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Urteil

B 1 KR 29/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V (Aufwandspauschale) ist nur auf Prüfverfahren anzuwenden, die Krankenhausbehandlungen betreffen, die nach dem 31.03.2007 begonnen haben. • Der zeitliche Anwendungsbereich der Regelung bestimmt sich nach dem Leistungsfallprinzip; eine rückwirkende Anwendung auf vor dem Inkrafttreten bereits begonnene Behandlungen ist ausgeschlossen. • Die Voraussetzungen für die Aufwandspauschale (MDK-Prüfung ohne Minderung des Abrechnungsbetrags) können vorliegen, genügen aber nicht, wenn die Behandlung vor dem 01.04.2007 begann. • Bei unklarer Gesetzesauslegung sind Wortlaut, systematische Stellung, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift gemeinsam zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Aufwandspauschale nach §275 Abs.1c SGB V für vor 01.04.2007 begonnene Behandlungen • § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V (Aufwandspauschale) ist nur auf Prüfverfahren anzuwenden, die Krankenhausbehandlungen betreffen, die nach dem 31.03.2007 begonnen haben. • Der zeitliche Anwendungsbereich der Regelung bestimmt sich nach dem Leistungsfallprinzip; eine rückwirkende Anwendung auf vor dem Inkrafttreten bereits begonnene Behandlungen ist ausgeschlossen. • Die Voraussetzungen für die Aufwandspauschale (MDK-Prüfung ohne Minderung des Abrechnungsbetrags) können vorliegen, genügen aber nicht, wenn die Behandlung vor dem 01.04.2007 begann. • Bei unklarer Gesetzesauslegung sind Wortlaut, systematische Stellung, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift gemeinsam zu berücksichtigen. Die klagende Krankenhausgesellschaft behandelte einen Versicherten der beklagten Ersatzkasse stationär vom 14. bis 30.03.2007. Die Klägerin stellte am 23.04.2007 Rechnung; die Beklagte beauftragte den MDK mit Prüfung der Abrechnung, die im Mai 2007 keine Minderung des Abrechnungsbetrags ergab. Die Klägerin forderte die Aufwandspauschale von 100 Euro nach § 275 Abs.1c Satz 3 SGB V. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Vorschrift sei nur auf Behandlungen anwendbar, die nach dem 31.03.2007 begannen. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht gab der Klägerin hingegen Recht. Die Beklagte revidierte mit der Behauptung, die Regelung dürfe nicht rückwirkend angewendet werden. Der Senat prüfte die zeitliche Anwendbarkeit der Norm und die Voraussetzungen des Anspruchs. • Die Revision der Beklagten war zulässig und begründet; das LSG-Urteil wurde aufgehoben und das erstinstanzliche klageabweisende Urteil wiederhergestellt. • Tatbestand: Die MDK-Prüfung richtete sich gegen eine Behandlung, die vor dem Inkrafttreten der Regelung (01.04.2007) stattgefunden hatte; die Prüfung führte nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags, sodass die sonstigen materiellen Voraussetzungen der Pauschale vorlagen. • Auslegung: Wortlaut und systematische Stellung des § 275 Abs.1c SGB V zeigen, dass die Vorschrift einen klaren Schnitt zwischen Behandlungen bis 31.03.2007 und solchen ab 01.04.2007 macht; sie ist Teil eines eng verknüpften Regelungskomplexes zur Prüfung von Krankenhausleistungen durch MDK und Krankenkassen. • Intertemporales Recht: Mangels gesetzlicher Übergangsregelung bestimmt sich der Anwendungsbereich nach dem Leistungsfallprinzip; eine Anwendung nur auf Fälle, die sich vollständig nach Inkrafttreten verwirklicht haben, entspricht den im Sozialrecht geltenden Grundsätzen. • Entstehungsgeschichte und Zweck: Die gesetzliche Einführung der Pauschale diente dem Bürokratieabbau "für die Zukunft"; daraus folgt gegen eine rückwirkende Anwendung auf bereits begonnene Behandlungen. • Schutz der Kasseninteressen: Die Pauschale ist eine neue finanzielle Belastung zugunsten der Krankenhäuser; im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ist es sachgerecht, die Norm nicht auf laufende Fälle vor dem Stichtag auszudehnen. • Materiell bestand kein Anspruch, weil die der Prüfung zugrunde liegende Krankenhausbehandlung vor dem 01.04.2007 begonnen hatte, so dass die zeitliche Voraussetzung der Norm fehlt. Die Klage der Krankenhausträgerin auf Zahlung der Aufwandspauschale von 100 Euro wird abgewiesen. Das Bundessozialgericht stellt fest, dass § 275 Abs.1c Satz 3 SGB V nicht auf Krankenhausbehandlungen anzuwenden ist, die vor dem 01.04.2007 begonnen wurden; der Umstand, dass die Rechnung nach diesem Datum einging und die MDK-Prüfung nach dem Inkrafttreten erfolgte, begründet keinen Anspruch. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen und das Urteil des Sozialgerichts wiederhergestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens; der Streitwert der Revision wird auf 100 Euro festgesetzt.