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Gerichtsbescheid

S 18 U 19/19

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2019:0603.S18U19.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Unfalls des Klägers vom 07.03.2001. Der 1971 geborene Kläger war von Juli 2000 bis Juni 2001 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gärtnerischer Aushilfsmitarbeiter der Stadt H. Vorher war er nicht versicherungspflichtig tätig. Anschließend war er lediglich noch in der Zeit vom 08.12.2006 bis 24.04.2009 geringfügig in einer Spanferkelbraterei beschäftigt. Am 17.08.2017 machte er telefonisch bei der Beklagten Ansprüche unter anderem aufgrund eines Unfalls vom 07.03.2001 geltend. Ausweislich des noch vorliegenden Durchgangsarztberichts von diesem Tag war der Kläger während der Arbeit auf einem Friedhof mit dem linken Fuß umgeknickt. Es wurde seinerzeit eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks festgestellt ohne Anhalt für eine frische Knochenverletzung. Arbeitsunfähigkeit wurde damals bis zum 22.05.2001 angenommen. Weitere Arztberichte konnten von der Beklagten, nicht zuletzt wegen des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen, nicht mehr beigezogen werden. Mit Schreiben vom 03.07.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ärztliche Befunde lägen nicht mehr vor. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger am 29.10.2018 Widerspruch ein. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass er der Ansicht ist, ihm stehe eine Verletztenrente wegen der Unfallfolgen zu. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger am 14.01.2019 Klage erhoben. Er meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihm eine "Erwerbsminderungsrente" und Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zu gewähren. Bei vernünftiger Auslegung des umfangreichen Vorbringens des Klägers kann angenommen werden, dass er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2019 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 07.03.2001 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit der Kläger sinngemäß Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Schreiben der Beklagten vom 03.07.2018 kann dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte darin die vom Kläger im Ergebnis beantragte Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt hat. Es ist somit als ablehnender Bescheid anzusehen. Dieser Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2019 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt. Nach § 56 Abs.1 SGB-VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles (hier: Arbeitsunfall) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die %-Sätze zusammen genommen wenigstens die Zahl 20 besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall Anspruch auf Rente. Die Folgen des Versicherungsfalls sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10% mindern. Ein solcher Stützrententatbestand ist hier jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich dabei nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs.2 Satz 1 SGB-VII). Es mag sein, dass der Kläger am 07.03.2001 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nicht zuletzt wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs ist es jedoch äußerst unwahrscheinlich, dass heute noch entschädigungspflichtige Spätfolgen vorliegen. Ausweislich des damaligen Durchgangsarztberichts hat der Kläger lediglich eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks erlitten. Frische knöcherne Verletzungen haben nicht vorgelegen, der Bandapparat war stabil. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf einen in den Akten befindlichen Befundbericht vom 26.01.2005 zu verweisen, in dem es ausdrücklich heißt, es bestehe eine regelrechte Beweglichkeit der oberen und unteren Sprunggelenke. Bereits damals waren somit keine Folgen des Unfalls vom 07.03.2001 mehr vorhanden. Dass nunmehr gravierende Unfallfolgen vorliegen würden ist nicht ersichtlich und auch nicht schlüssig vorgetragen. Soweit der Kläger im Übrigen "Schadensersatz" begehrt hat ist darauf hinzuweisen, dass ein von ihm offenbar begehrtes Schmerzensgeld nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung gehört. Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.