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Urteil

S 16 AS 1444/15

SG Magdeburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2018:0919.S16AS1444.15.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Kläger werden durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt. Die von der Beklagten vorgenommene Bedarfsberechnung sowie die Berechnung der zu bewilligenden Leistungen sind rechtmäßig und insbesondere rechnerisch richtig. Zur Vermeidung nicht notwendiger Wiederholungen wird insofern auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie des Widerspruchsbescheides verwiesen. Die Beklagte hat auch zu Recht die Höhe der zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung bestimmt. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 3. sind Berechtigte i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hatten das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a SGB II noch nicht erreicht, hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, waren erwerbsfähig und hilfebedürftig. Die Klägerin zu 2. ist leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Sie lebt mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger haben Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II. Sie verfügten über kein bedarfsdeckendes Einkommen oder ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben sie Anspruch auf Leistungen für die KdUH in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Für die hier streitige Zeit hat die Beklagte die Kosten der Unterkunft auf nach § 22 SGB II angemessenen Kosten begrenzt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie zu ermitteln. Bei der Prüfung der Angemessenheit der KdU sind in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße sowie der Wohnungsstandard festzulegen (s. unten 2.). Sodann ist der räumliche Vergleichsmaßstab zu ermitteln (s. unten 3.) und zuletzt zu klären, wie viel Miete für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem für die SGB II-Leistungsberechtigten maßgeblichen Wohnungsmarkt monatlich aufzuwenden ist (s. unten 4.). Dabei müssen nicht die Faktoren Wohnungsgröße und Wohnungsstandard jeweils für sich angemessen sein. Es reicht, dass das Produkt aus Wohnfläche und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ("Referenzmiete") ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, (13), Juris). Daher hat der Grundsicherungsträger den Quadratmeterpreis für entsprechende Wohnungen zu ermitteln. Dieser ist mit der angemessenen Wohnungsgröße zu multiplizieren und so die angemessene Miete festzustellen. Entscheidend ist allerdings, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das wegen der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig sein muss. Die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" ist hinreichend nachvollziehbar zu machen (vgl. nur BSG, Urteil vom 9. Oktober 2010, B 14 AS 15/09 R, (18 f), m.w. Nachw. zur Rechtsprechung, Juris; zu den Anforderungen an die Datenerhebung an ein schlüssiges Konzept auch: BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, (19 f), Juris). Abschließend ist zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte eine abstrakt angemessene Wohnung auch hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.03.2018, L5 AS 376/16). Nachdem die Kläger ohne vorherige Zustimmung der Beklagten in die im Rubrum bezeichnete Wohnung gezogen sind, hatten sie grundsätzlich nur einen Anspruch auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung; einer vorherigen Kostensenkungsaufforderung bedurfte es daher nicht. Dass die Beklagte mit Schreiben vom 18.02.2013 erneut auf die unangemessenen Kosten hingewiesen hat, ist daher unbeachtlich. Bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ist die Beklagte zu Recht von einer Wohnfläche von 70m² ausgegangen. Zur Bestimmung der angemessenen Größe ist nach der Rechtsprechung des Senats im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S 1133) zurückzugreifen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Mai 2012, L 5 AS 2/09; BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R). Dies allein führt jedoch nicht zur Unangemessenheit der KdU. Denn die Höhe des Mietzinses kann gleichwohl angemessen sein. Mit einem niedrigen Mietzins kann eine Überschreitung der Wohnungsgröße ausgeglichen werden. Dazu ist erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmen. Mit dem LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 07.03.2018, L5 AS 376/16) geht das Gericht davon aus, dass entgegen dem von der Beklagten zu Grunde gelegtem Konzept nicht der gesamte Salzlandkreis einen Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG darstellt, sondern dass der Wohnort der Kläger, die Stadt Bernburg, einen eigenständigen Vergleichsraum darstellt. Beim örtlichen Vergleichsraum handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG um "ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen" (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R (16), Juris). In erster Linie ist der Wohnort maßgebend, ohne dass der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" endscheidend sein muss. Umfasst sein muss aber ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, um ein entsprechendes Wohnungsangebot aufzuweisen und die notwendige repräsentative Bestimmung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012, a.a.O., (24), Juris). Wenn danach die Wohnortgemeinde keinen eigenen Wohnungsmarkt hat, muss geprüft werden, ob weitere Gemeinden oder der gesamte Landkreis einzubeziehen sind. Bei besonders kleinen Gemeinden ohne eigenen repräsentativen Wohnungsmarkt kann es daher geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Zulässig ist etwa die Zusammenfassung mehrerer Gemeinden im ländlichen Raum zu "Raumschaften". Entgegen der Auffassung des Beklagten findet also die Definition des Vergleichsraums durch das BSG auch auf Flächenlandkreise Anwendung. Auch der Wortlaut des § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II spricht gegen die Auffassung des Beklagten, nur der gesamte Salzlandkreis könne ein Vergleichsraum sein. Danach können die Kreise und kreisfreien Städte, um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen (LSG Sachsen-Anhalt, aaO, Rn. 77-84). Bernburg bietet als eigener Vergleichsraum einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung, was sich an der Anzahl der vorhandenen Wohnungen widerspiegelt: Gesamtanzahl der Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum davon Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum Anzahl Insgesamt 20 820 Wohnungen in Wohngebäuden Anzahl Insgesamt 20 050 Wohnungen in Wohngebäuden (keine Wohnheime) Anzahl Insgesamt 19 653 Wohnungen in Wohnheimen Anzahl Insgesamt 397 Wohnungen in Sonstigen Gebäuden mit Wohnraum Anzahl Insgesamt 770 Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum nach Fläche der Wohnung in m² davon Fläche der Wohnung (20 m²-Intervalle) 60 - 79 Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum Anzahl 5 842 Wohnungen in Wohngebäuden Anzahl 5 680 Wohnungen in Wohngebäuden (keine Wohnheime) Anzahl 5 677 Wohnungen in Wohnheimen Anzahl 3 Wohnungen in Sonstigen Gebäuden mit Wohnraum Anzahl 162 Die Stadt Bernburg ist gekennzeichnet mit einer deutlich überdurchschnittlichen Siedlungsstruktur, was gleichbedeutend ist mit einem hohen Anteil Mehrfamilienhäusern und damit einhergehend mit einem hohen Anteil von Mietverhältnissen und einer hohen Bevölkerungsdichte. Zu Bernburg gehören acht weitere Ortschaften. Bernburg ist die Kreisverkehrsgesellschaft Salzland an zahlreiche Buslinien angebunden. Es verfügt über Autobahn- und Bahnanschluss. Bernburg ist Sitz des Amtsgerichts Bernburg und der Verwaltung des Salzlandkreises. Bernburg hat mit der Wohnungsgenossenschaft Bernburg e.G., der Bernburger Bau- und Wohnungs GmbH und der Bernburger Wohnstätten GmbH mindestens drei größere Wohnungsgesellschaften mit etwa 6000 Wohnungen. Nach der Systematik der Fa. Analyse & Konzepte, welche vom Salzlandkreis als einem Vergleichsraum mit drei Wohnungsmarkttypen ausgeht, gehört Bernburg gemeinsam mit den Städten Aschersleben und Schönebeck zum Wohnungsmarkttyp I. Dieser Wohnungsmarkttyp hat nach den Feststellungen der Fa. Analyse & Konzepte insgesamt 55286 Wohnungen, davon im Bereich von 60-79m² 15191, wovon wiederum Bernburg mit 5677 mehr als ein Drittel hat. Analyse & Konzepte hat von den insgesamt 15191 Wohnungen Mietwerte von 3357 und damit mehr als 20% erhoben, womit die Forderung des BSG, dass in ein Konzept mindestens 10% der vorhandenen Mietwerte einfließen müssen, mehr als erfüllt ist. Wegen der weiteren Voraussetzungen an die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept verweist das Gericht auf die Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt (LSG Sachsen-Anhalt, aaO, Rn. 108-162). Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Beklagte die Kosten der Unterkunft, d.h. Kaltmiete und kalte Nebenkosten, für einen Dreipersonenhaushalt in Bernburg mit € 357,00 monatlich in rechtmäßiger Weise festgesetzt hat. Hinsichtlich der zu bewilligenden Heizkosten hat die Beklagte ein schlüssiges Konzept nicht erstellt, bewilligt aber die nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 7/10 R) maximal als angemessen geltenden Heizkosten für einen Dreipersonenhaushalt bei einer Wohnungsgröße von 70m². Nach dem insofern zu berücksichtigenden Heizspiegel 2014 mit den Werten von 2013 sind dieses bei einer Gesamtgebäudefläche von über 300m² und einer Beheizung mittels Gas monatlich € 112,58. Hinsichtlich des von der Beklagten im Rahmen der Berechnung des auf die Leistungen anzurechnenden Einkommens berücksichtigten Betrages von monatlich € 40,00 für August 2013 ist die Klage ebenfalls unbegründet. Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge. Dieses gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zufließen. Bei dem Betrag von € 40,00, welchen der Kläger zu 2. ab August 2013 von seinem Vermieter für die Durchführung von Hauswarttätigkeiten erhalten hat, handelt es sich um Einkommen im Sinn der Vorschrift. Der zwischen den Parteien, Kläger zu 3. und Vermieter, abgeschlossene Vertrag ist jedenfalls ein Dienstleistungsvertrag im Sinne des § 611 BGB. Danach wird derjenige, welcher Dienste, wie die Durchführung von Hausmeistertätigkeiten, zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Der andere Vertragspartner ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung, hier € 40,00 monatlich, zu gewähren. Dass die Kläger die vom Kläger zu 3. verdienten € 40,00 körperlich oder als Buchwert auf dem Konto tatsächlich nicht zur Verfügung gehabt haben, ändert hieran nichts. Denn durch die Verrechnung mit der zu zahlenden Miete hatten sie jedenfalls den Gegenwert von € 40,00 mehr zur Verfügung und konnten diesen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nutzen. Jegliche andere Wertung würde dazu führen, dass das Gericht einen Vertrag zu Lasten Dritter, hier der Beklagten, als rechtmäßig anerkennen würde. Bei dem zwischen dem Vermieter und dem Kläger geschlossenen Vertrag handelt es sich um ein Umgehungsgeschäft, was die üblichen und gesetzlich vorgesehenen Vertragsabläufe umgehen sollte, um zusätzliche Leistungen zu erhalten. Die Kostenfolge beruht auf § 193 SGG. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil zwei widerstreitende Entscheidungen des LSG Sachsen-Anhalt existieren, gegen welche Revision eingelegt worden ist, so dass eine rechtskräftige Entscheidung zum von der Beklagten genutzten Konzeptes nicht existiert, weshalb die Entscheidung des Gerichts jedenfalls einer der beiden obergerichtlichen Entscheidungen widerspricht (§ 144 Abs. 2 Ziff. 2. SGG). Die Parteien streiten um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung sowie um die Anrechnung von Einkommen. Die Kläger stehen bei der Beklagten im Leistungsbezug nach diesem Gesetz und haben durch Bescheid vom 23.03.2013 (Blatt 9 der Gerichtsakte) für den Zeitraum April 2013 bis August 2013 monatliche Leistungen in unterschiedlicher Höhe erhalten. Dabei berücksichtigte die Beklagte auf der Bedarfsseite Kosten der Unterkunft in Höhe von € 357,00 bei gezahlten € 390,00 sowie Heizkosten in Höhe von € 93,33 bei gezahlten € 154,00. Auf der Einkommensseite berücksichtigte sie das staatliche Kindergeld in Höhe von € 184,00 für die Klägerin zu 2. sowie das vom Kläger zu 3. erzielte Einkommen von brutto € 1485,22 und verteilbares Einkommen von € 821,82. Hiergegen haben die Kläger durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten durch Schreiben vom 26.04.2013 (Blatt 17 der Gerichtsakte) Widerspruch eingelegt. Diesen haben sie damit begründet, dass die Beklagte nicht über ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG verfüge und deshalb die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen seien. Durch Änderungsbescheide vom 18.04.2013, 20.04.2013, 16.05.2013, 20.06.2013, 22.03.2013 und 18.07.2013 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum Mai 2013 bis August 2013 vorläufig Leistungen in unterschiedlicher Höhe. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 27.07.2013 bewilligte die Beklagte für den streitigen Zeitraum wiederum Leistungen in unterschiedlicher Höhe. Hierbei berücksichtigte sie erstmals, dass die Kläger mit Schreiben vom 17.07.2013 eine mit dem Vermieter der Kläger getroffene Vereinbarung vorgelegt haben, aus der sich ergeben hat, dass der Kläger zu 3. ab 01.08.2013 Hauswarttätigkeiten im Hause durchführen sollte, für die ein Betrag von € 40,00 mit der Miete zu verrechnen war. Die Beklagte berücksichtigte diesen Betrag als weiteres anrechenbares Einkommen. Durch Widerspruchsbescheid vom 22.07.2013 (Blatt 25ff der Gerichtsakte) bewilligte die Beklagte für den Zeitraum April 2013 bis August 2013 monatlich weitere € 19,25 zusätzliche Heizkosten und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Anliegen weiter. Sie halten die Kosten der Unterkunft und Heizung weiterhin für angemessen und vertreten die Ansicht, dass die Beklagte nicht über ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG verfügt habe. Darüber hinaus sei die Anrechnung von € 40,00 als Einkommen des Klägers zu 3. rechtswidrig. Dieser Betrag habe der Bedarfsgemeinschaft der Kläger nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden. Er sei vielmehr vom Vermieter einbehalten worden. Die Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.03.2013 in Fassung der Änderungsbescheide vom 18.04.2013, 20.04.2013, 16.05.2013, 20.06.2013, 22.03.2013, 18.07.2013, 27.07.2013 und 22.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2012 zu verurteilen, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 01.04.2013 bis 31.08.2012 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zwischen Vermieter und Kläger zu 3. sei ein Vertrag geschlossen worden, welcher für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten eine Vergütung vorgesehen habe. Hieraus sei im streitgegenständlichen Zeitraum Einkommen geflossen. Die Zahlungsmodalität "Einbehalt von der monatlichen Miete" sei unschädlich. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.