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Urteil

S 25 R 186/19

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2020:1022.S25R186.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 303,88 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 303,88 Euro.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 303,88 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird festgesetzt auf 303,88 Euro. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die teilweise Erstattung einer Witwenrente im Sterbevierteljahr. Die 1978 geborene Witwe, Frau D D (im Folgenden: die Witwe) sicherte im Jahr 2018 zusammen mit ihrer Familie ihren Lebensunterhalt mittels Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die ihr vom Kläger gewährt wurden. Mit Bescheid vom 26.10.2017, geändert durch Bescheid vom 25.11.2017 bewilligte er ihr, ihrem Ehemann und ihren Kindern für den Monat Januar 2018 Leistungen iHv 2677,09 Euro (Anteil der Witwe: 540,82 Euro) und - nach Bekanntwerden des Todes des Ehemannes – mit Änderungsbescheid vom 29.01.2018 Leistungen für die Monate Februar bis Mai 2018 iHv 2266,09 Euro (Anteil Witwe: 810,14 Euro). Für die Einzelheiten der Berechnungen wird auf den Inhalt der vorgenannten Bescheide nebst Berechnungsbögen Bezug genommen. Der Ehemann der Witwe verstarb am 00.00.2018. Der Kläger forderte die Witwe nach Bekanntwerden des Todesfalles (Kenntniserlangung am 15.10.2018) auf, Hinterbliebenenrente zu beantragen. Mit Schreiben vom 17.10.2018, Eingang bei der Beklagten am 22.01.2018, machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch unter Berufung auf § 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geltend. Auf den Antrag der Witwe vom 16.02.2018 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30.05.2018 ausgehend von einem Leistungsfall 02.01.2018 und mit Rentenbeginn ab 02.01.2018 große Witwenrente, deren Auszahlung zum 01.07.2018 aufgenommen wurde (Rentenzahlbetrag Januar 2018: 186,54 Euro, Februar bis April 2018: 192,76 Euro monatlich, ab Mai 2018: 106,01 Euro). Die Nachzahlung iHv 976,84 Euro wurde zunächst zur Befriedigung von Erstattungsansprüchen einbehalten. Der Kläger bezifferte seinen Erstattungsanspruch für die Monate Januar bis Juli 2018 unter Verweis auf die bereits im Juni für Juli 2018 ausgezahlten Leistungen mit Schreiben vom 27.06.2018 auf 1688,74 Euro (darin enthalten 812,21 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Die Beklagte leistete an den Kläger auf den geltend gemachten Erstattungsanspruch 776,82 Euro. Davon beliefen sich 204,18 Euro auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Eine darüber hinausgehende Erstattung leistete die Beklagte nicht. Die Beklagte führte aus, der Erstattungsanspruch erfasse im Sterbevierteljahr (hier: bis Ende April 2018) allein den Rentenbetrag, der mit dem Ablauf des Sterbevierteljahres maßgeblichen Rentenartfaktor berechnet sei. Ein Anspruch auf den Sterbevierteljahresbonus (hier in der Summe 334,20 Euro) bestehe nicht. Der Kläger hat am 30.09.2019 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass ihm der geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zustehe. Er sei nur nachrangig verpflichteter Leistungsträger i.S.v. § 104 SGB X und die von ihm erbrachten Sozialleistungen sachlich und zeitlich kongruent zu der von der Beklagten festgestellten Witwenrente. Auch der Sterbevierteljahresbonus sei bei rechtzeitiger Leistung auf den Anspruch auf Arbeitlosengeld II anzurechnen gewesen. Der Bonus diene nur einem abstrakt-generellen Ziel. Eine ausdrückliche Zweckbestimmung, die einer Einkommensanrechnung beim Arbeitslosengeld II entgegenstehe, liege nicht vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 303,88 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Sterebevierteljahrbonus privilegiert sei. Eine Einkommensanrechnung sei entsprechend der Wertung des § 83 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgeschlossen. Der hinterbliebene Ehegatte solle durch diesen nur für vier Monate zu zahlenden Bonus in die Lage versetzt werden, sich wirtschaftlich auf die neuen Lebensverhältnisse einzustellen. Dies betreffe etwa Kosten für einen Umzug, Bestattungskosten, Umstellung von Verträgen oder noch laufende Mitgliedschaften. Die Beklagte verweist auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 10.02.2015. Dieses vertrete die Auffassung, dass es sich bei dem Sterbevierteljahrbonus um eine zweckbestimmte Leistung im Sinne von § 83 Abs. 1 SGB XII handele. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der Verwaltungsvorgänge der beiden Beteiligten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer waren. Entscheidungsgründe: Die nach § 54 Abs. 5 SGG statthafte Leistungsklage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) 303,88 Euro. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, und soweit der vorrangig zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Der Kläger ist als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende gem. § 9 Abs. 1 SGB II nachrangig verpflichteter Leistungsträger gegenüber der Beklagten als Träger der Rentenversicherung, (vgl. Roos in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014 § 104 Rn. 6). Auch ist die erforderliche sachliche und zeitliche Kongruenz gegeben, denn der Leistungsanspruch der Witwe auf den Sterbevierteiljahrbonus im streitigen Zeitraum vom 01.02.2018 bis Ende April 2018 gegen die Beklagte bestand für denselben Zeitraum, in dem der Kläger Leistungen nach dem SGB II erbracht hat. Auch überstieg der monatliche SGB-II-Anspruch der Witwe ab Januar 2018 den monatlichen Rentenanspruch (bei Weitem) nicht. § 103 SGB X steht einem Erstattungsanspruch nicht entgegen. § 103 SGB X umfasst die Fälle, in denen eine Leistungspflicht nachträglich entfällt. Demgegenüber fällt in den Fällen des § 104 SGB X der Anspruch gegen den erstattungsberechtigten Träger nicht rückwirkend weg, sondern es stellt sich nachträglich heraus, dass dieser Anspruch bei rechtzeitiger Bewilligung der konkurrierenden Leistung des anderen Trägers nicht oder nicht in zuerkannter Höhe bestanden hätte (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2003, AZ: B 2 U 15/03 R). Das ist die typische Situation, die sich beim Zusammentreffen bedarfsabhängiger Sozialleistungen - vorliegend die Leistungen nach dem SGB II - mit beitragsfinanzierten Leistungen - hier die Witwenrente für die Beigeladene - ergibt, weshalb der Kläger seien Erstattungsanspruch zu Recht auf § 104 SGB X stützt. Die Beklagte hat der Witwe die Witwenrente (inklusive Sterbevierteljahrbonus) auch nicht ausbezahlt, bevor sie von der an die Witwe geleisteten Zahlungen nach dem SGB II durch den Kläger für denselben Zeitraum erfahren hat, vgl. § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB X. Der Höhe nach - was zwischen den Beteiligten allein streitig ist - hat der Kläger Anspruch auf Erstattung weiterer Leistungen in von ihm beantragter Höhe. Nachrangig verpflichtet ist nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Kein Erstattungsanspruch entsteht, soweit der nachrangige Leistungsträger auch bei rechtzeitiger Leistung des vorrangig verpflichteten Trägers gleichwohl leistungspflichtig gewesen wäre (§ 103 Ab. 1 Satz 3 SGB X). Ein Erstattungsanspruch des SGB-II-Trägers gegen einen Rentenversicherungsträger besteht daher nur dann, wenn die Leistung des Rentenversicherungsträgers als Einkommen gemäß § 11 SGB II anzurechnen ist und damit auf die Leistungspflicht bzw. -umfang des SGB-II-Trägers Auswirkungen hat. Dieser ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II, wonach Leistungen u. a. nur bei Hilfebedürftigkeit geleistet werden und hilfebedürftig nur der ist, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann. Der hier streitige Sterbevierteljahrbonus fällt unter keine der in § 11a SGB II genannten Ausnahmen vom Einkommensbegriff des SGB II. Er kann insbesondere auch nicht als ausdrücklich zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II von der Einkommensanrechnung freigestellt werden. Nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II demselben Zweck dienen. Es mangelt dem Sterbevierteljahresbonus an einer ausdrücklichen Zweckbestimmung im Sinne von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Beim Sterbevierteljahresbonus handelt es sich um eine Rentenleistung, die aufgrund von § 67 Nr. 5 bzw. 6 SGB VI (erhöhter Rentenartfaktor von 1,0 anstelle von 0,55) für drei Monate nach dem Tod des Versicherten als erhöhte Witwen-/Witwerrente erbracht wird. Eine ausdrückliche Zweckbindung ist weder der Vorschrift des § 67 SGB VI noch dem an die Witwe gerichteten Rentenbescheid zu entnehmen. Der überlebende Ehegatte kann den Bonus zu beliebigen Zwecken - und damit auch für seinen existentiellen Lebensunterhalt - einsetzen und ist daran weder rechtlich noch tatsächlich gehindert. Zwar lässt die gesetzgeberische Intention erkennen, dass Sinn des § 67 Nr. 5 und 6 SGB VI ist, den Hinterbliebenen in die Lage zu versetzen, sich auf die neuen Lebensverhältnisse einzustellen und noch laufende Kosten bzw. Beerdigungskosten zu bestreiten (vgl. zu den gesetzgeberischen Motiven: Erich in: Hauck/Noftz, SGB, Stand 5/2020, § 11a SGB II, Rn. 277 ff.). Teilweise wird auch nur auf die Erleichterung der finanziellen Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse abgestellt, da ein Rentenartfaktor von 1,0 bedeute, dass die Witwenrenten im Sterbevierteljahr das gleiche Sicherungsziel hat wie eine Altersrente (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.11.2017, Az. L 11 AS 322/17, Rn. 20). Dies genügt aber nicht, um eine zweckbestimmte Leistung i.S.v. § 11a Abs. 3 SGB II anzuerkennen. Ob die Zweckbindung einer Leistung schon dann entfällt, wenn der Leistungsbezieher rechtlich und faktisch Zugriff auf die Leistung hat und diese nach eigenem Gutdünken auch zur Sicherung eigener existentieller Bedarfe verwenden kann (so wohl Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 19.01.2016, L 7 R 173/15, Rn. 29 ff.), lässt die Kammer dahingestellt. Der Wortlaut der Vorschrift, ein systematischer Vergleich mit dem Verständnis des wortgleichen § 83 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und der Gesetzeszweck sprechen jedenfalls für ein weiteres Verständnis einer ausdrücklichen Zweckbindung. Danach liegt eine solche ausdrückliche Zweckbindung vor, wenn in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften – ggf. aber auch in dem Bescheid, der die Leistung bewilligt oder in der Gesetzesbegründung – ein über die Sicherung des Lebensunterhaltes hinausgehender Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist. Der Verwendung des Wortes „Zweck“ bedarf es dabei jedenfalls nicht. Der ausdrückliche Zweck kommt schon durch Worte wie „zur Sicherung“, „zum Ausgleich“ etc. ausreichend deutlich zum Ausdruck. Es kann auch genügen, dass die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung folgt, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lässt (zu allem Vorstehenden: BSG, Urteil vom 23.03.2010, Az. B 8 SO 17/09 R, Rn. 24 zu § 83 Abs. 1 SGB XII). Auch nach diesem - weiteren - Maßstab fehlt es für den Strebevierteljahrbonus an einem ausdrücklich genannten, konkreten und nicht demselben wie dem SGB II dienenden Zweck. Der Sterbevierteljahresbonus ist nicht als eigenständige Rente geregelt, sondern führt über den höheren Rentenartfaktor übergangsweise zu einer höheren Witwenrente. Ebenso wie die „normale“ Witwenrente dient er letztlich der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Hinterbliebenen und damit dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.11.2017, Az. L 11 AS 322/17, Rn. 21 ff.). Dass der Gesetzgeber bei der Begründung des Sterbevierteljahrbonus bestimmte, nach einem Todesfall typische Belastungen im Blick hatte, um die zeitweise erhöhte Hinterbliebenenrente zu begründen, genügt für die Anerkennung einer Zweckbindung i.S.v. § 11 a Abs. 3 SGB II nicht. Dies zeigt sich schon daran, dass der Bonus der Höhe nach von der Hinterbliebenenrente selbst abhängt und der Gesetzgeber den Bonus in keiner Weise bedarfsorientiert bestimmt hat. Bei (wie vorliegend) verhältnismäßig geringer Hinterbliebenenrente beschränkt sich auch der Bonus auf einen Betrag, mit dem üblicherweise anfallende Beerdigungskosten oder gar Umzugskosten nicht ansatzweise gedeckt werden können. Wäre gesetzgeberisch eine konkrete Zweckbindung des Bonus gewollt gewesen hätte es nahe gelegen, den Bonus seiner Höhe nach bedarfsorientiert auszugestalten. Ein anderes Normverständnis ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.01.1990, Az. 7 Rar 128/88. Dieses Urteil ist unter der Geltung des damaligen Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zur Arbeitslosenhilfe ergangen und setzte sich in einem Erstattungsstreit mit der Auslegung des § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG auseinander. Diese Vorschrift lautete: „Nicht als Einkommen gelten […] 3. zweckgebundene Leistungen, insbesondere nichtsteuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und Leistungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung […].“ Dieses Urteil kann für die Auslegung von § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II nicht herangezogen werden. Denn mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wurde die Arbeitslosenhilfe als einkommensabhängige Versicherungsleistung nicht durch eine zweckgleiche Sozialleistung ersetzt. Sondern es wurde eine neue Sozialleistung zur Sicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums geschaffen. Diese dient nicht mehr der Aufrechterhaltung des individuellen Lebensstandards und ist statt als Versicherungsleistung als staatliche Fürsorgeleistung ausgestaltet. Daher kommt eine Übertragung der Rechtsprechung zu § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG jedenfalls für die Zeit der sprachlichen Neufassung in § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II ab 01.04.2011 nicht in Betracht (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.12.2012, L 4 SO 340/12 B ER, Rn. 12). Der Sterbevierteljahresbonus dient im Ergebnis nicht andren, sondern denselben Zwecken wie die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, weshalb der Bonus als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist. Erhöhte und nach dem Tod für die verbliebenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unangemessene Unterkunftskosten werden für eine Übergangszeit von bis zu sechs Monaten in voller Höhe berücksichtigt, § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II. Sofern der Hinterbliebene nach dem Tod seines Ehegatten alleinerziehend die Erziehungsverantwortung für ein Kind übernimmt, wird - was vorliegend auch geschehen ist - ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II bewilligt. Daneben kommen insbesondere in Einzelfällen noch Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II, Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II oder Hilfe in anderen Lebenslagen für die Bestattungskosten nach § 74 SGB XII in Betracht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.11.2017, Az. L 11 AS 322/17, Rn. 22 f.; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.01.2016, Az. L 7 R 173/15, Rn. 34). Der Höhe nach besteht der geltend gemacht Erstattungsanspruch in der vom Kläger geltend gemachter Höhe. Er beschränkt sich auf den von der Beklagen einbehaltenen Anteil der rechnerisch auf den Sterbevierteljahrbonus entfällt. Insoweit hat die Beklagte auch keine Einwände erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus 197 a SGG iVm. § 52 Abs. 1 GKG. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG bestanden nicht. Die Sache hat nach Auffassung der Kammer keine grundsätzliche Bedeutung, da sich die zugrundeliegende Rechtsfrage anhand des Gesetzes und auch in Ansehung der Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte eindeutig beantworten lässt.