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Beschluss

S 26 KR 226/22 ER

SG Magdeburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2022:1128.S26KR226.22ER.00
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Leitsätze
Krankenhäuser haben Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs 3 SGB V lediglich für Behandlungsfälle zu zahlen, in denen die stationäre Aufnahme am oder nach dem 1.1.2022 erfolgt ist. (Rn.18)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage S 26 KR 221/22 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Januar in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2022 wird angeordnet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 300 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Krankenhäuser haben Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs 3 SGB V lediglich für Behandlungsfälle zu zahlen, in denen die stationäre Aufnahme am oder nach dem 1.1.2022 erfolgt ist. (Rn.18) Die aufschiebende Wirkung der Klage S 26 KR 221/22 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Januar in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2022 wird angeordnet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 300 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Berechtigung der Antragsgegnerin, einen Aufschlag wegen einer beanstandeten Abrechnung einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu verlangen. Nachdem die Antragstellerin, die ein Plankrankenhaus in Sachsen-Anhalt betreibt, der Antragsgegnerin für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 26. Februar bis zum 19. März 2021 am 29. April 2021 mit der DRG F62C insgesamt 6.161,74 € in Rechnung gestellt hatte, beauftragte diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MD) mit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2021 (bei der Antragsgegnerin am selben Tag eingegangen) zu dem Ergebnis, dass die vollstationäre Behandlung des Patienten um einen Belegungstag hätte verkürzt werden können, was unstreitig blieb. Die Antragsgegnerin informierte die Antragstellerin mit Leistungsmitteilung vom 17. Januar 2022 über das Begutachtungsergebnis und forderte eine Erstattung von 205,63 € zu Unrecht gezahlter Vergütung. Gleichzeitig kündigte sie an, einen Aufschlag von 300,00 € von der Antragstellerin zu fordern. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin den hier streitigen Bescheid vom 27. Januar 2022, gegen den die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Februar 2022 fristgemäß Widerspruch erhob, weil es an einer Rechtsgrundlage fehle. Krankenkassen seien lediglich berechtigt, Aufschläge für Rechnungen ab dem Jahr 2022 zu fordern. Die Antragsgegnerin hielt im Widerspruchsbescheid vom 21. April 2022 an ihrer Auffassung fest. Sie sei berechtigt, auch für Behandlungsfälle aus dem Jahr 2021 einen Aufschlag geltend zu machen. Es komme auf die Fälligkeit der Strafzahlung und nicht auf den Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Geltendmachung von Strafzahlungen sei die Leistungsmitteilung der Krankenkasse. Diese datiere vom 17. Januar 2022. Erst hierdurch werde das Ergebnis der Begutachtung des MD wirksam. Die Antragsgegnerin teilt damit die Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG in den Schreiben vom 13. Oktober und 24. November 2021 an die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG). Hiergegen hat die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Gleichzeitig hat sie um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie vertiefend und ergänzend ausgeführt: Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Berechtigung der Krankenkassen, Aufschlagszahlungen zu verlangen, seien die Rechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlungen. Diese müssten aus dem Jahr 2022 datieren, was vorliegend nicht der Fall sei. Ihre Rechtsauffassung stützt sie auf diverse Gesetzesbegründungen zur Schaffung bzw. zu späteren Änderungen des § 275 c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Die Antragstellerin beantragt nach ihrem Vorbringen, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage S 26 KR 221/22 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2022 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Aus der Regelung des § 275 c Abs. 3 SGB V ergebe sich, dass der Aufschlag im Jahr 2022 zu zahlen sei. Das Argument, ein korrektes Verhalten der Krankenhäuser solle belohnt werden, weshalb als zeitlicher Anknüpfungspunkt lediglich Zeiträume in Betracht kämen, auf die das Krankenhaus Einfluss habe, verfange nicht; Krankenhäuser seien auch in der Vergangenheit verpflichtet gewesen, korrekt abzurechnen. Im Übrigen hat sie ihre vorgerichtlichen Ausführungen zum zeitlichen Geltungsbereich des § 275 c Abs. 3 SGB V ergänzt und vertieft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 275c Abs. 5 Nr. 1 SGB V haben Widerspruch und Klage gegen die Geltendmachung des Aufschlags nach Absatz 3 jedoch keine aufschiebende Wirkung. Bei den Entscheidungen nach § 86b Abs. 1 SGG hat eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattzufinden. Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund. Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, kann als Richtschnur für die Entscheidung davon ausgegangen werden, dass das Gericht dann die aufschiebende Wirkung anordnet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird. Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Aufl., zu § 86b, Rn. 12f). Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. In den Fällen wie vorliegend, in denen der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ausgeschlossen hat, ist dabei vergleichbar zur Regelung in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die Entscheidung für die sofortige Vollziehbarkeit dahingehend zu beachten, dass entweder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder aber die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist der Bescheid über die Festsetzung der Aufschlagzahlung vom 27. Januar in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2022 rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin damit in ihren Rechten. Denn die Regelung zur Aufschlagzahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V war auf den zugrundeliegenden Behandlungsfall nicht anzuwenden. § 275c Abs. 3 SGB V lautet: „Ab dem Jahr 2022 haben die Krankenhäuser bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen. Dieser Aufschlag beträgt 1. 25 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 2, 2. 50 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 3 und im Falle des Absatzes 2 Satz 6, jedoch mindestens 300 Euro und höchstens 10 Prozent des auf Grund der Prüfung durch den Medizinischen Dienst geminderten Abrechnungsbetrages, wobei der Mindestbetrag von 300 Euro nicht unterschritten werden darf. In dem Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes nach § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird kein Aufschlag erhoben.“ Der Wortlaut des § 275c Abs. 3 S. 1 SGB V gibt keinen Hinweis, welches Ereignis konkret für den zeitlichen Anknüpfungspunkt „ab dem Jahr 2022“ entscheidend ist. Daher ist die Norm auszulegen. Das Gericht ist der Ansicht, dass bei Auslegung nach Sinn und Zweck sowie Systematik der Norm und den gesetzgeberischen Wertungen in den diversen Gesetzesbegründungen auf den Tag der stationären Aufnahme abzustellen ist (ebenso im Ergebnis SG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2022, S 28 KR 1213/22 ER, a.A. SG Mannheim, Beschluss vom 7. April 2022, S 15 KR 382/22 ER und SG Hannover, Beschluss vom 18. März 2022, S 76 KR 122/22 ER KH – bestätigend LSG Niedersachsen-Bremen – Beschluss vom 13. Juni 2022 – L 4 KR 198/22 B ER – Rn. 36, die jeweils auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch das Krankenhaus abstellen; SG Fulda, Beschluss vom 19. Mai 2022, S 4 KR 120/22 ER, das auf die Bekanntgabe des Prüfergebnis des MD an die Krankenkasse abstellt). Aus der Gesetzesbegründung zum MDK-Reformgesetz – mit dem das Prüfquotensystem und die Aufschlagzahlung nach § 275c Abs. 2 und Abs. 3 eingeführt wurden – ergibt sich zunächst, dass Grund für die Regelung war, für die einzelnen Krankenhäuser Anreize zur regelkonformen Abrechnung zu schaffen. So heißt es in der Begründung: „(…) Die Anreize für eine regelkonforme Abrechnung des einzelnen Krankenhauses werden gestärkt. Die Abrechnungsqualität eines Krankenhauses bestimmt zukünftig den Umfang der zulässigen Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung durch die MD. Hierzu wird ab dem Jahr 2020 eine zulässige Prüfquote je Krankenhaus bestimmt, die den Umfang der von den Krankenkassen beauftragten MD Prüfungen begrenzt. Die Höhe der quartalsbezogenen Prüfquote ist ab dem Jahr 2021 von dem Anteil der unbeanstandeten Abrechnungen eines Krankenhauses abhängig. Bei einer guten Abrechnungsqualität ist nur eine niedrige Prüfquote zulässig, besteht für den MD Anlass, viele Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung zu beanstanden, wächst die zulässige Prüfquote an. Durch den Quartalsbezug wirken sich Veränderungen in der Abrechnungsqualität zeitnah auf den zulässigen Prüfumfang aus. Zusätzlich hat ein hoher Prozentanteil an beanstandeten Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung zukünftig auch negative finanzielle Konsequenzen für ein Krankenhaus.“ (BR-Drs. 359/19, S. 43). „(…) Durch dieses Stufensystem erhalten die Krankenhäuser einen Anreiz für eine regelkonforme Rechnungsstellung. Das einzelne Krankenhaus hat im Sinne eines lernenden Systems durch Bemühungen zur Umsetzung einer regelkonformen Kodierung und Abrechnung Einfluss auf den Anteil unbeanstandeter Abrechnungen und somit auf die im übernächsten Quartal anzuwendende Prüfquote und die Höhe des Aufschlags nach Absatz 3.“ (vgl. dazu BR-Drs. 359/19, S. 68) „(…) Mit dem neuen Absatz 3 wird für Krankenhäuser ein Aufschlag auf die Differenz zwischen dem ursprünglich vom Krankenhaus zu hoch berechneten Rechnungsbetrag und dem nach der Abrechnungsprüfung durch den MD geminderten Rechnungsbetrag eingeführt. Hierdurch wird neben der gestaffelten Prüfquote ein weiterer Anreiz für Krankenhäuser geschaffen, einer regelkonformen Rechnungsstellung eine hohe Aufmerksamkeit zu widmen.“ (BR-Drs. 359/19, S. 69) Der Zweck der Einführung eines Prüfquotensystems und der darauf auf aufbauenden Aufschlagszahlung, einen Anreiz für eine regelkonforme Rechnungsstellung zu schaffen, spricht allein noch nicht zwingend dafür, lediglich solche Behandlungsfälle in den Anwendungsbereich des § 275 c Abs. 3 SGB V einzubeziehen, deren stationäre Aufnahme nach Beginn der Regelung, also am oder nach dem 1. Januar 2022 erfolgt ist (a.A. SG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2022, S 28 KR 1213/22 ER, Rn. 39 – juris). Er ist aber ein gewichtiges Indiz. Die vom Gesetzgeber gewünschte Anreizwirkung bestand bereits im Jahr 2021 bzw. entwickelte zumindest Vorwirkungen. Gemäß § 275 c Abs. 2 S. 2 und 4 i.V.m. Abs. 4 SGB V hängt die zulässige quartalsbezogene Prüfquote der Krankenkassen für das jeweilige Krankenhaus ab dem 1. Januar 2022 entscheidend vom Anteil der unbeanstandeten Abrechnungen desselben im Rahmen der Prüfverfahren nach § 275 SGB V in der Vergangenheit – im ersten Quartal 2022 vom Anteil der unbeanstandeten Abrechnungen im dritten Quartal 2021 (vergleiche § 275 c Abs. 4 SGB V sowie BT-Drs. 19/18967, S. 70 zu Nr. 17 lit. a) – ab. Damit bestand bereits im Jahr 2021 – auch unabhängig von möglichen Aufschlagszahlungen – ein Anreiz bzw. nicht unerhebliches Eigeninteresse der Krankenhäuser und damit auch der Antragstellerin, die Qualität ihrer Abrechnungen zu verbessern. Außerdem weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass Krankenhäuser schon immer verpflichtet waren, rechtskonform zu kodieren. Diese waren – spätestens seit der Einführung der Abrechnung mittels Fallpauschalen (vgl. § 17 b Abs. 1 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz) gehalten, die durchgeführten Maßnahmen, Befunde und Diagnosen, umfassend zu dokumentieren (vgl. zu den Mitteilungspflichten der Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen auch § 301 SGB V bzw. zu den Prüfrechten der Krankenkassen § 275 SGB V). Damit hatten sie auch im Jahr 2021 sämtliche Einflussmöglichkeiten, um insbesondere die Voraussetzungen der von ihnen zu kodierenden Diagnosen und Prozeduren umfassend zu dokumentieren, zumal die Anreizfunktion nach der ursprünglichen Gesetzesfassung bereits 2020 galt. Damit steht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einer Auslegung, Strafzahlungen auch für fehlerhafte Abrechnungen für Behandlungsfälle vor dem 1. Januar 2022 zu erheben, nicht grundsätzlich entgegen (vergleiche BSG – Urteil vom 22 Juni 2010 – B 1 KR 29/09 R – Rn. 7 – juris). Im Rahmen der Klärung des zeitlichen Anwendungsbereiches zur Einführung der Aufwandspauschale ab dem 1. April 2007 i.H.v. 100 € (vergleiche § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V a.F.) kam es entscheidend darauf an, dass die Krankenkassen als potentielle Schuldnerinnen eine Aufwandspauschale zumindest die Möglichkeit haben müssen, den Behandlungsfall in Kenntnis des wirtschaftlichen Risikos gegebenenfalls bereits von Beginn der Behandlung an zu begleiten, sodass es dort auf den Beginn der Behandlung (ab dem 1. April 2007) ankam. Genau diese Einflussmöglichkeiten im Sinne einer umfassenden Dokumentation aller relevanten Tatsachen des jeweiligen Behandlungsfalles haben die Krankenhäuser aber seit jeher. Soweit in der Gesetzesbegründung ferner ausgeführt wird, dass mit der Änderung der Vorschrift durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemiologischen Lage von nationaler Tragweite potenzielle Strafzahlungen um ein Jahr auf das Jahr 2022 verschoben würden (vgl. BT-Drs. 19/18967, S. 70 zu Nr. 17 lit. c), spricht auch dies nicht zwingend für die Anwendbarkeit des § 275 c Abs. 3 SGB V lediglich auf Behandlungsfälle mit Aufnahme in das Krankenhaus ab dem 1. Januar 2022. Dies würde voraussetzen, dass nach der ursprünglichen bis dahin geltenden Gesetzesfassung keine Strafzahlungen zu leisten gewesen wären. Hierfür enthalten die Materialien allerdings keine Hinweise. Vielmehr deutet die ursprüngliche Gesetzesfassung des § 275c Abs. 3 S. 1 und 2 SGB V darauf hin, dass Strafzahlungen i.H.v. mindestens 300 € bereits unmittelbar mit Inkrafttreten der Norm zum 1. Januar 2020 zu leisten gewesen wären. Die Vorschrift lautete – soweit hier relevant – ursprünglich: Im Jahr 2020 haben die Krankenhäuser neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag i.H.v. 10 Prozent dieses Differenzbetrages, mindestens jedoch i.H.v. 300 € an die Krankenkassen zu zahlen. Ab dem Jahr 2021 haben die Krankenhäuser bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnung unterhalb von 60 % neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen. Dieser Auftrag beträgt […] jedoch mindestens 300 Euro und höchstens 10 Prozent des aufgrund der Prüfung durch den Medizinischen Dienst geminderten Abrechnungsbetrages, wobei der Mindestbetrag von 300 Euro nicht unterschritten werden darf. (Hervorhebung durch das Gericht) Insofern ist es auch konsequent wenn es im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD für das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) vom 24. März 2020 heißt, dass in den Jahren 2020 und 2021 von jährlichen Mindereinnahmen in Höhe von jährlich 370 Millionen Euro auszugehen sei. In der Gesetzesbegründung heißt es: „[…] Aus der Streichung des Aufschlags auf beanstandete Abrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 resultieren jährliche Mindereinnahmen für die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von rund 370 Millionen Euro. Obwohl den Jahren 2020 und 2021 jeweils unterschiedliche gesetzliche Regelungen zu Prüfquoten und Aufschlägen sowie unterschiedliche Annahmen zugrunde liegen, ist von Mindereinnahmen in gleicher Größenordnung auszugehen.“ (BT-Drs. 19/18112, S. 5) Ausschlaggebend dafür, lediglich Behandlungsfälle, die ab dem 1. Januar 2022 beginnen, in den Anwendungsbereich des § 275 c Abs. 3 SGB V einzubeziehen, ist der in der Gesetzesbegründung zum COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers (BT-Drs. 19/18112). Ziel der hierdurch eingeführten Streichung der Aufschlagszahlungen für die Jahre 2020 und 2021 war es, den hohen Belastungen von Krankenhäusern infolge der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen und sie auch im Bereich der Abrechnungsprüfungen zu entlasten. Zu diesem Zweck wurde einerseits auf die Erhebung von Aufschlägen in den Jahren 2021 und 2021 verzichtet und werden Aufschläge erst ab dem Jahr 2022 vorgesehen. Dabei stellt der Gesetzgeber selbst eine Verbindung zur Änderung des § 115 b Abs. 1 S. 1 SGB V und damit zur Erweiterung der Möglichkeiten der Krankenhäuser, Operationen ambulant im Krankenhaus zu erbringen, her. Er erwartete, dass die Krankenhäuser spätestens ab dem Jahr 2022 in signifikant höherem Umfang ambulante Leistungen erbringen würden, sodass sich Wirtschaftlichkeitsprüfungen wegen einer primären Fehlbelegung vielfach erübrigen würden. Neben der Anreizfunktion, regelkonform abzurechnen, beabsichtigte der Gesetzgeber mit seiner Neuregelung der Aufschlagszahlungen gleichzeitig auch, dass (ab dem Jahr 2022 bestehende) Potenzial ambulanter Leistungserbringung im Krankenhaus zu unterstützen. Wörtlich heißt es in der Gesetzesbegründung: „Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Der im Jahr 2020 auf beanstandete Abrechnungen zu zahlende Aufschlag in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch in Höhe von 300 Euro, wird gestrichen. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in Folge der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) verursachten Pandemie in Krankenhäusern hohe Belastungen einerseits und Liquiditätsengpässe andererseits zu erwarten sind. Um auch im Bereich der Abrechnungsprüfungen eine Entlastung für die Krankenhäuser zu schaffen, wird auf die Erhebung von Aufschlägen in den Jahren 2020 und 2021 verzichtet. Dennoch sind die Krankenhäuser dazu angehalten, regelkonform abzurechnen. Zu Doppelbuchstabe bb Ein Aufschlag auf durch den Medizinischen Dienst beanstandete Abrechnungen wird für die Krankenhäuser erst ab dem Jahr 2022 vorgesehen. Diese Änderung ist auf Grund der unter Doppelbuchstabe aa benannten Gründe erforderlich. Zudem wird der Katalog nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum 30. Juni 2021 erweitert, so dass spätestens ab dem Jahr 2022 erwartet werden kann, dass Krankenhäuser mehr Leistungen aus dem Katalog ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen ambulant statt stationär erbringen. Um die Förderung ambulanten Potenzials zu unterstützen und einen finanzwirksamen Anreiz für eine regelkonforme Abrechnung zu setzen, wird ein Aufschlag auf jede in Folge einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst beanstandete Abrechnung ab dem Jahr 2022 erhoben.“ (BT-Drs. 19/18112 zu Nr. 8 – § 275 c – zu Buchstabe b – Doppelbuchstabe aa sowie Doppelbuchstabe bb, Seite 36) (Hervorhebung durch das Gericht) Dieser gesetzgeberische Wille kommt erst dann wirksam zur Geltung, wenn die Aufschlagszahlungen allein für jene Behandlungsfälle beansprucht werden können, welche frühestens am 1. Januar 2022 beginnen. Einerseits konnten die Krankenhäuser das Potenzial für weitere ambulante Leistungen im Krankenhaus [vergleiche zur gesetzgeberischen Intention einer möglichst umfassenden Ambulantisierung bislang stationär erbrachter Leistungen durch Neufassung des AOP-Kataloges: BT-Drs. 19/13397, zu Nr. 7 (§ 115 b), Seite 56 f.] erst mit Beginn des Jahres 2022 (vollständig) ausschöpfen. Andererseits läge kein Verzicht auf, sondern faktisch lediglich eine Stundung von Aufschlagszahlungen vor, würden Behandlungsfälle bis zum 31. Dezember 2021 dem zeitlichen Anwendungsbereich des § 275 c Abs. 3 SGB V unterfallen. Außerdem wäre dann – jedenfalls für die Behandlungsfälle aus 2021 – ohne Berücksichtigung des haushalterischen Jährlichkeitsprinzips (vergleiche hierzu § 67 SGB IV) – nicht von Mindereinnahmen i.H.v. 370 Millionen Euro auszugehen. Die Einnahmen würden dann letztlich – zeitversetzt – im Jahr 2022 erzielt werden können. Eine Auslegung, wie sie die Antragsgegnerin vornimmt, würde damit den gesetzgeberischen Willen einer Entlastung der Krankenhäuser konterkarieren. Dies könnte im Einzelfall dazu führen, dass Krankenhäuser sich im Jahr 2022 in absoluten Zahlen sogar mit höheren Aufschlagszahlungen konfrontiert sähen, als bei der ursprünglichen Gesetzesfassung. Die Krankenkassen könnten – folgte man der Auslegung der Antragsgegnerin bzw. des BMG in den Schreiben vom 13. Oktober und 24. November 2021 angesichts der Dauer der Prüfverfahren (vergleiche hierzu §§ 6 ff. Prüfverfahrensvereinbarung sowie Zusatzvereinbarungen im Rahmen der Corona-Pandemie) – Aufschlagszahlungen im Jahr 2022 für Behandlungsfälle aus drei Jahren (2020-2022) geltend machen (vergleiche hierzu auch Makoski, NZS 2022, S. 767, 769). Schon aus diesem Grund ist – unabhängig von der fehlenden rechtlichen Bindungswirkung von (Rund-) Schreiben des BMG (vergleiche hierzu BSG – Urteil vom 16. Juli 2020 – B 1 KR 22/19 R – juris) bei der Auslegung von Gesetzen durch die Gerichte – der Auffassung der Antragsgegnerin bzw. des BMG (vergleiche hierzu Schreiben des BMG vom 13. Oktober und 24. November 2021 an die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.) nicht überzeugend. Letztlich ist auch noch zu berücksichtigen, dass allein das Aufnahmedatum (mit Ausnahme von geplanten stationären Aufenthalten) der einzige Zeitpunkt ist, welchen weder die Krankenhäuser noch die Krankenkassen beeinflussen können (so auch SG Berlin, a.a.O. sowie Makoski, a.a.O.) 1Damit ist der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als rechtswidrig anzusehen und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 b SGG unanfechtbar, da bei einer Beschwer von 300 € die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes statthaft wäre – vergleiche § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.