Urteil
S 32 AS 4407/18
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2020:0828.S32AS4407.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand : Mit der Klage wendet sich der am 00.00.1959 geborene Kläger gegen einen Erstattungsbescheid bei endgültiger Festsetzung über einen Betrag in Höhe von 7.474,14 € für die Zeit vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017. Er ist erwerbstätig als selbständiger Rechtsanwalt und lebt zur Miete in einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 95 Quadratmetern, von der er einen 15 Quadratmeter großen Raum für seine berufliche Tätigkeit nutzt, zu einer Bruttogesamtmiete von monatlich 545,00 €. Das Haus wird mit Öl beheizt; der Kläger erwarb am 20.04.2017 1.200 Liter Heizöl zu einen Betrag von 783,97 € sowie am 11.10.2017 1.200 Liter Heizöl zu einem Betrag von 755,41 €. Am 13.04.2017 beantragte der Kläger erstmals Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten für die Zeit ab dem 01.05.2017. Zum 01.05.2017 wies ein Sparbuch des Klägers ein Guthaben in Höhe von 8.550,00 € und das Girokonto des Klägers ein Guthaben in Höhe von 918,53 € auf. Der Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 14.07.2017 vorläufige Leistungen für die Zeit vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 in Höhe von monatlich je 1.245,69 €. Hierbei legte der Beklagte unter anderem eine Grundmiete in Höhe von 387,37 € sowie Nebenkosten in Höhe von 71,58 € zugrunde. Einkommen wurde nicht angerechnet. Am 30.09.2017 betrug das Guthaben auf dem Girokonto des Klägers 11.309,34 €. Zum Ende des Bewilligungszeitraums am 31.10.2017 wies das Girokonto des Klägers ein Guthaben in Höhe von 9.403,85 € sowie das Sparbuch ein Guthaben in Höhe von 8.550,00 € auf. Der Kläger reichte mit Datum vom 08.12.2017 die abschließende Anlage EKS nebst Unterlagen für die Zeit vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 bei dem Beklagten ein, mit der er einen Gewinn von insgesamt 11.450,37 €, mithin einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von 1.908,40 €, berechnete. Der Beklagte setzte die Leistungen mit Bescheid über die endgültige Bewilligung der Leistungen für die Monate Mai 2017 bis Oktober 2017 vom 12.03.2018 auf Null fest und forderte die Erstattung eines Betrags in Höhe von 7.474,14 €. Hierbei ging der Beklagte von einem monatlichen Einkommen von 2.107,46 € und einem anrechenbaren monatlichen Einkommen in Höhe von 1.807,46 € aus, das den zugrunde gelegten Gesamtbedarf von 867,95 € zuzüglich des Zuschusses zur Krankenversicherung in Höhe von 341,48 € sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 36,26 € überstieg. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 20.03.2018 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2018 mit der Begründung zurück, dass aufgrund der Höhe des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit keine Hilfebedürftigkeit vorgelegen habe, dies auch nicht bei Berücksichtigung eines eventuell monatlichen Heizbedarfs aufgrund der im Oktober 2017 erfolgten Heizölbeschaffung. Auch die seitens des Klägers vorgelegte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung führe unabhängig von der Berücksichtigung der Ausgaben im Rahmen der Betriebskosten nicht zu einer anderen Einschätzung. Hiergegen hat der Kläger am 19.10.2018 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, dass er zwar Honorare erziele, dies aber nur sehr unregelmäßig. Das genutzte Büro verfüge über keinen gesonderten Stromzähler, es entstehe aber ein gesonderter Strombedarf. Strom- und auch Telefonkosten seien hälftig als Betriebsausgaben anzusetzen. Alle entstandenen Kosten für sein Fahrzeug seien anzuerkennen, da der Wagen zu mindestens 50 Prozent beruflich genutzt worden sei. Der Beklagte habe zudem nicht alle im Bewilligungszeitraum entstandenen Betriebsausgaben berücksichtigt. Es sei ferner ein monatlicher Bedarf an Heizkosten aus einer Umlegung der beiden im Jahr 2017 beschafften Heizöllieferungen zu bilden. Zudem sei der angefochtene Bescheid bereits deshalb rechtswidrig, weil er keine verbindliche Regelung enthalte, mit der die vorläufige Leistungsbewilligung im Sinne eines actus contrarius beseitigt worden sei. Der Kläger beantragt, den Erstattungsbescheid bei endgültiger Festsetzung vom 12.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bedarf des Klägers sei zutreffend zugrunde gelegt. Der Anteil der Miete für den gewerblich genutzten Raum sei als Betriebsausgabe berücksichtigt und könne nicht doppelt berücksichtigt werden. Soweit der Beklagte einzelne Positionen nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt habe, würde selbst eine etwaige Berücksichtigung aufgrund der Höhe des übersteigenden Einkommens eine Hilfebedürftigkeit nicht begründen. Der Wagen des Klägers sei überwiegend privat genutzt worden, so dass nur Fahr-, nicht aber Betriebskosten zu berücksichtigen seien. Energiekosten seien als Betriebsausgabe nicht anzusetzen. Zudem könnten Heizkosten nur zum Zeitpunkt der tatschlichen Beschaffung als Bedarf berücksichtigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe 1. Die Klage ist gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere form- und fristgerecht sowie nach Durchführung des notwendigen Vorverfahrens bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 8, 51 Abs. 1 Nr. 4a, 78 Abs. 1 S. 1, 87 Abs. 1 S. 1, 90 SGG). 2. Sie ist aber unbegründet. a) Die Ablehnung der Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat die Leistungen im Rahmen der abschließenden Entscheidung zutreffend auf Null festgesetzt. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Gemäß § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Falle einer zunächst vorläufig erbrachten Leistung abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Vorliegend entsprachen die in der Zeit vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 vorläufig gewährten Leistungen nicht den abschließend festzustellenden Leistungen, da der Kläger in diesem Zeitraum nicht hilfebedürftig war. Eine gesonderte Aufhebung der zuvor mit Bescheid vom 14.07.2017 erfolgten Leistungsbewilligung hatte ungeachtet dessen nicht zu erfolgen, da eine abschließende Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II die vorläufige Entscheidung ersetzt und erledigt, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Entscheidung bedurft hätte (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2017, Az. B 14 AS 36/16 R). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit erfüllte der Kläger nicht, da er seinen Lebensunterhalt ausreichend aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern konnte. Der Beklagte ist hierbei zunächst von einem zutreffenden Gesamtbedarf des Klägers ausgegangen. Es waren insbesondere keine höheren Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Der Beklagte hat den Anteil des beruflich genutzten Büroraumes, den der Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren stets mit (gerundet) 15 Quadratmetern angegeben hat, von den Kosten der Unterkunft abgezogen und so zutreffend eine Grundmiete von monatlich 387,37 € und Nebenkosten von monatlich 71,58 € zugrunde gelegt. Bedarfe für die Unterkunft konnten für diesen Büroraum nicht berücksichtigt werden, da § 22 Abs. 1 SGB II keine Rechtsgrundlage zur Übernahme von Kosten beruflich genutzter Räume bietet. Die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006, Az. B 11b AS 3/05 R). Für Wohnräume, die teilweise privat und teilweise beruflich genutzt werden, können daher nur die anteiligen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, übernommen werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2015, Az. L 1 AS 5292/14 ER-B; Luik in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 22, Rn. 40). Zudem hat der Beklagte die Aufwendungen für diesen Raum als Betriebsausgabe im Rahmen des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit berücksichtigt. Eine doppelte Berücksichtigung sowohl im Rahmen der Leistungsgewährung für Kosten der Unterkunft und Heizung als auch in Form von Betriebsausgaben kommt nicht in Betracht, eine Absetzung als Betriebsausgabe wäre dann nicht möglich, soweit für die gewerblichen Mietaufwendungen Zuschüsse gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II erbracht würden, vgl. § 3 Abs. 3 S. 4 Alg II-VO. Bedarfe für Heizkosten waren nur im Monat Oktober 2017 zu berücksichtigen, demgegenüber war keine monatliche Umlage der Aufwendungen für die beiden Heizöllieferungen zu bilden. Denn einmalige unterkunftsbezogene Aufwendungen sind als tatsächlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.201, Az. B 4 AS 12/16 R; Urteil vom 08.05.2019, Az. B 14 AS 20/18 R). Es besteht daher kein Leistungsanspruch nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wenn – wie vorliegend – noch kurz vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bzw. kurz vor der Antragstellung Heizmaterial für einen längeren Zeitraum beschafft worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R). Die am 20.04.2017 erfolgte Heizölbeschaffung konnte mithin nicht berücksichtigt werden, da der Kläger Leistungen erst für die Zeit ab dem 01.05.2017 beantragt hat. Der Kläger verfügte zum 01.05.2017 zunächst über Vermögen, das seine Vermögensfreibeträge gemäß § 12 Abs. 2 SGB II überstieg. Vermögen und Einkommen sind nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts dahingehend abzugrenzen, dass Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alles das ist, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, abzustellen ist auf die erste Antragstellung des laufenden Leistungsfalls (vgl. BSG, Urteil vom 10.08.2016, Az. B 14 AS 51/15 R, m.w.N.). Gemäß § 12 Abs. 2 SGB II sind von dem Vermögen unter anderem abzusetzen 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro, … 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. Für den am 10.12.1959 geborenen Kläger war daher im streitgegenständlichen Zeitraum ein Freibetrag in Höhe von 9.300,00 € zu berücksichtigen. Dieser war mit den Guthaben auf dem Sparbuch von 8.550,00 € sowie auf dem Girokonto von 918,53 €, mithin insgesamt 9.468,53 €, zum 01.05.2017 überschritten. Allerdings ist anhand der seitens des Klägers vorgelegten Kontoauszüge ersichtlich, dass der Vermögensfreibetrag bereits am 02.05.2017 durch Abbuchung der Miete in Höhe von 545,00 € unterschritten wurde (wenn auch bereits im Laufe des Monats Mai 2017 Gutschriften erfolgten, mit denen der Vermögensfreibetrag wieder überschritten gewesen sein dürfte). Dieses Unterschreiten des Vermögensfreibetrags war grundsätzlich auch bereits für den Monat Mai 2017 zu berücksichtigen, da für Vermögen anders als für die Berücksichtigung von Einkommen kein Monatsprinzip gilt, leistungsrelevante Änderungen des Vermögens vielmehr taggenau zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2020, Az. B 14 AS 52/18 R). Jedoch kann die Unterschreitung des Vermögensfreibetrags nicht zu einer Bewilligung führen, da Hilfebedürftigkeit aufgrund übersteigenden Einkommens des Klägers aus dessen selbständiger Tätigkeit zumindest in den Monaten Mai 2017 bis einschließlich September 2017 nicht bestand. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Laufende Einnahmen sind hierbei für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. § 3 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-VO) sieht vor, dass bei der Berechnung des Einkommens aus u.a. selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen ist, wobei Betriebseinnahmen alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen sind, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Der Kläger ist in seiner abschließenden Anlage EKS vom 08.12.2017 von einem Gewinn im Bewilligungszeitraum in Höhe von 11.450,37 € ausgegangen, mithin einem durchschnittlichen monatlichen Gewinn von 1.908,40 €. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen dieser Berechnung Betriebseinnahmen zu seinen Ungunsten fehlerhaft zu hoch oder Betriebsausgaben fehlerhaft zu niedrig angesetzt hat, was zur Folge hätte, dass er seinen Gewinn mit monatlich 1.908,50 € zu hoch ermittelt hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Vielmehr korrespondiert diese Berechnung mit den hierzu vorgelegten Belegen. Von dem Betrag in Höhe von 1.908,40 € ist der Grundfreibetrag des § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II - erhöht gemäß § 11b Abs. 2 S. 2 SGB II auf 163,84 € (Versicherungspauschale 30,00 € gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V zuzüglich des Beitrags zu dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Höhe von 118,75 € sowie der Berufs-Haftpflicht in Höhe von 15,09 €) - sowie der Freibetrag gemäß § 11b Abs. 3 SGB II in Höhe von 200,00 € in Abzug zu bringen, so dass ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.544,56 € verbleibt. Dieses übersteigt den Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 867,95 € (Regelbedarf: 409,00 € sowie Kosten der Unterkunft: 458,95 €) zuzüglich der zutreffend ermittelten Zuschüsse zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 341,48 € bzw. 36,26 € (begrenzt durch § 26 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. SGB II) deutlich. Da mithin bereits aufgrund der Berechnung des Kläger keine Hilfebedürftigkeit bestand, kommt es nicht darauf an, ob die Berechnung des Beklagten, der aufgrund der Nichtanerkennung einzelner Betriebsausgaben sogar einen Gewinn in Höhe von 12.644,79 €, mithin monatlich durchschnittlich 2.107,46 €, ermittelt hatte, zutrifft. Etwas anderes könnte allenfalls für die Zeit vom 01.10.2017 bis zum 31.10.2017 gelten, da in diesem Monat aufgrund der Heizöllieferung wie oben ausgeführt ein zusätzlicher Bedarf an Heizkosten in Höhe von 755,41 € bestand, mit dem der Gesamtbedarf das nach der Berechnung des Klägers anzurechnende Einkommen überstieg. Allerdings verfügte der Kläger im gesamten Monat Oktober 2017 wieder über ein Vermögen, das seinen Vermögensfreibetrag überstieg. Das Guthaben auf seinem Girokonto betrug zum 30.09.2017 11.309,34 € sowie das Guthaben auf dem Sparbuch 8.550,00 €, mithin insgesamt 19.859,34 €. Dieser Betrag stellt Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Betrag des Vermögens teilweise aus im Bewilligungszeitraum erzieltem Einkommen des Klägers aus dessen selbständiger Tätigkeit bzw. teilweise aus den vorläufigen Leistungen des Beklagten stammt. Denn nach Ablauf des Zuflussmonats des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II als Anrechnungszeitraums stellt nicht verbrauchtes Einkommen Vermögen dar (vgl. Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 12, Rn. 53; Dauber in: Mergler/Zink, SGB II, § 12 Rn. 9). Dies verdeutlicht die Gesetzessystematik, da § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II Leistungsberechtigten ermöglichen soll, aus den pauschalierten Regelbedarfen etwas für größere Anschaffungen zurückzulegen, was voraussetzt, dass es sich bei den angesparten Beträgen um Vermögen handelt, das - sofern während des Leistungsbezugs aufgebaut - nur aus dem zur Deckung des Regelbedarfs gewährten Arbeitslosengeld bzw. Sozialgeld oder dem nicht anzurechnenden Anteil des Einkommens stammen kann (vgl. Lange in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. § 12 Rn. 25). Selbst wenn man von dem am 30.09.2017 vorhandenen Vermögen in Höhe von 19.859,34 € die seitens des Beklagten im Bewilligungszeitraum gewährten Leistungen in Höhe von 7.474,14 € abzöge, verbliebe ein Vermögen in Höhe von 12.385,20 €, das den Vermögensfreibetrag übersteigt, bzw. am 31.10.2017 ein Vermögen in Höhe von 10.479,71 € (17.953,85 € - 7.474,14 €). b) Gemäß § 41a Abs. 6 SGB II sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten. Demnach hat der Kläger sämtliche ihm in der Zeit vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 erbrachten Leistungen zu erstatten, mithin monatlich je 1.245,69 €, insgesamt 7.474,14 €. Die gewährten Zuschüsse zu den Beiträgen an ein privates Krankenversicherungsunternehmen stellen Geldleistungen dar, welche von der Erstattungspflicht gem. § 41a Abs. 6 Satz 3 umfasst sind (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, § 41a SGB II, Rn. 511; zu § 328 SGB III: Greiser in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 40 Rz 147). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage keinen Erfolg hat.