Urteil
S 3 KR 349/15
SG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAINZ:2016:0111.S3KR349.15.0A
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Leitsätze
1. Für Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen gilt auf Grund der Verweisung in § 69 Abs 1 S 3 SGB V die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Gleiches gilt für Erstattungsansprüche von Krankenkassen gegen Krankenhausträger (Fortführung von SG Mainz vom 4.6.2014 - S 3 KR 645/13 - RdNr 41 ff = KrV 2014, 171; entgegen ua BSG vom 12.5.2005 - B 3 KR 32/04 R = SozR 4-2500 § 69 Nr 1; BSG vom 21.4.2015 - B 1 KR 11/15 R - RdNr 13 = SozR 4-2500 § 69 Nr 10; BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 26/14 R - RdNr 44 = SozR 4-5560 § 17c Nr 3). (Rn.29)
2. Eine Verjährungsfrist von vier Jahren ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes in die ständige Rechtsprechung des BSG einzuräumen. Gerichte dürfen wegen ihrer Funktion im Rechtsstaat über auf konkrete Verfahren bezogene Maßnahmen hinaus keinen Vertrauensschutz auf ihre Rechtsprechung oder auf die Rechtsprechung der ihnen übergeordneten Gerichte gewähren (entgegen ua BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 26/14 R - RdNr 24 aaO). Gerichte haben das Recht vielmehr stets so anzuwenden, wie es der jeweils zuständige Spruchkörper im konkreten Streitfall als richtig erkennt (Anschluss an BVerwG vom 28.2.1995 - 4 B 214/94 - RdNr 3). (Rn.73)
3. Eine analoge Anwendung von Rechtsnormen auf nach dem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gesetzesbindungsgebots aus Art 20 Abs 3 und Art 97 Abs 1 Grundgesetz (GG) nur zulässig, wenn eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht. Von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke darf nur dann ausgegangen werden, wenn der zu entscheidende Fall andernfalls nicht zu lösen wäre (Fortführung von SG Mainz vom 21.9.2015 - S 3 KR 558/14 - RdNr 29 ff). (Rn.37)
4. Eine unterbliebene Reaktion der Gesetzgebungsorgane auf eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ist für die Auslegung des Gesetzes bedeutungslos. Die Interpretation der Untätigkeit der Gesetzgebungsorgane als legitimierende Billigung der Rechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht begründbar (Fortführung von SG Mainz vom 31.8.2015 - S 3 KR 405/13 - RdNr 140 ff). (Rn.64)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 774,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 774,32 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen gilt auf Grund der Verweisung in § 69 Abs 1 S 3 SGB V die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Gleiches gilt für Erstattungsansprüche von Krankenkassen gegen Krankenhausträger (Fortführung von SG Mainz vom 4.6.2014 - S 3 KR 645/13 - RdNr 41 ff = KrV 2014, 171; entgegen ua BSG vom 12.5.2005 - B 3 KR 32/04 R = SozR 4-2500 § 69 Nr 1; BSG vom 21.4.2015 - B 1 KR 11/15 R - RdNr 13 = SozR 4-2500 § 69 Nr 10; BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 26/14 R - RdNr 44 = SozR 4-5560 § 17c Nr 3). (Rn.29) 2. Eine Verjährungsfrist von vier Jahren ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes in die ständige Rechtsprechung des BSG einzuräumen. Gerichte dürfen wegen ihrer Funktion im Rechtsstaat über auf konkrete Verfahren bezogene Maßnahmen hinaus keinen Vertrauensschutz auf ihre Rechtsprechung oder auf die Rechtsprechung der ihnen übergeordneten Gerichte gewähren (entgegen ua BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 26/14 R - RdNr 24 aaO). Gerichte haben das Recht vielmehr stets so anzuwenden, wie es der jeweils zuständige Spruchkörper im konkreten Streitfall als richtig erkennt (Anschluss an BVerwG vom 28.2.1995 - 4 B 214/94 - RdNr 3). (Rn.73) 3. Eine analoge Anwendung von Rechtsnormen auf nach dem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gesetzesbindungsgebots aus Art 20 Abs 3 und Art 97 Abs 1 Grundgesetz (GG) nur zulässig, wenn eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht. Von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke darf nur dann ausgegangen werden, wenn der zu entscheidende Fall andernfalls nicht zu lösen wäre (Fortführung von SG Mainz vom 21.9.2015 - S 3 KR 558/14 - RdNr 29 ff). (Rn.37) 4. Eine unterbliebene Reaktion der Gesetzgebungsorgane auf eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ist für die Auslegung des Gesetzes bedeutungslos. Die Interpretation der Untätigkeit der Gesetzgebungsorgane als legitimierende Billigung der Rechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht begründbar (Fortführung von SG Mainz vom 31.8.2015 - S 3 KR 405/13 - RdNr 140 ff). (Rn.64) 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 774,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 774,32 Euro festgesetzt. I. Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft, da ein Streit im Gleichordnungsverhältnis vorliegt und auch im Übrigen zulässig. Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der verrechneten unstreitigen Vergütung aus dem Behandlungsfall der Frau ... laut Abrechnung vom 23.05.2012. 1. Die Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch in Höhe von 774,32 Euro ergibt sich aus § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und dem durch Schiedsspruch am 01.01.2000 in Kraft getretenen Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV-RP). Die Forderung resultiert aus dem stationären Aufenthalt der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten Frau ... im Jahr 2012. Der diesbezüglich mit der Rechnung vom 23.05.2012 geltend gemachte Vergütungsanspruch ist zwischen den Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Soweit sich die beklagte Krankenkasse – wie vorliegend – gegenüber einer Klage auf Zahlung auf Vergütung ausschließlich im Rahmen der Primäraufrechnung mit einer Gegenforderung verteidigt, bedarf es bezüglich des (unstreitigen) Bestehens der Hauptforderung keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen (BSG, Urteil vom 22.07.2004 – B 3 KR 21/03 R – Rn. 13; BSG, Urteil vom 03.08.2006 – B 3 KR 7/06 R – Rn. 10; alle Entscheidungen zitiert nach juris). 2. Der durch die Klägerin geltend gemachte Restanspruch in Höhe von 774,32 Euro ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Gemäß § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bewirkt eine Aufrechnung, dass Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Nach § 387 BGB kann eine Forderung gegen eine andere Forderung aufgerechnet werden, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Die §§ 387 ff. BGB sind nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V mangels entgegenstehender Spezialregelungen im Verhältnis zwischen Krankenhausträgern und Krankenkassen anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2013 – B 1 KR 49/12 R – Rn. 11). Hierzu bedarf es weder eines Rückgriffes auf "ungeschriebene" Rechtsinstitute noch einer analogen Anwendung des BGB. Auch in § 9 Abs. 6 Satz 4 KBV-RP ist ausdrücklich geregelt, dass Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht und Differenzbeträge verrechnet werden können. 3. Als Rechtsgrundlage für die seitens der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung kommt ein Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB in Betracht. Diese Anspruchsgrundlage ist über die Verweisung des § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V bei Rechtsverhältnissen zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V anwendbar. Diesbezüglich bedarf es keines Rückgriffes auf ein Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 – S 3 KR 645/13 – Rn. 38 f.). 4. Ob ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin bestanden hat, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Der Anspruch wäre gegebenenfalls verjährt. Für Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen gelten auf Grund der Verweisung in § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V die Verjährungsregeln des BGB. Gleiches gilt für Erstattungsansprüche von Krankenkassen gegen Krankenhausträger (SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 – S 3 KR 645/13 – Rn. 41 ff. mit Anmerkung von Schütz, jurisPR-SozR 21/2014 Anm. 2;SG Mainz, Urteil vom 24.06.2014 – S 3 KR 518/11 – Rn. 31 ff. mit Anmerkung von Rehm, jurisPR-SozR 1/2015 Anm. 4). Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB V werden die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden abschließend im Vierten Kapitel des SGB V, in den §§ 63, 64 SGB V und im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), im KHEntG sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V gelten für diese Rechtsbeziehungen im Übrigen die Vorschriften des BGB entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar sind. Regelungen über die Verjährung von Ansprüchen sind weder in den §§ 63, 64 SGB V, noch im Vierten Kapitel des SGB V (§§ 69 bis 140h SGB V) enthalten. Weder das KHG und das KHEntG noch hierzu erlassene Rechtsverordnungen enthalten Regelungen über die Verjährung. Darüber hinaus enthält das gesamte Sozialgesetzbuch (SGB) keine Regelung über die Verjährung von Ansprüchen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen bzw. generell zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern. Insbesondere § 45 Abs. 1 SGB I enthält keine allgemein für das Sozialrecht normierte Verjährungsfrist von vier Jahren, auch wenn dies gelegentlich suggeriert wird (so etwa Hambüchen in jurisPR-SozR 25/2015 Anm. 4). Die Vergütung eines Krankenhausträgers durch eine Krankenkasse ist keine Sozialleistung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB I. Da § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V eine ausdrückliche Verweisung auf das BGB enthält, greifen mangels speziellerer Regelung die Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB (so auch SG Berlin, Urteil vom 27.08.2002 – S 81 KR 3690/01; SG Marburg, Urteil vom 27.05.2004 – S 6 KR 902/02; SG Marburg, Urteil vom 27.07.2004 – S 6 KR 3/03 jeweils zum wortgleichen § 69 Satz 3 SGB V i.d.F. vom 22.12.1999). Demzufolge ist gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren einschlägig. Die Verjährungsvorschriften des BGB sind sowohl mit § 70 SGB V (Gewährleistung einer bedarfsgerechten, dem allgemein anerkannten Standard der medizinischen Erkenntnisse entsprechender Versorgung und Hinwirkung auf humane Krankenbehandlung) als auch mit den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar. 5. Die Kammer weicht diesbezüglich von der Rechtsprechung des BSG ab, das im Falle von Vergütungsansprüchen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen und umgekehrt bei Erstattungsforderungen von Krankenkassen gegen Krankenhäusern von einer vierjährigen Verjährungsfrist ausgeht (BSG, Urteil vom 12.05.2005 – B 3 KR 32/04 R; BSG, Urteil vom 28.02.2007 – B 3 KR 12/06 R; BSG, Urteil vom 17.12.2013 – B 1 KR 60/12 R; BSG, Urteil vom 21.04.2015 – B 1 KR 11/15 R – Rn. 13; BSG, Urteil vom 23.06.2015 – B 1 KR 26/14 R – Rn. 44). Der nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Krankenhausvergütungsrecht seit dem 01.01.2015 nicht mehr zuständige 3. Senat des BSG begründete seine Auffassung damit, dass die Regelung des § 69 (Abs. 1) Satz 3 SGB V einengend so zu interpretieren sei, dass entsprechend der Regelung des § 61 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über den öffentlich-rechtlichen Vertrag die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur dann in Analogie ergänzend heranzuziehen seien, wenn sich aus den übrigen Vorschriften des (gesamten) SGB nichts anderes ergebe (§ 61 Satz 1 SGB X). Die Frage der Verjährung sei schon aus dem 4. Kapitel des SGB V selbst und den hierfür geltenden allgemeinen Rechtsprinzipien zu beantworten. Es bleibe daher auch für die Zeit ab dem 01.01.2000 bei der vierjährigen Verjährungsfrist für die Vergütungsansprüche der Krankenhausbetreiber gegen die Krankenkassen für die Krankenhausbehandlung von Kassenpatienten. Die Heranziehung der kürzeren Verjährungsfristen der BGB-Vorschriften könne deshalb mit den "Rechten und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel" kollidieren (BSG, Urteil vom 12.05.2005 – B 3 KR 32/04 R – Rn. 17). Dieser Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Ohne dies auszuformulieren, zieht das BSG der Sache nach weiterhin die nicht einschlägige vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I und anderer Vorschriften heran, obwohl spätestens mit Einführung des § 69 Satz 3 SGB V a.F. (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V n.F.), wenn nicht bereits mit Einführung des § 61 Satz 2 SGB X, die Voraussetzung hierfür – das Bestehen einer Regelungslücke - weggefallen ist. Damit verstößt das BSG gegen das Gebot der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG). Allerdings ist schon zweifelhaft, ob seit Beginn der Kodifikation des SGB eine Regelungslücke hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen jemals bestand, die der Ausfüllung mittels eines Analogieschlusses bedurft bzw. diese gerechtfertigt hätte (5.1). Selbst wenn eine solche Regelungslücke bestanden haben sollte, wäre sie mit Einführung des § 61 SGB X (5.2), spätestens mit Einführung des § 69 Satz 3 SGB V i.d.F. des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl I S. 2626), inzwischen § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V, geschlossen worden (5.3). Hieran kann auch die rhetorische Aufwertung der analogen Anwendung des § 45 SGB I und anderer Verjährungsvorschriften des SGB zu einem "ungeschriebenen allgemeinen Rechtsprinzip" nichts ändern (5.4). Über die Begrenzungsfunktion des Gesetzeswortlauts können Erwägungen zu Sinn und Zweck sowie (vermeintlicher) gesetzgeberischer Motivation nicht hinweghelfen (5.5). Sowohl ein Analogieschluss als auch eine Herleitung einer Rechtsfolge aus "ungeschriebenen allgemeinen Rechtsprinzipien" verstoßen gegen das Gebot der Gesetzesbindung, wenn hierdurch eine anhand des positiven Normtextes legitimierbare Rechtsfolge verdrängt wird (5.6). Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG nicht zum Anlass genommen hat, die gesetzlichen Regelungen zu ändern, ist für die Auslegung des Gesetzes bedeutungslos (5.8). Eine Verjährungsfrist von vier Jahren ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes in die ständige Rechtsprechung des BSG einzuräumen (5.10). 5.1 In der Rechtsprechung des BSG wurde das "allgemeine Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährungsfrist" ursprünglich im Wege der Analogie aus § 45 Abs. 1 SGB I, später ergänzt durch Verweise auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und § 113 Abs. 1 SGB X entwickelt. Erstmals hat das BSG kurz nach Inkrafttreten des SGB I den damaligen § 45 Abs. 4 SGB I, der vor Inkrafttreten des SGB X die Verjährung von Ansprüchen zwischen Leistungsträgern bei vorläufiger Leistung nach § 43 SGB I regelte, auf sonstige Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern analog angewandt (BSG, Urteil vom 28.04.1976 – 2 RU 119/75 – Rn.27; durch § 113 Abs. 1 SGB X überholt). Das BSG knüpfte seinerseits an ältere Rechtsprechung an, die die Frage der Verjährungsfrist bei verschiedenen nicht in der Reichsversicherungsordnung (RVO) und anderen Sozialgesetzen positiv geregelten Anspruchskategorien betraf (BSG, Urteil vom 22.03.1974 – 3 RK 47/72; BSG, Urteil vom 09.09.1971 – 3 RK 5/70; BSG, Urteil vom 18.12.1969 – 2 RU 155/67) und setzte sich von einer anderen Rechtsprechungslinie ab, die bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen von der (entsprechenden) Anwendbarkeit der (damals) regelmäßigen 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. ausging (BSG, Urteil vom 28.07.1972 – 8 RV 127/72 m.w.N.). Bereits im Urteil vom 25.02.1966 (3 RK 9/63) hatte das BSG den Grundsatz aufgestellt, dass ein Versicherungsträger in der Frage der Verjährung nicht schlechter gestellt werden dürfe, wenn er von einem anderen Versicherungsträger anstelle des Versicherten in Anspruch genommen werde, und die zweijährige Verjährungsfrist für Leistungen der Krankenversicherung nach § 223 Abs. 1 RVO a.F. "entsprechend" auf den Ersatzanspruch zwischen Krankenkassen bei Unzuständigkeit der vorleistenden Kasse angewandt. Dem Urteil vom 28.04.1976 (2 RU 119/75) und den dort in Bezug genommenen Entscheidungen ist gemein, dass sie keine näheren Ausführungen zu der Frage enthalten, ob eine ggf. durch einen Analogieschluss ausfüllungsbedürftige Regelungslücke bestand. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gesetzesbindungsgebots aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist eine analoge Anwendung von Rechtsnormen auf nach dem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte jedoch allenfalls dann zulässig, wenn eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht. Hiermit wird einem Dilemma Rechnung getragen, das aus dem Umstand entsteht, dass die Gerichte einerseits an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 97 Abs. 1 GG), andererseits zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet (Art. 19 Abs. 4 GG) sind, d.h. sie müssen auch dann, wenn eine gesetzliche Regelung fehlt, zu einer bestimmten Sachentscheidung kommen. In einem funktionierenden Rechtsstaat muss es auf jede Rechtsfrage eine Antwort geben (Forgó/Somek, Nachpositivistisches Rechtsdenken, in: Buckel/Christensen/Fischer-Lescano (Hrsg.): Neue Theorien des Rechts, 2. Auflage 2009, S. 257). In Folge des Grundsatzes der Gesetzesbindung darf von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nur dann ausgegangen werden, wenn der zu entscheidende Fall andernfalls nicht zu lösen wäre. Wenn ein Fall auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normtexten zu lösen ist, verstößt die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke und in Folge dessen die analoge Heranziehung einer anderen Rechtsfolge gegen das Gesetzesbindungsgebot (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 – S 3 KR 558/14 – Rn. 29). Deshalb ist eine Analogiebildung nicht bereits dann zulässig, wenn die (vermeintliche) Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nichtgeregelten Fall hätte einbeziehen müssen (so aber BSG, Urteil vom 24.10.1984 – 6 RKa 36/83 – Rn. 6; BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 171/10 R – Rn. 22), wenn der (vermeintliche) Zweck der Vorschrift auch nicht geregelte Fälle erfasst (so aber BSG, Urteil vom 12.12.1996 – 11 RAr 31/96 – Rn. 16; BSG, Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 19/13 R – Rn. 14), aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (so aber BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – Rn. 29 „über den Wortlaut hinaus“) oder wenn der Gesetzgeber bestimmte Möglichkeiten von Geschehensabläufen (mutmaßlich) nicht erkannt hat (so aber BSG, Urteil vom 16.04.2002 – B 9 VG 1/01 R – Rn. 24). Das Bestehen einer Regelungslücke darf auch nicht allein aus einer postulierten Gleichartigkeit der Sachverhalte und Vergleichbarkeit der Interessenlage gefolgert werden (so aber BSG, Urteil vom 26.06.2013 – B 7 AY 6/12 R – Rn. 18). Um eine "Lücke" annehmen zu können, bedarf es vielmehr der Formulierung eines Regelungsziels (hier: die Verjährung eines Anspruchs) und vor allem der Begründung, weshalb dieses Regelungsziel im betreffenden Zusammenhang realisiert werden muss. Zunächst müsste also begründet werden, warum eine Kategorie von Ansprüchen überhaupt der Verjährung unterliegen muss, obwohl dies nicht in einem Gesetzestext positiviert worden ist. Ohne eine solche Begründung ist davon auszugehen, dass das Gesetz eine abschließende Regelung darstellt und das fragliche Ziel gerade nicht enthält (Müller/Christensen, Juristische Methodik, 10. Aufl. 2009, Rn. 371), konkret: dass der betreffende Anspruch eben nicht der Verjährung unterliegt. Jedenfalls bestand in sämtlichen vom BSG entschiedenen Konstellationen keine Regelungslücke in dem Sinne, dass der jeweilige Fall ohne Analogiebildung nicht entscheidbar gewesen wäre. Darüber hinaus kann die Frage gestellt werden, ob die verjährungsrechtlichen Regelungen des BGB nicht ohnehin unmittelbar zur Anwendung kommen müssen, soweit bzw. solange es keine öffentlich-rechtlichen bzw. sozialrechtlichen Spezialregelungen gibt. Weder das BGB selbst noch dessen Einführungsgesetz (EGBGB) enthält eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf juristische und natürliche Personen des Privatrechts oder auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen. Aus diesen Gründen kann bezweifelt werden, dass die im Urteil vom 28.04.1976 (2 RU 119/75) wohl erstmals praktizierte analoge Anwendung des § 45 SGB I überhaupt methodisch und – vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 97 Abs. 1 GG) – verfassungsrechtlich zu rechtfertigen war. Eine analoge Anwendung des § 45 SGB I haben in der Folgezeit verschiedene Senate des BSG beispielweise in Bezug auf die Honoraransprüche der Kassen-/Vertrags(zahn)ärzte (BSG, Urteil vom 10.05.1995 – 6 RKa 17/94), den Zahlungsanspruch eines Krankenhauses gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 28.06.1988 – 2 RU 40/87), den Arzneimittelregress einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine Universität (BSG, Urteil vom 27.01.1987 – 6 RKa 27/86), den Erstattungsanspruch zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Bereich des Kassenarztrechts (BSG, Urteil vom 01.08.1991 – 6 RKa 9/89), den Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Beitragszuschuss nach den §§ 257 SGB V, 61 SGB XI (BSG, Urteil vom 15.06.2000 – B 12 RJ 5/99 R) und in Bezug auf den Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Sozialhilfeträger nach § 264 Abs. 7 SGB V (BSG, Urteil vom 12.11.2013 – B 1 KR 56/12 R) bejaht. Das Begründungsdefizit hinsichtlich der Regelungslücke wurde in diesen Entscheidungen nicht behoben. Für die "entsprechende" Anwendung des § 45 SGB I auf hiervon nicht erfasste Ansprüche wird beispielsweise eine "Ähnlichkeit der Sachverhalte in rechtlich-wertender Hinsicht" für ausreichend gehalten und hierfür die ausdrückliche Verweisung auf das BGB in § 61 Satz 2 SGB X unter den Vorbehalt gestellt, dass sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den Erfordernissen des öffentlichen Rechts oder den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets nichts anderes ergibt (BSG, Urteil vom 27.01.1987 – 6 RKa 27/86 – Rn. 15). 5.2 Von diesen grundsätzlichen Einwänden abgesehen kann seit Einführung des SGB X zum 01.01.1981 (BGBl. I 1980, 1469) für Verjährungsfragen in den Fällen, in denen auf dem Sozialgesetzbuch beruhende Rechtsbeziehungen durch öffentlich-rechtliche Verträge ausgestaltet werden, von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nicht mehr die Rede sein. Für öffentlich-rechtliche Verträge ist in § 61 Satz 1 SGB X geregelt, dass die übrigen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs gelten, soweit sich aus den §§ 53 bis 60 SGB X nichts anderes ergibt. Nach § 61 Satz 2 SGB X gelten ergänzend die Vorschriften des BGB entsprechend. Vergütungsansprüche von Krankenhausträgern gegen Krankenkassen resultieren aus öffentlich-rechtlichen Verträgen (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V; §§ 108, 109 SGB V) oder werden durch öffentlich-rechtliche Verträge maßgeblich gestaltet. § 61 SGB X war (vor Inkrafttreten des § 69 Satz 3 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999) somit auf (u.a.) Vergütungsansprüche zwischen Krankenhausträgern und Krankenkassen anzuwenden. Der 3. Senat des BSG hatte bezüglich des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses gegen eine gesetzliche Krankenkasse wegen stationärer Behandlung eines Versicherten auch vor Einführung des § 69 Satz 3 SGB V und entgegen der Verweisung des § 61 Satz 2 SGB X gleichwohl die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 SGB I herangezogen (BSG, Urteil vom 17.06.1999 – B 3 KR 6/99 R). Zur Begründung hatte er sich seinerzeit auf das allgemeine "Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht" bezogen (BSG, Urteil vom 17.06.1999 – B 3 KR 6/99 R – Rn. 12) und die Termini "entsprechende" oder "analoge Anwendung" vermieden. Das BSG konstatiert im Urteil vom 17.06.1999 zwar, dass die "Frage der Verjährung einer Krankenhausforderung für die stationäre Behandlung eines Versicherten (...) indessen weder im Zweiten Buch, Vierter Abschnitt, der RVO ("VI: Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe") noch (...) im Vierten Kapitel, Dritter Abschnitt, des SGB V ("Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen") oder anderswo geregelt" sei (BSG, Urteil vom 17.06.1999 – B 3 KR 6/99 R – Rn. 11). Dies führe "aber nicht dazu, wegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages iS der §§ 53 ff SGB X gemäß § 61 Satz 2 SGB X die Verjährungsvorschriften des BGB ergänzend heranzuziehen". Vielmehr kämen nach § 61 Satz 1 SGB X vorrangig die Vorschriften des SGB zur Anwendung. Das BSG räumt diesbezüglich zwar ein, dass weder § 45 SGB I noch eine andere Verjährungsregelung für Vergütungsansprüche zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern einschlägig ist, behilft sich an dieser Stelle aber mit dem Verweis auf das oben genannte "allgemeine Rechtsprinzip" (BSG, Urteil vom 17.06.1999 – B 3 KR 6/99 R – Rn. 12). Diese Auffassung kann indes bereits deshalb nicht überzeugen, weil die in Bezug genommen Vorschriften des SGB eingestandenermaßen nicht einschlägig sind, also für den entschiedenen Fall gerade nicht gelten. Genau für solche Fälle bedient sich der Gesetzgeber – wie im Falle des § 61 Satz 2 SGB X – der Regelungstechnik der Verweisung auf die Kodifikation des BGB, die auf Grund ihrer systematischen Geschlossenheit für die meisten Probleme bei der Durchführung von Vertragsverhältnissen Lösungen bietet. 5.3 Mit Einführung des § 69 Satz 3 SGB V in der Fassung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I 59, 2626), der seit dem 18.12.2008 wortgleich in den § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V übergegangen ist (GKV-OrgWG vom 15.12.2008 – BGBl. I 58, S. 2426), erfolgte eine Konkretisierung dieser Verweisungstechnik speziell für die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen, wodurch einer analogen Anwendung des § 45 SGB I bzw. der Heranziehung „allgemeiner Rechtsprinzipien“ vollends der Boden entzogen wurde. Mangels konkreter Regelungen zur Verjährung von Ansprüchen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen (oder auch abstrakt zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern) im gesamten SGB einschließlich des SGB V und in den ergänzenden Gesetzen (KHG und KHEntG) schreibt § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V die Geltung des Verjährungsrechts des BGB vor. Dass diese Rechtsfolge im Wege semantischer Auslegung ohne weiteres begründbar ist, stellt das BSG nicht in Frage, sondern bezweifelt nur die Eindeutigkeit des Wortlauts (BSG, Urteil vom 12.05.2005 – B 3 KR 32/04 R – Rn. 17 f.). Anlass für den Zweifel des Senats bietet allerdings nur der Verweis auf ein "ungeschriebenes" Rechtsprinzip. Die "Uneindeutigkeit" ergibt sich also gerade nicht aus dem "Geschriebenen", sondern wird durch Hinzufügung von "Ungeschriebenem" erst erzeugt. Auf diese Weise setzt sich das BSG über den geltenden Normtext und dessen Anwendungsbefehl hinweg. Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Aufl. 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Die in Gesetzgebungstechnik und Rechtspraxis etablierten Standards der Gesetzessystematik stellen hierbei lediglich Abkürzungen für bestimmte sprachliche Operationen dar, die die Lesbarkeit von Gesetzestexten erhöhen und deren Umfang reduzieren sollen. Die Verwendung solcher Gesetzgebungstechniken bindet die Gerichte in gleichem Maße wie der Wortlaut des Gesetzestextes in seiner Begrenzungsfunktion (SG Mainz, Beschluss vom 12.11.2015 – S 12 AS 946/15 ER – Rn. 77). Dies gilt auch für die in § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V angeordnete Verweisung auf das BGB. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze einschließlich der semantischen Grenzen der Gesetzessystematik verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip. 5.4 Hieran vermag auch die Kategorisierung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SGB I (und anderer Regelungen) als "allgemeines Rechtsprinzip" nichts zu ändern. Diese Bezeichnung übernimmt in der Rechtsprechung des BSG die rhetorische Funktion, das Gericht von den in Rechtswissenschaft und Rechtsprechungspraxis anerkannten methodischen Grundsätzen für eine Analogiebildung, insbesondere von der Feststellung einer Regelungslücke, zu entlasten. In den Urteilen des BSG zur Verjährung des Vergütungsanspruchs nach Einführung der Verweisung auf das BGB in § 69 SGB V (BSG, Urteil vom 12.05.2005 – B 3 KR 32/04 R; BSG, Urteil vom 28.02.2007 – B 3 KR 12/06 R) kann eine Regelungslücke, die stets Voraussetzung für einen Analogieschluss ist, ernsthaft nicht festgestellt werden. In den genannten Urteilen wird daher auch darauf verzichtet, das Vorliegen einer Regelungslücke herauszuarbeiten und Überlegungen darüber anzustellen, mit Hilfe welcher sachnahen gesetzlichen Regelung im Wege einer Analogiebildung die Lücke geschlossen werden könnte. Andernfalls müsste bereits im ersten Schritt festgestellt werden, dass es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt. Denn unter Berücksichtigung des Verweises in § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf das BGB kann die Frage, ob der Anspruch verjährt ist, anhand des im Gesetzgebungsvorgang hervorgebrachten Normtextes vollständig und widerspruchsfrei beantwortet werden. Der Gesetzgeber mit der Einführung partikularer Verjährungsregelungen im SGB gerade keine allgemeine Verjährungsfrist für das Sozialgesetzbuch geschaffen und trotz der bereits in den 1970er Jahren begründeten Judikatur zum "allgemeinen Prinzip der vierjährigen Verjährungsfrist" (erstmals wohl BSG, Urteil vom 11.08.1976 – 10 RV 165/75 – Rn. 18) offenbar immer wieder konkreten Regelungsbedarf für bestimmte Kategorien von Ansprüchen gesehen. Empirisch lässt sich somit lediglich feststellen, dass sich im Gesetzgebungsprozess bisher weder eine Auffassung durchsetzen konnte, die eine grundsätzlich für alle aus den Sozialgesetzbüchern resultierenden Ansprüche geltende Verjährungsfrist positivieren wollte, noch eine Auffassung, die die Regelung der Verjährung von einzelnen Anspruchskategorien vor dem Hintergrund eines bereits "geltenden" ungeschriebenen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährungsfrist für entbehrlich hielt. So wurden etwa nach 1989 folgende – keineswegs immer vierjährige – Verjährungsfristen geregelt: § 34 Abs. 3 SGB II, § 34a Abs. 2 SGB II, § 303e Abs. 2 Satz 4 SGB V, § 118 Abs. 4a SGB VI, § 286d Abs. 3 SGB VI, § 96 Abs. 4a SGB VII, § 113 SGB VII, § 103 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, § 111 Abs. 1 SGB XII. Die Behauptung, der Gesetzgeber habe das allgemeine Prinzip der vierjährigen Verjährungsfrist in den §§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV mit deren Einführung zum 01.07.1977 und in § 50 Abs. 4 SGB X (in Kraft getreten am 01.01.1981) "verdeutlicht" (so BSG, Urteil vom 01.08.1991 – 6 RKa 9/89 – Rn. 20) überzeugt nicht, denn es ließe sich auch die gegenteilige Behauptung aufstellen, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen eine für alle Ansprüche nach dem SGB geltende vierjährige Verjährungsfrist entschieden habe. Der Befund, dass die vierjährige Verjährungsfrist einem allgemeinen Prinzip des Sozialrechts entspreche, wird im Übrigen dadurch widerlegt, dass das SGB selbst andere Verjährungsfristen kennt: dreijährige Verjährungsfristen sind in § 34 Abs. 3 SGB II, § 103 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, § 111 Abs. 1 SGB XII und durch einen Verweis auf die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB in § 113 SGB VII geregelt, dreißigjährige Verjährungsfristen in § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und in § 52 Abs. 2 SGB X. § 303e Abs. 2 Satz 4 SGB V enthält eine Verordnungsermächtigung zur Regelung (u.a.) der Verjährungsfrist. Auch historisch lässt sich ein allgemeines Prinzip der vierjährigen Verjährungsfrist nicht begründen, was sich beispielsweise an § 223 RVO a.F. zeigt, der bis zum Inkrafttreten des SGB I zum 01.01.1976 eine zweijährige Verjährungsfrist für Leistungsansprüche in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen hatte. Das BSG begründet auch nicht, auf Grund welcher Rechtfertigung dem „Prinzip der vierjährigen Verjährungsfrist“ eine normative Wirkung zukommen sollte, die über die Bereitstellung eines Regelungskonzepts für den Fall des Bestehens von Regelungslücken hinausgehen und hierbei eine ausdrückliche gesetzliche Verweisung verdrängen soll. Rechts- oder Strukturprinzipien, die aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen abgeleitet werden, können zur Auslegung unklarer Bestimmungen oder zur didaktischen Aufarbeitung eines Rechtsgebietes herangezogen werden. Sie sind jedoch keine Supranormen, die positivgesetzliche Regelungen verdrängen könnten (so zutreffend BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8 AY 5/07 R – Rn. 14). 5.5 Die weiteren Ausführungen des BSG im Urteil vom 12.05.2005 (B 3 KR 32/04 R – Rn. 18 ff.) zu Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V vermögen an diesem Befund bereits deshalb nichts zu ändern, weil sie nur in der Auseinandersetzung zwischen Auslegungsalternativen innerhalb der Grenzen des möglichen Wortsinns und im Einklang mit der Gesetzessystematik verfassungsrechtlich zulässige Argumente liefern können. Darüber hinaus überzeugen sie auch inhaltlich nicht. Das BSG begründet seine Auffassung damit, dass durch die Neufassung des § 69 SGB V nur die Ausgrenzung des Zivilrechts aus den Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen bezweckt gewesen sei. Es finde sich nicht der geringste Hinweis in den Gesetzesmaterialien, dass bei Ausdehnung der öffentlich-rechtlichen Bindungen entgegen dieser Tendenz die Vorschriften des BGB noch in einem größeren Maße herangezogen werden sollten, als es schon in § 61 SGB X vorgesehen sei (BSG, Urteil vom 12.05.2005 – B 3 KR 32/04 R – Rn. 25). Diese Begründung ist zirkulär, da sie zur Voraussetzung hat, dass die vor Einführung des jetzigen § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V etablierte Rechtsprechung (insbesondere im Urteil vom 17.06.1999 – B 3 KR 6/99 R) entgegen der bereits in § 61 Satz 2 SGB X enthaltenen Verweisung auf das BGB zutreffend war. Diese beruhte aber gerade nicht auf einer gesetzgeberischen Entscheidung, sondern auf einer (fehlerhaften) Lückenfüllung per Analogieschluss, sodass mit dem Verweis auch auf die Verjährungsregelungen des BGB keine Änderung hin zum BGB verbunden ist, sondern allenfalls eine Klarstellung. Davon abgesehen ändert eine Verweisung auf das BGB nichts am öffentlich-rechtlichen Charakter der Rechtsbeziehung. Eine dreijährige Verjährungsfrist ist ebensowenig "naturgemäß" bürgerlich-rechtlich wie eine vierjährige Verjährungsfrist "naturgemäß" öffentlich-rechtlich bzw. sozialrechtlich ist. Auch das Argument, dass die Einbindung der Beziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen in das öffentliche Recht wegen der Behandlung von Kassenpatienten zur Wahrung von Rechtsklarheit und Einheitlichkeit die Anwendung der allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I erfordere (so bereits BSG, Urteil vom 17.06.1999 – B 3 KR 6/99 R – Rn. 13 und ähnlich BSG, Urteil vom 28.11.2013 – B 3 KR 27/12 R – Rn. 43: "Denn das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die in § 45 SGB I bestimmte Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzips ist, das der Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dient") überzeugt nicht. Zunächst ist nicht ersichtlich, worin der Gewinn an Rechtsklarheit bestehen sollte. Der Verweis auf das BGB lässt sich sowohl dem § 61 Satz 2 SGB X als auch dem § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V entnehmen. Die Verjährungsfrist des § 45 SGB I ist hingegen eindeutig nicht einschlägig. Gleiches gilt für die anderen im SGB normierten Verjährungsregelungen. Ein Gewinn an Rechtsklarheit lässt sich am ehesten dadurch erreichen, dass sich die Rechtsprechung möglichst eng am Wortlaut des publizierten Gesetzes orientiert. Eine von Wortlaut und Gesetzessystematik gelöste Rechtsprechung führte hingegen tendenziell zur Rechtsunklarheit, da die Normadressaten zur rechtlichen Bewertung ihres Falles stets profunde Kenntnisse der Rechtsprechung benötigten. Auf die in der BSG-Rechtsprechung zu Grunde gelegten "ungeschriebenen Prinzipien" und Gerechtigkeitspostulate ist zudem kein Verlass, da diese Entscheidungsgrundlagen mangels Gesetzeskraft keinerlei Bindungswirkung unterliegen, stets zur Disposition der Gerichte stehen und dem Gerechtigkeitsempfinden des jeweiligen Spruchkörpers fortwährend aufs Neue angepasst werden können. Auch zur Wahrung der "Einheitlichkeit" bzw. zur „Harmonisierung“ ist die Anwendung der Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I nicht erforderlich. Da das BSG diese These im Zusammenhang mit Vergütungsansprüchen von Leistungserbringern nicht näher begründet, muss wohl davon ausgegangen werden, dass es hiermit an eine Rechtsprechung anknüpft, die ein Gleichlaufen der Verjährungsfrist von Sozialleistungsansprüchen mit diesen korrespondierenden Erstattungsansprüchen als notwendig erachtet (so schon BSG, Urteil vom 25.02.1966 – 3 RK 9/63 – Rn. 11 f.). Im Falle der Ansprüche zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern im Bereich des SGB V bedarf es einer Harmonisierung mit der Verjährungsfrist des Sozialleistungsanspruchs jedoch nicht. Der Anspruch des Leistungserbringers gegen den Leistungsträger hängt zwar vom Naturalleistungsanspruch des Versicherten ab, der (theoretisch) der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I unterliegt. Der Anspruch des Leistungserbringers gegen den Leistungsträger entsteht aber erst mit Inanspruchnahme des Leistungserbringers durch den Versicherten und somit mit Erfüllung des Naturalleistungsanspruchs. Zu berücksichtigen sind also zwei zeitlich aufeinander folgende Verjährungsfristen. Es ist kein Grund dafür erkennbar, warum diese Verjährungsfristen die gleiche Länge haben müssten. Dass die Heranziehung der vierjährigen Verjährungsfrist entgegen der Anwendung des § 195 BGB über § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V damit begründet wird, dass die "Regelung (...) aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten (sei), um jahrzehntelange Auseinandersetzungen einer beschleunigten gerichtlichen Klärung zuzuführen" (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 28.11.2013 – B 3 KR 27/12 R – Rn. 43) ist nicht nachvollziehbar, da die Anwendung des BGB zu einer kürzeren Verjährungsfrist führt. Wegen § 196 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 14 BGB a.F. (zweijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen der öffentlichen Anstalten und der Inhaber von privaten Anstalten, welche der Heilung dienen und der Ansprüche von Ärzten usw.) galt dies in der Regel auch schon vor den Änderungen des Verjährungsrechts im Rahmen der Schuldrechtsreform. Daher ist es verwunderlich, dass der 1. Senat des BSG mehr als elf Jahre nach der Herabsetzung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von 30 auf drei Jahre noch von einer "kurzen" sozialrechtlichen Verjährung spricht (BSG, Urteil vom 17.12.2013 – B 1 KR 60/12 R – Rn. 13) und auch weiterhin an dieser Formulierung festhält (BSG, Urteil vom 21.04.2015 – B 1 KR 11/15 R – Rn. 23), obwohl hierauf aufmerksam gemacht wurde (vgl. SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 – S 3 KR 645/13 – Rn. 76). Abgesehen davon rechtfertigen selbstverständlich auch keine "praktischen und haushaltsrechtlichen" Gründe die Außerachtlassung von Gesetzestext und -systematik. 5.6 Die Vorgehensweise des BSG im Urteil vom 12.05.2005 (B 3 KR 32/04 R, hier insbesondere Rn. 18 ff.) besteht im Wesentlichen darin, den Wortlaut der Regelung "einengend" auszulegen und dadurch den Regelungsgehalt der Vorschrift zu verkürzen, um dies anschließend mit einer Analogiebildung zu kompensieren. Im Ergebnis führt dies dazu, dass mit der Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SGB I analog die nach Wortlaut und Gesetzessystematik allein maßgebliche Regelung der Verjährungsfrist des § 195 BGB contra legem verdrängt wird. Soweit das BSG eine am Normtext legitimierbare Rechtsfolge durch eine nicht am Normtext, sondern lediglich auf Grund eines ungeschriebenen Prinzips legitimierte Rechtsfolge ersetzt, überschreitet es die Grenzen zulässiger Konkretisierung und handelt wegen des Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG verfassungswidrig. 5.7 Der 1. Senat des BSG hat sich der Rechtsauffassung des 3. Senates angeschlossen und diese mit Urteil vom 23.06.2015 (B 1 KR 26/14 R) unter Aufhebung des Urteils der erkennenden Kammer vom 04.06.2014 (S 3 KR 645/13) aufrechterhalten. Zur Begründung hat der Senat lediglich konstatiert, dass die „Überlegungen des SG (…) zu einer abweichenden Sicht keinen Anlass“ gäben (BSG, Urteil vom 23.06.2015 – B 1 KR 26/14 R – Rn. 44¸vgl. auch Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 195 BGB, Rn. 19.2). Angesichts dessen, dass die Frage der Verjährungsfrist in dem entschiedenen Verfahren auch aus Sicht des BSG entscheidungserheblich war, lässt sich aus dem vollständigen Fehlen einer argumentativen Auseinandersetzung nur der Schluss ziehen, dass der 1. Senat des BSG der von der erkennenden Kammer bereits im Urteil vom 04.06.2014 (S 3 KR 645/13) ausgearbeiteten Rechtsauffassung sachlich nichts entgegenzusetzen hat. 5.8 Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die ständige Rechtsprechung des BSG nicht zum Anlass genommen hat, die gesetzlichen Regelungen zu ändern, wie der 1. Senat des BSG im Urteil vom 21.04.2015 (B 1 KR 11/15 R – Rn. 15) meint zu Gunsten seiner Auffassung anführen zu können, ist für die Auslegung des Gesetzes bedeutungslos. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbreitete Praxis, das Festhalten an einer überkommenen Rechtsauffassung damit zu rechtfertigen, dass „der Gesetzgeber“ in Kenntnis der Rechtsprechung keine Gesetzesänderung vorgenommen habe, entbehrt einer rechtswissenschaftlichen Grundlage (SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 – Rn. 140 ff.). Aus einer unterbliebenen Reaktion der Gesetzgebungsorgane auf eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich seriös nichts ableiten, außer der offenkundigen Tatsache, dass der der Rechtsprechung (vorgeblich) zu Grunde liegende Normtext unverändert geblieben ist. Die Interpretation der Untätigkeit der Gesetzgebungsorgane als legitimierende Billigung der Rechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht begründbar. Dies beruht zunächst darauf, dass es in der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes einen „Gesetzgeber“ nicht gibt, dessen monolithischer Wille jederzeit und zu jedem Problem unmittelbare Geltung beanspruchen könnte. Von einem „gesetzgeberischen Willen“ lässt sich nur metaphorisch sprechen und auch das nur bezogen auf das Ergebnis eines konkreten Gesetzgebungsvorgangs. Außerhalb von Gesetzgebungsvorgängen gibt es keinen „Gesetzgeber“, dessen schlichtes „Verhalten“ geltendes Recht schaffen könnte. Hieraus ergibt sich auch, dass die Geltung eines durch die Gesetzgebungsorgane gesetzten Normtextes, abgesehen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nur durch Setzung weiterer Normtexte durch die gleichen oder durch höherrangige Gesetzgebungsorgane beseitigt werden kann. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn eine parlamentarische Mehrheit die Außerachtlassung des früher möglicherweise unter anderen politischen Mehrheitsverhältnissen gesetzten Normtextes durch die Rechtsprechung ausdrücklich billigen würde. Denn um einen zuvor durch die Gesetzgebungsorgane gesetzten Normtext legitimerweise außer Kraft zu setzen, bedarf es eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens. Das nach dem Grundgesetz vorgesehene Verfahren der Gesetzgebung mit Beteiligungsmöglichkeiten und Öffentlichkeit wird übergangen, wenn das Unterlassen des Gesetzgebers im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsprechung mit deren Positivierung durch Gesetz gleichgesetzt wird. Praktisch ist es zudem nicht möglich, der Untätigkeit des „Gesetzgebers“ bezogen auf eine bestimmte Rechtsprechung einen Erklärungswert beizumessen. So ist es zwar denkbar, dass die aktuelle Bundesregierung und/oder die Bundestagsmehrheit die Rechtsprechung des BSG zur Verjährung von Vergütungs- und Erstattungsforderungen im Leistungserbringerrecht des SGB V gutheißt. Ob dies wiederum für jede Regierung, Bundestagsmehrheit oder Bundesratsmehrheit zu jedem Zeitpunkt seit den Anfängen dieser Rechtsprechung bzw. seit Einführung des Verweises auf das BGB in § 69 SGB V gilt, ist spekulativ. Es ist auch unklar, welche Bedeutung wechselnde Auffassungen für das methodische Argument haben könnten. Ein Untätigbleiben kann auch schlicht darauf beruhen, dass das Thema keine Priorität auf der politischen Agenda hat. Schon auf Grund der deutlich komplexeren Struktur des Gesetzgebungsverfahrens im Vergleich zur Meinungsbildung eines Gerichts ist „der Gesetzgeber“ nicht immer dazu in der Lage, ad hoc und zielgenau auf eine (vermeintliche) Fehlentwicklung in der Rechtsprechung zu reagieren. Über eine potenzielle politische Willensbildung sagt dies nichts aus. Auch hierdurch wird deutlich, dass dieses Argument nur die Funktion hat, ohne Auseinandersetzung in der Sache die eingenommene Position rhetorisch aufzuwerten. Es fügt dem Hinweis auf die eigene ständige Rechtsprechung sachlich nichts hinzu. Ohne dass es hierauf ankäme, lässt sich zudem anhand der Gesetzesentwicklung der vergangenen Jahre kein konkreter Anhaltspunkt dafür ausmachen, dass eine längere als die dreijährige Verjährungsfrist in Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten politisch gewollt sein könnte. Die gesetzgeberischen Bestrebungen liefen im Gegenteil eher auf eine Beschleunigung des Prüfvorgangs und der Abwicklung von Krankenhausvergütungen hinaus, was durch längere Verjährungsfristen tendenziell konterkariert würde. So wurde erst nach dem Urteil des BSG vom 12.05.2005 (B 3 KR 32/04 R) mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) zum 01.04.2007 die Regelung des § 275 Abs.1c SGB V eingeführt, nach der Abrechnungsprüfungen nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V „zeitnah“ durchzuführen und innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten sind. Im Urteil vom 21.04.2015 (B 1 KR 11/15 R) kommt zudem die methodische Unzulänglichkeit der Vorgehensweise des BSG deutlich zum Ausdruck, wenn einerseits die Heranziehung einer vierjährigen Verjährungsfrist allein auf eine „ständige Rechtsprechung“ gestützt wird, andererseits dieser „gesetzliche Rahmen“ nicht zur Disposition der Vertragspartner nach § 112 SGB V stehen soll (BSG, Urteil vom 21.04.2015 – B 1 KR 11/15 R – Rn. 20; kritisch hierzu auch Felix, SGb 2016, S. 44 ff.). 5.9 Auch anderweitig sind - soweit ersichtlich - keine rechtsmethodisch relevanten Einwände gegen die hier vertretene und erstmals im Urteil vom 04.06.2014 (S 3 KR 645/13) entwickelte Rechtsauffassung erhoben worden. Das von Hambüchen erstellte und im Internet publizierte „Kurzgutachten“ („Welche Verjährungsfrist findet im Abrechnungsstreit zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen Anwendung?“, am 04.01.2015 abrufbar unter http://westphalkontor.de/pdf/Kurzgutachten_Verjährungsfrist.pdf) befasst sich nicht mit der Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung nach rechtswissenschaftlichen Maßstäben, sondern enthält in erster Linie pragmatische Überlegungen über die Wahrscheinlichkeit, dass der seit dem 01.01.2015 allein für das Krankenhausvergütungsrecht zuständige 1. Senat des BSG sich dieser Auffassung anschließen könnte. Zur eigentlichen Rechtsfrage nimmt der Autor nicht Stellung, sondern unterstellt zum Zwecke der Untersuchung, dass beide Auffassungen gleichermaßen vertretbar seien (ebd. S. 6). Hambüchen führt schließlich in einer Anmerkung zum Urteil des BSG vom23.06.2015 (B 1 KR 26/14 R) aus: „Soweit der 1. Senat des BSG den Versuchen einiger erstinstanzlicher Gerichte, die sozialrechtliche Verjährungsfrist im GKV-Leistungsrecht von vier auf drei Jahre zu reduzieren, eine deutliche Absage erteilt, ist das sehr zu begrüßen (Rn. 44). Die Praxis hat sich seit Jahren auf die allgemein in § 45 Abs. 1 SGB I für das Sozialrecht normierte Frist von vier Jahren eingestellt; Gründe, nunmehr davon abzugehen, sind nicht ersichtlich“ (Hambüchen, jurisPR-SozR 25/2015 Anm. 4). Auch in dieser Anmerkung ist ebenso wie im dort besprochenen Urteil keine rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer auszumachen. Diese Rechtsauffassung soll (wie schon mit dem oben zitierten Gutachten) offenkundig nur marginalisiert werden, was sich hier darin zeigt, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht konkret benannt, sondern vielmehr zu „Versuchen einiger erstinstanzlicher Gerichte“ herabgewürdigt werden, dass die den eigentlichen rechtlichen Ansatzpunkt verfehlende Behauptung aufgestellt wird, die hier vertretene Rechtsauffassung wolle die „sozialrechtliche Verjährungsfrist im GKV-Leistungsrecht von vier auf drei Jahre reduzieren“ und dass unter Aufgabe jeglicher (rechts-)wissenschaftlicher Zurückhaltung konstatiert wird, dass die Erteilung der „deutliche(n) Absage“ des BSG an die Rechtsauffassung der erkennenden Kammer, „sehr zu begrüßen“ sei. Die Frage nach der Richtigkeit der Auffassung wird nicht gestellt. Auch Felix (SGb 2016, S. 45) meint zwar bezogen auf das Urteil des BSG vom 21.04.2015 (B 1 KR 11/15 R), dass man der Sache nach die Einschätzung des BSG hinsichtlich einer vierjährigen Verjährungsfrist begrüßen möge, da sie für die nötige Rechtssicherheit sorge und jedenfalls weitgehend in das Gesamtkonzept der sozialrechtlichen Fristen, die überwiegend auf vier Jahre abstellten, passen würden. Die Argumentation überzeuge allerdings nur bedingt, weil § 69 SGB V gerade für die Beziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringer eine andere Regelung vorsehe. Tatsächlich führt aber auch Felix (SGb 2016, S. 44 ff.) – abgesehen vom Aspekt der „Rechtssicherheit“ – nur Argumente auf, die gegen die Auffassung des BSG sprechen. 5.10 Eine Verjährungsfrist von vier Jahren ist auch nicht aus Gründen eines schutzwürdigen Vertrauens in eine ständige Rechtsprechung des BSG einzuräumen (diese Frage wurde aufgeworfen durch Schütz, in: jurisPR-SozR 21/2014 Anm. 2, und Rehm, in jurisPR-SozR 1/2015 Anm. 4; vgl. auch Hambüchen, a.a.O., S. 7 f.). Gerichte dürfen wegen ihrer Funktion im Rechtsstaat über auf konkrete Verfahren bezogene Maßnahmen hinaus keinen Vertrauensschutz auf ihre Rechtsprechung oder auf die Rechtsprechung der ihnen übergeordneten Gerichte gewähren. Gerichte (auch Revisionsgerichte) entscheiden stets nur den Einzelfall. Die Bindungswirkung ihrer Entscheidungen (mit der signifikanten Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts, vgl. § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) erstreckt sich außer in Fällen der verwaltungsgerichtlichen Normkontrolle nur auf die jeweils Verfahrensbeteiligten (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Bundesgerichte prägen mithin zwar tatsächlich die Rechtswirklichkeit, sie verfügen aber nicht exklusiv über das Recht. Sie haben insbesondere – abgesehen vom extremen Ausnahmefall der echten Regelungslücke (zu den Voraussetzungen s.o. unter 5.1) – keine Normsetzungsbefugnis. Die Etablierung einer "ständigen Rechtsprechung" bedeutet für einen Rechtssuchenden, der sich hiergegen wendet, daher nur eine tatsächliche Hürde. Ein rechtliches Problem ergibt sich hieraus aber nur in der Hinsicht, dass Prozessordnungen für eine Abweichung von höher- oder gleichrangiger Rechtsprechung bestimmte Rechtsfolgen regeln. Ein Gericht darf und kann jedoch in jeder Einzelentscheidung von eigener oder anderer Rechtsprechung abweichen, es muss gegebenenfalls nur die Berufung bzw. die Revision zulassen, im Falle eines Bundesgerichts gegebenenfalls die Entscheidung des Großen Senats oder des Gemeinsamen Senats. Die Gerichte haben aber das Recht stets so anzuwenden, wie es der jeweils zuständige Spruchkörper im konkreten Streitfall als richtig erkennt. Dies ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschluss vom 28.02.1995 – 4 B 214/94 – Rn. 3). Die Idee, dass Gerichte Vertrauensschutz in ihre Rechtsprechung zu gewähren hätten, basiert letztlich auf einem hierarchischen und elitären Rechtsverständnis, für das es im Grundgesetz und in den einschlägigen Prozessordnungen keine Grundlage gibt. Das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die Rechtsprechung wird hierbei nicht unter dem Aspekt der Überzeugungskraft ihrer Argumente, sondern unter dem Aspekt der Machtausübung der Entscheidungsträger betrachtet. Man soll sich auch dann noch auf die „Rechtsauffassung“ der maßgeblichen Entscheidungseliten verlassen dürfen, wenn deren Argumente sich als unzutreffend herausstellen. Die „ständige Rechtsprechung“ eines obersten Bundesgerichts wird hiermit von einem rein tatsächlich wirkungsmächtigen Diskursbeitrag zu einer materiell wirksamen Rechtsgrundlage aufgewertet. Schutzwürdiges Vertrauen in die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung könnte nur unter der (unzutreffenden) Annahme entstehen, diese sei eigentlich nicht diskursiv überwindbar. Dass Rechtsunterworfene nicht blind auf eine "ständige Rechtsprechung" vertrauen können, ist die notwendige Kehrseite dafür, dass sie mit ihrer Rechtsauffassung auch dann noch ernstgenommen werden (müssen) und durchdringen können, wenn eine "ständige Rechtsprechung" ihrer Rechtsauffassung entgegensteht. Die argumentativen Hürden mögen dann in tatsächlicher Hinsicht höher sein; sie sind jedoch nicht unüberwindlich. Gegen die Gewährung von Vertrauensschutz in eine ständige Rechtsprechung spricht daher auch, dass das Festhalten an einer als fehlerhaft erkannten ständigen Rechtsprechung im kontradiktorischen Verfahren stets zu einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung der anderen Prozesspartei führt, obwohl dieser zur Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers in der Sache eigentlich Recht zu geben wäre (so geschehen etwa im Urteil des BSG vom 28.09.2005 – B 6 KA 71/04 R – Rn 49). Für die nur auf Grund von "Vertrauensschutzgesichtspunkten" unterlegene Partei stellte dies eine Rechtsverweigerung dar, die ihrerseits vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips, der Bindung an Recht und Gesetz und des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht gerechtfertigt werden könnte. Hiervon abgesehen ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, weshalb Instanzgerichte Vertrauensschutz in die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts gewähren dürfen oder gar hierzu verpflichtet sein sollten, wenn sie selbst eine andere Rechtsauffassung vertreten und daher zur Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichts berechtigt (vgl. §§ 144 Abs. 2 Nr. 2, 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG auch verpflichtet sind; des Weiteren ist kaum sinnvoll zu begründen, weshalb das Bundesgericht ein im Übrigen zutreffendes Urteil eines Instanzgerichts aufheben dürfen sollte, nur weil es selbst zuvor eine unzutreffende Rechtsauffassung vertreten hat. Die Vorstellung, dass Instanzgerichte Vertrauensschutz in ihre eigene Rechtsprechung gewähren müssten oder dürften, ist angesichts der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, ohnehin fernliegend. Darüber hinaus spricht gegen die Gewährung von Vertrauensschutz durch Rechtsprechung, dass für die Frage, wann Vertrauensschutz zu gewähren ist, keine sinnvollen, rechtssicheren Kriterien gebildet werden können. So gibt es bereits für die Frage, wann eine „ständige Rechtsprechung“ vorliegt, keine vorhersehbaren, klar abzugrenzenden Voraussetzungen. Desgleichen wird es kaum möglich sein, tatsächliches Vertrauen der Rechtspraxis in eine ständige Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu messen und zu gewichten. Wenn abschließend noch die Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Rechtssicherheit als „Subprinzipien des Rechtsstaatsgebots“ vom „Rechtsanwender“ (gemeint: Bundesgericht) im Wege der „Konkretisierung und Abwägung zum Ausgleich“ geführt werden müssen (so der Große Senat des BFH, Beschluss vom 17.12.2007 – GrS 2/04 – Rn. 99), kommt die richterliche Willkür zur Vollendung. Der vermeintliche Gewinn von Rechtssicherheit durch Gewährung von Vertrauensschutz wird hierdurch konterkariert. Ein bemerkenswertes Beispiel für die Gewährung von Vertrauensschutz durch Bundesgerichte liefert der 1. Senat des BSG im Urteil vom 23.06.2015 (B 1 KR 26/14 R – Rn. 24), mit dem eine – zu Recht – für falsch gehaltene Rechtsauffassung des 3. Senats des BSG (Urteil vom 08.10.2014 – B 3 KR 7/14 – Rn. 18 ff.) nicht nur bis zur eigenen, abweichenden Entscheidung, sondern darüber hinaus für zwei Monate in die Zukunft aufrechterhalten werden sollte. Zur Gewährung von „Vertrauensschutz“ genügte dem 1. Senat des BSG hier eine einmalige Äußerung eines anderen Senats, die lediglich obiter dicta erfolgte(vgl. BSG, Urteil vom 08.10.2014 – B 3 KR 7/14 R – Rn. 17), wenig mehr als acht Monate zurücklag und zudem in der Instanzrechtsprechung bereits angegriffen worden war (vgl. SG Mainz, Urteil vom 12.12.2014 – S 3 KR 398/14 – Rn. 40 ff.). Zur Begründung schien es dem 1. Senat des BSG zu genügen – angesichts der sprachlich verunglückten Formulierung ist dies allerdings nicht ganz klar auszumachen –, dass sich die Rechtspraxis im Vertrauen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des 3. Senats des BSG auf die Notwendigkeit der dort geforderten Anzeige verlassen und das Gesetz mangels Abgabe solcher Anzeigen insoweit nicht angewendet habe (BSG, Urteil vom 23.06.2015 – B 1 KR 26/14 R – Rn. 24). Als Beleg für das Vertrauen der Rechtspraxis reichte dem BSG eine Fundstelle in der Literatur. Hierin zeigt sich exemplarisch die Beliebigkeit sowohl der für die Gewährung von Vertrauensschutz herangezogenen Voraussetzungen als auch der hieraus abgeleiteten Rechtsfolgen. Bundesgerichte können im Sinne einer „Leitfunktion“ Rechtssicherheit letztlich nur dadurch gewähren, dass sie ihre Entscheidungen so nachvollziehbar begründen, dass sie von den Instanzgerichten und den anderen Teilnehmern des Rechtsdiskurses akzeptiert werden können. Dass die Entscheidungen des BSG diesen Qualitätsanforderungen gelegentlich nicht genügen und oftmals dennoch sowohl durch die Instanzgerichte befolgt, als auch durch potenziell Verfahrensbeteiligte als "geltende Rechtslage" hingenommen werden, vermag hieran nichts zu ändern. Von diesen grundsätzlichen Überlegungen abgesehen, war die jüngere Rechtsprechung der für das Leistungserbringerrecht nach dem SGB V zuständigen Senate (1. und 3. Senat) ohnehin nicht dazu geeignet, Vertrauenstatbestände über die zur Geltendmachung von Forderungen eröffneten Zeiträume zu schaffen. Beide Senate haben anscheinend ohne Problembewusstsein über die Begrenzungen ihrer Entscheidungsmacht durch das Gesetzesbindungsgebot für bestimmte Konstellationen Fristen für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen unterhalb der (angenommenen) vierjährigen Verjährungsfrist "festgelegt" (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2009 – B 1 KR 11/09 R – Rn. 16 f.; BSG, Urteil vom 18.07.2013 – B 3 KR 22/12 R – Rn. 25). Da diese "Festlegungen" mit rechtswissenschaftlichen Methoden nicht seriös anhand von einschlägigen Normtexten begründbar sind (vgl. SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 – S 3 KR 645/13 – Rn. 92), konnte tatsächliches Vertrauen in die Rechtsprechung des BSG im Sinne einer Durchsetzbarkeit von Forderungen auch nach Verstreichen längerer Zeiträume kaum entstehen. Mit Abweichungen von bisherigen Maßstäben musste und muss stets gerechnet werden, wie sich zuletzt noch anhand der Konstruktion einer von der "Auffälligkeitsprüfung" nach § 275 Abs. 1 SGB V unabhängigen Prüfung der "sachlich-rechnerischen Richtigkeit" durch die Krankenkassen zeigt (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2014 – B 1 KR 24/13 R – Rn. 20; zur Kritik hieran vgl. nur SG Mainz, Urteil vom 04.05.2015 – S 3 KR 428/14 – Rn. 23 ff.;SG Speyer, Urteil vom 28.07.2015 – S 19 KR 588/14 – Rn. 43 ff.;SG Dortmund, Urteil vom 22.06.2015 – S 40 KR 867/13 – Rn. 2; SG Dortmund, Urteil vom 06.07.2015 – S 40 KR 514/13 – Rn. 2; SG Darmstadt, Urteil vom 07.12.2015 – S 8 KR 434/14 – Rn. 77 ff.). 5.11 Die Heranziehung der vierjährigen Verjährungsfrist aus § 45 Abs. 1 SGB I für die Rechtsverhältnisse zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen im Rahmen des § 69 SGB V ist nach alldem nicht zu rechtfertigen. Die vom Beklagten vorliegend geltend gemachte Gegenforderung aus einem Erstattungsanspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 195 BGB. 6. Die Verjährung ist eingetreten. 6.1 Der (potenzielle) Erstattungsanspruch der Beklagten wäre mit Leistung der streitigen Vergütung am 30.12.2008 entstanden. Die Verjährungsfrist begann somit gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 31.12.2008 zu laufen. Die Beklagte hatte zugleich mit ihrer Zahlung am 30.12.2008 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Anspruchsbegründender Umstand ist bei Ansprüchen aus Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB allein die Tatsache, dass die Leistung bewirkt wurde. Die Rechtsgrundlosigkeit als solche ist zwar eine Anspruchsvoraussetzung, aber kein den Anspruch begründender Umstand. Unter den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind Tatsachen zu verstehen, nicht (zutreffende) rechtliche Würdigungen. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist demnach nur die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von Tatsachen erforderlich, nicht deren rechtliche Würdigung. Die Rechtsgrundlosigkeit im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB ist wiederum Folge des Fehlens von Umständen bzw. Tatsachen, die nach zutreffender rechtlicher Würdigung einen Rechtsgrund für die erfolgte Leistung begründen würden. Für die Entstehung eines Kondiktionsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB muss daher neben der positiven Tatsache der Leistung kein weiterer positiver Umstand vorliegen, auf den sich die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beziehen könnte. Für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bezug auf einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB reicht demnach die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich des Umstands aus, dass eine Leistung im Sinne einer auf bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung gerichteten Zuwendung (Martinek in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 812 BGB, Rn. 23 m.w.N.) erfolgt ist. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass für den Beginn der Verjährungsfrist bei einem Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB zu den anspruchsbegründenden Umständen auch diejenigen Tatsachen gehören, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrunds ergibt (z.B. BGH, Urteil vom 15.06.2010 – XI ZR 309/09 – Rn. 12 m.w.N.; Schmidt-Räntsch in: Erman BGB, Kommentar, § 199 BGB, Rn. 21), vermag dies nicht zu überzeugen. Denn im strengen Sinne begründen solche Umstände den Kondiktionsanspruch nicht, sondern bilden lediglich Einwendungsausschlussgründe gegen ein mögliches Kausalverhältnis. Das Fehlen solcher Umstände beseitigt den Kondiktionsanspruch nur dann, wenn überhaupt Tatsachen vorliegen, die ein Kausalverhältnis begründen können. Zur Begründung des Anspruchs sind sie also nur unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich. Wenn in einem Rechtsstreit festgestellt wird, dass eine Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB erfolgt ist, jedoch keine Tatsachen festgestellt werden können, die einen Rechtsgrund für die Leistung belegen können, ist der Klage stattzugeben. Nur die Leistung als solche ist daher ein den Anspruch begründender Umstand im eigentlichen Sinne. Zudem ist der Inbegriff der Tatsachen, „aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt“ (BGH, Urteil vom 15.06.2010 – XI ZR 309/09 – Rn. 12), nicht sinnvoll einzugrenzen. Denn jeder Umstand, der nicht geeignet ist, das in Rede stehende Schuldverhältnis zu begründen, ist logisch gleichursächlich für das Fehlen eines Rechtsgrundes. Würden diese Umstände als den Anspruch begründend im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB angesehen, wäre deren Zahl unendlich. Nur die Leistung als solche als anspruchsbegründenden Umstand zu betrachten, ist auch im Ergebnis sachgerecht, da auch der Bereicherungsschuldner hinsichtlich des Behaltendürfens des Geleisteten ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit hat. Auch dieser muss die Gründe für das Nichtbestehen eines Kausalverhältnisses nicht kennen und darf damit rechnen, nach Ablauf der nach erkennbaren Kriterien zu berechnenden Verjährungsfrist das Geleistete behalten zu dürfen. Dies gilt umso mehr, wenn potenzielle Bereicherungsgläubiger – wie vorliegend und allgemein Krankenkassen gegenüber Krankenhausträgern – bewusst die vermeintlich geschuldete Leistung erbringen, um anschließend erst zu prüfen, ob ein Rechtsgrund hierfür vorlag. Denn die Krankenkasse begibt sich wie hier die Beklagte bewusst in die Rolle eines potenziellen Bereicherungsgläubigers. Die Zweifel am Bestehen des Rechtsgrundes führen zur Einleitung des Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1c SGB V. 6.2 Die Verjährungsfrist endete gemäß § 195 BGB am 31.12.2011. Hemmungstatbestände lagen nicht vor. Insbesondere haben zwischen den Beteiligten keine Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB stattgefunden. Eine Verhandlung im Sinne des § 203 Satz 1 BGB liegt vor, wenn ein Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände stattfindet, aufgrund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, sein Begehren werde von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt. Erforderlich aber auch ausreichend ist jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände, der über eine schlichte Erfüllungsverweigerung des Schuldners hinausgeht (Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 203 BGB, Rn. 5). Vorliegend fand ein derartiger Meinungsaustausch nicht statt. Nachdem die Beklagte der Klägerin das Ergebnis der Prüfung des MD BEV mitgeteilt hatte, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 06.07.2011 lediglich mit, dass sie die von ihr vorgenommene Abrechnung nach der DRG B69E für zutreffend halte. Die Klägerin signalisierte keine Verhandlungsbereitschaft. Eine Hemmung ist auch nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB durch den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens eingetreten. Bei dem Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V handelt es sich nicht um ein vereinbartes, sondern um ein gesetzlich unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschriebenes Begutachtungsverfahren. Andere Hemmungstatbestände kommen nicht in Betracht. Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vom 12.06.2012 war die Forderung der Beklagten gegen die Klägerin aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB demnach verjährt. 7. Gemäß § 390 BGB ist die Aufrechnung mit einer Forderung ausgeschlossen, der eine Einrede entgegensteht. Der ausdrücklichen Erhebung der Einrede bedarf es hierfür nicht (Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 390 BGB, Rn. 9 m.w.N.). Ob die Klägerin durch Berufung auf den Zeitablauf nach Einleitung der Prüfung des MD BEV in der Klageschrift konkludent die Einrede der Verjährung erhoben hat, kann daher offen bleiben. Das gleiche gilt für die Frage, ob die Erhebung der Einrede überhaupt und insbesondere im Verwaltungsprozess nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes erforderlich ist. 8. Die Aufrechnung ist auch nicht deshalb wirksam, weil sich Gegenforderung oder Hauptforderung zu einem bestimmten Zeitpunkt aufrechenbar gegenübergestanden hätten. Nach § 215 BGB schließt die Verjährung der Gegenforderung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Zum Zeitpunkt der Entstehung der von der Klägerin erhobenen Hauptforderung im Mai 2012 war die Verjährung der Gegenforderung der Beklagten jedoch bereits eingetreten, so dass zu keinem Zeitpunkt eine Aufrechnungslage bestand. 9. Die am 12.06.2012 durch die Beklagte erklärte Aufrechnung ist somit unwirksam. Die mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Vergütungsforderung ist nicht gemäß § 389 BGB erloschen. Der klägerische Anspruch selbst ist nicht verjährt. Die hierfür ebenfalls maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren endete am 31.12.2015, wurde jedoch durch Erhebung der vorliegenden Klage gehemmt. Die Beklagte war daher antragsgemäß zur Leistung zu verurteilen. III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 9 Abs. 7 KBV-RP. Nach dieser Regelung kann das Krankenhaus bei Überschreitung des Zahlungsziels Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Gemäß § 9 Abs. 6 KBV-RP hat die Krankenkasse die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Bei Rechnungsstellung vom 23.05.2012 für den Behandlungsfall ... und elektronischer Übermittlung am gleichen Tag ist die Beklagte daher am 06.06.2012 in Verzug geraten. Die Klägerin hat vorliegend Verzugszinsen jedoch erst ab dem 13.06.2012 geltend gemacht. Das Gericht darf gemäß § 123 SGG über den Antrag der Klägerin nicht hinausgehen. Aus diesem Grund war die Beklagte auch nicht weitergehend zur Zahlung von Prozesszinsen nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 291 Satz 1 BGB zu verurteilen (vgl. diesbezüglich SG Mainz, Urteil vom 04.05.2015 – S 3 KR 618/13 – Rn. 57 f.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Klägerin voll obsiegt hat, waren der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. V. 1. Die Kammer hat gemäß §§ 160 Abs. 2 Nr. 2, 161 SGG die Revision zugelassen, da das Urteil von Entscheidungen des BSG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Anders als die erkennende Kammer geht das BSG von der Geltung einer vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche von Krankenkassen gegen Krankenhausträger aus (BSG, Urteil vom 28.02.2007 – B 3 KR 12/06 R; BSG, Urteil vom 17.12.2013 – B 1 KR 60/12 R; BSG, Urteil vom 23.06.2015 – B 1 KR 26/14 R). Das Urteil beruht wesentlich darauf, dass die Kammer die Geltung einer dreijährigen Verjährungsfrist annimmt. Würde eine vierjährige Verjährungsfrist gelten, wäre die Gegenforderung der Beklagten zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch nicht verjährt gewesen. In diesem Fall wäre zu prüfen gewesen, ob und ggf. in welcher Höhe der von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch entstanden ist. 2. Daneben war die Revision auch zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Klärungsbedürftigkeit ist im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtsprechung des BSG gegeben. In den Entscheidungsgründen zum Urteil des BSG vom 23.06.2015 (B 1 KR 26/14 R) wurde kein Sachargument gegen diese Bedenken vorgebracht. VI. Der Streitwert in der Hauptsache ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert entspricht hier der eingeklagten Hauptforderung. Die Klägerin begehrt die Zahlung der Vergütung für eine Krankenhausbehandlung. Die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte 1921 geborene Patientin ... wurde in der Zeit vom 18.11.2008 bis zum 24.11.2008 im ..., dessen Trägerin die Klägerin ist, wegen der Folgen eines Sturzes stationär behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten für diese Behandlung auf Grundlage der DRG B69E (Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne äußerst schwere CC) einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.634,43 Euro in Rechnung. Die Beklagte zahlte am 30.12.2008 zunächst den gesamten Rechnungsbetrag und leitete daraufhin eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst des Bundeseisenbahnvermögens (MD BEV) ein. Dies wurde der Klägerin am 22.01.2009 mitgeteilt, woraufhin diese die angeforderten Unterlagen übersandte. Eine gutachterliche Stellungnahme des MD BEV erfolgte am 28.03.2011 mit dem Ergebnis, dass der von der Klägerin als Hauptdiagnose angegebene Code G45.93 (Zerebrale transitorische Ischämie, nicht näher bezeichnet: komplette Rückbildung innerhalb von weniger als 1 Stunde) nur als Nebendiagnose relevant sei. Als Hauptdiagnose sei der Code S80.0 (Prellung des Knies) zu kodieren. Als DRG sei deshalb die J65A (Verletzung der Haut, Unterhaut und Mamma, Alter > 70 Jahre oder schwere CC) zu kodieren. Mit Schreiben vom 24.06.2011 teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis der Begutachtung mit und bat die Klägerin um Rechnungskorrektur um einen Betrag von 774,32 Euro. Die Klägerin widersprach dem Begutachtungsergebnis mit Schreiben vom 06.07.2011 und äußerte die Auffassung, dass ihre Abrechnung der DRG B69E korrekt sei. In einer zweiten Stellungnahme vom 30.12.2011 bestätigte der MD BEV sein vorheriges Ergebnis. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26.01.2012 das Ergebnis der erneuten Begutachtung mit und bat erneut um Rechnungskorrektur. Am 12.06.2012 verrechnete die Beklagte einen Betrag von 774,32 Euro gegen eine Forderung der Klägerin gegen die Beklagte aus einer stationären Behandlung der Versicherten Frau ... mit Rechnungsdatum vom 23.05.2012. Die Klägerin hat am 01.10.2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die „MDK-Prüfung“ zwar fristgerecht eingeleitet, das Gutachten allerdings erst nach zwei Jahren vorgelegt worden sei. Nach einhelliger Rechtsprechung sei es treuwidrig, nach mehr als zwei Jahren Aufrechnungen vorzunehmen bzw. den Rechnungsbetrag nicht in voller Höhe zu begleichen. Da die Beklagte sich das Verhalten des MDK zurechnen lassen müsse, sei die Prüfung der Abrechnung nicht mehr zeitnah erfolgt. Der Anspruch der Beklagten auf Korrektur sei nach Treu und Glauben bereits verwirkt gewesen. Abgesehen von den formellen Voraussetzungen sei die Abrechnung der Klägerin auch inhaltlich korrekt. Die Hauptproblematik während des stationären Aufenthaltes sei die Abklärung der transitorischen ischämischen Attacke (TIA) gewesen, die somit als Hauptdiagnose zu verschlüsseln gewesen sei und nicht die Schmerztherapie nach Sturz, wie von der Beklagten gefordert. Grund für die Aufnahme sei neben den Knieschmerzen und deren Therapie auch die weiterhin durchgeführten Maßnahmen zur Ergründung der Sturzursache gewesen. Diese hätten auf Grund der kurzzeitigen armbetonten Hemiparese zwar einen Verdacht auf eine TIA erbracht, der jedoch neurologisch nicht sicher habe nachgewiesen werden können. Auch das Langzeit-EKG und das Schädel-CCT hätten diesbezüglich keine eindeutigen Befunde ergeben. Hinsichtlich der Knieprellung sei jedoch lediglich eine Röntgenaufnahme zum Frakturausschluss und Krankengymnastik veranlasst worden. Somit habe die Abklärung der Sturzursache im Fokus gestanden. Auf Grund der aus der überlangen Prüfdauer resultierenden Präklusionswirkung komme es hierauf jedoch vorliegend nicht mehr an. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 774,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Verrechnung gemäß dem Landesvertrag nach § 112 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zulässig sei. Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung hätten sich gegenseitige, gleichartige und fällige bzw. erfüllbare Forderungen gegenübergestanden. Die Forderung der Beklagten sei zum Zeitpunkt der Verrechnung fällig und nicht verjährt gewesen. Die Rechnung der Klägerin vom 15.12.2008 für die stationäre Behandlung der Versicherten ... sei am 15.12.2008 bei der Beklagten eingegangen. Am 19.01.2009 habe die Beklagte den MD BEV mit der Prüfung der Haupt- und Nebendiagnosen beauftragt. Mit Schreiben vom 19.01.2009 habe der MD BEV die Prüfung angezeigt und um Übersendung von prüfrelevanten Unterlagen gebeten. Inzwischen habe das Bundessozialgericht (BSG) in dem Verfahren B 1 KR 24/11 R entschieden, dass weitergehende Folgen für die Krankenhäuser sozialrechtlich aus einer zögerlichen Bearbeitung eines Prüfauftrages durch den MDK mit Blick auf die Krankenhausvergütung nicht abgeleitet werden könnten. Die Regelung des § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V begründe für Krankenhäuser keine eigenständige Einwendung. Die Norm sanktioniere lediglich die Missachtung der kurzen Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V, gelange bei Abrechnungsprüfaufträgen ohne folgende Abrechnungskürzungen zu einer Aufwandspauschale (§ 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V) und lasse nach erfolgter rechtskonformer Einleitung der Prüfung die kurze Verjährungsfrist entsprechend § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) als Zeitgrenze eingreifen. § 45 SGB I sage aus, dass Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren. Die Regelung des § 275 Abs. 1c SGB V eröffne hingegen Krankenhäusern keinen Raum dafür, sich etwa wegen zögerlicher Prüfbearbeitung des MDK auf Verwirkung oder sonstige auf Treu und Glauben gestützte Einwendungen zu berufen. Krankenkassen müssten sich dementsprechend das Verhalten des MDK bei Abrechnungsprüfungen ausschließlich hinsichtlich der nach § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V gebotenen Prüfanzeige zurechnen lassen. Die Klägerin selbst habe in ihrer Stellungnahme gesagt, dass eine TIA nicht vorgelegen habe. Es habe sich um einen Verdacht gehandelt, der sich nicht sicher habe nachweisen lassen. Somit sei Anlass der stationären Behandlung die Knieprellung gewesen. Diese habe den Aufenthalt ausgelöst. Der Code S80.0 sei als Hauptdiagnose zu verschlüsseln. Mit Beschluss vom 08.07.2013 hat das Gericht auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss der Revisionsverfahren B 3 KR 21/12 R und B 1 KR 45/12 R vor dem BSG angeordnet. Das Verfahren wurde durch die Klägerin am 03.02.2014 wieder aufgerufen. Mit Beschluss vom 10.11.2014 hat das Gericht auf Antrag der Beteiligten erneut das Ruhen des Verfahren bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens B 1 KR 26/14 vor dem BSG angeordnet. Das Verfahren wurde durch die Klägerin am 30.07.2015 wieder aufgerufen. Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.