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Urteil

S 40 AS 149/17

SG Lübeck 40. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines selbständig Tätigen sind nach § 3 Abs 2 Alg II-VO (juris: AlgIIV 2008) als tatsächlich geleistete notwendige Betriebsausgaben schon von den Betriebseinnahmen abzusetzen. Es sind keine nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II abzusetzenden Beträge und können deshalb auch nicht in dem Erwerbstätigenfreibetrag gem § 11b Abs 2 SGB II aufgehen. (Rn.21) 2. Ein Grundurteil kann in entsprechender Anwendung von § 130 Abs 1 SGG auch dann ergehen, wenn zwar eigentlich eine reine Anfechtungsklagesituation (nämlich die Anfechtung einer endgültigen Leistungsfestsetzung und einer damit verbundenen Erstattungsforderung des Jobcenters) vorliegt, im Kern aber nur die Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs streitig ist. (Rn.35)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die für den Zeitraum Februar bis Juli 2015 erlassenen, endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 24. Mai 2016 sowie die für den Bewilligungszeitraum August 2015 bis Januar 2016 erlassenen, endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 8. Juni 2016, jeweils in der Fassung der Bescheide vom 11. Januar 2017 und jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. Januar 2017 dahingehend zu Gunsten der Kläger abzuändern, dass die vierteljährlich jeweils in Höhe von 134,33 € gezahlten Beiträge der Klägerin zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung („Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung“) vollumfänglich als notwendige Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung für die selbständige Tätigkeit der Klägerin von den Betriebseinnahmen abgezogen werden und die gegenüber den Klägern geltend gemachten Erstattungsforderungen entsprechend reduziert werden. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines selbständig Tätigen sind nach § 3 Abs 2 Alg II-VO (juris: AlgIIV 2008) als tatsächlich geleistete notwendige Betriebsausgaben schon von den Betriebseinnahmen abzusetzen. Es sind keine nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II abzusetzenden Beträge und können deshalb auch nicht in dem Erwerbstätigenfreibetrag gem § 11b Abs 2 SGB II aufgehen. (Rn.21) 2. Ein Grundurteil kann in entsprechender Anwendung von § 130 Abs 1 SGG auch dann ergehen, wenn zwar eigentlich eine reine Anfechtungsklagesituation (nämlich die Anfechtung einer endgültigen Leistungsfestsetzung und einer damit verbundenen Erstattungsforderung des Jobcenters) vorliegt, im Kern aber nur die Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs streitig ist. (Rn.35) Der Beklagte wird verpflichtet, die für den Zeitraum Februar bis Juli 2015 erlassenen, endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 24. Mai 2016 sowie die für den Bewilligungszeitraum August 2015 bis Januar 2016 erlassenen, endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 8. Juni 2016, jeweils in der Fassung der Bescheide vom 11. Januar 2017 und jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. Januar 2017 dahingehend zu Gunsten der Kläger abzuändern, dass die vierteljährlich jeweils in Höhe von 134,33 € gezahlten Beiträge der Klägerin zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung („Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung“) vollumfänglich als notwendige Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung für die selbständige Tätigkeit der Klägerin von den Betriebseinnahmen abgezogen werden und die gegenüber den Klägern geltend gemachten Erstattungsforderungen entsprechend reduziert werden. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die mit den hier streitigen endgültigen Leistungsfestsetzungen und die hierauf durch Vergleich mit den vorläufig bewilligten Leistungen beruhenden Erstattungsforderungen sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in deren Rechten, soweit sie darauf beruhen, dass der Beklagte die Beiträge der Klägerin zu deren Berufshaftpflichtversicherung nicht als notwendige Betriebsausgabe zur Berechnung des Einkommens der Klägerin aus deren selbstständiger Tätigkeit von den Betriebseinnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Arbeitslosengeld II-Verordnung abgezogen hat, sondern als unter § 11 b Abs. 1 S. 1 Nummer 3 fallende Beiträge zu Versicherungen, welche gesetzlich vorgeschrieben sind, subsumiert hat, die Beiträge deshalb in dem „Erwerbstätigenfreibetrag“ gemäß § 11 b Abs. 2 SGB II aufgegangen sind und den Klägern somit im Rahmen der Berechnung der endgültigen Leistungen und damit der Erstattungsforderungen nicht zu Gute kamen. Diese Berechnung des Einkommens der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit verstößt nach Ansicht der Kammer gegen das Gesetz. 1. Die Richtlinien bzw. internen Hinweise des Beklagten sind für die Gerichte nicht verbindlich. 2. Die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit richtet sich (über die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 1 Nummer 1 SGB II) nach § 3 ALG II-Verordnung. Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 ALG II-VO). Die hier streitigen Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung sind „klassische“ Betriebsausgaben, also Ausgaben, die dem betrieblichen und nicht dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Diese Betriebsausgaben sind – um die Terminologie des § 3 Abs. 2 ALG II-VO zu verwenden – als „tatsächlich geleistete notwendige Ausgaben“ „von den Betriebseinnahmen abzusetzen“. Sie sind nicht „nach § 11 b SGB II abzusetzen“. Die Kammer weicht diesbezüglich von den vom Beklagten herangezogenen Entscheidungen, insbesondere aber von dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. August 2016 (L 3 AS 4387/15, dort Rn. 32) ab. Das BSG hat die Frage bislang offen gelassen. In dem Urteil vom 22. August 2013 (B 14 AS 1/13 R –, BSGE 114, 136-147, SozR 4-4200 § 11 Nr 64) kam es auf die auch schon dort aufgeworfene Frage, ob die (im streitigen Bewilligungszeitraum nach den Feststellungen des dortigen SG tatsächlich angefallenen) Beiträge zur Rechtsschutzversicherung und zur Haftpflichtversicherung dem Grunde und der Höhe nach als notwendige betriebsbedingte Ausgabe eines selbständig Erwerbstätigen anzusehen sind (ggf. anders als bei nichtselbständig Erwerbstätigen) nicht an, da im dortigen Fall selbst wenn man zugunsten der dortigen Kläger von Betriebsausgaben ausgegangen wäre, ein um diese Ausgaben bereinigtes Einkommen in immer noch bedarfsdeckender Höhe verblieben wäre (Rn. 31 der Entscheidung). Die Kammer versteht das Zusammenspiel der beiden hier zu prüfenden Normen so, dass in einem ersten Schritt immer die grundsätzliche Unterscheidung zwischen privat und betrieblich veranlassten Ausgaben zu treffen ist (die der Beklagte im Übrigen bei anderen als den hier streitigen Berufshaftpflichtversicherungsbeiträgen, etwa bei Raumkosten oder offensichtlich auch bei der hier anfangs auch streitigen Rechtsschutzversicherung, auch ohne weiteres vornimmt und solche Kosten voll oder – etwa bei privat und betrieblich gemischter Nutzung – auch nur anteilig als Betriebsausgaben anerkennt). Ohne diese grundsätzlich und in einem ersten Schritt zu treffende Unterscheidung wäre die Norm des § 3 Abs. 2 ALG-II-VO überflüssig, da alle betrieblichen Ausgaben vom reinen Wortlaut der Norm her auch als „mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben“ (also als klassische „Werbungskosten“) unter § 11 b Abs. 1 S. 1 Nummer 5 SGB II subsumiert werden können. Da § 3 Abs. 2 ALG-II-VO von seinem Wortlaut her aber nur die Absetzung tatsächlich geleisteter notwendiger Ausgaben „mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden“ Beträge vorsieht (und zwar ohne zwischen den einzelnen Absätzen oder Nummern von § 11b SGB II zu differenzieren), verbliebe bei einer solchen strengen Orientierung am Wortlaut damit aber im Ergebnis kein eigener Anwendungsbereich mehr für § 3 Abs. 2 ALG-II-VO. Jede (notwendige) Betriebsausgabe – etwa für die Miete eines Gewerberaums – wäre eine „mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe“ im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II, damit nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 ALG II-VO „nach § 11 b SGB II abzusetzen“ und damit nicht mehr als „tatsächlich geleistete notwendige Ausgabe“ gem. § 3 Abs. 2 ALG II-VO als Betriebsausgabe „von den Betriebseinnahmen abzusetzen“. Im Ergebnis würde sich § 3 Abs. 2 ALG II-VO bei dieser strengen Orientierung an seinem reinen Wortlaut selbst überflüssig machen. Dies kann nach Auffassung der Kammer nicht vom Verordnungsgeber gewollt sein. Die Norm des § 3 Abs. 2 ALG II-VO ist deshalb vor dem Hintergrund ihres systematischen Zusammenspiels mit § 11b SGB II und ihrem Zweck dahin gehend auszulegen, dass – bevor geprüft wird, ob eine geltend gemachte Ausgabe auch unter § 11b SGB II subsumiert werden könnte – in einem ersten Schritt geprüft werden muss, ob die Ausgabe betrieblicher oder privater Natur ist. Bei betrieblichen Ausgaben kommt die Absetzung als Betriebsausgabe über § 3 Abs. 2 ALG-II-VO in Betracht, bei privaten eine solche über § 11 b Abs. 1 S. 1 SGB II. Da die hier streitigen Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin nicht nur nach Auffassung der Kammer, sondern wohl auch nach der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung eindeutig betrieblicher Natur sind, sind sie – da unstreitig auch „tatsächlich geleistet“ und „notwendig“ – als Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung von den Betriebseinnahmen gem. § 3 Abs. 2 ALG II-VO abzuziehen. Während diese in einem ersten Schritt zu treffende Unterscheidung zwischen privatem und betrieblichem Bereich für andere Ausgaben, die keine Berufshaftpflichtversicherungsbeiträge sind, auch zutreffende und gängige Praxis der Jobcenter ist, führt wohl das (nach Ansicht der Kammer im Ergebnis unzutreffende) Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24. August 2016 (L 3 AS 4387/15) dazu, dass von diesem Grundsatz im Bereich von Berufshaftpflichtversicherungsbeiträgen ohne Grund abgewichen wird. Für Versicherungsbeiträge gilt nichts Anderes als für andere Ausgabenbereiche. Es kann sein, dass sie – wie hier – als betrieblich veranlasst über § 3 Abs. 2 ALG-II-VO abzusetzen sind, aber auch, dass sie dem privaten Bereich zuzuordnen sind (dann kommt ihre Berücksichtigung nur gem. § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Betracht). Für diese Ungleichbehandlung verschiedener „Ausgabenbereiche“ findet sich nach Ansicht der Kammer keine Stütze im Gesetz. Wie oben bereits erwähnt, verweist § 3 Abs. 2 ALG II-VO auch nicht etwa nur auf § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (in welcher der Ausgabenbereich der Versicherungsbeiträge geregelt ist), sondern auf die gesamte Vorschrift. Würde man aber diese vom reinen Wortlaut des § 3 Abs. 2 ALG II-VO her umfasste Prüfung der gesamten Norm des § 11b SGB II (also auch der Nr. 5) streng am Wortlaut orientiert durchführen, wäre § 3 Abs. 2 ALG II-VO überflüssig (s.o.). 3. Die vom LSG Baden-Württemberg in der vom Beklagten zitierten Entscheidung vom 24. August 2016 (L 3 AS 4387/15) für rechtmäßig gehaltene Praxis des Beklagten führt im Ergebnis nach Ansicht der Kammer zudem zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung selbstständig Tätiger im Vergleich zu Nichtselbstständigen (ohne auf diese Ungleichbehandlung und die oben dargelegten, damit verbundenen systematischen Schwierigkeiten dieses Normverständnisses näher einzugehen, wird die Entscheidung des LSG-Baden-Württemberg – soweit ersichtlich – auch in der gängigen Kommentarliteratur zu § 11 b SGB II zitiert, siehe etwa, mit weiteren Nachweisen: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 08/17, § 11b SGB II, Rn. 99). Denn während letzteren, etwa angestellten Rechtsanwälten, deren Berufshaftpflichtversicherungsbeiträge üblicherweise unter interner Anrechnung auf das Bruttoeinkommen vom Arbeitgeber gezahlt werden, so dass diese Ausgaben nicht erst gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Abzug zu bringen sind, sondern schon – im Ergebnis leistungserhöhend – das Bruttoeinkommen mindern, der „Erwerbstätigenfreibetrag“ gem. § 11 Abs. 2 SGB II in voller Höhe zu Gute kommt (durch direkte Leistungserhöhung um diese 100,- €, weil die Versicherungsbeiträge nicht in dem Erwerbstätigenfreibetrag „aufgehen“), gehen diese Beiträge bei einem selbständigen Rechtsanwalt (der die Berufshaftpflichtversicherung selbst zahlt), nach der hier streitigen Praxis des Jobcenters in dem „100-Euro-Erwerbstätigenfreibetrag“ gem. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II auf („anstelle“). Im Ergebnis bedeutet dies eine Ungleichbehandlung selbstständiger gegenüber unselbstständigen Erwerbstätigen von – je nach Höhe des Versicherungsbeitrags – bis zu 100,00 € pro Monat. Eine dies rechtfertigender sachlicher Grund für eine solche „Sonderbehandlung“ ist nicht ersichtlich. Das LSG Baden-Württemberg in dessen vom Beklagten zitierten Urteil vom 24. August 2016 (L 3 AS 4387/15) lehnt die Berücksichtigung der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung als Betriebsausgabe mit einer strengen Wortlautauslegung von § 3 Abs. 2 ALG II-VO und § 11b SGB II ab. Die dort streitige Berufshaftpflichtversicherung (eines Rechtsanwalts), sei eine „gesetzlich vorgeschriebene“ Versicherung im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (siehe hierzu Rn. 32 der genannten Entscheidung des LSG Baden-Württemberg – zitiert nach Juris). Über diese reine Orientierung am Wortlaut hinausgehend finden sich keine Ausführungen. Diese strenge Wortlautauslegung kann aber – wie oben dargelegt – nicht richtig sein, und kann auch nicht als die Ungleichbehandlung rechtfertigender, sachlicher Grund dienen. 4. In § 3 Abs. 2 Alg-II-VO heißt es deshalb nach Auffassung der Kammer nur deshalb, dass „zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge abzusetzen“ sind, damit keine Doppelberücksichtigung ein und derselben Ausgaben sowohl im betrieblichen (über § 3 Abs. 2 Alg-II-VO) als auch im privaten Bereich (über § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II) erfolgt. 5. In entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der verkündete Tenor, der dem Erlass eines Grundurteils entspricht, zulässig, da es bei der vorliegenden Streitigkeit im Kern nur um die Höhe der den Klägern unstreitig dem Grunde nach endgültig zustehenden Leistungen nach dem SGB II geht. Dass die Kläger die Differenz zwischen den ihnen vorläufig bewilligten Leistungen und den letztendlich nun noch zu berechnenden endgültig zu bewilligenden Leistungen an den Beklagten zu erstatten haben, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang in der Sache. 7. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nummer 1 SGG zuzulassen, da die zu Grunde liegende und in der Praxis nicht selten zu entscheidende Rechtsfrage der richtigen Berücksichtigung von Berufshaftpflichtversicherungsbeiträgen von der Kammer abweichend zu dem oben genannten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, damit auch abweichend von den internen Weisungen des Beklagten beurteilt wird und der Fall damit grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beteiligten streiten im Rahmen der abschließenden Festsetzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und damit verbundener Erstattungsforderungen des Beklagten gegenüber den Klägern (nur noch) über die Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Berufshaftpflichtversicherung als Betriebsausgaben. Die Klägerin ist seit dem Jahre 2008 als selbstständige Versicherungsmaklerin tätig, für welche sie (unstreitig) gemäß der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -Beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung, siehe Abdruck auf den Blättern 21 ff. Gerichtsakte) in Verbindung mit § 34 d Abs. 2 Nummer 3 und Abs. 5 S. 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung eine Berufshaftpflichtversicherung („Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung“) vorhalten muss. Gemäß Versicherungsbestätigung vom 28. Mai 2008 (Blatt 13 Gerichtsakte) hat die Klägerin eine solche abgeschlossen. Jedenfalls seit Januar 2015 erfolgte die Zahlweise vierteljährlich in Höhe von jeweils 134,33 € (siehe Beitragsrechnung der Versicherung vom 8.12.2014, Blatt 18 Gerichtsakte sowie Nachtrag Nummer 3 zum Versicherungsschein vom 22. April 2016, Blatt 16 Gerichtsakte). Auch der Kläger war selbständig tätig. Im hier streitigen Zeitraum (s.u.) standen die miteinander verheirateten Kläger aufstockend im Bezug von Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 waren den Klägern für den Zeitraum Februar bis Juli 2015 (im Folgenden: erster Bewilligungszeitraum – BWZ -), mit Bescheiden vom 27. Juli 2015, 3. August 2015 und 29. November 2015 für den Zeitraum August 2015 bis Januar 2016 (im Folgenden: zweiter BWZ) vorläufig Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden. a) In der von ihr nach Ablauf des ersten BWZ ausgefüllten „Anlage zur abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft“ (im Folgenden: abschließende EKS) vom 26. Oktober 2015 (Blatt 156 ff Verwaltungsakte Bd. VI) für den ersten BWZ gab die Klägerin die Beiträge zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung als Betriebsausgaben an. Mit endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheiden vom 24. Mai 2016 stellte der Beklagte für den ersten BWZ fest, dass nur ein geringerer als vorläufig bewilligter Leistungsanspruch aufgrund der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse aus den ausgeübten selbstständigen Tätigkeiten der Kläger bestünde. Bei der Berechnung des Einkommens der Klägerin aus deren selbstständiger Tätigkeit berücksichtigte der Beklagte dabei bei unveränderter Übernahme der Betriebseinnahmen geringere als von der Klägerin angegebene Betriebsausgaben. Die Abweichung beruhte auf diversen vom Beklagten nicht bzw. nicht in voller Höhe anerkannten Ausgaben, schwerpunktmäßig darauf, dass der Beklagte betriebliche Versicherungen der Klägerin lediglich in Höhe von insgesamt 208,20 € (statt den von der Klägerin angegebenen 847,00 €) berücksichtigte (siehe Einkommensberechnung für den ersten Bewilligungszeitraum durch den Beklagten, Blatt 160 Verwaltungsakte Bd. VI). Zur Begründung gab er an (siehe Rückseite von Blatt 160 Bd. VI Verwaltungsakte), dass die Vermögensschadens-Haftpflicht und die Rechtsschutzversicherung über die Freibeträge nach § 11 b Absatz ein S. 1 Nummer 3 SGB II abgesetzt würden. Gegenüber beiden Klägern stellte der Beklagte zunächst jeweils einen an ihn zu erstattenden Betrag in Höhe von jeweils 367,57 € für den ersten BWZ fest. b) Mit endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheiden vom 8. Juni 2016 stellte der Beklagte für den zweiten BWZ ebenfalls einen geringeren endgültigen Leistungsanspruch und Erstattungsansprüche in Höhe von jeweils 1.311,00 € gegenüber den beiden Klägern fest. Wiederum bezog sich ein Teil der vom Beklagten nicht anerkannten Betriebsausgaben (und damit ein Teil der geltend gemachten Erstattungsbeträge) auf die von der Klägerin angegebenen Beiträge zu betrieblichen Versicherungen. c) Am 23. Juni 2016 erhoben die Kläger gegen die endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 24. Mai 2016 (1. BWZ) und am 30. Juni 2016 gegen die endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 8. Juni 2016 (2. BWZ) Widerspruch. Mit während des Widerspruchsverfahrens erlassenen Bescheiden vom 11. Januar 2017 half der Beklagte den Widersprüchen zum Teil ab. So wurden nunmehr Aufwendungen des Klägers für das soziale Netzwerk Xing sowie die in den Beiträgen für die Wohngebäude- bzw. Rechtsschutzversicherung enthaltenen gewerblichen Anteile als Betriebsausgaben berücksichtigt; die von den Klägern jeweils geforderten Erstattungssummen wurden für den ersten BWZ auf jeweils 298,33 € und für den zweiten Bewilligungszeitraum auf jeweils 1.240,50 € reduziert. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 13. Januar 2017 (gegenüber der Klägerin mit den Geschäftszeichen W 24 + 25/17 und gegenüber dem Kläger mit den Geschäftszeichen W 22 + 23/17) wies der Beklagte die Widersprüche im Übrigen unter Verweis auf einen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16.06.2016 – L 11 AS 261/16 B ER – zurück. Soweit die Kläger die Berücksichtigung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (der Berufshaftpflichtversicherung) der Klägerin im Rahmen der Betriebsausgaben begehrten, könne dies keinen Erfolg haben. Pflichtversicherungen, die an die Person der Selbstständigen anknüpften (zum Beispiel Berufshaftpflichtversicherungen) würden keine Betriebsausgaben darstellen, sondern seien gemäß § 11b Abs. 1 Nummer 3 SGB II vom Einkommen abzusetzen. Mit am 6. Februar 2017 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Schreiben haben die Kläger Klage erhoben. Sie führen zur Begründung aus, dass die Beiträge der Klägerin zur Berufshaftpflichtversicherung als notwendige Betriebsausgaben – und nicht als Versicherung im Sinne von § 11b Abs. 1 Nummer 3 SGB II zu berücksichtigen seien. § 11b Abs. 1 Nummer 3 SGB II sei auf die Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin nicht anwendbar. Die Versicherung sei – entgegen der Argumentation des Beklagten – eben nicht an die Person der Klägerin, sondern an das ausgeübte Gewerbe gebunden. In dem vom Beklagten im Widerspruchsbescheid zitierten Beschluss des bayerischen Landessozialgerichtes liege der Fall eines Musiklehrers zu Grunde; dieses Gewerbe kenne – im Gegensatz zu dem der Klägerin – keine gesetzliche Pflichtversicherung. Zudem handele es sich bei in § 11 b SGB II genannten Versicherungen ausnahmslos um solche, deren Leistungen der versicherten Person gezahlt würden. Die hier streitige Berufshaftpflichtversicherung komme im Schadensfall jedoch dem Kunden des Gewerbes zugute. In den vorangegangenen Bewilligungszeiträumen seien die Versicherungsbeiträge im Übrigen jeweils als Betriebsausgaben anerkannt worden. Warum dies auf einmal nicht mehr der Fall gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar gewesen, auch nicht nach den Begründungen der hier streitigen Bescheide. Zudem liege auch eine Ungleichbehandlung zur ja ebenfalls gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung vor. Soweit ein Kfz betrieblich genutzt werde, sei die Kfz-Steuer ja auch eine betrieblich veranlasste, gesetzlich vorgeschriebene Ausgabe. Diese werde aber grundsätzlich – im Gegensatz zu den Kosten der Berufshaftpflichtversicherung – vom Beklagten anerkannt. Die von ihnen zunächst ebenfalls mit der Klage gerügte Nichtberücksichtigung der von der Klägerin in der abschließenden EKS ebenfalls als Betriebsausgabe angegebenen Kfz-Steuer verfolgen die Kläger nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2020 nicht mehr weiter. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, die für den Zeitraum Februar bis Juli 2015 erlassenen, endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 24. Mai 2016 sowie die für den Bewilligungszeitraum August 2015 bis Januar 2016 erlassenen, endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 8. Juni 2016, jeweils in der Fassung der Bescheide vom 11. Januar 2017 und jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. Januar 2017 dahingehend zu Gunsten der Kläger abzuändern, dass die vierteljährlich jeweils in Höhe von 134,33 € gezahlten Beiträge der Klägerin zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung („Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung“) vollumfänglich als notwendige Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung für die selbständige Tätigkeit der Klägerin von den Betriebseinnahmen abgezogen werden und die gegenüber den Klägern geltend gemachten Erstattungsforderungen entsprechend reduziert werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide für rechtmäßig und verweist bezüglich der Berücksichtigung der Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung im Rahmen des § 11 b Abs. 1 S. 1 Nummer 3 SGB II (und nicht als notwendige Betriebsausgabe) auf seine internen Hinweise, den bereits im Widerspruchsbescheid genannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2016 – L 11 AS 261/16 B ER – und insbesondere ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. August 2016 – L 3 AS 4387/15. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakte, die der Kammer bei ihrer Entscheidung vorlag, sowie die Gerichtsakten verwiesen.