Urteil
S 40 R 803/17
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2019:0515.S40R803.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Zeit vom 01.03.2016 bis zum 07.12.2016. Die im Februar 1969 geborene Klägerin ist Volljuristin. Sie ist seit dem 20.11.2003 als Rechtsanwältin bei der Beigeladenen zu 4.) zugelassen und als solche Mitglied der Beigeladenen zu 1.). Die Klägerin ist seit dem Jahr 2006 überwiegend in der juristischen Wissenschaft tätig. Von November 2006 bis November 2007 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität N. beschäftigt. Von Dezember 2007 bis Juni 2009 war sie als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität N. beschäftigt. Von Juli 2009 bis Dezember 2010 war sie an einem Forschungsvorhaben der N.-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft in C. beteiligt. Von Mitte März 2012 bis Mitte September 2012 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität P. beschäftigt. Für diese wissenschaftlichen Tätigkeiten erteilte die Beklagte der Klägerin jeweils durch rechtskräftig gewordene Bescheide eine Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. In der Zeit vom 01.03.2016 bis zum 07.12.2016 war die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität L. beim Lehrstuhl für bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht in Vollzeit beschäftigt. Grundlage ihrer Tätigkeit war in dieser Zeit ein bis zum 28.02.2018 befristeter Arbeitsvertrag, der am 19.02.2016 geschlossen wurde. Seit dem 08.12.2016 und laufend ist die Klägerin als akademische Rätin an der Universität L. am Lehrstuhl für bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht tätig und als solche verbeamtet. Am 01.04.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung als zugelassene Rechtsanwältin ab dem 01.03.2016 auch auf ihre Tätigkeit als befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität L. zu erstrecken. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2016 ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass eine Erstreckung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI keinen eigenständigen Befreiungstatbestand darstelle, sondern eine bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erteilte ursprüngliche Befreiung voraussetze und an diese unmittelbar anknüpfen müsse. Dies ergebe sich aus der nun vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (<BSG>, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R). Die Klägerin sei als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität L. berufsfremd und befristet beschäftigt. Eine aktuell wirksame Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, die auf die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin erstreckt werden könne, liege im Fall der Klägerin nicht vor. Mit Schreiben vom 17.11.2016 (bei der Beklagten am 18.11.2016 eingegangen) teilte die Beigeladene zu 4.) der Beklagten mit, dass beabsichtigt sei, der Antragstellerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusanwältin für die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität L. zu versagen. Den gegen den ablehnenden Bescheid von Oktober 2016 am 25.11.2016 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2017 als unbegründet zurück. Dies begründete sie wiederum damit, dass eine Erstreckung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht in Betracht komme, wenn keine ursprüngliche Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliege. Dagegen hat die Klägerin am 19.06.2017 Klage erhoben. Sie begehrt weiterhin eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität zu Köln, zuletzt noch für die Zeit vom 01.03.2016 bis zum 07.12.2016. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass sie als zugelassene selbständige Rechtsanwältin per Gesetz von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. In ihrem Fall lägen daher auch die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI vor. Die Tätigkeit an der Universität L. sei für den streitigen Zeitraum durch den Vertrag vom 19.02.2016 befristet gewesen. Ihre Versorgungsanwartschaften seien in dieser Zeit auch einkommensbezogen durch ihre Mitgliedschaft bei der Beigeladene zu 1.) gewährleistet gewesen, an die sie einkommensbezogen Beiträge gezahlt habe. Eine teleologische und systematische Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ergebe, dass keine Lücken im Versicherungsverlauf entstehen sollten. Sie sei seit November 2003 ohne Unterbrechungen als selbständige Rechtsanwältin zugelassen und habe seit November 2006 für ihre wissenschaftlichen Tätigkeiten stets eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Wenn sie nun für neun Monate in die gesetzliche Rentenversicherung einzahle, erhalte sie mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit keinen Rentenanspruch gegen die Beklagte. Unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei es geboten, dass die Erstreckung der Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auch für selbständig tätige zugelassene Rechtsanwälte eingreife. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 zu verpflichten, sie für die Dauer ihrer Tätigkeit vom 01.03.2016 bis zum 07.12.2016 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität L. von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege einer Erstreckung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihrer Klageerwiderung auf ihre Ausführungen den angefochtenen Bescheiden. Sie macht insbesondere geltend, dass sich seit dem Urteil des BSG vom 31.10.2012 (Az.: B 12 R 8/10 R) die Auslegung des Erstreckungstatbestandes des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI in der Praxis geändert habe. Es werde nun gefordert, dass eine ausdrückliche Grundbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegen müsse, um eine vorübergehende Erstreckung der Befreiung auf eine andere Tätigkeit nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aussprechen zu können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 26.10.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 ist rechtmäßig und beeinträchtigt die Klägerin nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen (vgl. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz < SGG >). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie in der Zeit vom 01.03.2016 bis zum 07.12.2016 für ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität L. gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wird. Die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Befreiung nach dieser Vorschrift liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. 1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (vgl. § 54 Abs. 1 SGG). Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid vom 26.10.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2017, mit dem der Klägerin eine Erstreckung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ab dem 01.03.2016 versagt wird. Die Klägerin begehrt, diese Bescheide aufzuheben und ihr die begehrte Befreiung zu erteilen. In zeitlicher Hinsicht Gegenstand der Klage ist nur noch der Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 07.12.2016. Die Klägerin ist seit dem 08.12.2016 als akademische Rätin verbeamtet. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität L. ab dem 01.03.2016 nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Bei einer solchen Befreiung von der Rentenversicherung handelt sich um einen anderen Streitgegenstand (vgl. nur BSG, Urteil vom 22.03.2018 – Az.: B 5 RE 12/17 B zu § 231 Abs. 4b SGB VI). 2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat nach Auffassung der Kammer keinen Anspruch darauf, eine Erstreckung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zu erhalten. Gemäß § 6 Abs. 5 SGB VI ist die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R) setzt die Erstreckung einer für eine Beschäftigung erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine andere, vorübergehende versicherungsfähige Beschäftigung voraus, dass die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzung nach Abs. 1 Nr. 1 (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständigen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständigen Kammer) weiterhin vorliegen. Das BSG fordert insoweit, dass bei einer Erstreckung der Befreiung eine ausdrückliche ursprüngliche Befreiung durch Verwaltungsakt vorliegt (BSG a.a.O.). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift des § 6 SGB VI. Denn eine „Erstreckung“ setzt vom Wortsinn voraus, dass eine ursprüngliche Befreiung dem Grunde nach vorliegt. Die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI bezieht sich ausdrücklich und auch von ihrer Systematik her auf eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Die Klägerin verfügt jedoch nicht über eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Sie war im streitigen Zeitraum nicht als Syndikusanwältin zugelassen und als solche von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, sondern unterlag als selbständige Rechtsanwältin per Gesetz nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einer teleologischen Auslegung der Vorschrift. Die Klägerin argumentiert insoweit zwar zu Recht, dass es Sinn der Vorschrift sei, Versorgungslücken des Betroffenen zu schließen. Bei einem grundsätzlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Syndikusanwalt solle sich eine nur vorübergehend und zeitlich befristete anderweitige Tätigkeit nicht nachteilig auf die Altersvorsorge auswirken, wenn der Betroffene anderweitig abgesichert sei. Um eine solche Fallkonstellation handelt es sich im Fall der Klägerin indes nicht. Die Klägerin ist weder als Syndikusanwälten von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Noch war sie seit ihrer Zulassung im November 2003 in erheblichem Umfang als zugelassene Rechtsanwältin tätig. Sie gibt selbst an, als selbständige Rechtsanwältin kein relevantes Einkommen erzielt zu haben. Die Klägerin ist vielmehr seit November 2006 überwiegend in der Wissenschaft tätig. Ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin stellt damit keinen vorübergehenden Ausnahmetatbestand, sondern seit ihrer Zulassung im November 2003 vielmehr die Regel ihrer Beschäftigung dar. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dieser schreibt vor, dass gleichgelagerte Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung gleich zu behandeln sind. Vorliegend fehlt es an einer Vergleichbarkeit der betroffenen Sachverhalte. Die Klägerin ist seit ihrer Zulassung als Rechtsanwältin im November 2006 überwiegend in der Wissenschaft angestellt tätig und nur beiläufig als selbständige Rechtsanwältin zugelassen. Demgegenüber wird von der Vorschrift des § 6 SGB VI der Fall eines Syndikusanwalts erfasst, der durch Verwaltungsakt von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist und zunächst als solcher gegen Entgelt tätig war. Eine Erstreckung der Befreiung kommt für ihn dann bei einer vorübergehend im Vorhinein befristeten anderweitigen Tätigkeit (z.B. in der Wissenschaft) in Betracht, solange er weiterhin als Syndikus von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. So liegt der Sachverhalt hier indes nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.