Gerichtsbescheid
S 9 U 155/21
SG Landshut, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Rente auf unbestimmte Zeit ist mangels einer entsprechenden Verwaltungsentscheidung unzulässig. (Rn. 27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Rente auf unbestimmte Zeit ist mangels einer entsprechenden Verwaltungsentscheidung unzulässig. (Rn. 27) I. Die Klage gegen den Bescheid vom 15.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2021 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist, soweit sie einen Anspruch auf Rente auf unbestimmte Zeit betrifft, wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis mangels einer entsprechenden Verwaltungsentscheidung unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Korrektur des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides nach § 44 SGB X. Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte (§ 77 SGG), um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. Wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift ist eine Durchbrechung der Bestandskraft nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X muss bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung entweder das Recht unrichtig angewandt worden sein (1. Alternative) oder die Behörde muss bei Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts von einem Sachverhalt ausgegangen sein, der sich nachträglich aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als unrichtig erwiesen hat (2. Alternative). Bei der oben genannten 1. Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 24/05 R). Eine Überprüfung in diesem Sinn bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist. Für die 2. Alternative kommt es – im Gegensatz zur 1. Alternative – auf die Benennung neuer Tatsachen bzw. Beweismittel und ein abgestuftes Verfahren an (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 24/05 R). Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. Der Bescheid der Beklagten vom 02.11.2016 ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X, da er im Ergebnis zutreffend die Feststellung eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 SGB VII ablehnte. Die Beklagte wies zutreffend darauf hin, dass bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsaktes vom 02.11.2016 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Auf die Ausführungen im Bescheid vom 15.03.2021 und im Widerspruchsbescheid vom 29.04.2021 wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG verwiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Zusammenfassend ist lediglich festzuhalten, dass Arbeitsunfälle gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle sind, die ein Versicherter in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherten Tätigkeit) erleidet. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG, Urteil vom 31.08.2017, B 2 U 11/16 R). Dabei ist wertend zu bestimmen, ob die jeweilige Betätigung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Ein örtlicher oder zeitlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit allein begründet noch keinen Versicherungsschutz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müssen die rechtserheblichen Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, d.h. es ist für deren Feststellung ein der Gewissheit nahekommender Grad der Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis) notwendig. Im vorliegenden Fall lag zwar unstreitig eine Versicherung als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor, da ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der bestanden hat. Nach Überzeugung des Gerichts stand der Kläger allerdings zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Würdigung der Aussagen des im gerichtlichen Verfahren einvernommenen Zeugen und der Schlüssigkeit des Vortrags des Klägers besteht für das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass das „Joggen“ als Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Pflichten im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses zwingend auszuführen war. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird verrichtet, wenn der Verletzte zumindest dazu ansetzt, eine ihm gegenüber dem Unternehmen treffende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zu erfüllen oder wenn er eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2012, B 2 U 27/11 R). Die Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis werden vorliegend durch den Arbeitsvertrag vom 29.11.2014 konkretisiert. Danach war der Kläger allgemein verpflichtet, seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern (vgl. § 2 Abs. 1 des Spieler-Arbeitsvertrags vom 29.11.2014). Für den Kläger bestand insbesondere die Verpflichtung, am Training – sei es allgemein vorgesehen oder sei es besonders angeordnet – und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen (vgl. § 2 Abs. 2 a des Spieler-Arbeitsvertrags vom 29.11.2014), sowie sich auf alle sportlichen Veranstaltungen des Clubs gewissenhaft vorzubereiten. Dazu gehörte insbesondere, den Anweisungen des Trainers bezüglich der Lebensführung Folge zu leisten (vgl. § 2 Abs. 2 h des Spieler-Arbeitsvertrags vom 29.11.2014). Der Kläger verpflichtete sich in dem Arbeitsvertrag vom 29.11.2014 darüber hinaus, den Weisungen der vom Club hierzu eingesetzten Personen – insbesondere des Trainers – hinsichtlich seiner Teilnahme am Spiel, Training, Spielvorbereitungen, medizinischen und sonstigen Behandlungen sowie aller sonstigen Veranstaltungen des Clubs Folge zu leisten (vgl. § 6 Abs. 2 des Spieler-Arbeitsvertrags vom 29.11.2014). Aus dieser arbeitsvertraglichen Vereinbarung erwuchs für den Kläger zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses objektiv keine Verpflichtung zum abendlichen „Joggen“ und der Kläger durfte eine solche Pflicht nach den Umständen seiner Beschäftigung auch nicht vertretbar annehmen. Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen war der Beginn des Sommertrainings (Vorbereitungstraining für die nächste Saison) zwar auf den 01.05.2016 festgelegt (vgl. Ziff. 9, Anlage 1: Vergütung vom September 2015). Bei dem E., D-Stadt war/ist es aber nach den Ausführungen des Zeuge D., die keinen Anlass für Zweifel gaben, übliche Gestaltungspraxis, dass die Spieler erst drei Wochen nach dem letzten Bewerbsspiel das Sommertraining starteten/starten. Vor dem Hintergrund seiner Teilnahme an der Weltmeisterschaft 2016 (letztes Spiel für die italienische Mannschaft am 29.04.2016) bestand für den Kläger nach Überzeugung des Gerichts daher keine Verpflichtung, ab 02.05.2016 mit dem Sommertraining im Rahmen von Heimtrainingswochen zu beginnen. Korrelierend hierzu weist der von dem Zeugen D. vorgelegte Wochenplan für die „U 25 Players“ des E., D-Stadt, zu denen auch der Kläger zählte, für den Zeitraum 02.05.2016 bis 15.05.2016 eine trainingsfreie Zeit aus. Nach lebensnaher Betrachtungsweise konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass während seines Aufenthalts in seiner Heimat (Südtirol, Italien) – anders als für die in Deutschland verbliebenen WM-Teilnehmer – eine Verpflichtung bestand, ab 02.05.2016 mit dem Sommertraining zu beginnen. Das „Joggen“ war keine Betätigung, die wegen eines vorgegebenen Trainingsplans als Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers als Gegenleistung für das ab Inkraftsetzung des Vertrags zu zahlende Gehalt zwingend auszuführen war. Zwar hat der Arbeitgeber mit dem vorgelegten „Erhaltungstraining-Plan“ auf die allgemeine Verpflichtung, die sportliche Leistungsfähigkeit und Fitness zu erhalten, hingewiesen. Gegen eine seiner versicherten Tätigkeit zuzurechnende Verrichtung spricht jedoch, dass der Kläger – wie er selbst einräumte (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2020) – frei war, den Ort, die Zeit und die Sportart zu bestimmen, mit der er sich fit halten wollte (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2012, B 2 U 27/11 R; BSG, Beschluss vom 26.05.2020, B 2 U 214/19 B). Die Unverbindlichkeit des Trainingsplans ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger – abweichend von den für den 09.05.2016 vorgesehenen Trainingseinheiten – ein „Joggen“ am Abend durchführte. Im Übrigen wies der Zeuge D. – in Bestätigung des Telefonvermerks vom 15.09.2016 im Verwaltungsverfahren – für das Gericht überzeugend darauf hin, dass der Kläger einen für die Zeit des Urlaubs entsprechenden „Erhaltungstraining-Plan“ erhalten hat und die darin ausgewiesenen Übungen und zeitliche Angaben grundsätzlich nur als Empfehlung und nicht als zwingende Vorgabe zu verstehen sind. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Hamburg, Urteil vom 13.01.2021, L 2 U 16/20 ZVW, mit der die Ausübung eines Krafttrainings als Teil der versicherten Beschäftigung eines professionellen Eishockeyspielers anerkannt wurde, vorliegend zu keiner anderen Bewertung. Denn in dem dort zu entscheidenden Rechtsstreit bestand für den Kläger – abweichend zu dem vorliegenden Rechtsstreit – unstreitig eine Verpflichtung zur Durchführung eines Sommertrainings im Rahmen von Heimtrainingswochen. Ausführungen zur von der Beklagten aufgeworfenen Frage der Entsendung im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 erübrigen sich, da die Anerkennung eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalls bereits daran scheitert, dass der Kläger zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Keiner Erörterung bedarf im Übrigen, ob es sich beim „Joggen“ um einen versicherten Betriebssport handelt. Denn es ging hierbei nicht um den vom Unternehmen getragenen Ausgleich von betrieblichen Belastungen durch sportliche Betätigung, sondern um die Erhaltung der Fitness bei der Ausübung des Profisports. Dass dieser im weiteren Sinn als betriebsdienlich eingeschätzt werden kann, ist unerheblich, da „Betriebsdienlichkeit“ keine Voraussetzung der Beschäftigtenversicherung ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2012, B 2 U 27/11 R). Im Ergebnis steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Vortrag des Klägers weder geeignet war, eine fehlerhafte Rechtsanwendung aufzuzeigen. Noch wurde ein relevanter neuer Sachverhalt nachgewiesen, der eine andere Bewertung rechtfertigen würde. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtwidrig und deshalb nicht zu beanstanden. Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid erfolgen, da der Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört wurden (§ 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch – SGG –). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz.