Urteil
S 11 AY 6/18
SG Mainz 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAINZ:2019:0930.S11AY6.18.00
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Leitsätze
1. Eine analoge Anwendung des § 19 Abs 6 SGB XII auf das AsylbLG ist nicht möglich. (Rn.41)
2. Ein Antrag im Sinne des § 6a AsylbLG muss mehr als eine bloße Aufnahmeanzeige umfassen, sondern das Verlangen, eine Sozialleistung in Anspruch zu nehmen, hinreichend deutlich machen. (Rn.37)
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine analoge Anwendung des § 19 Abs 6 SGB XII auf das AsylbLG ist nicht möglich. (Rn.41) 2. Ein Antrag im Sinne des § 6a AsylbLG muss mehr als eine bloße Aufnahmeanzeige umfassen, sondern das Verlangen, eine Sozialleistung in Anspruch zu nehmen, hinreichend deutlich machen. (Rn.37) 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2018 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme der von ihr getätigten Aufwendungen für die Asylbewerberin M. im Zeitraum vom 26. April 2017 bis zum 23. Mai 2017. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie im Hinblick auf die Drei-Tages-Fiktion des § 37 Abs. 2 SGB X innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 SGG erhoben worden. B. Die Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch aus § 6a AsylbLG noch aus § 19 Abs. 6 SGB XII analog. I. Die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs der Klägerin nach § 6a AsylbLG liegen nicht vor. Nach § 6a S. 1 AsylbLG sind, wenn jemand in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 nicht zu erbringen gewesen wären, ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger des Asylbewerberleistungsgesetzes beantragt wird. Vorliegend liegt unstreitig eine Leistungserbringung durch einen Dritten sowie ein medizinischer Notfall vor, gleichwohl sind nach Ansicht der Kammer die Voraussetzungen des § 6a AsylbLG hier nicht erfüllt. 1. Für den Zeitraum ab dem 27. April 2017 fehlt es der Klägerin an einer Anspruchsinhaberschaft. Dieser ist ab diesem Zeitpunkt wieder auf die Patientin, Frau M., übergegangen, da ab diesem Zeitpunkt der Beklagten eine Kenntnis vom Leistungsfall zuzurechnen ist. Die mit Wirkung zum 1. März 2015 eingeführte Regelung des § 6a AsylbLG wiederholt praktisch inhaltsgleich die Regelung des § 25 SGB XII (Waldhorst-Kahnau, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 6a AsylbLG, Rn. 16, zitiert nach juris). Insoweit setzt auch der Anspruch des Nothelfers im Rahmen des § 6a AsylbLG das Vorliegen eines Eilfalles voraus, der dann gegeben ist, wenn ein Zusammentreffen eines bedarfsbezogenen mit einem sozialhilferechtlichen Moment zu bejahen ist (vgl. insoweit zur Regelung des § 25 SGB XII: Waldhorst-Kahnau, a.a.O., § 25 SGB XII, Rn. 21). Während das bedarfsbezogene erfordert, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar ist und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss (Waldhorst-Kahnau, a.a.O.), also der vorgenannte medizinische Notfall gegeben ist, trägt das sozialhilferechtliche Moment dem Umstand Rechnung, dass ein Anspruch des Nothelfers nur solange bestehen kann, wie der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hatte (Waldhorst-Kahnau, a.a.O, Rn. 24). Zwar lässt sich die Voraussetzung der mangelnden Kenntnis dem Wortlaut der Norm nicht unmittelbar entnehmen, jedoch verweist die Formulierung „bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe“ auf die Regelung des § 18 SGB XII, wonach die Sozialhilfe einsetzt, sobald dem Träger das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen bekannt wird, so dass die Unkenntnis daher tatbestandlich vorausgesetzt wird (Waldhorst-Kahnau, a.a.O.). Insofern besteht zwischen dem Anspruch des Nothelfers und dem des Hilfebedürftigen ein Exklusivitätsverhältnis: Sobald der Leistungsträger Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit hat, setzt nach § 18 SGB XII der Anspruch des Hilfebedürftigen ein, der dann einen Anspruch des Nothelfers ausschließt (Waldhorst-Kahnau, a.a.O., Rn. 25). Die Kenntnis bildet somit die Zäsur für die unterschiedlichen Ansprüche (Waldhorst-Kahnau, a.a.O.). Dieses Exklusivitätsverhältnis gilt auch für § 6a AsylbLG (Waldhorst-Kahnau, a.a.O., § 6a AsylbLG, Rn. 18). Insbesondere ist nach Einführung des § 6b AsylbLG auch § 18 SGB XII entsprechend anzuwenden. Gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden (Abs. 2 S. 1). Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein (S. 2). Wird also der unzuständige Sozialhilfeträger angegangen und ergeben sich die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe nach § 18 Abs. 2 S. 2 SGB XII zu dem Zeitpunkt, also auch rückwirkend, ein, zu dem sie eingesetzt hätte, wäre der falsch angegangene Sozialhilfeträger zuständig gewesen (Coseriu, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 18 SGB XII, Rn. 53, zitiert nach juris). Dies muss auch dann gelten, wenn der unzuständige Träger die Weitergabe der Unterlagen oder die Mitteilung von der Notlage verschuldet oder unverschuldet verzögert, weil der Leistungsberechtigte dessen Verhalten nicht steuern kann und keinen Nachteil aus dem Fehlverhalten der unzuständigen Behörde erleiden darf (Coseriu, a.a.O.). Obwohl § 18 Abs. 2 SGB XII nach seinem Wortlaut voraussetzt, dass „Sozialhilfe beansprucht“ wird, und dies auch der Regelfall darstellt, ist es – gerade im Hinblick darauf, dass in § 18 SGB XII auf das Antragserfordernis verzichtet wird – für dessen Anwendung schon ausreichend, wenn dem unzuständigen Sozialhilfeträger oder der Gemeinde nur entsprechende Umstände – also die Notlage, die Hilfe erfordert – bekannt werden (Coseriu, a.a.O., Rn. 53). Dass Sozialhilfe „beansprucht“ wird, kann in einer Notlage grundsätzlich unterstellt werden (Coseriu, a.a.O.). Wollte man der Gegenauffassung folgen, würde entgegen der § 18 Abs. 1 SGB XII innewohnenden Intention, Notsituationen Bedürftiger rasch zu überwinden und ein rechtzeitiges Eingreifen des Sozialhilfeträgers von Amts wegen zu gewährleisten, in allen Fällen, in denen der unzuständige Sozialhilfeträger die Notsituation nur erkennt, ohne dass der Hilfesuchende sich ausdrücklich an ihn gewandt hat, ins Leere laufen (Coseriu, a.a.O.). Da die Klägerin durch Übersendung der Aufnahmeanzeige am 27. April 2017 an die Stadtverwaltung Mainz dieser als unstreitig unzuständigem Sozialhilfeträger bzw. unzuständiger Gemeinde Kenntnis von der Notsituation der Patientin verschafft hat, setzt der sozialhilferechtliche Anspruch der Patientin M. gegenüber der Beklagten nach den vorgenannten Grundsätzen ab dem gleichen Tage ein, so dass die Klägerin ab diesem Tage von einem Leistungsanspruch ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf die durch § 18 SGB XII zum Schutz des Hilfebedürftigen vorgenommene Sicherstellung eines niedrigschwelligen Zugangs zum Sozialhilfesystem ist es für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnis im Sinne des § 18 SGB XII ausreichend, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie erkennbar ist und die weitere Sachverhaltsaufklärung obliegt dann als Ausfluss des Amtsermittlungsgrundsatzes dem Sozialhilfeträger (Coseriu, a.a.O., Rn. 13). Die Kenntnis von den Voraussetzungen für die Leistung bezieht sich nicht auf die Höhe oder die Art der zu erbringenden Leistung, sondern allein auf die Hilfebedürftigkeit bzw. deren Geltendmachung (Coseriu, a.a.O, Rn. 18). Diesem niederschwelligen Zugang entspricht indes die Übermittlung der Aufnahmeanzeige. Dass insoweit auch eine positive Kenntnis der Stadtverwaltung Mainz vorgelegen hat, ergibt sich indes auch aus deren Antwortschreiben an die Klägerin vom 27. April 2017, da diese mitgeteilt hat, dass die Patientin unbekannt sei und eine Kostenzusage durch die Stadtverwaltung Mainz nicht erfolgen könne. Indes ist ein Anspruchsübergang auf die Patientin M. nicht durch die Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt, da es sich hierbei weder um einen unzuständigen Sozialleistungsträger noch um eine nicht zuständige Gemeinde im Sinne des § 18 Abs. 2 SGB XII handelt. Gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG ist für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich zuständig die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte nach dem Asylgesetz oder Aufenthaltsgesetz verteilt oder zugewiesen worden ist oder für deren Bereich für den Leistungsberechtigten eine Wohnsitzauflage besteht. Ist der Leistungsberechtigte von einer Vereinbarung nach § 45 Abs. 2 des Asylgesetzes betroffen, so ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die nach § 46 Abs. 2a des Asylgesetzes für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt S. 2). Im Übrigen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält (S. 3). Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung von der zuständigen Behörde außerhalb ihres Bereichs sichergestellt wird (S. 4). Für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat (Abs. 2 S. 1). War bei Einsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach Leistungsbeginn ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (S. 2). Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2 begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten (S. 3). Nach § 10 S. 1 AsylbLG bestimmen die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die bestimmten zuständigen Behörden und Kostenträger können auf Grund näherer Bestimmung gemäß S. 1 Aufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden übertragen (S. 2). Da es sich nach den vorgenannten Regelungen bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht um einen Sozialleistungsträger handeln kann, kommt eine Zurechnung ihrer Kenntnis nach § 18 SGB XII nicht in Betracht, so dass ein entsprechender Anspruchsübergang für den 26. April 2017 auf die Patientin M. nicht vorliegt. 2. Soweit indes für die Behandlung der Patientin die Klägerin noch für den 26. April 2017 Anspruchsinhaberin ist, hat die Klägerin gleichwohl keinen Anspruch, da nach Ansicht der Kammer die Voraussetzungen des § 6a S. 2 AsyblG nicht erfüllt sind. Die Klägerin hat nicht in angemessener Frist einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger gestellt. Zwar geht die Kammer davon aus, dass auf den Antrag des Nothelfers § 16 SGB I entsprechend anwendbar ist, so dass auch die Antragstellung bei einem unzuständigen Leistungsträger für die Wirksamkeit des Antrags unschädlich ist, weil den unzuständigen Träger eine Pflicht zur Weiterleitung an den zuständigen Träger trifft (vgl. zur parallelen Regelung des § 25 SGB XII: Waldhorst-Kahnau, a.a.O., Rn. 49), jedoch stellt nach den oben genannten Ausführungen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kein „unzuständiger Leistungsträger“ im Sinne des § 16 Abs. 2 SGB I dar, da es hierbei um gar keinen Leistungsträger handelt. Soweit die Klägerin indes mit Fax vom 27. April 2017 der Stadtverwaltung Mainz eine Aufnahmeanzeige übersandt hat, handelt es sich zur Überzeugung der Kammer hierbei nicht um einen Antrag im Sinne des § 6a S. 2 AsylbLG. Ein Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige und auf eine bestimmte Leistung des Leistungsträgers gerichtete öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Antragstellers, mit der er zum Ausdruck bringt, Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu wollen (Öndül, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 16 SGB I, Rn. 15, zitiert nach juris). Ein Antrag muss in erkennbarer Weise seinen Willen zum Ausdruck bringen, dass von einem Antragsrecht Gebrauch gemacht wird; er muss zudem unmissverständlich und ohne Vorbehalt erklärt sein (Seewald, in: KassKomm, 104. EL Juni 2019, SGB I, § 16 Rn. 15, zitiert nach beck-online). Keine Antragsqualität haben bloße Tatsachenmitteilungen (Öndül, a.a.O., Rn. 16). Vorliegend hat die Klägerin der Stadtverwaltung Mainz lediglich eine Aufnahmeanzeige geschickt. Hierbei handelt es sich um eine bloße Tatsachenmitteilung. Ein für einen objektiven Erklärungsempfänger erkennbarer Wille, Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu wollen, ergibt sich hieraus noch nicht, sondern allein die Mitteilung, dass die Patientin bei der Klägerin aufgenommen wurde. Unerheblich ist insoweit, dass die Stadtverwaltung Mainz dies als Antrag aufgefasst hat, da im Rahmen der Auslegung hier der Maßstab des objektiven Erklärungsempfängers gilt. Hier besteht im Verhältnis zu § 18 SGB XII auch ein maßgeblicher Unterschied, da dort die positive Kenntnis der maßgeblichen Behörde genügt, wobei unerheblich ist, ob nach einem objektiven Verständnis dies so aufzufassen war. Maßgeblich ist daher der Antrag der Klägerin gegenüber der Beklagten am 22. Juni 2017. Dieser ist indes nicht innerhalb angemessener Frist im Sinne des § 6a S. 2 AsylbLG erfolgt. Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass es aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Frist von einem Monat für angemessen hält, die regelmäßig mit dem Ende des Eilfalles beginnen wird (BSG, Urteil vom 23.08.2013, Az. B 8 SO 19/12 R, Rn. 28, zitiert nach juris). Dem schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Da der Eilfall im Hinblick auf den Anspruchsübergang auf die Patientin am 27. April 2019 endete, ist der Antrag am 22. Juni 2017 außerhalb der vorgenannten Frist. Im hiesigen Einzelfall sieht die Kammer auch keine Gründe für eine Verlängerung der Frist von einem Monat. Zur Überzeugung der Kammer ist auch nicht maßgeblich, wann und ob eine Zuweisung der Patientin an die Beklagte durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt ist. Dies ist vorliegend für die Zuständigkeit der Beklagten nicht relevant, da sich die Zuständigkeit nach § 10a Abs. 2 AsylbLG richtet. Regelmäßiger Anwendungsfall des § 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG sind gerade – wie im vorliegenden Fall – stationäre Krankenhausaufenthalte (Groth, a.a.O., § 10a AsylbLG, Rn. 30). Insoweit kommt es allein auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Klägerin an. Dieser ergab sich aber bereits aus den bei der Klägerin gemachten Angaben für den Asylantrag, in dem die Klägerin als gegenwärtige Anschrift eine solche im Zuständigkeitsbereich der Beklagten angegeben hat. Auch die Klägerin hat angegeben, dass sich die Patientin innerhalb der Christengemeinde der Offenbarung Gottes in Wiesbaden bei verschiedenen Personen aufgehalten habe. II. Eine Anwendung des § 2 AsylbLG scheidet vorliegend ebenfalls aus, da dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben sind. III. Nach Ansicht der Kammer hat die Klägerin ab dem 27. April 2017 auch keinen Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII. Zwar handelt es sich bei der Klägerin um eine Einrichtung im Sinne des § 19 Abs. 6 SGB XII, da es sich bei ihr um eine stationäre Einrichtung handelt (Groth, in: BeckOK SozR, 51. Ed. 01.09.2018, SGB XII § 13 Rn. 14, zitiert nach beck-online), jedoch ist zur Überzeugung der Kammer eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII im Rahmen des AsylbLG nicht möglich (so auch: Coseriu, a.a.O., Rn. 52, zitiert nach juris; a.A. Leber, KH 2018, 1051, 1052). Eine Analogie, die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm und damit dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (BSG, Urteil vom 27.05.2014, Az. B 8 SO 1/13, Rn. 21, zitiert nach juris). Daneben muss eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegen (BSG, a.a.O.). Obgleich eine Regelungslücke vorliegt, ist diese zur Überzeugung der Kammer nicht planwidrig. Auch wenn in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/2592) nicht ausdrücklich ein fehlender Anspruch bei Versterben des Anspruchsberechtigten ausgeschlossen wurde, sprechen sowohl die Gesetzesbegründung als aus die Systematik gegen eine Planwidrigkeit der Regelungslücke. Mit der Schaffung des § 6a SGB XII hat der Gesetzgeber auf die Ablehnung einer analogen Anwendung des § 25 SGB XII auf das Regelungsgebiet des AsylbLG durch das Bundessozialgericht (Urteil vom 30.10.2013, Az. B 7 AY 2/12 R, zitiert nach juris) reagiert. Sinn und Zweck der Neuregelung war es ausweislich der Gesetzesbegründung, den berechtigten Interessen von Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern Rechnung zu tragen und eine angemessene medizinische Versorgung auch in Eilfällen sicherzustellen. Insoweit war es dem Gesetzgeber bewusst, dass die Kenntniserlangung des Leistungsträgers den Nothelferanspruch begrenzt (BT-Drucks. 18/2592). Vor diesem Hintergrund formuliert die Gesetzesbegründung auch ausdrücklich, dass der neugeschaffene § 6a SGB XII „ausnahmsweise“ einen Ersatzanspruch für den an sich nicht anspruchsberechtigten Nothelfer schaffen will (a.a.O.). Insoweit spricht aber gegen eine Planwidrigkeit der Regelungslücke, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des AsylbLG nicht auch die Privilegierung von Pflegepersonen, die ihrerseits eine Ausnahmevorschrift zur generellen Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen darstellt (Coseriu, a.a.O., Rn. 48; hierzu auch: OVG Münster, Beschluss vom 30.01.2013, Az. 12 A 2349/12, BeckRS 2013, 4884, zitiert nach beck-online) mit in das Regelungssystem des AsylbLG übernommen hat. Stellen aber sowohl § 6a AsylbLG als auch § 19 Abs. 6 SGB XII eine Ausnahmevorschrift dar, spricht gerade dieser Ausnahmecharakter der Normen gegen eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII im Regelungsgefüge des AsylbLG. Zudem widersprechen nach Ansicht der Kammer bereits die grundlegenden strukturellen Unterschiede zwischen SGB XII und AsylbLG einer analogen Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII. So handelt es sich beim AsylbLG nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Kern um eine Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von Ausländern nach dem AsylVfG (Coseriu, a.a.O., Rn. 52). Sinn und Zweck der Schaffund des AsylbLG war es gerade, Leistungen für den Lebensunterhalt von Asylbewerbern außerhalb des damals geltenden Bundessozialhilfegesetzes zu regeln, auf „eigene Füße“ zu stellen und dem Ausländer- und Asylrecht anzupassen (BR-Drucks 12/4451, S. 5). Insoweit war bereits bei Schaffung der Regelung des § 6a AsylbLG im Hinblick auf die vorgenannten strukturellen Unterschiede der Leistungssysteme eine analoge Anwendung seitens der herrschenden Rechtsprechung ausgeschlossen und eine Anwendung des SGB XII lediglich dort angenommen worden, wo das SGB XII ausdrücklich hierauf Bezug nimmt (OVG Münster, a.a.O.). Dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber auch dahingehend Rechnung getragen, dass er die Regelung des § 25 SGB XII durch Schaffung des § 6a AsylbLG nachgebildet und im Rahmen des § 6b AsylbLG ausdrücklich auf die Regelung des § 18 SGB XII verweist. Wenn er aber gerade trotz Bestehen einer anderweitigen Rechtsprechung keinerlei Bezug im Rahmen der Neugestaltung des AsylbLG auf die Regelung des § 19 Abs. 6 SGB XII genommen hat, schließt auch dies zur Überzeugung der Kammer eine Planwidrigkeit der Regelungslücke aus. Auch die Gesamtintention des AsylbLG, die Gewährung einer menschenwürdigen Lebensführung bei gleichzeitiger Verminderung der Sozialausgaben für Asylbewerber, wie sie im Rahmen der jeweiligen Änderungen des AsylbLG zuletzt ebenfalls zum Ausdruck gekommen ist, lassen eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII nicht zu, da sie zum einen zu einer Leistungserweiterung führen würde und zum anderen nicht der Gewährung einer menschenwürdigen Lebensführung der Leistungsberechtigten dient (OVG Münster, a.a.O.). Vielmehr soll die Regelung des § 19 Abs. 6 SGB XII verhindern soll, dass Einrichtungen und Pflegepersonen trotz berechtigten Vertrauens auf Leistungen der Sozialhilfe leer ausgehen (Coseriu, a.a.O., Rn. 55). Daher ist auch keine verfassungskonforme Auslegung und analoge Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG geboten, da es aufgrund der vorgenannten strukturellen Unterschiede zwischen SGB XII und AsylbLG und dem fehlenden Bezug des § 19 Abs. 6 SGB XII zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums – insoweit geht es lediglich um Leistungsansprüche pflegender Personen und dem hiermit einhergehendem gesetzlichen Gläubigerwechsel – schon an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. § 197a SGG ist nicht einschlägig. Die Klägerin macht einen Nothelferanspruch aus § 6a AsylbLG geltend, der eine einer Sozialleistung vergleichbare Funktion besitzt, so dass sie zu dem in § 183 S. 1 SGG genannten Personenkreis der Leistungsempfänger gehört und insoweit von der Pflicht zur Zahlung von Kosten befreit ist (BSG, Urteil vom 30.10.2013, Az. B 7 AY 2/12 R, Rn. 32). Die Beteiligten streiten um Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung der Asylbewerberin M. vom 26. April 2017 bis 23. Mai 2017 in Höhe von 6.985,08 €. Frau M. war ghanaische Staatsangehörige und wurde am 21. April 2017 um 11:58 Uhr durch die Klägerin wegen einer bösartigen Neubildung: Leber; nicht näher bestimmt, aufgenommen. Durch Schreiben vom 26. April 2017 teilte die Klägerin dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass Frau M. sich am 21. April 2017 vorgestellt habe und sich derzeit in vollstationärer Behandlung befinde. Am gleichen Tag stellte sie für Frau M. einen Asylerstantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Zudem übersandte die Klägerin am darauffolgenden Tage der Stadtverwaltung Mainz per Fax eine Aufnahmeanzeige der Patientin. Am 23. Mai 2017 verstarb die Patientin in den Räumlichkeiten der Klägerin. Durch Schreiben vom 22. Juni 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Kostenübernahme für die Behandlung der Patientin. Hierauf entgegnete diese zunächst, eine Zuständigkeit sei nicht gegeben, da die Patientin durch die Ausländerbehörde nicht zugewiesen sei. Den Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 8. August 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag sei unverzüglich innerhalb von 24 Stunden beim zuständigen Kostenträger zu stellen. Die Aufnahmeanzeige sei erst am 22. Juni 2017 und damit nicht unverzüglich zugesandt worden. Durch E-Mail vom 10. Oktober 2017 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Patientin sich unter falscher Versichertenkarte bei ihr vorgestellt habe. Entsprechende Kenntnis habe man erst am 26. April 2017 erlangt, noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt und diesen zugefaxt. Am 30. November 2017 erhob die Klägerin zunächst eine echte Leistungsklage beim Sozialgericht Mainz (Az. S 11 AY 4/17) zur Zahlung von 6.985,08 € zuzüglich Zinsen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie die Patientin in einem Eilfall nach § 4 AsylbLG behandelt habe. Nach Stellung des Asylantrages sei sie ab dem 26. April 2017 als Asylbewerberin zu behandeln. Die Patientin sei akut wegen eines Lebertumors sowie Schmerzzuständen hieraus in vollstationärer Behandlung gewesen. Es komme nicht darauf an, dass der Antrag zuerst beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt worden sei. Das Wissen des Bundesamtes habe die Beklagte sich zurechnen zu lassen. Die Beklagte sei ab Kenntnisnahme vom Asylantrag ab dem 26. April 2017, also 27 Belegungstagen, hinweg zur Kostenübernahme verpflichtet. In Rahmen dieses Verfahrens schlossen die Beteiligten einen Vergleich, dass die Beklagte die Klageschrift als Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. August 2017 auslegen und hierüber einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid erlassen wird. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der Schmerzzustände infolge des Lebertumors zwar eine Notfallsituation, die Eilfallsituation jedoch nur solange vorliege, wie eine rechtzeitige Leistung durch den Sozialhilfeträger nicht zu erlangen gewesen sei. Die Patientin sei aber am 21. April 2017 zur Klägerin verlegt worden. Somit habe spätestens am Montag, den 24. April 2017 eine tatsächliche Dienstbereitschaft vorgelegen und es hätte eine Information an den Sozialhilfeträger zu diesem Zeitpunkt erfolgen können. Dies sei jedoch nicht geschehen. Selbst wenn man annehme, dass die Anzeige an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihr, der Beklagten, zuzurechnen sei, sei diese auch erst am 26. April 2017 und damit nach dem 24. April 2017 erfolgt. Auch ein Anspruch aus abgetretenem Recht aus § 4 AsylbLG bestehe nicht. Mit ihrer am 31. Juli 2018 beim Sozialgericht Mainz eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen. Ergänzend führt sie aus, dass vor dem 26. April 2017 eine Kontaktaufnahme ausgeschlossen gewesen sei, da erst zu diesem Zeitpunkt ein Asylantrag gestellt worden sei. Da die Beklagte erst zu einem späteren Zeitpunkt die Patientin zugewiesen bekommen und erst zu einem späteren Zeitpunkt, offensichtlich im Juni 2017, Kenntnis von der Notfallbehandlung erlangt habe, bestehe ein Leistungsanspruch gemäß § 6a AsylbLG. Zudem habe man den örtlichen Träger der Sozialhilfe, die Stadtverwaltung Mainz, kontaktiert. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Aufwendungen für die Asylbewerberin M M für den Zeitraum vom 26. April 2017 bis zum 23. Mai 2017 in Höhe von 6.985,08 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen.