Urteil
S 1 KA 97/12
SG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2014:1001.S1KA97.12.0A
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Leitsätze
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt war rechtlich nicht daran gehindert, den überwiegend bzw ausschließlich histologisch sowie überwiegend bzw ausschließlich zytologisch tätigen Fachärzten für Pathologie ab dem 2. Quartal 2012 im Rahmen der Verteilung der vertragsärztlichen Vergütung ebenfalls Regelleistungsvolumina sowie qualifikationsgebundene Zusatzvolumina zuzuweisen. (Rn.24)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der verbundenen Verfahren.
Der Streitwert der verbundenen Verfahren wird auf 13.532,30 Euro festgesetzt.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt war rechtlich nicht daran gehindert, den überwiegend bzw ausschließlich histologisch sowie überwiegend bzw ausschließlich zytologisch tätigen Fachärzten für Pathologie ab dem 2. Quartal 2012 im Rahmen der Verteilung der vertragsärztlichen Vergütung ebenfalls Regelleistungsvolumina sowie qualifikationsgebundene Zusatzvolumina zuzuweisen. (Rn.24) Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der verbundenen Verfahren. Der Streitwert der verbundenen Verfahren wird auf 13.532,30 Euro festgesetzt. Die Sprungrevision wird zugelassen. Die Kammer entscheidet gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der für die Angelegenheiten der Vertragsärzte vorgesehenen Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreise der Vertragsärzte. Streitgegenstand sind der Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 2012 über die Zuweisung des RLV für das 2. Quartal 2012 und der gemäß § 86 SGG einbezogene Bescheid vom 12. April 2012, mit dem die Beklagte das RLV wegen des geänderten Umfangs der Zulassung der Pathologin angehoben hatte, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2012, sowie der Bescheid vom 31. Mai 2012 über die Zuweisung des RLV und des QZV für das 3. Quartal 2012 und der gemäß § 86 SGG einzubeziehende Bescheid vom 22. August 2012 hinsichtlich der Ablehnung des von der Beklagten der Klägerin unterstellten Antrags auf Anhebung des RLV, beide Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012. Streitgegenstand sind zudem die Honorarbescheide der genannten Quartale vom 24. Oktober 2012 (2/2012) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2013 und vom 30. Januar 2013 (3/2012) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014. Die Klagen sind zulässig, insbesondere hat die Klägerin richtigerweise sowohl die der Honorarfestsetzung zugrundeliegenden Zuweisungsbescheide, als auch die Honorarbescheide fristgerecht angefochten (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Februar 2010 - B 6 KA 31/08 R, vom 15. August 2012 - B 6 KA 38/11 R, und vom 11.12.2013 – B 6 KA 4 und 6/13 R, alle www.bsg.bund.de). Die Klagen sind aber nicht begründet. Die Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Verteilung des vertragsärztlichen Honorars an die Klägerin in den Quartalen 2/2012 und 3/2012 richtete sich nach den Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) der Beklagten vom 11. Januar 2012 und 20./21. April 2012. Die von der Klägerin erbrachten vertragsärztlichen Leistungen wurden nicht – wie sie es fordert – sämtlich in Höhe der Preise nach der Euro-Gebührenordnung vergütet, sondern nach den Regeln abgegolten, die der HVM der Beklagten für die Verteilung der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung auf die vertragsärztlichen Leistungserbringer vorgegeben hatte. Grundlage für das Honorar der Klägerin war damit das ihr erstmals für das 2. Quartal 2012 zugewiesene RLV. Mit ihrer Facharztausrichtung gehörte die Klägerin der Arztgruppe der Fachärzte für Pathologie und der ausschließlich zytologisch, pathologisch oder histologisch tätigen Ärzten an, welcher nach den neuen Verteilungsvorschriften ebenso wie anderen Arztgruppen ein festgelegter Anteil an der Vergütungsmenge zugewiesen worden war, aus der die einzelnen Honorare der Ärzte dieser Arztgruppe zu zahlen waren (arztgruppenspezifisches RLV-/QZV-Verteilungsvolumen). Der dieser Arztgruppe zuzuordnende Anteil leitete sich aus dem Vergütungsvolumen ab, das nach Vorwegabzug bestimmter Leistungen (§ 4 bis 6 HVM – gesondert gesteuerte Vergütung der psychotherapeutischer Leistungen, der Labor-, Konsiliar- und Grundpauschalen, der laboratoriumsmedizinischen Leistungen und Kostenerstattungen sowie der Leistungen im organisierten Notfalldienst) und nach Trennung des Volumens in den haus- und den fachärztlichen Versorgungsbereich (§ 7 HVM) sowie nach der Berücksichtigung von versorgungsbereichspezifischen Rückstellungen von der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Vergütung des fachärztlichen Versorgungsbereichs verblieb. Die Höhe des Anteils der Pathologen an dem den Fachärzten verbleibenden Teil der Gesamtvergütung bestimmte sich gemäß § 9 HVM in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 3 zum HVM nach dem Verhältnis zwischen dem anerkannten Bedarf der von ihnen im Vorjahresquartal erbrachten Leistungen und den entsprechenden Leistungen aller einem RLV unterworfenen Facharztgruppen. Für die Bestimmung des RLV-/QZV-relevanten Teils des errechneten arztgruppenspezifische Anteils wurde gemäß § 10 HVM in Verbindung mit der Anlage 4 zum HVM der anerkannte Bedarf an den im Vorjahresquartal erbrachten Leistungen, die innerhalb des RLV bzw. QZV vergütet worden waren, ins Verhältnis zum gesamten anerkannten Leistungsbedarf der Arztgruppe im Vorjahresquartal gesetzt. Der praxisindividuelle Anteil der Klägerin am RLV-Vergütungsvolumen ihrer Arztgruppe, also das ihr von der Beklagten zugewiesene RLV, errechnete sich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4, Abs. 8 und 9 sowie § 12 HVM in Verbindung mit Anlage 5 zum HVM. Danach ergab sich das RLV aus der Multiplikation des für die Arztgruppe (Pathologen) geltenden, spezifischen Fallwertes mit der RLV-relevanten Fallzahl des einzelnen Vertragsarztes, also der Klägerin, im Vorjahresquartal. Bei der Anzahl der RLV-relevanten Fälle, die die durchschnittliche RLV-relevante Fallzahl der Arztgruppe um 150% überschritten, wurde der Fallwert gestaffelt gemindert, nämlich um 25% bei der Anzahl der Fälle, die im Bereich von 150 bis 170% der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe lagen, um 50% bei den Fällen im Bereich von 170 bis 200% und um 75% bei den Fällen, die im Bereich ab einer Überschreitung von 200% lagen. Unter bestimmten Umständen, insbesondere in unterversorgten Planungsbereichen oder bei außergewöhnlich starker Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten, etwa wegen urlaubs- oder krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Facharztes, unterblieb gemäß § 18 HVM die Fallwertabstaffelung. Auf Antrag des Vertragsarztes erlaubten Praxisbesonderheiten gemäß § 19 HVM einen Aufschlag auf den für die Bildung des RLV anzuwendenden arztgruppenspezifischen Fallwert. Im Übrigen erfolgte eine morbiditätsbezogene Differenzierung des RLV nach Altersklassen. Das in dieser Weise berechnete praxisindividuelle RLV in Euro entsprach der Summe der abrechenbaren Menge vertragsärztlicher Leistungen pro Quartal, die mit den in der regionalen Euro-Gebührenordnung enthaltenen Preisen zu vergüten waren (§ 11 Abs. 1 HVM). Dagegen wurden die das RLV/QZV überschreitenden Leistungen gemäß §§ 8 Abs. 7, 17 Abs. 2 HVM mit einem abgestaffelten Preis und die nicht RLV-relevanten Leistungen (z. B. im organisierten Notfalldienst) daneben gesondert vergütet. Soweit die neue Gestaltung der Honorarverteilung zu einem überproportionalen Honorarverlust geführt hatte, sah § 20 HVM auf Antrag des Vertragsarztes eine Ausgleichszahlung vor. Von einem überproportionalen Honorarverlust war nach Abs. 3 der Vorschrift auszugehen, wenn sich das Honorar der Praxis in den Quartalen 2/2012 bis 4/2012 grundsätzlich um mehr als 15% gegenüber dem Vorjahresquartal verringert hatte und dies aus der Umstellung der Mengensteuerung durch den neuen HVM resultierte. Im HVM für das 3. Quartal 2012 hatte die Beklagte die betroffene Facharztgruppe aufgelöst und stattdessen die Arztgruppen "überwiegend bzw. ausschließlich histologisch tätige Ärzte" sowie "überwiegend bzw. ausschließlich zytologisch tätige Ärzte" geschaffen und ein QZV "Human-/ Molekulargenetik" eingeführt. Die Klägerin wurde angesichts ihrer abgerechneten Leistungen seitdem der Arztgruppe der "überwiegend bzw. ausschließlich histologisch tätigen Ärzte" zugeordnet. Die Berücksichtigung dieser Regeln führte dazu, dass ein Teil der von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht mit den von ihr verlangten Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung, sondern mit den abgestaffelten Preisen vergütet wurden. Die Klägerin hat die konkrete Berechnung ihres Honoraranspruchs nach den beschriebenen Regeln des HVM im Einzelnen nicht beanstandet, so dass die Kammer keine Veranlassung gesehen hat, die Rechtmäßigkeit der Anwendung dieser Vorschriften durch die Beklagte anzuzweifeln. Die darüber hinausgehende Auffassung der Klägerin, die zugrundeliegenden Honorarverteilungsvorschriften seien rechtswidrig, weil sie zu ihren Lasten gegen höherrangiges Recht verstießen, teilt die Kammer nicht. Gemessen an den von der Klägerin vorgetragenen Gründen, halten sie einer rechtlichen Überprüfung stand. Die beanstandeten Vorschriften, nach denen sie ab dem 2. Quartal 2012 bei der Festsetzung des vertragsärztlichen Honorars einem RLV bzw. ab dem 3. Quartal 2012 zusätzlich einem QZV unterworfen war (§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 HVM in Verbindung mit der Anlage 1 Nr. 1.1 und der Anlage 2 zum jeweiligen HVM), sind rechtmäßig, denn sie verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Die Vorschriften für die Verteilung des vertragsärztlichen Honorars an die Klägerin ab dem 2. Quartal 2012 finden ihre gesetzliche Rechtsgrundlage in § 87b SGB V in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung (Gesetz vom 22.12.201, BGBl. I S. 2983). Nach Absatz 1 der Vorschrift verteilte die Kassenärztliche Vereinigung die gemäß § 87a SGB V zwischen ihr und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen vereinbarte Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung an die Ärzte und die anderen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer getrennt nach den hausärztlichen und den fachärztlichen Versorgungsbereichen. Sie wendet dabei den im Benehmen mit den Kranken- und Ersatzkassenverbänden abgestimmten Honorarverteilungsmaßstab an. Dieser hat gemäß § 87b Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB V Regelungen vorzusehen, die verhindern sollen, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag bzw. die Ermächtigung hinaus übermäßig ausgedehnt wird, die dem Leistungserbringer überdies eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich des zu erwartenden Honorars ermöglichen, die kooperative Behandlungsformen angemessen berücksichtigen und die eine angemessene zeitbezogene Vergütung für Psychotherapeuten sowie Härtefallregelungen bei Gefährdung der Sicherstellung der medizinischen Versorgung vorsehen. Für diese im Gesetz genannten Rahmenbedingungen hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vorgaben zu bestimmen, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten sind (§ 87b Abs. 4 SGB V). Solange diese Vorgaben nicht bestimmt waren und eine Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung über den HVM noch nicht getroffen war, galten die bisherigen Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen RLV (§ 87b SGB V i. d. bis 31.12.2011 gültigen Fassung), gemäß § 87b Abs. 1 Satz 3 SGB V vorläufig fort. Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber ab 1. Januar 2012 Regelungskompetenzen für die Verteilung der vertragsärztlichen Vergütung, die bis dahin beim Bewertungsausschuss lagen, verlagert und damit zugleich den Gestaltungsspielraum der Kassenärztlichen Vereinigungen in den formulierten Grenzen erweitert. Die von der Beklagten im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erlassenen HVM verstoßen nicht gegen die gesetzliche Ermächtigungsnorm. Ein Anspruch der Klägerin auf Festsetzung der vertragsärztlichen Vergütung ohne Berücksichtigung eines RLV ergibt sich nicht aus der Übergangsvorschrift des § 87b Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 4 SGB V in Verbindung mit Teil A Nr. 6 der Vorgaben der KBV. Ein Rückgriff auf die bisherigen Regelungen, einschließlich der Beschlüsse des Bewertungsausschusses vom 26. März 2010 nebst Änderungsbeschlüssen, insbesondere auf die Nrn. 2.1 und 3.2.1 des Teil F sowie die Nrn. 1 und 4 der Anlage 2 zu diesem Beschluss, war ausgeschlossen. Nach den außer Kraft getretenen Vorschriften gehörten die Fachärzte für Pathologie nicht zu den Arztgruppen, die einem RLV/QZV unterworfen waren. Eine Ausweitung auf diese Arztgruppe war unter Geltung dieser Vorgaben nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 3.2.2010 – B 6 KA 31/08 R, www.bsg.bund.de). Die Heranziehung der bisherigen Regelungen kommt nicht in Betracht, weil sie – wie es die Vorgaben der KBV vorsehen – nur hilfsweise in dem Fall verbindlich anzuwenden gewesen wären, wenn die Kassenärztliche Vereinigung keinen HVM festgelegt hätte, der den gesetzlichen Vorgaben in § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V oder den Vorgaben der KBV in Teil A, Nr. 2 bis 5 und Teil B bis D einschließlich Anhang entsprach. Dies war nicht der Fall, denn nach Ansicht der Kammer standen die beiden HVM für den streitgegenständlichen Zeitraum, gemessen an dem Vorbringen der Klägerin, im Einklang mit den genannten Vorgaben. Eine darüber hinausgehende Prüfung der übrigen Regelungen anhand der Vorgaben der KBV war ohne näheres Vorbringen der Klägerin nicht veranlasst. Die HVM überschritten nicht den Rahmen, den § 87b SGB V n. F. vorgibt. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass der seit Anfang 2012 geänderte Wortlaut dieser Vorschrift allgemeiner gehalten war, als die bis dahin geltende Regelung, weil sie entgegen der Vorgängervorschrift ein RLV als zwingendes Element der Honorarverteilung und –steuerung nicht mehr ausdrücklich vorsah. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass die Heranziehung von RLV zur Verteilung des Honorars ausgeschlossen war. Eine ausdrückliche Ermächtigung für die Verwendung von RLV war nicht erforderlich. Den Kassenärztlichen Vereinigungen war – wie bis dahin dem Bewertungsausschuss bei seinen Beschlüssen nach § 87b Abs. 4 SGB V a. F. – ein weiter Spielraum für die Gestaltung der Honorarverteilung eingeräumt gewesen (BSG, Urteil vom 20.10.2004 – B 6 KA 30/03 R, Rn 17 m. w. N., www.bsg.bund.de). Dieser wurde lediglich durch die im Gesetz genannten und die von der KBV bestimmten Vorgaben sowie durch den Rahmen, der durch die grundrechtlich garantierte Honorarverteilungsgerechtigkeit und den Gleichbehandlungsgrundsatz gezogen wurde, eingegrenzt. Innerhalb dieses Spielraumes war es der Beklagten weder durch die Vorgaben noch durch grundrechtliche Gesichtspunkte verwehrt, an den RLV als Instrument der Honorarverteilung und Mengensteuerung festzuhalten. Anders als die Klägerin meint, ermächtigte § 87b SGB V n. F. nicht nur zur Regelung von Vorschriften zur Verhinderung der Ausweitung der Leistungsmenge. Vielmehr ist diese Vorschrift die zentrale Norm und Anknüpfungspunkt der Beklagten (und der Krankenkassenverbände) für eine gerechte Gestaltung der Verteilung der fest vereinbarten Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung auf alle Vertragsärzte gewesen. Dieser Auftrag war von überragender Bedeutung; die Kalkulierbarkeit des Honorars und die Mengensteuerung waren wesentliche Teilaspekte dieses Gesetzesbefehls. Die Zuweisung eines RLV, also eines Geldvolumens, mit dem der Arzt bei Erbringung entsprechender Leistungen als Vergütung sicher rechnen darf, bietet hierfür die entsprechende Grundlage. Das Instrument des RLV erlaubt die Auflösung des Spannungsfeldes, das zwischen der Verteilung einer gedeckelten Gesamtvergütung und der dabei zu beachtenden Honorarverteilungsgrundsätzen herrscht. Im Übrigen sah auch das Übergangsrecht in § 87b Abs. 1 Satz 4 SGB V n. F. die Weitergeltung der RLV vor. Die Beklagte durfte auch die Fachärzte für Pathologie in dieses System einbeziehen und sie einem RLV unterwerfen. Eine Beschränkung des Gestaltungsspielraums, wie sie das Bundessozialgericht etwa noch im Urteil vom 3. Februar 2010 (a. a. O.) durch die damals verbindlichen Vorgaben des Bewertungsausschusses aufgezeigt hatte, bestand mit der Neuregelung ab 1. Januar 2012 jedenfalls für die Fachärzte für Pathologie nicht. Mit Ausnahme der für die psychotherapeutisch tätigen Leistungserbringer geltenden Regeln enthielt das Gesetz insoweit keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Arztgruppen. Im HVM war die Aufteilung der Gesamtvergütung auf die Haus- und Fachärzte, auf die diversen Facharztgruppen und letztlich auf die einzelnen Praxen bzw. den einzelnen Arzt zu regeln. Die Beklagte war dabei nicht verpflichtet, jede vertragsärztlich erbrachte Leistung der Pathologen nach der Euro-Gebührenordnung zu vergüten. Das subjektive Recht des einzelnen Vertragsarztes auf Vergütung seiner Leistungen beschränkt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die Teilhabe an der vereinbarten Gesamtvergütung. Ein Erstarken dieses Rechts hinsichtlich der Höhe des Honorars kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn eine zu niedrige Vergütung der ärztlichen Tätigkeit das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen, etwa in einer Arztgruppe, und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Vertragsärzte gefährdet (ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 9.12.2004 – B 6 KA 44/03 R, Rn 129, 131ff., www.bsg.bund.de). Weder das Gesetz noch die aus dem Grundgesetz abzuleitenden Honorarverteilungsgrundsätze vermitteln dem Vertragsarzt im Übrigen einen Anspruch auf eine bestimmte Höhe der vertragsärztlichen Vergütung (vgl. BSG, Urteil vom 17.7.2013 – B 6 KA 45/12 R, Rn 25 f., www.bsg.bund.de). Es ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin hierzu vorgetragen, dass die Facharztgruppe der Pathologen, der überwiegend bzw. ausschließlich histologisch oder zytologisch tätigen Ärzte durch die Anwendung eines RLV systembedingt in der beruflichen Existenz gefährdet war. Die Ansicht der Klägerin, ihre Arztgruppe sei gegenüber den Labormediziner ungerechtfertigt benachteiligt worden, weil bei deren Honorarberechnung kein RLV angewandt worden sei, obwohl die berufliche Tätigkeit beider Arztgruppen ähnlich sei, teilt die Kammer nicht. Die Regelung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das Grundrecht wird verletzt, wenn der Normgeber ohne hinreichende Rechtfertigung wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich und wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich gestaltet (vgl. BSG, Urteil vom 29.8.2007 – B 6 KA 35/06 R, Rn 15 m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), www.bsg.bund.de). Bei der Normsetzung ist eine Differenzierung nicht ausgeschlossen; eine Grundrechtsverletzung liegt erst vor, wenn der Normgeber eine Gruppe von Normadressaten genauso behandelt, wie die anderen Adressaten der gleichen Norm, obwohl zwischen den beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, die eine gleiche Behandlung nicht rechtfertigen können (vgl. BSG, Urteile 3.2.2010 – B 6 KA 31/08 R, Rn 27, und vom 17.9.2008 – B 6 KA 46/07 R, Rn 17, m. w. N. zur ständigen Rspr. des BVerfG, www.bsg.bund.de). Bereits in der Vergangenheit hat das BSG dem Bewertungsausschuss bei der Gestaltung von Vorgaben für die Honorarverteilung im Rahmen der ihm zugewiesenen Regelungsermächtigung einen weit gefassten Spielraum zugebilligt, in dem er pauschalieren, typisieren, generalisieren sowie schematisieren und auswählen und gewichten darf, nach welchen Kriterien er Sachverhalte als im Wesentlichen gleich oder ungleich ansieht (s. dazu BSG, Urteil vom 27.6.2012 – B 6 KA 28/11 R, Rn 28, www.bsg.bund.de). Nur wenn für die gleiche oder ungleiche Behandlung ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt, ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (BSG, Urteil vom 29.8.2007, a. a. O.). Die Auswahl der Beklagten, die Fachärzte für Pathologie wie die anderen Fachärzte, nicht aber die Labormediziner zu der Gruppe der in Anlage 1 HVM genannten, dem RLV unterworfenen Fachärzten zuzuordnen, ist nicht zu beanstanden, weil sie hierfür einen sachgerechten Grund angeführt hat. Nach den Vorgaben der KBV vom 15. Dezember 2011, 27. April 2012 und 11. Juni 2012 [vgl. insbes. Schritte 8.) f., 18.) und 21.) des Anhangs zu Teil B], welche die Beklagte in § 5 ihres HVM beachtet hat (§ 87b Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB V n. F.), wurde der Anteil der Vergütung für Kostenerstattungen und Leistungen der Laboratoriumsmedizin, Molekulargenetik und Molekularpathologie des Kapitel 32 EBM sowie der Konsiliar- und Grundpauschalen nach den GOP des EBM Nr. 12210 und 12220 für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin und ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin gesondert berechnet. Vor Trennung der zu verteilenden Gesamtvergütung in das jeweilige Vergütungsvolumen des haus- und des fachärztlichen Versorgungsbereiches wurde dieser ("Labor"-)Anteil von der Gesamtvergütung abgezogen. Demgegenüber wurden die Leistungen, die nach den pathologischen Gebührenordnungspositionen im arztgruppenspezifischen Teil des EBM unter Kapitel 19 grundsätzlich den Fachärzten für Pathologie und Neuropathologie vorbehalten sind, aus dem Honorarvolumen des fachärztlichen Versorgungsbereiches vergütet. Das bedeutet, dass die jeweiligen Honoraranteile dieser beiden Facharztgruppen (Pathologen und Labormediziner) auf unterschiedliche Weise aus der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gebildet wurden. Dieser Gesichtspunkt war so wesentlich, dass er es rechtfertigte, die Labormediziner anders als die Pathologen nicht in das System der RLV einzubeziehen. Dies liegt auch schon deshalb auf der Hand, weil durch den von der KBV vorgegebenen Vorwegabzug die Anbindung der Labormediziner an die RLV-Systematik fehlt. Die Pathologen haben aber auch keinen Anspruch auf einen eigenen, in gleicher Weise vorweg abgezogenen Honoraranteil. Die Normgeber durften insoweit ihren weiten Gestaltungsspielraum ausnutzen. Die Beklagte folgte der Vorgabe der KBV, die ihrerseits insoweit nicht rechtswidrig war, denn die KBV war nicht verpflichtet, eine den Labormediziner entsprechende Regelung für die Fachärzte für Pathologie vorzugeben. Es ist nachvollziehbar, dass der Vorwegabzug nur für die Labormediziner vorgesehen war, denn das Vergütungsgefüge für die Leistungen der Laboratoriumsmedizin weichen im EBM deutlich von den Honorargrundlagen der übrigen Fachärzte ab. Zwar trifft es zu, dass die Pathologen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von RLV in der Rechtsprechung "in einem Atemzug" mit Labormediziner genannt wurden (vgl. Sozialgericht Marburg, Urteil vom 6.10.2009, S 11 KA 340/09, www.juris.de). Dies bezog sich allerdings lediglich auf die Größe dieser beiden Facharztgruppen. Es ist nach Ansicht der Kammer aber nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diesem Aspekt bei der Überlegung, ob die Pathologen einem RLV unterfallen, kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat. Selbst wenn – wie die Klägerin meint – von einer kleineren Arztgruppe kein Einspareffekt und keine entscheidende mengensteuernde Auswirkung auf die Gesamtvergütung ausgeht, dient das RLV jedenfalls als Honorarverteilungsinstrument. Dieser Gesichtspunkt gilt auch hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, ein RLV sei als Maßnahme der Mengensteuerung bei Fachärzten für Pathologie nicht geeignet, weil diese mangels Veranlassung der Leistungen der Ausdehnung der Leistungsmenge nicht entgegensteuern könnten. Die Abhängigkeit der Leistungserbringung von dem Auftrags- bzw. Überweisungsverhalten anderer Ärzte trifft auch andere Facharztgruppen wie etwa Radiologen oder Nuklearmediziner. Dieser Umstand ist keine gewichtige Besonderheit; letztlich war die Beklagte im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums zwar berechtigt, nicht aber dazu verpflichtet, von der Unterwerfung der Fachärzte für Pathologie unter ein RLV abzusehen (vgl. BSG, B 6 KA 31/08 R, a. a. O., Rn 29 f.). Denn auch an Aufträge und Überweisung gebundene Fachärzte dürfen wegen der begrenzten Gesamtvergütung einem mengensteuernden System unterworfen werden (zur Quotierung der Labormediziner vgl. Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 31.7.2013 – S 3 KA 227/11, www.juris.de und im Übrigen BSG, Beschluss vom 28.10.2009 – B 6 KA 15/09 B, Rn 9; sowie Urteile vom 9.12.2004 – B 6 KA 44/03 R, Rn 63, vom 11.10.2006 – B 6 KA 46/05 R, Rn 50 f., vom 3.3.1999 – B 6 KA 56/97 R, Rn 14 f., und vom 20.10.2004 – B 6 KA 30/03 R, Rn 21, 36, www.juris.de; bzgl. Dialyseleistungen vgl. Sozialgericht Marburg, Urteil vom 2.4.2014 – S 12 KA 888/11). Die von der Klägerin behauptete Benachteiligung der Pathologen im Rahmen der Krebsfrüherkennungsprogramme geht ins Leere, weil die präventiven Leistungen einschließlich der Leistungen der Pathologen z. B. im Mammographie-Screening extrabudgetär vergütet werden (vgl. § 2 Abs. 4 HVM). Werden im Anschluss an ein Mammographie- oder Hautkrebs-Screening kurative Leistungen der Hautärzte oder Pathologen notwendig, ist deren Honorar unter Berücksichtigung der RLV aus der Gesamtvergütung zu zahlen. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass der einzelne Vertragsarzt wegen der Begrenztheit der Gesamtvergütung weder einen Anspruch auf Vergütung aller erbrachten Leistungen mit dem vollen Preis der Euro-Gebührenordnung noch auf eine Vergütung in einer bestimmten Höhe oder auf einem bestimmten Niveau hat (BSG, Beschluss vom 11.3.2009 – B 6 KA 31/08 B, www.juris.de; zur Zulässigkeit der Quotierung sog. "freier Leistungen" vgl. BSG, Urteil vom 17.07.2013 – B 6 KA 45/12 R, Rn 25 f., www.bsg.bund.de). Die angegriffenen Regelungen verletzen auch nicht das auf die Berufsfreiheit ausgerichtete Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es ist bereits seit langem geklärt, dass die berufliche Tätigkeit der Ärzte berufsausübenden Regelungen unterworfen werden darf, welche auch die Honorierung ihrer vertragsärztlichen Leistungen betreffen können (vgl. hierzu sehr ausführlich BSG, Urteile vom 9.12.2004 – B 6 KA 44/03 R, Rn 139 ff. m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG, und vom 20.10.2004 – B 6 KA 30/03 R, www.bsg.bund.de). § 72 Abs. 2 SGB V gibt als Leitgedanken vor, dass die vertragsärztliche Versorgung durch untergesetzliche Vorschriften so zu regeln ist, dass einerseits eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und andererseits die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden. Diese unterschiedlichen Ziele und Interessen bergen ein grundrechtliches Spannungsfeld, welches einen Ausgleich erfordert. Die Sicherung einer angemessenen ärztlichen Versorgung zu bezahlbaren Konditionen ist ein Gemeinwohlbelang von überragender Wichtigkeit. Auf der anderen Seite steht das Interesse der ärztlichen Leistungserbringer an möglichst hohen Einkünften aus ihrer beruflichen Tätigkeit. Der Preis des Arztes für die Teilnahme an dem vertragsärztlichen Versorgungssystem ist die Hinnahme der in diesem Rahmen notwendigen Einschränkungen. Hierzu gehört die Verteilung der Gesamtvergütung auf die Vertragsärzte, die letztlich auch deshalb gedeckelt ist, weil ihre Quelle, also die Beitragszahlung der gesetzlich Krankenversicherten, nicht unerschöpflich ist. Daher ist der Honoraranspruch der Vertragsärzte nicht die Summe der Preise aller von den Ärzten erbrachten Leistungen. Ausgangspunkt ist vielmehr die gemäß § 85 Abs. 1 und 2 SGB V zwischen den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen auf der Grundlage bisheriger Erfahrungswerte und gesetzlicher Vorgaben in Gesamtverträgen vereinbarte Gesamtvergütung, die von den einzelnen Krankenkassen für die gesamte vertragsärztliche Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung mit befreiender Wirkung an diese entrichtet wird. Dieses feststehende Volumen gilt es an die Vertragsärzte zu verteilen. Das Interesse des einzelnen Arztes an einer Kalkulationssicherheit rechtfertigt es aber, Volumina zu bilden, die bei entsprechender Leistungserbringung sicher ausgekehrt werden. Diese Systematik und die Ungewissheit über die Menge der Leistungen, die die Vertragsärzte für medizinisch notwendig erachten und erbringen werden, erlaubt es nicht, ihnen ein bestimmtes Honorar für jede von ihnen erbrachte Leistung zuzusichern. Auch verfassungsrechtliche Gründe verlangen nicht, den Vertragsärzten eine bestimmte Mindestvergütung zu garantieren (vgl. BSG, Urteil vom 9.12.2004 – B 6 KA 44/03 R, Rn 160, a. a. O.). Vielmehr können sie – wie bereits oben dargestellt – lediglich einen angemessenen Anteil an der Gesamtvergütung beanspruchen. Es liegt auf der Hand, dass die Gewichtung des Anteils zugunsten einer Arztgruppe immer auch zulasten der Anteile der anderen Arztgruppen gehen muss. Die Heranziehung von RLV für die typischen und speziellen Leistungen einer Arztgruppe bzw. von anderen Steuerungsmechanismen bei nicht RLV-relevanten Leistungen dient der Gewährleistung des notwendigen Binnenausgleichs zwischen den Arztgruppen (vgl. auch BSG, Urteile vom 20.10.2004 – B 6 KA 30/03 R, Rn 27 ff., und vom 9.12.2004 – B 6 KA 44/03 R, Rn 63, www.bsg.bund.de). Da die Herausnahme von bestimmten Leistungen oder einer ganzen Arztgruppe aus der RLV-Systematik das Vergütungsvolumen vermindert, bedarf es hierfür einer nachvollziehbaren Begründung. Angesichts des eingeräumten Gestaltungsspielraumes ist die Einbeziehung der Facharztgruppe der Pathologen in die RLV-Systematik nicht zu beanstanden, weil sie keine Besonderheiten aufweist, die zu einer anderen Regelung verpflichten müsste. Die Anwendung eines RLV bzw. QZV zur Berechnung der vertragsärztlichen Vergütung bei den Fachärzten für Pathologie bzw. den ausschließlich bzw. überwiegend zytologisch oder histologisch tätigen Fachärzten verletzt deshalb nicht deren Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Die von der Klägerin überdies gerügte Zusammensetzung der Facharztgruppe im Hinblick auf den aus der Mischung von hoch bewerteten Leistungen mit niedrig bewerteten Leistungen gebildeten mittleren Fallwert ist weder für das 2. Quartal 2012 noch für das streitgegenständliche Folgequartal zu beanstanden. Die Beklagte hatte insbesondere bei neuen Regelungen einen weiten Gestaltungsspielraum, der allerdings mit der Verpflichtung korrespondierte, die Auswirkungen der Veränderungen zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen (vgl. Urteil vom 20.10.2004 – B 6 KA 30/03 R, a. a. O.). Sie durfte pauschalieren sowie typisierend an die weiterbildungsrechtlichen Facharztabgrenzungen anknüpfen (B 6 KA 4/13 R, Rn 14; www.bsg.bund.de). Insofern durfte sie die Pathologen sowie die überwiegend bzw. ausschließlich zytologisch, pathologisch oder histologisch tätigen Ärzte im 2. Quartal 2012 in die RLV-relevanten Facharztgruppen einbeziehen und zunächst die Auswirkungen der Einbeziehung und Umsetzung des HVM beobachten. In dem Zusammenhang sah der HVM richtigerweise Ausgleichszahlungen in Härtefällen vor, wenn die Neugestaltung überproportionale Honorarverluste verursacht hatte. Ab dem 3. Quartal 2012 gestaltete sie nicht nur unverzüglich die Gruppe neu, indem sie statt dieser Facharztgruppe die Arztgruppen "überwiegend bzw. ausschließlich histologisch tätige Ärzte" und "überwiegend bzw. ausschließlich zytologisch tätige Ärzte" schuf, sondern führte zusätzlich auch ein QZV "Human-/ Molekulargenetik" ein, so dass sie nach Auffassung der Kammer ihrer Beobachtungs- und Korrekturpflicht hinreichend nachgekommen war. Zugleich trug sie dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Zusammensetzung der Arztgruppe Rechnung. Das Argument der Klägerin, die Höhe des arztgruppenspezifischen Fallwerts bilde rechnerisch nicht die notwendigen ärztlichen Leistungen ihrer Arztgruppe ab, ist rechtlich nicht zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht hat in seinen Entscheidungen vom 11. Dezember 2013 (B 6 KA 4/13 R und B 6 KA 6/13 R, www.bsg.bund.de) das Missverständnis vieler vertragsärztlicher Leistungserbringer, der arztgruppenspezifische Fallwert müsse mindestens die von der Arztgruppe regelmäßig erbrachten Grundpauschale abdecken, aufgearbeitet. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausgeführt, diese Sichtweise verkenne, dass der Fallwert nur ein Berechnungsfaktor für die Aufteilung der Gesamtvergütung, also die konkrete Honorarverteilung ist. Auch hat es nicht beanstandet, dass sich die Honorarverteilung auf die Arztgruppen strikt typisierend an den weiterbildungsrechtlichen Abgrenzungen orientiert (B 6 KA 4/13 R, Rn 14). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Auch die Anknüpfung an die Verhältnisse im Vorjahresquartal ist zulässig (BSG, Urteil vom 9.12.2004 – B 6 KA 44/03 R, Rn 63, www.bsg.bund.de, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 HVM). Mit der Heranziehung der Werte aus den Vorjahresquartalen bei der Zugrundelegung der Fallzahlen des Arztes und der Arztgruppe sowie der Leistungsbedarfe der Facharztgruppe und des Versorgungsbereiches als Grundlage für die Berechnung der Anteil an dem Honorar aus der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung wird erreicht, dass die Facharztgruppe bzw. der Vertragsarzt im Verhältnis zu den übrigen Leistungserbringern eine beständige relative Größe erhält. Im Übrigen lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte bei der Klägerin Ausnahmeregelungen nach § 18 HVM hätte anwenden oder Praxisbesonderheiten nach § 19 HVM hätte berücksichtigen müssen. Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für Ausgleichszahlungen wegen überproportionalem Honorarverlust nach § 20 HVM nicht vor, da ein zumutbarer Honorarverlust gegenüber den Vorjahresquartalen von weniger als 5% aufgetreten war. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung der § 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin ist in den Rechtsstreiten unterlegen, so dass sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten der Verfahren zu tragen hat. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Sprungrevision zugelassen. Die frühere Ausnahme der Fachärzte für Pathologie von der Anwendung eines RLV zur Feststellung des Honoraranspruchs stützte sich auf entsprechende Vorgaben des Erweiterten Bewertungsausschusses z. B. im Beschluss vom 27./28. August 2008 (Anlage 1 Teil F Nr. 4) und war von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. Sozialgericht Marburg, Urteil vom 6. Oktober 2010 – S 11 KA 340/09, www.juris.de). Anders als z. B. bei den Nephrologen (vgl. BSG, Urteil vom 3. Februar 2010 – B 6 KA 31/08 R, www.bsg.bund.de) liegt eine höchstrichterliche Entscheidung zur Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei Vorschriften zur Verteilung des vertragsärztlichen Honorars im Hinblick auf eine Einbeziehung der Pathologen in die Systematik der RLV bzw. QZV nicht vor. Der Streitwert ergibt sich gemäß §§ 40, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) aus dem im Klageantrag oder in dem angefochtenen Verwaltungsakt bezifferten Geldbetrag; andernfalls nach dem der Kammer eingeräumten Ermessen unter Berücksichtigung der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. Als Streitwert werden die Differenzbeträge herangezogen, die sich durch Abzug der abgestaffelten Vergütung, die für die das RLV bzw. QZV übersteigenden Leistungen festgesetzt wurde, von dem ursprünglich angeforderten Wert der Leistungen errechnen. Diese Beträge setzt das Gericht als Streitwert für die Klagen gegen die Honorarbescheide für die Quartale 2/2012 und 3/2012 fest: 2. Quartal 2012 3.775,63 Euro und 3. Quartal 2012 4.756,67 Euro. Hinzu kommen jeweils 2.500,00 Euro als Streitwert für die Klagen gegen die Zuweisungsbescheide. Nach der Rechtsprechung der Kammer beträgt der Streitwert für einen isoliert angefochtenen Zuweisungsbescheid, wenn später auch der entsprechende Honorarbescheid angefochten worden ist, die Hälfte des Auffangstreitwertes, also jeweils 2.500,00 Euro pro angefochtenes Quartal. Die Pauschalierung rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die Rechtsfragen sich bei den Klagen gegen den Zuweisungs- und den Honorarbescheid regelmäßig überschneiden, der Vertragsarzt allerdings beide Bescheide anfechten muss. Anders als beim Honorarbescheid, der eine Grundlage für die Feststellung einer konkreten Beschwer bietet, kann das wirtschaftliche Interesse einer Anfechtung des Zuweisungsbescheides nach Auffassung der Kammer eher durch den gewählten Pauschalbetrag abgebildet werden. Für die isolierte Klage gegen die RLV-/QZV-Zuweisungsbescheide der Quartale 2/2012 und 3/2012 errechnet sich daher ein Betrag von 5.000,00 Euro. Die Summe der vorgenannten Beträge ergibt den festgesetzten Streitwert von 13.532,30 Euro. Die Klägerin wendet sich in den verbundenen Verfahren gegen die Berücksichtigung eines Regelleistungsvolumens (RLV) bzw. eines qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens (QZV) bei der Berechnung des vertragsärztlichen Honorars für die Quartale 2/2012 und 3/2012. Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft einer Fachärztin und eines Facharztes für Pathologie mit Praxissitz in E. Die Ärztin nahm ab dem 2. Quartal 2012 mit einem vollen (1,0) und der Arzt wie zuvor mit einem hälftigen (0,5) Versorgungsauftrag an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung im Bereich der Beklagten teil. Mit Bescheid vom 29. Februar 2012 wies die Beklagte der Klägerin für das 2. Quartal 2012 ein RLV mit einem 10%-igen Aufschlag für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) in Höhe von insgesamt X Euro zu. Diese Entscheidung folge aus dem ab 1. April 2012 geltenden Honorarverteilungsmaßstab, der die gesonderten Vergütungsvolumina für pathologische und humangenetische Probeeinsendungen sowie die Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) Nrn. 01410, 01413 und 01415 wieder in RLV erfasse. Die Klägerin gehöre zu der Gruppe der Fachärzte für Pathologie sowie ausschließlich zytologisch, pathologisch oder histologisch tätigen Ärzte. In dem dagegen am 20. März 2012 eingelegten Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Anwendung eines RLV und dagegen, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass sie vier niedergelassene bzw. ermächtigte Onkologen betreue, für die sie besondere hämatoonkologische Leistungen erbringe. Die zugewiesene Fallpauschale reiche bei weitem nicht aus, diese Standardleistungen und den hohen diagnostischen Aufwand kostendeckend zu erbringen. Zudem verlangten die Onkologen für eine adäquate Krebstherapie molekularpathologische Untersuchungen. Ohne deren zusätzliche Berücksichtigung sowie der gesonderten Einbeziehung der Knochenmarksdiagnostik und der Rezeptorenbestimmung könne sie die Leistungen nicht mehr erbringen. Spezielle Untersuchungsaufträge würden dann an Institute außerhalb Sachsen-Anhalts verschickt, die über den Fremdkassenausgleich honoriert werden müssten. Daher beantrage sie ein zusätzliches Leistungsvolumen mindestens in der Höhe der im Vorjahr erbrachten Leistungen der beschriebenen Art. Mit Bescheid vom 12. April 2012 hob die Beklagte das Gesamtvolumen für das 2. Quartal 2012 zunächst auf X Euro an und trug damit der Vollzulassung der Pathologin ab 1. April 2012 Rechnung. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 30. April 2012 ebenfalls Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2012 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, sie habe das RLV und die QZV nach den Vorschriften des HVM festgesetzt. Dagegen hat die Klägerin am 20. Juli 2012 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben (S 1 KA 97/12). Zuvor hatte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 31. Mai 2012 für das 3. Quartal 2012 ein RLV sowie ein QZV nebst des 10%-igen BAG-Aufschlags in Höhe von insgesamt X Euro zugewiesen. Hierzu führte sie aus, neben der Neueinführung des RLV sei die bisher herangezogene Arztgruppe ab dem 3. Quartal 2012 in zwei Untergruppen unterteilt worden, nämlich in die Gruppe der überwiegend bzw. ausschließlich histologisch tätigen Fachärzte für Pathologie, zu der die Klägerin gehöre, und in die Gruppe der überwiegend bzw. ausschließlich zytologisch tätige Fachärzte für Pathologie. Außerdem sei das QZV "Humangenetik/Molekulargenetik" geschaffen worden, in dem die EBM-GOP 11230, 11231, 11232, 11310, 11311, 11312, 11320, 11321, 11322, 11430 und 19332 aufgenommen worden seien. Mit dem dagegen am 22. Juni 2012 eingelegten Widerspruch verlangte die Klägerin von der Beklagten die ersatzlose Aufhebung der sie budgetierenden RLV und QZV. Mit Bescheid vom 22. August 2012 lehnte die Beklagte zunächst den gemäß der Honorarverteilungsregelungen möglichen Antrag auf Anhebung des RLV bzw. QZV, als den sie den Widerspruch ausgelegt hatte, mit der Begründung ab, die Klägerin erbringe arztgruppentypische Leistungen ohne weitere berücksichtigungsfähige Besonderheiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 wies sie anschließend den Widerspruch insgesamt zurück. Dagegen hat die Klägerin am 21. September 2012 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben (S 1 KA 133/12). Mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 setzte die Beklagte das vertragsärztliche Honorar der Klägerin für das 2. Quartal 2012 auf X Euro brutto fest. Die angeforderten RLV-relevanten Leistungen überstiegen im Wert nach der Euro-Gebührenordnung von X Euro das RLV und QZV. Hierfür setzte die Beklagte eine abgestaffelte Vergütung in Höhe von X Euro fest. Den dagegen am 22. November 2012 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2013 zurück. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 2. Mai 2013 erhobenen Klage (S 1 KA 44/13) Davor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2013 das vertragsärztliche Honorar der Klägerin für das 3. Quartal 2012 auf X Euro brutto festgesetzt. Die angeforderten RLV-relevanten Leistungen überstiegen im Wert nach der Euro-Gebührenordnung von X Euro das RLV und QZV. Hierfür setzte die Beklagte eine abgestaffelte Vergütung in Höhe von X Euro fest. Den dagegen am 28. Februar 2013 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014 zurück. Dagegen hat die Klägerin am 6. Februar 2014 Klage erhoben (S 1 KA 12/14). Die Kammer hat die Verfahren S 1 KA 97/12, S 1 KA 44/13, S 1 KA 133/12 und S 1 KA 12/14 mit Beschlüssen vom 14. August 2014 und 1. Oktober 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klägerin trägt zur Begründung der Klagen vor, die seit dem 2. Quartal 2012 im HVM neu eingeführte Unterwerfung der Pathologen unter ein RLV sei rechtswidrig, weil sie mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stehe. Nach dem Wortlaut des seit Anfang 2012 geltenden § 87b SGB V sowie aufgrund der etablierten, sich aus dem Grundgesetz ableitenden Grundsätze der Honorarverteilung, namentlich des Verhältnismäßigkeitsprinzips, des Gebots der Gleichbehandlung und des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit, und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei das im HVM festgelegte RLV für Pathologen nicht zulässig, weil damit kein legitimes Ziel verfolgt werde. Nach der Neuregelung hätten Honorarbegrenzungsmaßnahmen allein dem Zweck zu dienen, der Ausdehnung einer übermäßigen Leistungserbringung entgegenzuwirken. Begrenzungsvorschriften eigneten sich daher nur bei Arztgruppen, die Einfluss auf die Menge der Leistungserbringung nehmen können. Die Fachärzte der Pathologen gehörten nicht dazu, denn sie veranlassten die Leistungen nicht, sondern erbrächten sie nur aufgrund Überweisung bzw. Einsendung anderer Vertragsärzte. Die Pathologen seien ohne sachliche Rechtfertigung zu Unrecht von einer Maßnahme betroffen, die nicht nur ungeeignet, sondern die auch wegen des aufgrund der sehr kleinen Arztgruppe geringen vermeintlichen Einspareffekts weder erforderlich noch angemessen sei. Das Sozialgericht Marburg (Urteil vom 06.10.2009, S 11 KA 340/09) habe die Ausnahme der Pathologen und Labormediziner von der Unterwerfung unter ein RLV mit dieser Begründung jedenfalls für rechtmäßig gehalten. Diese beiden Arztgruppen hätten soviel gemeinsam, dass sie auch in der Honorarverteilung gleichbehandelt werden müssten. Überdies sei es nicht nachzuvollziehen, dass die von den Dermatologen im Rahmen der Krebsfrüherkennung beim Hautkrebs-Screening erbrachten Leistungen außerbudgetär vergütet werden, die in diesem Zusammenhang aber von den Pathologen verpflichtend zu erbringenden zytologischen Untersuchungen dagegen in deren RLV fielen. Mit der Einbeziehung der Pathologen in die RLV-Systematik sei die Menge der von anderen Vertragsärzten veranlassten Leistungen nicht zu steuern. Durch die unterschiedlichen Honorarverteilungsregeln entstehe eine Ungleichbehandlung, deren Rechtfertigung die Beklagte schuldig geblieben sei. Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht übertragbar, weil ihr eine andere Rechtslage zugrunde gelegen habe. Das Beispiel des Hautkrebs-Screenings zeige vielmehr, dass die Mehrung von extra-budgetär vollvergüteten dermatologischen Leistungen zu einer Zunahme von (Begleit-) Leistungen durch die Pathologen führe, die von den anderen Ärzten veranlasst worden seien und die das RLV schnell überstiegen, so dass ein großer Teil der erbrachten Leistungen nur noch mit dem Restpunktwert vergütet würden. Außerdem sei sie durch die Zusammensetzung der Arztgruppe benachteiligt, weil sich aus der Vermischung von hoch und niedrig bewerteten Leistungen nur ein mittlerer, unzureichender Fallwert errechne. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 29. Februar 2012 und 12. April 2012, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2012, sowie die Bescheide der Beklagten vom 31. Mai 2012 und 22. August 2012, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012, aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Abänderung dieser Bescheide zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts jeweils ein höheres Regelleistungsvolumen für das 2. und das 3. Quartal 2012 festzusetzen, sowie den Honorarbescheid vom 24. Oktober 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2013 sowie den Honorarbescheid vom 30. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über eine höhere vertragsärztliche Vergütung für das 2. und das 3. Quartal 2012 zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hält die Klagen für unbegründet. Sie habe das RLV und das QZV nach den Vorschriften des HVM festgesetzt. Das Gesetz verbiete es nicht, auch die Pathologen einem RLV zu unterwerfen. Sie halte die Einbeziehung dieser Facharztgruppe nach der gebotenen Abwägung für sachgerecht, da ihre Beteiligung im Binnenverhältnis der Facharztgruppen zur Verteilungsgerechtigkeit bei der Auskehrung der für alle Vertragsärzte limitierten Gesamtvergütung beitrage. Nach Anhörung des Berufsverbandes der Pathologen sei den Besonderheiten dieser Arztgruppe dadurch Rechnung getragen worden, dass sie ab dem 3. Quartal 2012 weiter differenziert und für sie ein QZV "Humangenetik/Molekulargenetik" gebildet worden sei. Die Honorarverteilungsregeln seien rechtmäßig und das Honorar der Klägerin korrekt festgesetzt worden. Das Bundessozialgericht habe es bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 2004 (B 6 KA 40/03 R) für zulässig erachtet, auch überweisungsgebundene Leistungen einem Honorarkontingent zuzuweisen. Es sei nicht rechtswidrig, wenn hierdurch einer Ausweitung der Menge dieser Leistungen infolge einer Zunahme von Überweisungsaufträgen anderer Ärzte und einem dadurch verursachten Punktwertverfall entgegengewirkt werde. Eine derart geregelte Honorarkappung habe das BSG z. B. im Fall der Radiologen nicht beanstandet. Diese Rechtsgrundsätze seien wegen der nach wie vor gedeckelten Gesamtvergütung auch auf andere Arztgruppen, die ganz oder überwiegend Auftragsleistungen erbringen, übertragbar. Indes sei eine Gleichbehandlung mit den Labormedizinern nicht angezeigt, weil sowohl die Weiterbildungsordnung als auch der EBM grundlegende Unterschiede zwischen diesen Arztgruppen aufzeige. Während für die Pathologen ein fachärztliches Kapitel mit Pauschalen und diagnostischen GOP gebildet worden sei, gebe es für die Labormedizin nur wenige eigene Regelungen. Im Übrigen fänden sich deren maßgebliche Leistungen in den arztgruppenübergreifenden speziellen GOP. Nach den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erfolge deren Vergütung deshalb auch aus einem versorgungsbereichsübergreifenden Honorarvolumen und werde noch vor Trennung des Gesamtvergütungsvolumens in haus- und fachärztlichen Anteile gesondert berechnet. Dies rechtfertige es, die Labormediziner anders als die Pathologen zu behandeln. Die Pathologen dürften demgegenüber wie andere überweisungsgebundene Arztgruppen, z. B. Radiologen, Nuklearmediziner, Strahlentherapeuten, und wie die übrigen versorgungsbereichsspezifischen Facharztgruppen einem RLV bzw. QZV unterworfen werden. Überdies unterliege auch die Vergütung der Labormediziner einer Quotierung nach bundeseinheitlichen Vorgaben. Gleiches gelte für die Honorare der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Leistungserbringer, deren Vergütung über zeitbezogene Kapazitätsvolumen gesteuert werde. Einheitlicher Sinn und Zweck dieser unterschiedlichen Begrenzungsmaßnahmen sei es, allen Arztgruppen einen angemessenen Anteil an der gedeckelten Gesamtvergütung zuzuordnen und zu sichern. Das Honorar für die präventiven Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen wie etwa das Hautkrebs-Screening bezahlten die Krankenkassen an die teilnehmenden Ärzte außerhalb der Gesamtvergütung nach den Preisen der Euro-Gebührenordnung. Hierdurch ausgelöste weitere ärztliche Leistungen im kurativen Bereich seien zwar aus der Gesamtvergütung zu bezahlen; dieser Effekt treffe allerdings nicht nur die Pathologen, sondern auch andere Arztgruppen. Ohnehin gehe die Argumentation der Klägerin insoweit ins Leere, weil sie in den angefochtenen Quartalen keine Leistungen im Rahmen des Mammographie-Screeningprogramms erbracht habe. Die Beklagte hat auf Nachfrage der Kammer die Nettohonorare der Klägerin wie folgt mitgeteilt: Quartal Honorar (€) Quartal Honorar (€) Veränderung zum Vorjahr 2/2011 81.331,17 2/2012 78.924,47 -2,96 % 3/2011 75.467,35 3/2012 72.447,89 -4,00% 4/2011 86.172,99 4/2012 84.828,70 -1,56% Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.