OffeneUrteileSuche
Urteil

S 25 AS 3743/19 WA

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2020:0709.S25AS3743.19WA.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Es wird festgestellt dass der Rechtsstreit S 25 AS 3809/18 durch Klagerücknahme beendet wurde.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt dass der Rechtsstreit S 25 AS 3809/18 durch Klagerücknahme beendet wurde. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger wandte sich mit seiner Klage ursprünglich gegen vier Bescheide betreffend die endgültige Festsetzung der Leistungen auf Null nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von Oktober 2014 bis August 2016. Der 1951 geborene verheiratete Kläger ist seit 2016 Altersrentner und war zuvor selbständiger Gastronom mit einem Imbiss. Seine 1943 geborene Ehefrau ist Altersrentnerin. Für die Zeit ab Oktober 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger beginnend mit Bescheid vom 17.09.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vorläufig unter Verweis auf das noch nicht endgültig festzustellende Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, wobei der Höhe nach Einkommen lediglich entsprechend den prognostizierten Ein- und Ausgaben (vorläufige EKS) angerechnet wurden. Den Aufforderungen des Beklagten (u.a. 05.10.2015, 23.01.2017 und 22.06.2017) zur Vorlage einer abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit kam der Kläger nicht nach. Mit vier Bescheiden vom 20.07.2017 setzte der Beklagte die Leistungsanspruch für die Zeit von Oktober 2014 bis August 2016 jeweils auf Null fest und verwies zur Begründung auf den fehlenden Nachweis der Hilfebedürftigkeit. Mit weiterem Bescheid vom 20.07.2017 forderte der Beklagte vom Kläger Erstattung der erbrachten Leistungen iHv insgesamt 20.996,45 Euro. Den endgültigen Festsetzungsbescheiden widersprach der Kläger am 26.07.2017 ohne weitere Begründung. Auf nochmalige Aufforderung des Beklagten vom 15.12.2017 legte der Kläger sodann für den Zeitraum eine abschließende Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für den Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015 vor. Die vom Beklagten angeforderten Belege (Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Kontoauszüge, Fahrtenbücher) legte er nicht vor und erklärte, er habe in Kürze einen Termin mit seinem Steuerberater. Mit vier Widerspruchsbescheiden jeweils vom 31.07.2018 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die abschließende Festsetzung der Leistungen unter Verweis auf § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II als unbegründet zurück. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Klage vom 10.09.2018 und führte in seiner Klageschrift aus, eine Begründung der Klage werde nachgereicht. Der sich mit Schriftsatz vom 20.11.2018 bestellende vormalige Bevollmächtigte des Klägers übersandte die streitgegenständlichen Bescheide und beantragte mehrfach Fristverlängerung für die Klagebegründung, die ihm gewährt wurde. Die Kammer forderte den Kläger auf, Hinderungsgründe gesundheitlicher Art nachzuweisen. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Die Kammervorsitzende forderte den Klägerbevollmächtigten am 17.05.2019 (zugestellt am 21.05.2019) auf das Verfahren zu betreiben und die Klage nunmehr zu begründen. Sie wies zugleich darauf hin, dass – sollte das Verfahren binnen drei Monaten nicht betrieben werden – nach § 102 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Klage als zurückgenommen gilt. Der Klägerbevollmächtigte legte das Mandat am 13.06.2019 nieder, was dem Kläger vorsorglich auch seitens der Kammer unter Hinweis auf die Betreibensaufforderung vom 17.05.2019 mitgeteilt wurde. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Am 23.08.2019 wurde die Klage als nach § 102 SGG erledigt ausgetragen. Am 09.09.2019 erklärte der Kläger, das Verfahren sei in der Hauptsache nicht erledigt. Weder er noch seine Ehefrau hätten die Klage zurückgenommen. Mit weiterem Schriftsatz vom 02.12.2019 erklärte er, er habe alle erforderlichen Unterlagen dem Beklagten zur Verfügung gestellt bzw. dies angeboten. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Auch habe er im Juni 2018 angeboten die geforderten Kontoauszüge (13 Ordner) beim Beklagten abzugeben, einen Termin hierfür habe ihm der Beklagte aber nicht genannt. Der Leistungsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe bestanden und die angefochtenen Bescheide seien falsch. Die mündliche Verhandlung am 13.02.2020 wurde auf den 09.07.2020 vertagt, da der Kläger telefonisch erklären ließ, er habe die (Um-) Ladung für den Termin nicht erhalten. Einem zwischenzeitlichen Vergleichsvorschlag der Kammer dahingehend, seitens des Beklagten die Klage des Klägers als Überprüfungsantrag auszulegen und in der Sache zu bescheiden, hat der Beklagte nicht zugestimmt. Der Kläger beantragt, festzustellen dass der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Köln unter dem Aktenzeichen S 25 AS 3809/18 nicht durch fiktive Klagerücknahme beendet worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet, da die Klage als nach § 102 Abs. 2 SGG zurückgenommen gilt. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt, wobei nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGG die Regelung des § 102 Abs. 1 SGG entsprechend gilt. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Klagerücknahmefiktion kann einen Rechtsstreit nur beenden, wenn zuvor dem Kläger vom Gericht eine wirksame Betreibensaufforderung zugegangen ist (BSG, Urteil vom 04.04.2017, Az.: B 4 AS 2/16 R). Eine Betreibensaufforderung muss vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden sein; ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht (BSG vom 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R m.w.N.). Der Adressat der Aufforderung ist in dieser auf die Rechtsfolgen, die gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG hinzuweisen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGG). Schließlich ist die Betreibensaufforderung dem Kläger (oder ggf. seinem Bevollmächtigten) zuzustellen. Die insoweit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung/beglaubigte Abschrift muss den Umstand, dass die Betreibensaufforderung vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben wurde, erkennen lassen, d.h. durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweisen, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt (BSG Urteil vom 01.07.2010, Az.: B 13 R 58/09 R). Der Kläger ist mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 17.05.2019, die mit vollem Namen unterzeichnet wurde, aufgefordert worden das Verfahren zu betreiben. Die Ausfertigung dieser Verfügung ist seinem (damaligen) Bevollmächtigten am 21.05.2019 mit Postzustellungskurkunde zugestellt worden. Auch ist der Kläger hierin auf Folgen eines fortdauernden Nichtbetreibens des Verfahrens hingewiesen worden. Im Zeitpunkt des 23.08.2019 war die Frist von drei Monaten verstrichen, ohne dass der Kläger seine Klage begründet oder das Verfahren sonst in anderer Weise betrieben hatte. Gesundheitliche Gründe, die ihn daran gehindert haben, hat er weder dargelegt noch nachgewiesen. Die Klage gilt auch unter materiellen Gesichtspunkten als zurückgenommen. Als Ausnahmevorschrift ist § 102 SGG zwar eng auszulegen, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Beteiligter ein von ihm eingeleitetes Verfahren auch durchführen will (BSG vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R - juris Rn. 42 m.w.N.). Die Klagerücknahmefiktion stellt keine Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten dar, sondern legt die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtschutzinteresses fest (LSG NRW, Urteil vom 23.03.2018, L 21 R 955/16, juris Rn. 28). Auch nach diesen Maßgaben war im Zeitpunkt des Fristablaufes des § 102 SGG nach Auffassung der Kammer von einem Wegfall des Rechtschutzinteresses des Klägers auszugehen. Zwar ist nach § 92 SGG die Begründung einer Klage nicht zwingend. Der Kläger selbst aber hatte bereits mit seiner Klageschrift und dann fortlaufend vertreten durch seinen Bevollmächtigten erklären lassen, die Klage solle (noch) begründet werden. Wenn dann im Nachgang trotz eigener Ankündigung eine solche Klagebegründung nicht abgegeben wird und auch im Laufe der 3- Monats-Frist des § 102 SGG keinerlei weiterer Vortrag zur Sache erfolgt, zeigt dies zur Überzeugung der Kammer, dass der Kläger kein materielles Interesse an der Klärung der Streitsache mehr hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG.