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Gerichtsbescheid

S 20 AS 73/17

SG Magdeburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2020:0526.S20AS73.17.00
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Leitsätze
1. Zu dem berücksichtigungsfähigen Bedarf für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2 können ausnahmsweise auch Nebenkostennachforderungen für eine im Fälligkeitstermin nicht mehr bewohnte Wohnung gehören. (Rn.21) 2. Ein Anspruch ist u. a. ausgeschlossen, wenn es an dessen Fälligkeit fehlt. (Rn.24) 3. Zur Wirksamkeit der Bestimmung eines Leistungszeitpunktes ist es erforderlich, dass der Fälligkeitszeitpunkt konkret bestimmt wird; dies kann auch durch Bestimmung einer Frist erfolgen. (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu dem berücksichtigungsfähigen Bedarf für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2 können ausnahmsweise auch Nebenkostennachforderungen für eine im Fälligkeitstermin nicht mehr bewohnte Wohnung gehören. (Rn.21) 2. Ein Anspruch ist u. a. ausgeschlossen, wenn es an dessen Fälligkeit fehlt. (Rn.24) 3. Zur Wirksamkeit der Bestimmung eines Leistungszeitpunktes ist es erforderlich, dass der Fälligkeitszeitpunkt konkret bestimmt wird; dies kann auch durch Bestimmung einer Frist erfolgen. (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Das Gericht konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Voraussetzungen nach § 105 SGG erfüllt sind. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Verfahrensgegenständlich ist der Bescheid vom 15.09.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2016, mithin die Höhe der Leistungen für den Monat August 2016. Die Klägerin hat im Monat August 2016 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin gehörte zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 7 SGB II. In den angefochtenen Bescheiden sind sowohl der Regelbedarf nach § 20 SGB II als auch die KDU nach § 22 SGB II zutreffend berücksichtigt worden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der auf sie entfallenen Beträge aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2015. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Hiervon erfasst werden auch Leistungen für einmalige Bedarfe, die dem Fälligkeitsmonat zuzuordnen sind (LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.05.2019, L 7 AS 1440/18, Rn. 30). Zu den berücksichtigungsfähigen Bedarf können ausnahmsweise auch Nebenkostennachforderungen für im Fälligkeitstermin nicht mehr bewohnte Wohnungen gehören. Diese sind dann berücksichtigungsfähig, wenn der Mieter durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostennachforderungen erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II stand und entweder die Wohnung aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers aufgegeben wurde oder eine Zusicherung hinsichtlich des Umzuges während des Bezuges von Arbeitslosengeld II vorlag (BSG vom 13.07.2017, B 4 AS 12/16 R, Rn. 18; BSG vom 30.03.2017, a.a.O., Rn. 14 f; SG Detmold vom 30.11.2017, S 23 AS 1759/16, Rn. 25). Vorliegend kommt es auf die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme der Nebenkostennachforderungen für die im Fälligkeitstermin nicht mehr bewohnte Wohnung vorliegen, nicht an, denn jedenfalls hat der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden im Ergebnis zutreffend entschieden, dass eine Berücksichtigung im Monat August 2016 nicht stattfindet. Es mangelt an der Fälligkeit im August 2016. Nach § 271 BGB tritt die Fälligkeit in dem Zeitpunkt ein, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann (juris PK-BGB Bd. 2, 9. Aufl. 2020, Stand 07.04.2020, § 271 BGB, Rn. 4). Gemäß § 271 Abs. 2 BGB ist, wenn eine Zeit für die Leistung bestimmt ist, im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Zur Wirksamkeit der Bestimmung eines Leistungszeitpunktes ist es erforderlich, dass der Fälligkeitszeitpunkt konkret bestimmt wird, was auch durch Bestimmung einer Frist erfolgen kann (a.a.O., Rn. 10). Die Nebenkostennachforderungen war ausweislich der Abrechnung vom 15.08.2016 binnen 4 Wochen zu zahlen. Der Fälligkeitszeitpunkt war damit hinreichend bestimmt. Anhand der Zahlungsfrist ergibt sich jedoch keine Fälligkeit im Monat August 2016, sondern erst im Monat September 2016. Zu Recht hat der Beklagte damit in den angefochtenen Bescheiden die Erbringung weiterer, aus der Betriebskostennachforderung resultierender Leistungen im Monat August 2016 abgelehnt. Da verfahrensgegenständlich ausweislich der angefochtenen Bescheide lediglich die Leistungshöhe für den Monat August 2016 ist und ausweislich der Tabelle zur Leistungsberechnung im Bescheid vom 15.09.2016 sich die Ablehnung der Übernahme aus der Betriebskostennachforderung resultierender Kosten lediglich auf diesen Monat bezieht, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob mit dieser auf den Monat August bezogenen Ablehnung über den durch Einreichung der Nebenkostenabrechnung bei dem Beklagten gestellten Antrag auf Übernahme des auf die Klägerin entfallenden Anteils der Nebenkostenabrechnung bereits vollumfänglich entschieden ist, oder ob insoweit noch einer Entscheidung des Beklagten über die Frage der Übernahme im Fälligkeitsmonat zu erfolgen hat. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem SGB II für den Monat August 2016 unter Berücksichtigung einer Betriebskostennachzahlung. Die Klägerin lebte vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2016 in der Wohnung Straße der D. E. in S. gemeinsam mit einer weiteren, nicht zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person. Zum 01.08.2016 verzog die Klägerin in die Wohnung Straße der V. in S. Mit Bescheid des Beklagten vom 25.07.2016 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.01.2017 unter Berücksichtigung der Regelleistung und der für die Klägerin anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KDU) in tatsächlicher Höhe bewilligt. Am 08.09.2016 reichte die Klägerin die Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 15.08.2016 für das Jahr 2015 für die Wohnung Straße der D. E. in S. ein, aus der sich ein Nachzahlungsbetrag i.H.v. 1512,15 € ergibt, der innerhalb von 4 Wochen zu zahlen war. Mit Bescheid des Beklagten vom 15.09.2016 wurde für den Monat August 2016 der Bescheid vom 25.07.2016 aufgehoben und für den Monat erneut Leistungen in derselben Höhe wie zuvor bewilligt, eine Übernahme der Nebenkostennachzahlung jedoch abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2016 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer am 11.01.2017 erhobenen Klage. Die Klägerin beantragt, das beklagte Jobcenter unter Änderung des Bescheides vom 15.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2016 zu verurteilen, der Klägerin weitere Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 756,08 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten dem Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Die Beteiligten sind zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden und erklärten, keine Einwände gegen eine solche zu haben.