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Urteil

B 4 AS 12/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nebenkostennachforderungen sind als einmaliger Bedarf für Unterkunft und Heizung im Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, soweit sie in Zeiten der Hilfebedürftigkeit entstanden sind und der Leistungsberechtigte weiterhin im Leistungsbezug stand. • Auch nach einem Umzug können Nebenkostennachforderungen für die frühere Wohnung unterhaltsrechtlich relevante Unterkunftskosten darstellen, wenn die Nachforderungen auf Zeiträume zurückgehen, in denen Hilfebedürftigkeit bestand, und der Träger den Umzug anerkannt oder veranlasst hat. • Ein Bewilligungsbescheid mit Dauerwirkung ist nach § 48 SGB X in dem Zeitpunkt zu ändern, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich und zugunsten des Leistungsberechtigten geändert haben. • Die Klägerin hatte Anspruch auf die anteilige Übernahme der im Mai 2010 fälligen Nebenkostennachforderung in Höhe des vom SG festgestellten Anteils (90,01 Euro).
Entscheidungsgründe
Übernahme von Nebenkostennachforderungen nach Umzug bei laufendem ALG II-Bezug • Nebenkostennachforderungen sind als einmaliger Bedarf für Unterkunft und Heizung im Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, soweit sie in Zeiten der Hilfebedürftigkeit entstanden sind und der Leistungsberechtigte weiterhin im Leistungsbezug stand. • Auch nach einem Umzug können Nebenkostennachforderungen für die frühere Wohnung unterhaltsrechtlich relevante Unterkunftskosten darstellen, wenn die Nachforderungen auf Zeiträume zurückgehen, in denen Hilfebedürftigkeit bestand, und der Träger den Umzug anerkannt oder veranlasst hat. • Ein Bewilligungsbescheid mit Dauerwirkung ist nach § 48 SGB X in dem Zeitpunkt zu ändern, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich und zugunsten des Leistungsberechtigten geändert haben. • Die Klägerin hatte Anspruch auf die anteilige Übernahme der im Mai 2010 fälligen Nebenkostennachforderung in Höhe des vom SG festgestellten Anteils (90,01 Euro). Die Klägerin bezog 2009 mit zwei Kindern Leistungen nach dem SGB II; die Familie wohnte zunächst in einer Wohnung, für die 2009 Nebenkosten anfielen. Nach Kündigung zog die Klägerin im November 2009 in eine neue Wohnung; das Jobcenter hatte den Umzug zuvor zugesichert. Im Mai 2010 ging eine Nebenkostenabrechnung für die frühere Wohnung für das Jahr 2009 mit einer Nachforderung von 274,48 Euro ein, fällig am 17.05.2010. Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Nachforderung ab, weil die Wohnung nicht mehr bewohnt worden sei. Das Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter, der Klägerin für Mai 2010 einen anteiligen Betrag der Nachforderung zu gewähren; das LSG bestätigte dies. Der Beklagte (Jobcenter) rügte die Verletzung des § 22 SGB II und führte aus, Nachforderungen für nicht mehr bewohnte Wohnungen seien nur in Ausnahmefällen zu übernehmen; das BSG hat die Revision zurückgewiesen. • Revisionszulässigkeit und -gegenstand: Streitgegenstand im Revisionsverfahren war der Bescheid des Beklagten vom 4.6.2010 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2010) sowie der Bescheid vom 22.9.2010; mit Klageerhebung wurden diese Bescheide zum Gegenstand des Verfahrens (§ 96 SGG). • Rechtsgrundlagen: Anspruchsgrundlagen sind § 22 Abs.1 SGB II (KdUH), § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 48 Abs.1 SGB X (Änderung von Verwaltungsakten) sowie die allgemeinen Vorschriften zur Anspruchsermittlung (§§ 19 ff., § 7 SGB II). • Einmalige Nachforderungen als aktueller Bedarf: Nach ständiger Rechtsprechung sind einmalige Nebenkostennachforderungen in der Summe im Fälligkeitsmonat als tatsächlicher Bedarf zu berücksichtigen; sie sind nicht über Zeiträume zu verteilen. • Anwendungsbereich nach Umzug: Auch wenn der Berechtigte die Wohnung im Fälligkeitsmonat nicht mehr bewohnt, sind Nachforderungen für die frühere Wohnung zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit entstanden sind und der Leistungsberechtigte durchgehend Leistungen bezogen hat. • Veranlassung/ Zusicherung durch Träger: Besteht eine Zusicherung oder Veranlassung des Trägers zum Umzug während des Leistungsbezugs, begründet dies eine rechtserhebliche Verknüpfung zwischen der Nachforderung und dem aktuellen Unterkunftsbedarf; der Träger bleibt in der Verantwortung für unterkunftsbezogene Bedarfe der Vergangenheit. • Wesentliche Änderung i.S. des § 48 SGB X: Die Nachforderung führte zu einer wesentlichen und zu Gunsten der Klägerin relevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse für Mai 2010, sodass der Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 zu ändern war. • Prüfung der Angemessenheit: Das LSG und der Senat sahen keine Anhaltspunkte für unangemessen hohe Betriebs- oder Heizkosten; somit war die Nachforderung in der festgestellten Höhe zu berücksichtigen. • Kostengrund: Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die anteilige Übernahme der im Mai 2010 fälligen Nebenkostennachforderung für die 2009 bewohnte Wohnung in Höhe des vom SG festgestellten Anteils (90,01 Euro) als einmaligen Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II. Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse war wesentlich i.S. des § 48 SGB X, da die Aufwendungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit entstanden sind und der Umzug vom Jobcenter anerkannt bzw. veranlasst wurde. Daher war der Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 für den Monat Mai 2010 entsprechend zu ändern. Der Beklagte hat der Klägerin außerdem die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.