Urteil
S 7 BA 118/21
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2023:0327.S7BA118.21.00
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Tenor
Der Bescheid vom 12.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2021 wird aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit bei der Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 12.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2021 wird aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit bei der Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stand und für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Der Beigeladene zu 1) stellte am 10.08.2020 den Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter bei der Klägerin. Punkt 6 des Antrags lautet „Hiermit beantrage ich nach §7a Absatz 1 SGB IV festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliegt/vorliegt“. Der Beigeladene zu 1) kreuzte das Feld „vorliegt“ an. Seinem Antrag fügte er unter anderem die von der Klägerin erteilten Lehraufträge für das Sommersemester 2017, Wintersemester 2017/2018, Sommersemester 2018, Wintersemester 2018/2019, Sommersemester 2019 und Wintersemester 2019/2020 an. Demnach wurde der Beigeladene zu 1) jeweils im Fachbereich Ingenieurwesen für die Lehrveranstaltung Planung und Simulation von Produktionssystemen beauftragt. Der Lehrauftrag enthält folgende Klauseln: „1. Der/dem Lehrbeauftragten obliegt die Verpflichtung, die Einkünfte aus dem Lehrgang (Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden und die Steuern […] für das ihr/ihm gezahlte Honorar selbst zu entrichten sowie bei bestehender Rentenversicherungspflicht (§ 2 Nr. 9 SB VI) die erforderlichen Meldungen selbst ordnungsgemäß vorzunehmen und die gesetzlichen Beiträge zu zahlen. […] 3. Die Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind eigenständig durchzuführen. bei Unterbrechung der Lehrtätigkeit wird keine Vergütung gezahlt. Ausgefallene Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich im Laufe des Semesters nachzuholen. Im Krankheitsfalle gilt diese Verpflichtung nicht. 4. Aus wichtigem Grund kann der Lehrauftrag durch die Fachhochschule widerrufen werden, z.B. bei zu geringer Hörerzahl, länger anhaltender Krankheit der/des Lehrbeauftragten oder mehrfach ausgefallenen Lehrveranstaltungen. Der Lehrauftrag kann auch auf Antrag der/des Lehrbeauftragten widerrufen werden. Dabei werden die Interessen der/des Lehrbeauftragten und die der Fachhochschule X. gegeneinander abgewogen. 5. Sofern die Lehrveranstaltung nicht zustande kommt oder nicht in vollem Umfang durchgeführt wird, ist die/der Lehrbeauftragte verpflichtet, dies unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich dem zuständigen Studiengangsleiter mitzuteilen. 6. Die/der Lehrbeauftragte ist verpflichtet, Nachweise (Klausuren, Teilfachprüfungen, Fachprüfungen u.a.) über den Lehr- und Lernerfolg der Lehrveranstaltung entsprechend der gültigen Prüfungsordnung abzunehmen und Abschlussarbeiten aus ihrem/seinem Gebiet zu betreuen. Außerdem muss auf Verlangen an Prüfungen mitgewirkt werden, soweit dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist.“ Der Information über Sondervergütungen für nebenberufliche Dozenten/Lehrbeauftragte ist zu entnehmen, dass jeder Dozent seine Lehrveranstaltungen und Prüfungen eigenständig durchführe. Nur die tatsächlich gehaltenen Lehrveranstaltungen seien abzurechnen. Des Weiteren könnten für die Teilnahme an Konferenzen pro Semester zwei Stunden pauschal abgerechnet werden. Ferner reichte der Beigeladene zu 1) Rechnungen nebst Anlagen, eine Modulbeschreibung sowie eine Prüfungsliste ein. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.02.2021 stellte die Beklagte fest, dass in dem Auftragsverhältnis des Beigeladenen zu 1) als Lehrbeauftragter bei der Klägerin seit dem 01.03.2017 Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bestehe. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien: - Der vermittelte Unterrichtsstoff sei prüfungsrelevant. - Der Auftragnehmer habe für den vermittelten Unterrichtsstoff eine Abschlussklausur zu erstellen und die Klausur zu beaufsichtigen. - Neben der Erteilung von Unterricht nehme der Auftragnehmer Aufgaben als Erst- und Zweitprüfer wahr. - Die Teilnahme an einer semesterweisen Dienstkonferenz sei verpflichtend. - Der Auftragnehmer werde seit dem Sommersemester 2017 fortlaufend mit der Erledigung von Lehraufträgen beauftragt. - Die Tätigkeit werde in den Räumlichkeiten der Auftraggeberin ausgeübt. Merkmale für eine selbständige Tätigkeit seien: - Es handele sich jeweils um zeitlich und sachlich beschränkte Lehrverpflichtungen. - Die Vorlesungszeiten würden zwischen den Beteiligten vereinbart. Gegenüber dem Beigeladenen zu 1) erließ die Beklagte einen inhaltlich gleichlautenden Bescheid. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid am 11.03.2021 Widerspruch. Zur Begründung führte sie zunächst aus, dass der Beigeladene zu 1) seit vielen Jahren in einem festen, ungekündigten Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei und kein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin abschließen wollte. Seine berufliche Tätigkeit erlaube allenfalls die zeitlich begrenzte Übernahme von Vorlesungsstunden in einem zeitlichen Umfang von etwa vier Zeitstunden in der Vorlesungszeit, mithin nicht durchgehend. Die genauen Termine seien entsprechend seinen zeitlichen Vorgaben gelegt worden. Es handele sich um zeitlich und sachlich beschränkte Lehrverpflichtungen – bezogen nur auf die Vorlesungszeiten. Die Lehrtätigkeit werde keineswegs fest vorgegeben. Sollten sich während der Vorlesungsphase für den Beigeladene zu 1) zeitliche Probleme ergeben, könne er, wie jeder Lehrbeauftragte, mit seinen Studierenden andere Vorlesungszeiten vereinbaren. Ein Vergütungsanspruch habe nur für geleistete Unterrichtsstunden bestanden. Im Krankheitsfall sei eine Nachholung der ausgefallenen Stunden nicht notwendig gewesen, ein Entgelt(fort)zahlungsanspruch habe nicht bestanden. Im Übrigen regele § 43 Satz 3 Hochschulgesetz NRW (HG NRW), dass ein Lehrauftrag kein Dienstverhältnis begründe. Ergänzend führte die Klägerin weiter aus, dass der Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet gewesen sei Klausuren selbst/persönlich zu beaufsichtigen. Es sei ihm freigestellt, ob er die Klausuraufsicht persönlich übernehmen wollte oder, was bei fast allen Dozenten der Fall sei, die Klausuraufsicht seitens der Hochschule erfolge. Auch die Teilnahme an der Dozentenkonferenz der Professorinnen und Professoren sei dem Beigeladene zu 1) freigestellt gewesen. Zudem sei der Beigeladene zu 1) nicht durchgehend mit der Erledigung von Lehraufträgen beauftragt worden. Es habe zumindest eine vier bis fünfmonatige Phase ohne Vorlesungen bestanden. Darüber hinaus hätten die angestellten Dozenten, Professorinnen/Professoren und Fachlehrer/innen viel weitergehende arbeitszeitliche Verpflichtungen; ihre Arbeitsverhältnisse seien nicht auf Vorlesungszeiten beschränkt, sondern würden durchgehend mit einer Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 39 Stunden bestehen. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht verpflichtet für andere Lehrkräfte vertretungsweise einzuspringen. Eine Mitarbeit in der akademischen Selbstverwaltung habe nie vorgelegen und sei nach der Grundordnung auch nicht vorgesehen. Die Betreuung von Abschlussarbeiten sei keineswegs zwingend, sondern nur auf Wunsch des Beigeladenen zu 1) erfolgt. Mit Schriftsatz vom 29.03.2021 beteiligte die Beklagte den Beigeladenen zu 1) am Widerspruchsverfahren. Dieser nahm mit Schreiben vom 13.05.2021 dahingehend Stellung, dass er von Beginn an von der selbständigen Ausübung seiner Lehrtätigkeit bei der Klägerin ausgegangen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2021 als unbegründet zurück. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit überwiegten die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale. Die Möglichkeit der Ablehnung angebotener Aufträge sei unbeachtlich. In der konkreten Gestaltung des Unterrichts sei der Beigeladene zu 1) zwar frei, andererseits gehe die Gestaltungsfreiheit nicht über die pädagogische Freiheit im Rahmen der übernommenen Aufgaben hinaus. Dass der Beigeladene zu 1) die Unterrichtsinhalte methodisch umsetzte und dabei Abläufe gegebenenfalls selbst priorisieren konnte, unterscheide ihn nicht von anderen Mitarbeitern, welche qualitativ höherwertige Aufgaben erfüllten. Es bestehe die Rechtsmacht zur Erteilung einseitiger Weisungen. Ob die Klägerin tatsächlich Weisung erteilt habe, sei unerheblich. Zu würdigen sei auch, dass der Beigeladene zu 1) über keine eigene Betriebsstätte verfüge und kein eigenes maßgebliches Unternehmensrisiko trage. Des Weiteren seien Vertragsklauseln, die darauf gerichtet seien, an den Arbeitnehmer- beziehungsweise Beschäftigtenstatus anknüpfende Regelungen abzubedingen beziehungsweise zu vermeiden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zuließen. Darüber hinaus komme solchen Vertragsklauseln bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu. Schließlich sei die Regelung des § 43 HG NRW für das Entstehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unbeachtlich. Die Klägerin hat am 05.08.2021 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2021 aufzuheben und festzustellen, dass eine Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestand. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für zutreffend. Das Gericht hat mit Beschlüssen vom 10.08.2021 und 17.01.2022 die Beigeladenen zu 1) bis 3) am Verfahren beteiligt, die keine Anträge gestellt haben. Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme am 27.03.2023 durch Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. S., Frau F. und Herrn B. Beweis erhoben und den Beigeladenen zu 1) informatorisch angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.03.2023 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Kammer hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) und 3) in der Sache verhandeln und entscheiden können, da sie durch das Gericht in ordnungsgemäßer Terminmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden. Die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage ist begründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat im Rahmen des § 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) zu Unrecht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter bei der Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Die Beklagte war für die Feststellung der Versicherungspflicht im Rahmen der Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zuständig (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Eine ordnungsgemäße Anhörung (§ 7a Abs. 4 SGB IV i.V.m. § 24 SGB X) der Klägerin hat jedoch nicht stattgefunden. Unabhängig von der formellen Rechtswidrigkeit ist der streitgegenständliche Bescheid in seiner jetzigen Fassung materiell rechtswidrig. Der Beigeladene zu 1) unterliegt in seiner Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Versicherungspflichtig sind gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil v. 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 35; Urteil v. 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 31; Urteil v. 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v. 30.04.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24). Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.). Der Beigeladene zu 1) war, wie sich aus den von ihm vorgelegten Rechnungen ergibt, jeweils für die Vorlesungszeiten eines Semesters beauftragt worden. Für die Einordnung als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden auszugehen. Danach wollten die Klägerin und der Beigeladene zu 1) offensichtlich eine selbständige Tätigkeit begründen. So ist in Klausel 1 des Lehrvertrags von einer selbständigen Arbeit die Rede. Auch nach dem Parteiwillen war stets eine selbständige Tätigkeit bezweckt. Der Beigeladene zu 1) hat sowohl in seiner Stellungnahme vom 29.03.2021 als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung mehrfach erklärt, davon ausgegangen zu sein, eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es dabei unerheblich, dass er unter Punkt 6 des Antrags („Hiermit beantrage ich nach §7a Absatz 1 SGB IV festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliegt/vorliegt“) das Feld „vorliegt“ angekreuzt hat. Zum einen hatte der Beigeladene zu 1) einen Rentenberater, der den Antrag für den Beigeladenen zu 1) ausgefüllt hat und zum anderen ist aus den Schriftsätzen und dem Vortrag im Verwaltungs-, Widerspruchs- und im Gerichtsverfahren eindeutig erkennbar, dass er stets von der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist. Die vertraglich vorgegebene Einordnung als selbständige Tätigkeit muss aber auch vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R – juris RdNr. 17; Urteil vom 24.01.2007 – B 12 KR 31/06 R – juris RdNr. 17). Diese bestätigen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Denn die tatsächlichen Bedingungen widersprechen der vertraglich vorgesehenen Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als selbständige Tätigkeit nicht. Auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen und ihrer tatsächlichen Umsetzung bestehen keine Anhaltspunkte für eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) gegenüber der Klägerin, wie sie insbesondere für ein Arbeitsverhältnis prägend ist (§ 106 Satz 1 Gewerbeordnung, § 315 Bürgerliches Gesetzbuch). Maßstab hierfür sind die Verhältnisse, wie sie nach Zustandekommen der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2017 – L 8 R 162/15 –, Rn. 137, juris). In zeitlicher Hinsicht war der Beigeladene zu 1) zwar grundsätzlich an die Vorlesungszeit gehalten. Jedoch ist ihm die Vorlesungszeit von der Klägerin nicht vorgegeben worden. Wie bereits schriftlich erklärt und im Termin zur mündlichen Verhandlung von dem Beigeladenen zu 1) und dem Zeugen B. übereinstimmend mitgeteilt, durfte der Beigeladene zu 1) seine Vorlesungszeit wählen. So hat er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Vorlesung am Freitag bestanden und den Alternativtermin am Samstag abgelehnt. Zudem stand es dem Beigeladenen zu 1) frei, in Abstimmung mit den Studenten Zusatztermine anzubieten. In örtlicher Hinsicht war der Beigeladene zu 1) zwar verpflichtet die Vorlesung in den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Vorlesungsräumen zu halten. Die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei Lehrbeauftragten kann jedoch nicht damit begründet werden, dass sie hinsichtlich Ort und äußerem Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmten Bindungen der Hochschule unterliegen. Denn der Lehrbetrieb einer Hochschule ist nur dann reibungslos durchführbar, wenn die vielfältigen Veranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG, Urteil vom 25. September 1981 – 12 RK 5/80 –, SozR 2200 § 165 Nr 61, Rn. 53). Würde jeder Lehrbeauftragte den Vorlesungsort frei auswählen können, wäre die Koordinierung der Vorlesungen für die Klägerin kaum noch möglich. Auch inhaltlich kann nicht von einem Weisungsrecht der Klägerin ausgegangen werden. Zwar hat sich der Beigeladene zu 1) an der Modulbeschreibung für die Vorlesung orientiert. Er konnte jedoch die wesentliche Ausgestaltung der Vorlesung frei bestimmen. So konnte er insbesondere die Simulationsprogramme, die wesentlich für den Inhalt der Vorlesung sind, eigenständig aussuchen. Er hat ein Simulationsprogramm verwendet, mit welchem er in seiner hauptberuflichen Tätigkeit arbeitet. Dieses stand also in keiner Verbindung mit der Hochschule. Auch der Umstand, dass der Inhalt der Vorlesung prüfungsrelevant ist und am Ende des Semesters eine Klausur angeboten wird, begründet keine abhängige Beschäftigung. Das BSG hat bereits entschieden, dass allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssen, nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden dürfe. Weisungsfrei seien solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt (BSGE 36, 7, 10 f = SozR Nr 72 zu § 165 RVO S Aa 93). Auch Selbständige könnten in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R –, Rn. 29, juris). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beigeladene zu 1) nicht durchgehend für die Klägerin tätig war. Die Tätigkeit war unstreitig auf die Vorlesungszeiten beschränkt und die Beauftragung erfolgte nicht in jedem Semester. Im Sommersemester 2020 hat kein Lehrauftrag stattgefunden. Dass Lehrbeauftragte nur semesterweise, also von vornherein zeitlich beschränkt, mit Lehrverpflichtungen betraut werden, spricht gegen ihre Eingliederung in die Hochschule im Sinne einer abhängigen Beschäftigung (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011 – L 9 KR 294/08, juris). Ein Indiz für selbständige Tätigkeit und gegen das Vorliegen abhängiger Beschäftigung ist zudem, dass der Beigeladene zu 1) nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt wurde, er ausgefallene Unterrichtsstunden nachholen musste und er ein zusätzliches Honorar für die Teilnahme an Konferenzen erhielt. Jedenfalls im Bereich von Schulen, Fach- und Hochschulen ist diese Art der Entlohnung für abhängig Beschäftigte Lehrkräfte nicht üblich (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R –, Rn. 24, juris; (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011 – L 9 KR 294/08, juris). Auch das im Lehrvertrag festgehaltene Widerrufsrecht der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) entspricht keinem typischen Arbeitsverhältnis und spricht vielmehr für eine selbständige Tätigkeit. So war diese Klausel dem Beigeladenen zu 1) besonders wichtig, da er berufsbedingt nicht immer das Abhalten der Vorlesung gewährleisten konnte. Aber auch die Klägerin hätte von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen können, wie zum Beispiel bei geringer Hörerzahl. Entgegen den Ausführungen des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Klausel sei lediglich aufgenommen worden, um das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung formal zu verschleiern. Den Beigeladenen zu 1) trafen auch keine für abhängig Beschäftigte Dozenten typische Nebenpflichten. Entgegen den Ausführungen des Beklagten war die Teilnahme an der semesterweise stattfindenden Dienstkonferenz nicht verpflichtend für den Beigeladenen zu 1). Zum einen stand es dem Beigeladenen zu 1) frei, ob er überhaupt an der Konferenz teilnimmt. Zum anderen war vereinbart, dass für die Teilnahme an Konferenzen pro Semester zwei Stunden pauschal abgerechnet werden können. Der Beigeladene zu 1) hatte auch keine weiteren Pflichten, wie insbesondere die Teilnahme an der Forschung und der akademischen Selbstverwaltung. In der Grundordnung der Hochschule ist vielmehr festgeschrieben, dass Lehrbeauftragte sich nicht in Gremien einbringen dürfen. Auch bei Betriebsratswahlen sind Lehrbeauftragte nicht wahlberechtigt. Dies bestätigte die Zeugin S., die in ihrer Funktion als X. die Pflichten des Festpersonals nachdrücklich erläutert hat. Die Klausuraufsicht ist ferner ebenso wenig als Nebenpflicht des Beigeladenen zu 1) zu sehen. Denn wie den Vertragsunterlagen zu entnehmen ist, ist die Klausuraufsicht sowie die Korrektur der Klausuren zusätzlich vergütet worden. Dem Beigeladene zu 1) war es freigestellt die Klausur selbst zu beaufsichtigen oder die Aufsicht der Klägerin zu überlassen. Gleiches gilt für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Erst- und Zweitprüfer. Auch für diese Tätigkeit bestand keine Pflicht und sie wurde, wenn der Beigeladene zu 1) sie dennoch ausführte, zusätzlich vergütet (250 EUR als Erstprüfer, 125 EUR als Zweitprüfer). Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub hatte. Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), sodass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen. Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Diese setzen eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft regelmäßig mit der Gefahr des Verlustes ein (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN). Fällt ihre Arbeitskraft krankheitsbedingt aus und unterbleibt deshalb die versprochene Arbeitsleistung, haben sie in aller Regel keinen Anspruch auf die Gegenleistung (vgl. BSG Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 18/00 R - AuB 2001, 151, 153; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R –, Rn. 25 - 26, juris). Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) seine Betriebsmittel selbst angeschafft hat und die Klägerin lediglich die Vorlesungsräume und den Beamer zur Verfügung gestellt hat. Insbesondre Laptop, Bücher und die verwendeten Simulationsprogramme hat der Beigeladene zu 1) selbst beschaffen müssen. Auch ein Zusammenwirken mit anderen Lehrkräften oder anderen Mitarbeitern der Klägerin hat seitens des Beigeladenen zu 1) hat nicht stattgefunden, sodass nicht von einer Eingliederung in den Betrieb auszugehen ist. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht verpflichtet vertretungsweise andere Vorlesungen zu übernehmen oder andere Klausuren zu beaufsichtigen (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011 – L 9 KR 294/08, juris, Rn. 59, welches auch eine gegenseitige Vertretung nicht als Indiz für eine abhängige Beschäftigung bewertet hat). Der Beigeladene zu 1) hat entgegen der Ansicht des Beklagten auch, was ein weiteres wichtiges Merkmal einer selbständigen Tätigkeit gegenüber einer abhängigen Beschäftigung darstellt, insofern ein Unternehmerrisiko getragen, als ihm eine Vergütung nur für tatsächlich erbrachte Leistungen gewährt wurde. Daraus folgt, dass ihm ein Anspruch auf ein Mindesteinkommen, auf Entschädigung für z.B. wegen Störungen ausgefallene Stunden oder auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle nicht zustand (BSG, Urteil vom 25. September 1981 – 12 RK 5/80 –, SozR 2200 § 165 Nr 61, Rn. 52). Letztlich ist der Vergleich mit dem abhängig beschäftigtem Lehrpersonal der Klägerin von Bedeutung. Dabei ist festzustellen, dass das Festpersonal neben der Pflicht zur Lehre in der Forschung und der akademischen Selbstverwaltung mitwirken muss. Lehrbeauftragte hingegen haben lediglich die Pflicht Vorlesungen zu halten. Forschungsaufgaben werden ihnen nicht zugewiesen und in der akademischen Selbstverwaltung dürfen sie nicht einmal mitwirken (s.o.). Hinzu kommt, dass das Festpersonal nicht semesterweise eingestellt wird und auch außerhalb der Vorlesungszeiten tätig ist. Sie haben, anders als Lehrbeauftragte, Anspruch auf ein Festgehalt, Urlaubsanspruch und Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sie treffen jedoch auch weitere Pflichten, welche Lehrbeauftragten nicht zugewiesen werden. So müssen abhängig Beschäftigte für Studierende erreichbar sein, Verwaltungsaufgaben erfüllen, die Klausuraufsicht selbst gewährleisten und an Dienstkonferenzen teilnehmen. Bei der Verteilung der Vorlesungszeit haben Lehrbeauftragte ein Vorzugsrecht. Sie können Wünsche äußern, die von der Klägerin berücksichtigt werden. Bei einer alle Umstände berücksichtigenden Würdigung des Gesamtbildes der Lehrtätigkeit war der Beigeladene zu 1) nicht abhängig beschäftigt und deshalb nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.