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Gerichtsbescheid

S 14 KR 250/14

Sozialgericht Mainz, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGMAINZ:2016:0603.S14KR250.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Krankengeld über den 3. Juni 2013 hinaus. 2 Die Klägerin ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Krankheit versichert. Vom 6. März bis 3. Mai 2013 hat der behandelnde Arzt der Klägerin wegen einer akuten Belastungsreaktion und einer Depressiven Episode Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auf Rat des Klägervertreters ließ die Klägerin den behandelnden Arzt zwischen dem 4. Mai 2013 und dem 11. Juni 2013 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Hintergrund war eine prozesstaktische Erwägung für einen arbeitsgerichtlichen Prozess. Ihre Arbeit nahm die Klägerin in diesem Zeitraum nicht auf. Arbeitsentgelt wurde nicht bezahlt. 3 Seit dem 1. Juni 2013 ist die Klägerin durch den Bezug von Arbeitslosengeld II bei der Beklagten pflichtversichert. Der Arbeitgeber hat die Klägerin zum 3. Juni 2013 abgemeldet und nicht wieder angemeldet. 4 Am 12. Juni 2013 stellte der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Diese wurde als Folgebescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit ab 6. März 2013 bis zum 5. Juli 2013 attestiert. Am 2. Juli attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 26. Juli 2013. Am 18. Juli 2013 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. August 2013. Am 16. August 2013 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. September 2013. Am 30. August 2013 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. September 2013. Am 16. September 2013 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 6. Oktober 2013. Am 1. Oktober 2013 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 22. Oktober 2013. Am 22. Oktober 2013 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. November 2013. Keine Bescheinigung liegt für den 13./14. November 2013 vor. Am 15. November 2013 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 10. Dezember 2013. 5 Mit Bescheid vom 15. November 2013 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab dem 4. Mai 2013 ab. 6 Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 18. November 2013. Laut Vergleich vor dem Arbeitsgericht vom 21. August 2013 bestehe das Arbeitsverhältnis der Klägerin bis zum 30. September 2013 vor. Die Klägerin habe daher auch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. Juni 2013 Anspruch auf Krankengeld. 7 Am 5. Dezember 2013 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 7. Januar 2014. Vom 10. Dezember 2013 bis 21. Januar 2014 befand sich die Klägerin in stationärer Reha, aus der sie arbeitsunfähig entlassen wurde. Am 22. Januar 2014 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Februar 2014. 8 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2014 zurück. 9 Die Klägerin hat am 2. Juni 2016 Klage erhoben. Da die Klägerin wegen Depressionen dauererkrankt gewesen sei, sei offensichtlich, dass sie auch im Zeitraum vom 4. Mai 2013 bis 11. Juni 2013 krankgeschrieben worden wäre. Sie habe das ALG II nicht für Erstausstattung und auch nicht in Form eines Darlehens erhalten. 10 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 11 den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2013 mit dem Aktenzeichen … in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin auch den 3. Juni 2013 hinaus als – als Arbeitnehmerin gesetzlich krankenversichertes – Mitglied zu führen und ihr für diese Zeit Krankengeld zu gewähren, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Das Gericht hat ermittelt durch Hinzuziehung einer Gerichtsakte des Arbeitsgerichts (1 Ca 747/13). 15 Das Gericht hat der Klägerin aufgegeben, Lohnabrechnungen für die Zeit ab Juni 2013 vorzulegen. Sie hat die Abrechnungen für Juli, August, Oktober und November 2013 vorgelegt. 16 Das Gericht hat beim Jobcenter die an die Klägerin gerichteten Bescheide des Jobcenters vom 5. Juli 2013 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2013 und vom 25. November 2013, über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. Mai 2014 und über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 30. November 2014 ermittelt. Aus diesen geht hervor, dass die Klägerin in diesem Zeitraum durch das Jobcenter bei der Beklagten pflichtversichert wurde. 17 Das Gericht hat die Beteiligten am 15. April 2016 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte war hiermit einverstanden. Die Klägerin hat sich dazu nicht ausdrücklich geäußert. Ihr ging die Anhörung am 20. April 2016 zu. 18 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe 19 Die Kammer entscheidet nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. 20 Das Gericht legt den Klageantrag als zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage aus, mit der die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids und Zahlung von Krankengeld seit 3. Mai 2013 begehrt wird. Die beantragte Feststellung des Versicherungsverhältnisses betrifft lediglich ein Element der Entscheidung und ist daher ohnehin inzident zu prüfen. Ein gesondertes Interesse an einer solchen Feststellung besteht daher nicht. 21 Die Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Krankengeld ab dem 3. Mai 2013. 22 Rechtsgrundlage für einen möglichen Anspruch auf Krankengeld ist § 44 Abs. 1 SGB V. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ein Versicherter ist arbeitsunfähig, wenn er durch Krankheit daran gehindert ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete, zuletzt ausgeübte Arbeit zu verrichten. Nach § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V in der bis 22. Juli 2015 gültigen Fassung vom 17. Juli 2009 entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlung von ihrem Beginn an (Nr. 1), im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (Nr. 2). Wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden und durch seine Urteile vom 16. Dezember 2014 (B 1 KR 25/14 R, B 1 KR 31/14 R, B 1 KR 19/14 R, B 1 KR 35/14 R; alle Juris) erneut bekräftigt hat, ist bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit aber abschnittsweiser Krankengeld-Bewilligung jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen. Gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder in Anspruch genommen wird. 23 Nach diesem Maßstab hatte die Klägerin im Zeitraum vom 3. Mai bis 12. Juni 2013 keinen Anspruch auf Krankengeld. Es fehlte insoweit an einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. 24 Im Zeitraum vom 13. Juni bis 12. November 2013 hat die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Krankengeld. Für diesen Zeitraum ist beginnend mit ärztlichen Bescheinigung vom 12. Juni 2013 lückenlos Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Klägerin war aber nicht gemäß § 5 Abs. 1 SGB V versichert. Es lag kein Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mehr vor (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Dieses erfordert nach ständiger Rechtsprechung ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine persönlich abhängige, also nicht selbstständige, Tätigkeit, die sich in der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und in der Eingliederung in dessen Betrieb äußert (vgl. Baier in Krauskopf Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 7 SGB IV, Anm. 4). Kriterium dafür, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder nicht, bildet somit zum einen die tatsächliche Leistung von Arbeit, so dass z.B. ein Arbeitsvertrag, welcher nur pro forma abgeschlossen wird oder die Zahlung von Entgelt ohne Arbeitsleistung nicht ausreichen sollen, um den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung zu erhalten (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Februar 2008 – L 5 KR 223/07 – juris Rn. 23). Die Klägerin hat im Zeitraum von 4. Mai bis 12. Juni 2013 keine Arbeitsleistung erbracht. Ein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsverhältnis wurde wegen der anwaltlich angeratenen Lücke bei den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nicht gemäß § 192 abs. 1 Nr. 2 SGB V über den 3. Mai 2013 hinaus fingiert. Der Status der Klägerin in der Krankenversicherung ergibt sich im relevanten Zeitraum als Empfängerin von Arbeitslosengeld II aus § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Als in diesem Status Pflichtversicherte war die Klägerin gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V nicht zum Bezug von Krankengeld berechtigt. Nach Angaben der Klägerin und des Jobcenters ist das als Zuschuss gewährte Arbeitslosengeld II dieses Zeitraums nicht zurückgezahlt oder zurückgefordert worden. Dies würde aufgrund gesetzlicher Anordnung in § 5 Abs. 2a SGB V ohnehin nicht zu einer Veränderung des Versicherungsstatus führen. 25 Auch im Zeitraum vom 16. November 2013 bis 16. Februar 2014 bestand kein Anspruch auf Krankengeld. Auch in diesem Zeitraum empfing die Klägerin Arbeitslosengeld II und war daher nicht krankengeldberechtigt. 26 Für den Zeitraum ab 17. Februar 2014 fehlt es an weiteren ärztlichen Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit. 27 Die Klage war daher abzuweisen. 28 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 193 SGG.