tätig werde, er führe selbst Buch und er betreibt eigene Kundenakquise. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, dass er für Schäden hafte, die während der Auftragsdurchführung entstünden. Mit Bescheiden vom 16.12.2016 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Stuntman am 17.05.2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und dass Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Der Kläger sei abhängig tätig, da kein eigenschöpferischer Einfluss innerhalb der Produktion vorgelegen habe. Er habe Vorgaben bezüglich der Tätigkeitsausübung erhalten, das Letztentscheidungsrecht habe der Stuntkoordinator gehabt. Gewisse Freiräume innerhalb der Ausführung der Tätigkeit resultierten aus seiner Qualifikation und stünden Beschäftigten regelmäßig zu, sie würden vom Auftraggeber erwartet. Der Kläger sei in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert gewesen, Weisungen zu Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung hätten einseitig im Wege des Direktionsrechts des Arbeitgebers erteilt werden können. Der Kläger widersprach und machte vertiefend geltend, im Zentrum des Vertragsverhältnisses stünde nicht die bloße Zurverfügungstellung und Erbringung der Arbeitskraft, sondern die Herstellung eines konkreten Werkes, des Stunts. Dieses habe hier in der Umsetzung der Szene „N“ bestanden. Es sei ein wesentliches Charakteristikum der Tätigkeit von Stuntmen, dass angesichts der Gefährlichkeit der Tätigkeit für den eigenen Körper das Letztentscheidungsrecht für die Durchführung des Stunts beim jeweiligen Stuntman selbst liege, die notwendige Abstimmung mit den übrigen Produktionsmitgliedern verdichte sich während der ganzen Tätigkeiten nie zu Weisungen. Das liege in der Natur der Sache, weil kein anderes Produktionsmitglied die notwendige Erfahrung in der Risikobeurteilung habe. Der Einsatz erfolge zudem nur projektbezogen und sei von vornherein zeitlich und sachlich beschränkt. Die Einordnung in die Organisation des Auftraggebers sei rein äußerlich und betreffe nicht die inhaltliche Gestaltung des eingekauften, festumschriebenen Leistungsgegenstandes. Bei Stuntmen verbiete sich jede Einmischung in die Gestaltung und Art und Weise der Ausführung des Schaustücks. Hinsichtlich des Arbeitsortes sei zu bedenken, dass es sich um einmalig ausgewählte Drehorte handele, die häufig gerade im Hinblick auf das erforderliche Schaustück ausgewählt würden, nicht selten in Abstimmung mit dem Stuntkoordinator und dem Stuntman selbst. Auch sei der Zeitpunkt der Ausführung des Werkes nicht einseitig vom Auftraggeber festgesetzt, sondern einvernehmlich im Vertrag vereinbart worden. Schließlich spreche die Ortsvorgabe durch den Auftraggeber dann nicht für eine abhängige Beschäftigung, wenn auch eine vergleichbare selbständige Tätigkeit notwendig in den Räumen des Auftraggebers stattfinden müsse. Er, der Kläger, habe eigenes Equipment im Wert von ca. 5.000 € eingesetzt. Die Vergütung sei auch nicht an den bloßen Einsatz der Arbeitskraft geknüpft, sondern an die Abnahme des vereinbarten Stunts. Schließlich habe die KSK die Tätigkeit von Stuntmen schon länger im Wesentlichen als eine eigenschöpferische künstlerische Tätigkeit eingestuft. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2017 zurück. Stuntmen seien wie gastspielverpflichtete Schauspieler, Stuntkoordinatoren und andere Künstler in den Produktionsbetrieb eingegliedert und daher grundsätzlich abhängig beschäftigt. Ein abgrenzbares Werk sei nicht ersichtlich. Der Kläger sei Mitglied einer Gruppe, die eine Gesamtleistung erbringe. Insoweit bestehe eine Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Wirtschaftliche Risiken bestünden nicht, der Kläger erhalte eine Tagespauschale pro Drehtag. Er habe ausschließlich die eigene Arbeitskraft eingesetzt und sei funktionsgerecht dienenden in einer fremden Arbeitsorganisation tätig geworden. Mit seiner am 06.07.2017 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er ist vertiefend der Auffassung, selbständig künstlerisch tätig (gewesen) zu sein. So werde die Szene im Drehbuch nur grob beschrieben (zwei Männer schlagen einen Dritten nieder). In Abweichung hierzu habe er zudem vorgeschlagen, dass er einen der Hauptdarsteller mit einem Pistolen- statt einem Faustschlag niederstreckt; dieser Vorschlag sei vom Regisseur angenommen worden. Am Drehtag selbst habe er den Hauptdarsteller in den Ablauf der Szene eingewiesen und mit ihm und einem Komparsen die Szene geprobt und überlegt, wo die Kamera postiert wird, um den in Wirklichkeit vorbeigehenden Schlag mit der Pistole wie einen Treffer aussehen zu lassen. Hierbei sei kein Stuntkoordinator oder Fightchoreograph beteiligt gewesen. Wie die Stuntszene im Einzelnen gestaltet werde, habe also seiner künstlerisch-handwerklichen Gestaltungsfreiheit unterlegen. Ein umfassendes Weisungsrecht des Auftraggebers habe nicht bestanden, er, der Kläger, sei auch nicht umfassend in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert gewesen. Für Selbständigkeit spreche auch, dass die Vergütung mindestens doppelt so hoch gewesen sei wie die eines fest angestellten Mitarbeiters. Er habe zudem Anschaffungen im Wert von mehreren 1000 € getätigt, unter anderem für Kameras, ein Notebook, Protectohren und Sprachtraining/Schauspieltraining. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2017 aufzuheben und festzustellen, dass er seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) am 17.05.2016 selbständig ausgeübt hat und dass keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen stellen keinen eigenen Antrag. Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte nach § 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) bis 5) verhandeln und entscheiden, weil diese in der ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2017 beschwert den Kläger nach § 54 Abs. 2 SGG. Diese Bescheide sind rechtswidrig, weil die Beklagte zu Unrecht festgestellt hat, dass der Kläger seine Tätigkeit als Stuntman für die Beigeladene zu 1) am 17.05.2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und dass Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Nach § 7a Abs. 1 S.1 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) kann eine Entscheidung der Beklagten beantragt werden, ob eine Beschäftigung zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung führt (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R zur Unzulässigkeit der sogenannten Elementenfeststellung). Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen; das gilt nach § 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gelten für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung folgende Grundsätze: Für die Wertung einer Beschäftigung als abhängig ist ausschlaggebend, dass diese in persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird. Dies äußere sich regelmäßig in der Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb. Typisches Merkmal eines Abhängigkeitsverhältnisses sei die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der Tätigkeit. Demgegenüber kennzeichne die selbständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Bedeutsam sei dabei, ob eigenes Kapital und/oder eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss sei. Nicht aber jedes unternehmerische Risiko sei ein Indiz für Selbständigkeit. Mit dem Risiko einhergehen müsse auch ein Mehr an unternehmerischer Freiheit und vor allem höhere Verdienstchancen. Weise eine Tätigkeit im Einzelfall Merkmale der Abhängigkeit und selbständigen Tätigkeit auf, komme es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen. Grundlage der Beurteilung sei regelmäßig der Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen. Lägen schriftliche Vereinbarungen vor, so sei neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt seien. Diese seien ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig seien. Schließlich sei auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handele, der u.U. als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen könne, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen sei eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorlägen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machten (BSG, Urteil vom 24.03.2016 – B 12 KR 20/14 R; Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R; s.a. SozR 2400, § 2 Nr. 16; SozR 2200, § 165 Nr. 45; SozR 2200, § 166 Nr. 5; SozR 2200 § 1227 Nr. 98). Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im Falle des Klägers für die hier allein zu beurteilende Tätigkeit als Stuntman am 17.05.2016 mangels Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Der Kläger ist an diesem Tag vielmehr selbständig tätig geworden, weil er zunächst nicht in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert gewesen ist und keinem umfassenden Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der Tätigkeit unterlegen hat. Es fehlt schon deswegen an einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1), weil der Kläger mit ihr lediglich für einen sehr kurzen Zeitraum – einen Drehtag – einen (projektbezogenen) Vertrag und des Weiteren mit unterschiedlichen Produktionsfirmen ebenfalls Verträge für jeweils kurze Zeiträume geschlossen hat. Insoweit hat der Kläger seinen Einsatz selbst eingeleitet und er besaß auch die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen. In einer solchen Situation fehlt es aber an einer für ein Arbeitsverhältnis typischen längerfristigen Einbindung in den Betrieb. Bereits dies spricht gegen die Annahme einer Beschäftigung, wenn – wie hier – eine kontinuierliche Zusammenarbeit von den Beteiligten auch nicht beabsichtigt ist (BSG, Urteil vom 28.01.1999 – B 3 KR 2/98 R). Hiermit korrespondierend lässt sich auch ein umfassendes Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) nicht feststellen. Das gilt zunächst für die im Vorfeld des Drehtages erforderlichen Vorarbeiten, hierzu enthält bereits der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) geschlossene Vertrag keine Vorgaben, solche Vorgaben hat es nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten auch nicht gegeben. Vergleichbares gilt für den Drehtag selbst, den der Kläger mit der Beigeladenen zu 1) im Übrigen vereinbart und der damit nicht von dieser einseitig bestimmt worden ist. Für den Drehtag enthält der Vertrag für den Kläger nur den Auftrag, sämtliche, branchenüblicherweise von einem Stuntman zu leistenden Tätigkeiten zu erbringen, die weiteren Vertragsbedingungen (Anl. 2) verpflichten nur zur Einhaltung vereinbarter Termine. Auch das Drehbuch enthält keine detaillierten Vorgaben für die eigentliche Stuntszene, es gibt nur die Eckpunkte (zwei Männer schlagen einen Dritten nieder) an. Diese Eckpunkte sind vom Kläger zudem dahingehend abgewandelt worden, dass die eigentlich überlegte Ausführung eines Faustschlags durch einen Schlag mit einer Pistole ersetzt worden ist. Ebenso lassen sich solche Vorgaben nicht der von der Beigeladenen zu 1) für den Drehtag vorgelegten Disposition entnehmen, diese enthält nur grobe zeitliche Vorgaben für den Drehtag, ohne den genauen Inhalt der Stunt-Szene vorzugeben. Gleichzeitig oblag es dem Kläger, in Abstimmung mit den übrigen Beteiligten zu entscheiden, wie die nur grob geplante Stunt-Szene künstlerisch unter Beachtung der technischen Möglichkeiten und von Sicherheitsaspekten umgesetzt werden kann, diese Entscheidung konnte auch nur der Kläger selbst treffen, da nur er selbst beurteilen kann, ob und wenn ja wie eine Stunt-Szene für ihn umsetzbar und ohne Gefahr für die übrigen Beteiligten ist. So hat er im Verhandlungstermin glaubhaft bekundet, den (niederzustreckenden) Hauptschauspieler in die Stuntszene eingewiesen und mit ihm geprobt zu haben, hierbei sei weder ein Stuntkoordinator noch ein Fightchoreograph beteiligt gewesen. Er habe auch entschieden, wo die Kamera postiert werden muss, um den vorbeigehenden Schlag als Treffer wirken zu lassen. Berücksichtigt man des Weiteren, dass auch eine Stunt-Szene künstlerische (schauspielerische) Aspekte beinhaltet, was letztlich auch dadurch unterstrichen wird, dass die Beigeladene zu 1) den Kläger aufgrund seiner individuellen gestalterischen Stunt-Künste ausgewählt hat und dieser in der Stuntszene auch als Person zu erkennen gewesen ist (sog. Stunt-Player), so spricht das Vorgenannte gegen ein umfassendes Weisungsrecht. Das ist in der Rechtsprechung des BSG für Schauspieler, Sänger und Tänzer anerkannt. Erfolgt nur die Festlegung (lediglich) gewisser „Eckpunkte“ einer Aufführung eines Sängers, Balletttänzers, Schauspielers etc. und wird nur der „grobe“ Inhalt dieser Tätigkeit vorgegeben, z.B. dergestalt, dass nur eine kurze szenische Einweisung eines kurzfristig tätigen Opernsängers erfolgt, ohne dass dieser an Proben teilnehmen muss, so fehlt es an einem umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung (BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 3/17 R; Urteil vom 20.03.2013 – B 12 R 13/10 R). Ein solches ergibt sich auch nicht daraus, dass in örtlicher Hinsicht Vorgaben bestehen, z.B. an den Ort einer Spielstätte. Hierbei handelt es sich nicht um konkrete arbeitskraftbezogene Weisungen, sondern um Rahmenvorgaben, innerhalb derer die übernommene (Dienst-)Leistung zu erbringen ist (BSG, a.a.O.). Übereinstimmend mit diesen Überlegungen hat auch für den Kläger keine umfassende Anwesenheitspflicht am Drehort für den gesamten Drehtag bestanden, sondern nur hinsichtlich der Rahmenvorgabe, also des eigentlichen Drehs der Stunt-Szene selbst. Ebenso konnte der Kläger selbst entscheiden, in welchem Umfang und wo er sich auf die Drehszene im Vorfeld vorbereitet. Zudem hat der Kläger eigene Arbeitsmaterialien eingesetzt, was ebenso gegen die Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) spricht. Neben der fehlenden Eingliederung in die Arbeitsorganisation nebst fehlendem umfassenden Weisungsrecht spricht für eine selbständige Tätigkeit des Klägers, dass er keinen Entlohnungsanspruch mit Erbringung der Arbeitsleistung hatte, sondern erst – wie bei Werkverträgen üblich – mit Abnahme der Stunt-Szene durch den Regisseur. Ein weiteres Verlustrisiko ist darin auszumachen, dass der Kläger eigene Arbeitsmaterialien von nicht nur unbedeutendem Wert eingesetzt und diverse Versicherung unterhalten hat. Diese Investitionen hat er mit Verlustrisiko getätigt, da sie sich nur bei weiteren Aufträgen rechneten. Diesen Verlustrisiken stehen zudem Chancen auf Mehrverdienst gegenüber. Der Kläger hat ein hohes Entgelt von 650 Euro für den vereinbarten Drehtag erhalten, das nach seinem plausiblem und unwidersprochenem Vortrag zudem deutlich über dem abhängig beschäftigter Stuntmen gelegen hat. Dieser Umstand spricht zumindest im Verbund mit den weiteren – oben aufgeführten – Argumenten für Selbständigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten vereinbartes Honorar Selbstständigkeit indizieren und ist in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden (Urteil vom 31.03.2017 – B 12 KR 7/15 R, Rn. 50 bei Juris). Diese (höheren) Verdienstchancen werden auch dadurch unterstrichen, dass der Kläger werbend (vor allem durch seine Internetpräsenz) am Markt aufgetreten ist, er hatte zudem weitere Auftraggeber. Die Kostenentscheidung folgt aus § 183, 193 SGG. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, weil diese mangels Stellung eines Antrages kein wirtschaftliches Risiko eingegangen sind. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.