Beschluss
S 20 AS 2659/19
SG Magdeburg 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2024:0314.S20AS2659.19.00
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches muss sich die ohne seine Kenntnis erfolgte Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses durch seine Kanzlei zurechnen lassen, wenn er die Abgabe unter Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des § 26 Abs 1 RAVPV ermöglicht hat. (Rn.20)
2. Der durch das elektronische Empfangsbekenntnis erbrachte Vollbeweis der Zustellung kann nur dann entkräftet werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, nach dem unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen des § 26 RAVPV eine Verantwortung des Inhabers des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses ohne Zweifel ausgeschlossen ist. Wird ein solcher Sachverhalt nicht vorgetragen, ist das Gericht nicht zu weiterer Aufklärung verpflichtet, da die maßgeblichen Umstände allein in der Sphäre des Inhabers des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches liegen. (Rn.16)
(Rn.24)
Tenor
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 29.01.2024 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches muss sich die ohne seine Kenntnis erfolgte Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses durch seine Kanzlei zurechnen lassen, wenn er die Abgabe unter Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des § 26 Abs 1 RAVPV ermöglicht hat. (Rn.20) 2. Der durch das elektronische Empfangsbekenntnis erbrachte Vollbeweis der Zustellung kann nur dann entkräftet werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, nach dem unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen des § 26 RAVPV eine Verantwortung des Inhabers des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses ohne Zweifel ausgeschlossen ist. Wird ein solcher Sachverhalt nicht vorgetragen, ist das Gericht nicht zu weiterer Aufklärung verpflichtet, da die maßgeblichen Umstände allein in der Sphäre des Inhabers des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches liegen. (Rn.16) (Rn.24) Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 29.01.2024 wird als unzulässig verworfen. I. Mit Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 29.01.2024 wurde der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen. Über die Zustellung an den Klägerbevollmächtigten liegt ein auf den 01.02.2024 datiertes elektronisches Empfangsbekenntnis aus dem besonderen Anwaltspostfach des Klägervertreters vor. Gegen den Beschluss vom 29.01.2024 legten die Kläger am 28.02.2024 Beschwerde und Gegenvorstellung ein. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 01.03.2024 auf eine Verfristung der Gegenvorstellung teilte der Klägervertreter am 03.03.2024 mit, ihm persönlich sei die PKH-Entscheidung des Gerichts erst am 28.02.2024 bekannt geworden. Das eEB sei nicht durch ihn, sondern von seiner Mitarbeiterin H abgegeben worden. Auf deren Kenntnisnahme komme es wohl aber nicht an. II. Die Gegenvorstellung war zu verwerfen, denn sie ist unzulässig. Die Gegenvorstellung setzt die Bezeichnung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots voraus (LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.05.2014, L 2 AS 11/14 B) und ist nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Verletzung des Willkürverbots nach Artikel 3 Abs. 1 GG oder von Verfahrensgrundrechten schlüssig darlegt, die nicht von der gesetzlich vorgesehenen Anhörungsrüge umfasst sind (LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.07.2013, L9 SF 116/13 G, Rn. 3 mwN) und die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der Vorgaben zum gesetzlich geregelten Rechtsbehelf der Anhörungsrüge innerhalb einer Frist von 2 Wochen erhoben wird (BSG vom 26.02.2021, B 5 SF 1/21 C, Rn. 4 mwN). Unabhängig von der Frage des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen mangelt es vorliegend bereits an der fristgemäßen Einlegung. Der PKH-Beschluss vom 29.01.2024 wurde dem Klägervertreter am 01.02.2024 zugestellt. Die 2-Wochenfrist lief damit am 15.02.2024 ab. Die Gegenvorstellung ging jedoch erst am 28.02.2024 bei Gericht ein. Eine spätere Zustellung ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägervertreters vom 03.03.2024. Entscheidend für eine wirksame Zustellung ist, dass das in Zustellabsicht übersandte Schriftstück vom Empfänger mit dem Willen entgegengenommen wird, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen (BSG vom 14.07.2022, B 3 KR 2/21 R, Rn. 9 mwN). Im Falle des Postweges wird gem. § 63 SGG, § 175 ZPO der Nachweis durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist, erbracht (vgl. a.a.O.). Bei der elektronischen Übersendung regelt § 63 SGG i.V.m. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO, dass die elektronische Zustellung u.a. an Rechtsanwälte durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen wird, das auf einem sicheren Übermittlungsweg an das Gericht zu übermitteln ist. Hierbei erbringt das auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelte elektronische Empfangsbekenntnis, ebenso wie das in Schriftform unterschriebene auf dem Postweg zurückgesandte Empfangsbekenntnis, für das § 416 ZPO gilt, den Vollbeweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Dokuments und für den Zeitpunkt der Entgegennahme. Das auf den 01.02.2024 datierte elektronische Empfangsbekenntnis ist auf einem sicheren Übermittlungsweg, nämlich aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (BeA) des Klägervertreters, an das Gericht übermittelt worden. Das BeA ist ein sicherer Übermittlungsweg (§§ 31a Abs. 1, 31b BRAO, § 19 Abs. 1 RAVPV). Das eEB erbringt damit den Vollbeweis der wirksamen Zustellung an den Klägervertreter. Wer diese Wirkung nicht gegen sich gelten lassen will, muss sie in dem Sinne vollständig entkräften, dass die Möglichkeit, die Angaben könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (BSG, a.a.O., Rnrn. 10, 16; OVG Lüneburg vom 20.09.2023,10 LA 94/23 Rn. 6). Dagegen ist der Gegenbeweis nicht erbracht, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist. In diesem Sinne kann die Möglichkeit, dass die Angaben, die in einem über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis angeführt sind, zutreffend sind, nur dann hinreichend sicher ausgeschlossen werden, wenn nach den Umständen kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Postfachinhaber keine Verantwortung für die unberechtigte Nutzung seines Postfachs zu tragen hat (BSG, a.a.O., Rn. 16; OVG Lüneburg, a.a.O.). Der Beweis des Gegenteils ist vorliegend nicht erbracht. Das besondere Vertrauen in die Authentizität der von Rechtsanwalte über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach an die Gericht übermittelten elektronischen Dokumente stützt sich nach der gesetzlichen Konzeption maßgeblich auf die Erwartung, dass dieser Übermittlungsweg von den Inhabern des besonderen elektronischen Anwaltspostfach ausschließlich selbst genutzt wird und demzufolge die das Dokument nur einfach signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (BSG a.a.O. Rn. 12). Rechtlich ist dies dadurch abgesichert, dass die Postfachinhaber das für den Zugang zum im besonderen elektronischen Anwaltspostfach erzeugten Zertifikat keiner weiteren Person überlassen dürfen und die dem Zertifikat zugehörige Zertifikate-PIN geheim zu halten haben (§ 26 Abs. 1 RAVPV). Technisch ist daher die Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses aus einem BeA ohne qualifizierte elektronische Signatur nur dem, der sich als Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs angemeldet hat, an das die Aufforderung zur Abgabe des (elektronischen) Empfangsbekenntnisses gerichtet war, möglich (BSG, a.a.O., Rn 14; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 7). Hieraus ergibt sich, dass, soweit sich der Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs über die Verpflichtung zur eigenen höchstpersönlichen Nutzung hinwegsetzt, er sich in diesem Regelungszusammenhang das von einem Dritten abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis auch dann wie ein eigenes zurechnen lassen muss, wenn die Abgabe ohne seine Kenntnis erfolgt ist (BSG, a.a.O., Rn. 15; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 8). Darüber hinaus kann sich ein Postfachinhaber nicht deshalb auf die Unbeachtlichkeit von Erklärungen berufen, die er unter Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs selbst ermöglicht hat (BSG, a.a.O.). Dazu, wie es dazu gekommen ist, dass das eEB nicht durch den Klägervertreter selbst, sondern durch eine Mitarbeiterin abgegeben wurde, ist kein Vortrag erfolgt. Es ist nicht erkennbar, dass ausgeschlossen ist, dass der Klägervertreter für die Abgabe des eEB durch seine Mitarbeiterin die Verantwortung trägt, denn jedenfalls liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 26 RAVPV zur Überlassung des Zertifikats und Geheimhaltung der Zertifikate-PIN die Abgabe des eEB aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach bzw. gegen Anleitungs-, Prüfungs- und Überwachungspflichten vor. Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, nach dem eine Verantwortung des Klägervertreters ausgeschlossen wäre, sind nicht erkennbar. Es war auch keine weitere gerichtliche Aufklärung erforderlich, denn der Klägervertreter hat den Sachverhalt in seinem Schriftsatz nicht erläutert, obwohl dies nach der Rechtslage nahegelegen hätte und die maßgeblichen Umstände allein in seiner Sphäre liegen (BSG, a.a.O., Rn. 17). Das Gericht ist nicht verpflichtet, nach Tatsachen zu forschen, für deren Bestehen sich keine Anhaltspunkte bieten (BSG vom 21.09.2000, B 11 AL 7/00 R, Rn. 23) Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Gegenvorstellung stellt keinen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf dar. Vielmehr wendet sich der Betroffene mit der Gegenvorstellung außerhalb der einschlägigen Verfahrensordnungen und außerhalb förmlicher Verfahrensrechte an das Gericht mit dem Ziel der Überprüfung seiner Entscheidung (BVerfG vom 25.11.2008,1 BvR 848/07, Rn. 39). Weist das Gericht die Gegenvorstellung zurück, ist gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung keine außerordentliche Beschwerde gegeben (BFH vom 23.02.2005, IX B 177/04; LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.08.2015, L8R 305/15 B).