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Urteil

S 12 R 452/14

SG Magdeburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2018:0817.S12R452.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist nicht erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2014 bezogen auf den Zeitraum 3. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2013 war hinreichend bestimmt. In den ergänzenden Begründungen und Hinweisen hat sie den Ausgangsverwaltungsakt vom 28. Oktober 1996 aufgehoben. Eine Aufhebung der weiteren Folgebescheide muss nicht ausdrücklich erfolgen, und kann auch durch einen konkludenten, jedoch hinreichend deutlichen Verwaltungsakt erfolgen. Es genügt, wenn aus den Formulierungen, Hinweisen und Auskünften des Verwaltungsaktes für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger klar erkennbar zum Ausdruck kommt, dass die nach dem bisherigen Verwaltungsakt bewilligte Leistung nicht mehr zusteht (BSG vom 13. Dezember 2000 zum Aktenzeichen B 5 RJ 42/99 R). Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann immer die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Mit der Ablehnung der Zahlung der Leistungen in der bisherigen Höhe wird schon deutlich erkennbar, dass die vorangegangene Leistungsbewilligung nicht mehr aufrechterhalten wird. Ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger war ersichtlich, dass die Beklagte an ihren Verwaltungsentscheidungen über die große Witwenrente hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit ab 1. November 1996 bis 31. Dezember 1996 nicht mehr festhalten wollte. Schließlich regelte sie weiter, dass die ermittelte und ausgewiesene Überzahlung zu erstatten ist. Mit dem Bescheid vom 12. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2014 durfte die Beklagte die rechtswidrigen begünstigten Ausgangsverwaltungsakte vom 28. Oktober 1996 für den Zeitraum November Dezember 1996 zurücknehmen, weil sich die Klägerin auf Vertrauen nicht berufen kann. Dieser Bescheid und die nachfolgenden Bescheide beruhen auf Angaben, die sie grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X eröffnet die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistung verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hatte, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Kammer geht davon aus, dass grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die unrichtigen Angaben vorliegt. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes vorliegt, d.h. eine besonders grobe oder auch subjektiv schlechthin und unentschuldbare Pflichtverletzung besteht, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Subjektiv schlechthin unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Voraussetzung dafür ist, dass sich die maßgebenden Tatsachen aus Umständen ergeben, die für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind. Ob danach grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BSG Urteil vom 8. Februar 2001 zum Aktenzeichen B 11 AL 21/00 R). Die Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente enthält einen Ausfüllhinweis. Es wird ausgeführt, dass nachstehend das Einkommen der Witwe ab Beginn der Rente und im Kalenderjahr vor dem Beginn der Rente anzugeben ist. Die Frage nach dem Arbeitsentgelt stellt darauf ab, ob der Antragsteller ab Beginn der Rente wegen Todes aus einem oder mehreren abhängigen Beschäftigungsverhältnissen Arbeitsentgelt bezieht oder bezog. Aus Sicht der Kammer sind die dort aufgeführten Fragen klar. Die Einlassung der Klägerin, sie habe selbst diese Anlage nicht ausgefüllt, vielmehr seien Kreuze durch die Versichertenälteste erfolgt, führt nach Ansicht der Kammer nicht dazu, dass nicht von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Die Klägerin hat diese Anlage eigenhändig unterschrieben. Vor der Unterschrift steht nochmals, dass sie versichert, dass sich sämtliche Angaben in diesem Vordruck nach bestem Wissen gemacht worden sind. Die Klägerin hat demnach eine Pflicht durchzulesen, was sie unterschreibt. Hat sie dies scheinbar nicht gemacht, schon deshalb liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Das Gericht musste auch nicht Beweis erheben durch Vernehmung des Sohnes, zum einen ist aufgrund des erheblichen Zeitablaufs nicht wahrscheinlich, dass sich der Sohn noch an konkrete Einzelheiten aufgrund des Gesprächs erinnert, insbesondere die Frage, ob tatsächlich Lohnbescheinigungen der Klägerin zum Termin mitgebracht worden sind. Zum anderen hat die Klägerin die Anlage unterschrieben, dies ist unstreitig, sie hätte sich wie dargelegt durchlesen müssen, was sie unterschreibt. Auch befinden sich in der Verwaltungsakte keine Unterlagen zu den Verdienstbescheinigungen der Klägerin. In der Verwaltungsakte liegen jedoch Unterlagen vor, die sich auf den Versicherten beziehen und nicht auf die Klägerin persönlich. Auch nach Erhalt des ersten Rentenbescheides und nach Durchschau der Erläuterungen und Hinweise, hätte es der Klägerin klar sein müssen, das Einkommen Einfluss auf ihre Witwenrente hat. Sie gibt selbst an, im Schichtdienst als Krankenschwester tätig gewesen zu sein. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass die Klägerin tatsächlich, nie gleich bleibend Arbeitsentgelt erhalten hat, schon deshalb kann ihre Einlassung widerlegt werden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, diese Hinweise zu verstehen. Kann sich die Klägerin somit nicht auf Vertrauen berufen, ist zugleich ausgeschlossen, dass ein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt, dass in die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des Bescheides einzustellen wäre. Die maßgebenden Fristen, die bei der Rücknahme zu beachten sind, sind gewährt. Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 - 3 Nummer 1 und Sätze 4 und 5 SGB X gilt: ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Abs. 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 zurückgenommen werden wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 oder 3 gegeben sind. In den Fällen des Satzes drei kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Dies ist vorliegend der Fall. Auch ist die für die Aufhebungsentscheidung geltende Jahresfrist eingehalten. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X musst ein Verwaltungsakt von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurückgenommen werden, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Unter Tatsachen sind dabei alle tatsächlichen Umstände zu verstehen, die erforderlich sind. Erst mit der eigenen Antragstellung auf Rentenleistungen hatte die Beklagte davon Kenntnis, dass Ermittlungen erforderlich sind. Das Anhörungsschreiben wurde verfasst und innerhalb eines Jahres hat die Beklagte ihre Entscheidung umgesetzt. Da die Aufhebung der Bewilligung rechtmäßig ist, durfte die Beklagte die überzahlte Leistung nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückfordern. Auch liegt ein Mitverschulden des Rentenversicherungsträgers nicht vor. Ein mitwirkendes Verschulden des Rentenversicherungsträgers für die Überzahlung einer Witwenrente ergibt sich nicht daraus, dass dieser eine Überprüfung des eigenen Versichertenkontos der Witwe auf Einkommen aus abhängiger Beschäftigung unterlassen hat. Ein atypischer Fall kann nicht angenommen werden, die Beklagte war nicht verpflichtet einen Datenabgleich durchzuführen. In ihrem Rentenbescheid hat die Beklagte eindeutig ihre Mitteilungspflichten mitgeteilt, im Übrigen bestand keine Veranlassung, weil in den Antragsformularen die Frage nach Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt mit "Nein" angekreuzt worden ist, vergleiche LSG Baden-Württemberg zum Aktenzeichen L 13 R 481/13 vom 6. Mai 2014. Eine Rückkopplung zwischen der Akte des Versicherten und dem eigenen Versicherungskonto der Klägerin ist nur dann vorzunehmen, wenn dafür auch Anlass bestand. Dies hätte bedeutet, dass die Beklagte der Klägerin von Anfang an auch unterstellt hätte, unrichtige Angaben zu machen. Es liegt jedenfalls kein Fehlverhalten durch Unterlassen vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung war zuzulassen, da eine grundsätzliche Bedeutung schon deshalb angenommen werden kann, weil dem Verfahren der gleiche Lebenssachverhalt wie in dem Verfahren 12 R 132/15 zugrunde lag und dort eine Berufung aufgrund der Beschwer möglich ist. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, einen Bescheid über die Gewährung einer Witwenrente wegen Anrechnung von Einkommen teilweise zurückzunehmen und überzahlte Rentenleistungen bezogen auf den Zeitraum 3. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 zurückzufordern. Die am ... 1951 geborene Klägerin ist Witwe des 1948 geborenen und am ... 1996 verstorbenen L. A. (Versicherter), der bei der Beklagten rentenversichert war. Die Klägerin war mit dem Versicherten seit 1975 verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Klägerin war vom 1. Januar 1995 bis 30. September 2013 als Krankenschwester im Schichtsystem versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 30. September 2013 auf Blatt 178 der Verwaltungsakte verwiesen. Am 25. Juli 1996 stellte die Klägerin bei einer Versichertenältesten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, einen Antrag auf Hinterbliebenenrente. Mit der Versichertenältesten füllte die Klägerin mehrere Formulare aus. Unter anderem die Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente in Bezug auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und andere Erwerbsersatzeinkommen. Die Frage 4, und 3, ob sie Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen bezieht, ist auf dem Antragsformular mit "Nein" angekreuzt. Dieses Schreiben hat die Klägerin persönlich unterschrieben, siehe Seite 10 der Rückseite. In der Erklärung ist ein Text vorgegeben darin heißt es, ich versichere, dass sämtliche Angaben in diesem Vordruck und den dazugehörigen Anlagen nach bestem Wissen gemacht habe. Mir ist bekannt, dass wissentlich falsche Angaben zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen können. Ich verpflichte mich, die BfA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn "sich eine Änderung in der Höhe meines Einkommens ergibt oder/eine der unter 3-6 genannten Einkommensarten" gezahlt oder beantragt wird. Es wurden mehrere Unterlagen vom Versicherten eingereicht und zur Akte genommen, u.a. ein Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise des Versicherten. Jedoch Unterlagen zum Einkommen der Klägerin befinden sich nicht in der Verwaltungsakte. Durch Ausgangsrentenbescheid vom 28. Oktober 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine ab 3. Juli 1996 beginnende Witwenrente. Für den Zeitraum vom 3. Juli 1996 bis 30. November 1996 erfolgt eine Nachzahlung in Höhe von 7.731,82 DM, ab dem 1. Dezember 1996 zahlte die Beklagte monatlich 1.022,84 DM. Der Bescheid enthielt auf Seite 3 unter anderem folgende Angaben: Mitteilungspflichten, Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, das sind - Arbeitsentgelt, - Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, - vergleichbares Einkommen oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen. (Blatt 62 der Verwaltungsakte). Am 9. Juni 1997 erging u.a. ein Folgebescheid. Nach Beantragung der Altersrente für Frauen der Klägerin erhielt die Beklagte Kenntnis, dass die Klägerin ab 1. Oktober 2013 Altersrente für Frauen bezieht. Sie führte Ermittlungen durch, um die Einkommensanrechnung am 1. Oktober 2013 durchzuführen. Mit Schreiben vom 3. September 2013 teilte sie mit, dass sie vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 Arbeitsentgelt bezog. Die Beklagte zog danach zur Versicherungsnummer der Klägerin eine Versicherungsbiografie bei. Die Versicherungsbiografie wurde am 23. September 2013 verarbeitet, es wurde mitgeteilt, dass die Klägerin durchgängig im Zeitraum des Bezugs der Witwenrente Arbeitsentgelt bezog. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 178 der Verwaltungsakte verwiesen. Mit Anhörungsschreiben vom 15. Oktober 2013 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 1996 mit Wirkung ab 1. November 1996 an. Es sei insgesamt eine Überzahlung in Höhe von 51.862,13 € eingetreten, ab 1. Dezember 2013 habe sie einen Anspruch in Höhe von 672,10 €. Die Klägerin habe unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X seien erfüllt. Daraufhin erklärte die Klägerin durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Oktober 2013, der Tod ihres Ehemanns sei plötzlich eingetreten, deshalb sei sie damals zu einer Rentenberaterin gegangen. Diese habe das Formular ausgefüllt und weitergeleitet. Eine weitere Nachfrage zu ihrem Einkommen sei nie erfolgt. Darüber hinaus seien aus ihrem Einkommen Rentenbeiträge abgeführt worden. Vor ca. 2 Jahren habe bei der Beklagten eine Rentenberatung stattgefunden, um ihren eigenen Ruhestand überprüfen zu können. Dem damals zuständigen Rentenberater sei aufgefallen, dass die Witwenrente sehr hoch erscheine, nachdem er nachgeschaut habe, sei er zum Ergebnis gekommen, dass dafür die Beschäftigung ihres Ehemanns ursächlich gewesen sei. Am 12. November 2013 ergingen zwei Rücknahme- und Erstattungsbescheide. Der eine Rücknahmebescheid und Erstattungsbescheid bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2013. Für diesen Zeitraum wurde eine Überzahlung von 50.866,87 € festgestellt und ab 1. Januar 2014 die Höhe des Anspruchs der Klägerin in Höhe von 672,10 € beziffert. In Bezug auf die Rücknahme wurde die Erstattung des vollen Betrages gefordert, da die Klägerin nach § 45 SGB X unrichtige Angaben gemacht hätte und sie habe die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkennen können. Die Beklagte hat Ausführungen zum Ermessen gemacht. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 12 R 132/15 beim Sozialgericht Magdeburg anhängig. Ein weiterer Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom gleichen Tage bezog sich auf den Zeitraum vom 3. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 es wurde eine Überzahlung für diesen Zeitraum in Höhe von 1.045,42 DM festgestellt. In der Verwaltungsakte befindet sich ein Widerspruch vom Klägervertreter in Bezug auf den Bescheid vom 12. November 2013 bezogen auf den Zeitraum 3. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996. Durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2014 wurde der Widerspruch bezogen auf den Zeitraum 3. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 zurückgewiesen. Die Beklagte führte Erläuterungen zur Einkommensanrechnung durch, danach seien die ersten drei Monate frei von der Einkommensanrechnung, in Bezug auf den Zeitraum 1. November 1996 bis 31. Dezember 1996 sei eine Überzahlung in Höhe von 1.045,42 DM (534,51 €) entstanden. Die Klägerin habe im Rentenantrag falsche Angaben gemacht. Die Jahresfrist beginne am 1. November 2013 als Reaktion auf die Anhörung vom 15. Oktober 2013. Die Beklagte habe kein Mitverschulden, erst bei der Beantragung ihrer eigenen Rente habe sie Kenntnis vom Einkommen der Klägerin erhalten. Eine fehlerhafte Beratung sehr unwahrscheinlich. Am 18. Juni 2014 hat die Klägerin beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, die Jahresfrist des § 45 SGB X sei verstrichen. Darüber hinaus stammen die Angaben im Antrag nicht von der Klägerin selbst, sie habe diesen Antrag lediglich unterschrieben. Das Antragsformular sei schwer verständlich gewesen. Sie sei darüber hinaus rentenversichert über die Beklagte, derselbe Sozialleistungsträger sei zuständig, die zuständige Einzugsstelle habe auch die Beiträge zur Rentenversicherung eingezogen. Die Beklagte hätte ihr Rentenkonto überprüfen müssen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 12. November 2013 (Zeitraum 3. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2014 aufzuheben. Und die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe selbst die Fragen nach dem Einkommen mit "Nein" angekreuzt, jedenfalls habe sie das Antragsformular unterschrieben. Deshalb habe die Beklagte ihr eigenes Beitragskonto nicht beiziehen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.