Urteil
S 19 KR 521/16
SG Speyer 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSPEYE:2017:0123.S19KR521.16.0A
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Leitsätze
1. Wenn Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren das Ruhen vor dem Hintergrund einer zu erwartenden obergerichtlichen Entscheidung in ähnlicher Sache oder aus vergleichbaren Gründen beantragen, stellt dies kein Nichtbetreiben im Sinne des § 204 Abs 2 S 2 BGB dar. (Rn.21)
2. Für Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen gilt auf Grund der Verweisung in § 69 Abs 1 S 3 SGB V die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Gleiches gilt auch für Erstattungsansprüche von Krankenkassen gegenüber Krankenhausträgern (vgl SG Mainz vom 4.6.2014 - S 3 KR 645/13 - Rn 41ff; SG Mainz vom 11.1.2016 - S 3 KR 349/15 - Rn 26ff; entgegen BSG vom 12.5.2005 - B 3 KR 32/04 R = SozR 4-2500 § 69 Nr 1, vom 28.9.2006 - B 3 KR 20/05 R = BSGE 97, 125 = SozR 4-1500 § 92 Nr 3, vom 28.2.2007 - B 3 KR 12/06 R = BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1, vom 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R = BSGE 115, 40 = SozR 4-2500 § 302 Nr 1, vom 17.12.2013 - B 1 KR 60/12 R, vom 21.4.2015 - B 1 KR 11/15 R = SozR 4-2500 § 69 Nr 10 Rn 13 und vom 23.6.2015 - B 1 KR 26/14 R = BSGE 119, 150 = SozR 4-5560 § 17c Nr 3 Rn 44). (Rn.24)
3. Gerichte können auf Grund ihrer Funktion im verfassungsmäßig vorgegebenen System der Gewaltenteilung entgegen der bestehenden Rechtslage keinen Vertrauensschutz auf eigene oder fremde (obergerichtliche) Rechtsprechung einräumen (vgl schon SG Mainz vom 11.1.2016 - S 3 KR 349/15 aaO). (Rn.43)
4. Ein Gericht darf und muss bei jeder Entscheidung von eigener oder anderer Rechtsprechung abweichen, wenn es die nunmehr getroffene Entscheidung für die rechtlich zutreffende hält. Jedes Gericht ist verpflichtet, das Recht so anzuwenden, wie es der jeweils zuständige Spruchkörper im konkreten Streitfall als richtig erkennt (vgl BVerwG vom 28.2.1995 - 4 B 214/94 - Rn 3). (Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.581,26 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren das Ruhen vor dem Hintergrund einer zu erwartenden obergerichtlichen Entscheidung in ähnlicher Sache oder aus vergleichbaren Gründen beantragen, stellt dies kein Nichtbetreiben im Sinne des § 204 Abs 2 S 2 BGB dar. (Rn.21) 2. Für Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen gilt auf Grund der Verweisung in § 69 Abs 1 S 3 SGB V die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Gleiches gilt auch für Erstattungsansprüche von Krankenkassen gegenüber Krankenhausträgern (vgl SG Mainz vom 4.6.2014 - S 3 KR 645/13 - Rn 41ff; SG Mainz vom 11.1.2016 - S 3 KR 349/15 - Rn 26ff; entgegen BSG vom 12.5.2005 - B 3 KR 32/04 R = SozR 4-2500 § 69 Nr 1, vom 28.9.2006 - B 3 KR 20/05 R = BSGE 97, 125 = SozR 4-1500 § 92 Nr 3, vom 28.2.2007 - B 3 KR 12/06 R = BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1, vom 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R = BSGE 115, 40 = SozR 4-2500 § 302 Nr 1, vom 17.12.2013 - B 1 KR 60/12 R, vom 21.4.2015 - B 1 KR 11/15 R = SozR 4-2500 § 69 Nr 10 Rn 13 und vom 23.6.2015 - B 1 KR 26/14 R = BSGE 119, 150 = SozR 4-5560 § 17c Nr 3 Rn 44). (Rn.24) 3. Gerichte können auf Grund ihrer Funktion im verfassungsmäßig vorgegebenen System der Gewaltenteilung entgegen der bestehenden Rechtslage keinen Vertrauensschutz auf eigene oder fremde (obergerichtliche) Rechtsprechung einräumen (vgl schon SG Mainz vom 11.1.2016 - S 3 KR 349/15 aaO). (Rn.43) 4. Ein Gericht darf und muss bei jeder Entscheidung von eigener oder anderer Rechtsprechung abweichen, wenn es die nunmehr getroffene Entscheidung für die rechtlich zutreffende hält. Jedes Gericht ist verpflichtet, das Recht so anzuwenden, wie es der jeweils zuständige Spruchkörper im konkreten Streitfall als richtig erkennt (vgl BVerwG vom 28.2.1995 - 4 B 214/94 - Rn 3). (Rn.43) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.581,26 Euro festgesetzt. Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. I. Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft, da ein Streit im Gleichordnungsverhältnis vorliegt und auch im Übrigen zulässig. Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten. Die Klägerin hat die erhobene Forderung auch beziffert. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die geltend gemachte Forderung ist – ihr Bestehen unterstellt - jedenfalls verjährt. 1. Als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Forderung kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 i.V.m. § 818 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Betracht. Diese Anspruchsgrundlage ist über die Verweisung des § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V bei Rechtsverhältnissen zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V entsprechend und damit unmittelbar anwendbar. Hierzu bedarf es weder des Rückgriffs auf ungeschriebene Rechtsinstitute noch einer analogen Anwendung des BGB (so auch SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 645/13 - Rn. 38 f. und Urteil vom 22.10.2014 – S 3 KR 438/12 –, Rn. 33; a.A. BSG, Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - Rn. 9 ff.). Die in § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V gewählte Regelungstechnik, eine bestehende gesetzliche Regelung für „entsprechend“ anwendbar zu erklären, ist rechtsmethodisch von der Bildung einer Analogie zu unterscheiden. Eine Analogiebildung ist wegen der durch die Verweisung auf ein anderes Gesetz vorliegenden positivrechtlichen Regelung (mangels Regelungslücke) gerade nicht erforderlich. Ein sich aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB ergebender Ersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wäre ebenso wie die zu Grunde liegende Rechtsbeziehung öffentlich-rechtlicher Natur. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der etwas von einem anderen durch Leistung ohne Rechtsgrund erlangt. Gemäß § 818 Abs. 2 BGB hat der Empfänger den Wert des Erlangten zu ersetzen, wenn ihm die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten – wie im Falle von möglicherweise rechtsgrundlos erlangtem Buchgeld - nicht möglich ist. Eine zu Unrecht geleistete Zahlung führt daher zu einem entsprechenden Erstattungsanspruch. 2. Ob der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin überhaupt und gegebenenfalls (trotz erfolgter Zahlung ausschließlich an die A… W… GmbH, wohl irrtümlich als A… H… GmbH bezeichnet) gegen den Beklagten bestanden hat, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Ein solcher Anspruch wäre gegebenenfalls verjährt. 2.1. Zwar ist – entgegen der Auffassung des Beklagten - die Verjährung nicht (erst) dadurch eingetreten, dass das Gerichtsverfahren auf Antrag der Beteiligten gemäß § 202 SGG i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) zum Ruhen gebracht worden war. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegend nicht vor. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die durch die Klageerhebung eintretende Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonstigen mit dem Verfahren befassten Stelle, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Sofern für den Zivilprozess angenommen wird, ein den Beteiligten zuzurechnender Stillstand des Verfahrens durch Nichtbetreiben liege auch dann vor, wenn das Gericht gem. § 251 Abs. 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens anordnet (vgl. etwa Heinrichs in: Palandt, BGB, § 204 Rn. 48; BGH, Urteil vom 20.10.1987 - Az. VI ZR 104/87 - juris Rn. 11), ist diese Annahme auf das sozialgerichtliche Verfahren jedenfalls nicht übertragbar. Ein Ruhen des Zivilprozesses wird gemäß § 251 ZPO angeordnet, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Insofern mag in Fällen der ersten Alternative (Schweben von Vergleichsverhandlungen) ein „Nichtbetreiben“ eintreten. Wenn Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren das Ruhen vor dem Hintergrund einer zu erwartenden obergerichtlichen Entscheidung in ähnlicher Sache oder aus vergleichbaren Gründen beantragen, stellt dies einen offensichtlich anderen Sachverhalt dar. Im vorliegenden Fall wurde das Ruhen von den Beteiligten beantragt, weil eine Positionierung der Finanzverwaltung hinsichtlich des Urteils des BFH abgewartet werden sollte. Hierin liegt kein Verfahrensstillstand durch Nichtbetreiben, sodass die Voraussetzungen des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gegeben sind. Es war für beide Beteiligte erkennbar, dass das Verfahren nach Vorliegen der erwarteten Positionierung fortgesetzt werden sollte. 2.2. Jedoch war die Forderung – ihr Bestehen gegenüber dem Beklagten unterstellt - bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt. Nachdem der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist sie daher für die Klägerin nicht mehr durchsetzbar. 2.2.1. Die streitgegenständliche Erstattungsforderung wäre ausweislich des Klagevortrages im Jahr 2010 durch die vermeintlich rechtsgrundlose Zahlung entstanden und fällig geworden. Die Verjährungsfrist begann daher am Ende dieses Jahres der Anspruchsentstehung zu laufen, wobei die Klägerin zugleich mit den jeweils geleisteten Zahlungen im Jahr 2010 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatte. Anspruchsbegründender Umstand ist bei Ansprüchen aus Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB allein die Tatsache, dass die Leistung bewirkt wurde. Die Rechtsgrundlosigkeit als solche ist zwar eine Anspruchsvoraussetzung, aber kein den Anspruch begründender Umstand. Unter den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind allein die maßgeblichen Tatsachen zu verstehen, nicht (zutreffende) rechtliche Würdigungen. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist demnach nur die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von Tatsachen erforderlich, nicht deren rechtliche Würdigung. Die Rechtsgrundlosigkeit im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB ist wiederum Folge des Fehlens von Umständen bzw. Tatsachen, die nach zutreffender rechtlicher Würdigung einen Rechtsgrund für die erfolgte Leistung begründen würden. Für die Entstehung eines Kondiktionsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB muss daher neben der positiven Tatsache der Leistung kein weiterer positiver Umstand vorliegen, auf den sich die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beziehen könnte. Für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bezug auf einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB reicht demnach die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich des Umstands, dass eine Leistung im Sinne einer auf bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung gerichteten Zuwendung erfolgt ist (vgl. schon SG Mainz, Urteil vom 11.01.2016 – S 3 KR 349/15 –, Rn. 87 ff.). 2.2.2. Die Verjährungsfrist beträgt im vorliegenden Fall drei Jahre und endete daher am 31.12.2013. Denn für Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen gilt auf Grund der Verweisung in § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Gleiches gilt auch für Erstattungsansprüche von Krankenkassen gegenüber Krankenhausträgern (SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 645/13 – Rn. 41 ff; SG Mainz, Urteil vom 11.01.2016 – S 3 KR 349/15 –, Rn. 26 ff.; entgegen u.a. BSG, Urteil vom 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R; BSG, Urteil vom 21.04.2015 - B 1 KR 11/15 R – Rn. 13; BSG, Urteil vom 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R – Rn. 44). 2.2.2.1 Die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern sind im Vierten Kapitel des SGB V geregelt. § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmt für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden, dass diese in diesem Vierten Kapitel, in den §§ 63 und 64 und im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen abschließend geregelt werden. Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V gelten für diese Rechtsbeziehungen im Übrigen die Vorschriften des BGB entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar sind. Da aber Regelungen über die Verjährung weder in den §§ 63, 64 SGB V, noch im Vierten Kapitel des SGB V (§§ 69 bis 140h SGB V), noch im KHG, im KHEntG oder in den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen enthalten sind, greift der Verweis des § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf die für anwendbar erklärten Vorschriften des BGB, hier also für die Verjährung die §§ 194 ff. BGB (so schon SG Berlin, Urteil vom 27.08.2002 – S 81 KR 3690/01; SG Marburg, Urteil vom 27.05.2004 – S 6 KR 902/02; SG Marburg, Urteil vom 27.07.2004 – S 6 KR 3/03 jeweils zum wortgleichen § 69 Satz 3 SGB V i.d.F. vom 22.12.1999; SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 – S 3 KR 645/13; zustimmend Schütz, jurisPR-SozR 21/2014 Anm. 2; SG Mainz, Urteil vom 11.01.2016 – S 3 KR 349/15 –, Rn. 29 ff.). Der Umstand, dass § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB V die dort aufgezählten Regelungen für „abschließend“ erklärt, verhindert einen Rückgriff auf sonstige (allgemeinere) Regelungen des Sozialgesetzbuches. Denn „im Übrigen“ werden von der gesetzlichen Regelung gerade nicht diese, sondern die Vorschriften des BGB für entsprechend anwendbar erklärt. § 45 Abs. 1 SGB I, auf den die ständige Rechtsprechung des BSG (siehe unter 2.2.2.2) sich für die Frage der Verjährung auch für Rechtsbeziehungen zu den Leistungserbringern stützt, fällt daher schon aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht in den Kreis der anwendbaren Normen. Zudem enthält § 45 Abs. 1 SGB I keine allgemein für das Sozialrecht normierte Verjährungsfrist. Erfasst werden nur Ansprüche auf Sozialleistungen. Die Vergütung eines Krankenhausträgers für die Behandlung eines Versicherten durch eine Krankenkasse ist keine Sozialleistung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB I. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind erfüllt, denn die Verjährungsvorschriften des BGB sind sowohl mit § 70 SGB V (Gewährleistung einer bedarfsgerechten, dem allgemein anerkannten Standard der medizinischen Erkenntnisse entsprechender Versorgung und Hinwirkung auf humane Krankenbehandlung) als auch mit den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar. 2.2.2.2 Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach bei Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen eine vierjährige Verjährungsfrist greifen soll (BSG, Urteil vom 12.05.2005 – B 3 KR 32/04 R; Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R; bestätigt durch Urteil vom 28.02.2007 – B 3 KR 12/06 R –; Urteil vom 28.11.2013 – B 3 KR 27/12; BSG, Urteil vom 17.12.2013 – B 1 KR 60/12 R; BSG, Urteil vom 21.04.2015 – B 1 KR 11/15 R – Rn. 13; BSG, Urteil vom 23.06.2015 – B 1 KR 26/14 R – Rn. 44), vermag die Kammer aufgrund der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung nicht zu folgen. Das BSG stützt seine Auffassung lediglich auf ein "allgemeines Rechtsprinzip im Sozialrecht" (BSG, Urteil vom 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R - Rn. 17) bzw. ein „allgemeines Rechtsprinzip der Verjährung im Leistungserbringungsrecht“ (BSG, Urteil vom 23.06.2015 – B 1 KR 26/14 R –, Rn. 44), was angesichts der direkten Verweisung des § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf die für anwendbar erklärten Vorschriften des BGB eine unzulässige Rechtsfortbildung contra legem bzw. eine - mangels Regelungslücke - unzulässige Analogiebildung ist (vgl. schon SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 – S 3 KR 645/13 unter Hinweis auf die anzuwendenden gesetzlichen Regelungen; zustimmend Schütz, jurisPR-SozR 21/2014 Anm. 2; in der Revisionsentscheidung des BSG im Urteil vom 23.06.2015 – B 1 KR 26/14 R – unter Rn. 44 lediglich beantwortet mit dem argumentfreien Satz: „Die Überlegungen des SG geben zu einer abweichenden Sicht keinen Anlass.“; zuletzt wiederum zutreffend SG Mainz, Urteil vom 11.01.2016 – S 3 KR 349/15 –, Rn. 29 ff. unter Hinweis auf das Gebot der Bindung an das Gesetz). Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Auflage 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Trotz der ausdrücklich für die hier fraglichen Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und deren Verbänden durch die Einführung des § 69 Satz 3 SGB V (in der Fassung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes vom 22.12.1999 [BGBl. I 59, 2626], der seit dem 18.12.2008 wortgleich in den § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V übergegangen ist [GKV-OrgWG vom 15.12.2008 – BGBl. I 58, S. 2426]) erfolgten positivrechtlichen Regelung der entsprechenden Geltung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches „im Übrigen“ hatte der 3. Senat des BSG gleichwohl entschieden, dass dieser Verweis „einengend“ so zu interpretieren sei, dass entsprechend der Regelung des § 61 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über den öffentlich-rechtlichen Vertrag die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur dann „in Analogie“ ergänzend heranzuziehen seien, wenn sich aus den übrigen Vorschriften des (gesamten) SGB nichts anderes ergebe (§ 61 Satz 1 SGB X). Der 3. Senat führte hierzu zwar aus, gehe man „allein vom Wortlaut“ des § 69 SGB V aus, scheine ein Rückgriff auf die Verjährungsvorschriften des BGB seit dem 1. Januar 2000 auf den ersten Blick möglich, es könne in der Tat erwogen werden, anhand der Verweisung auf die Verjährungsfristen des BGB zurückzugreifen (BSG, Urteil vom 12.05.2005 – B 3 KR 32/04 R – Rn. 16). Allerdings sei der Wortlaut insoweit nicht eindeutig. Der Rückgriff auf die BGB-Vorschriften sei vielmehr nur erlaubt, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Da die vierjährige Verjährungsfrist aber einem „allgemeinen Rechtsprinzip im Sozialrecht“ entspreche, gelte sie - ungeschrieben - von jeher auch für das 4. Kapitel des SGB V. Aus dieser Behauptung zog der 3. Senat sodann den Schluss, dass die Frage der Verjährung schon aus dem 4. Kapitel des SGB V selbst (und den hierfür geltenden allgemeinen - ungeschriebenen -Rechtsprinzipien) zu beantworten sei, weshalb die Heranziehung der kürzeren Verjährungsfristen der BGB-Vorschriften mit den "Rechten und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel" kollidieren könne (BSG, Urteil vom 12.05.2005 – B 3 KR 32/04 R – Rn. 17). Diese Art der Argumentation ist nicht nachzuvollziehen. Eine dem Wortlaut nach erkannte ausdrückliche Verweisung auf ein geltendes Gesetz wird überspielt mit der Behauptung von ungeschriebenen allgemeinen Rechtsprinzipien, die wiederum dazu führen sollen, dass sich die abweichend unterstellte Rechtsfolge aus einschlägigen Vorschriften „selbst“ ergeben soll, weil sie diesen „von jeher“ in ungeschriebener Form wiederum unterstellt wird. Die Behauptung des BSG im Urteil vom 12.05.2005 (B 3 KR 32/04 R, Rn. 17), die dreijährige Verjährungsfrist kollidiere deshalb mit den "Rechten“ und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel, weil sich die (unterstellt vierjährige) Verjährung schon aus diesem Kapitel selbst (wegen der hierfür geltenden – ungeschriebenen - allgemeinen Rechtsprinzipien) ergebe, ist ein offensichtlicher Zirkelschluss. Gleiches gilt für die Behauptung, der Wortlaut sei nicht eindeutig. Denn der „auf den ersten Blick“ recht unmissverständliche Verweis auf die Vorschriften des BGB wird nur dadurch in Frage gestellt, dass ihm eine weitere – ungeschriebene – Rechtslage als gleichwertig entgegengestellt wird. Verzichtet man darauf, eine ungeschriebene vierjährige Verjährungsfrist zu unterstellen, verbleibt eine recht klare Regelung mit wenigen zu prüfenden Tatbestandsmerkmalen (Vereinbarkeit der in Frage kommenden Vorschriften des BGB mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V). Die Tatsache, dass auch weitere Vorschriften des SGB V für die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Krankenhausträgern einschlägig sind, trägt als Argument für die Heranziehung der übrigen Vorschriften des (gesamten) SGB nicht (so aber BSG, Urteil vom 12.05.2005 – B 3 KR 32/04 R –, Rn. 25). Obwohl beispielsweise die §§ 294, 294a und 301 SGB V in § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB V keine Erwähnung finden, handelt es sich um Normen, die als lex specialis gerade die Beziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern regeln, so dass sie fraglos trotz der im § 69 SGB V (selbst enthalten im Abschnitt „Allgemeine Grundsätze“) als „abschließende“ Regelungen aufgezeigten Normen Anwendung finden müssen. Das übrige Sozialrecht hat in wesentlichen Bereichen Ansprüche auf Sozialleistungen, deren Finanzierung und das hierfür durchzuführende Verwaltungsverfahren zum Gegenstand, so dass sich Analogien für die zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern im Gleichordnungsverhältnis bestehenden Ansprüche schon wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsverhältnisse nicht aufdrängen. Die Regelungen des BGB, die mittels einer Verweisung im § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt werden, enthalten demgegenüber gerade auch für die Durchführung von Vertragsverhältnissen zahlreiche allgemeingültige Vorschriften. Es ist ungeachtet der Bindung der Gerichte an das geltende Recht zudem keinerlei Bedürfnis ersichtlich, die Vorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V gerade im Hinblick auf die Frage der Verjährungsfrist nicht anzuwenden (BSG, Urteil vom 12.05.2005 – B 3 KR 32/04 R – Rn. 25: „einengend zu interpretieren“; vgl. zustimmend Engelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 69 SGB V, Rn. 45: „keine entsprechende Geltung“). Einziger rechtlich zulässiger Ansatzpunkt für die Verneinung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist könnte insofern der 2. Halbsatz des § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V sein, der die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BGB unter die Voraussetzung stellt, dass diese mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar sind. Dass der Wortlaut „insoweit nicht eindeutig“ ist (BSG, a.a.O. Rn. 18), trifft nicht zu. Die vom Gesetz vorgegebenen Tatbestände sind zu prüfen und im Ergebnis die Frage zu beantworten, ob die Vorschriften des BGB mit diesen Vorgaben vereinbar sind. So stehen die Vorgaben des § 70 SGB V zur Gewährleistung von Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit bei der „Versorgung der Versicherten“ einer dreijährigen Verjährung von Ansprüchen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern erkennbar nicht entgegen, da die Versorgung der Versicherten andere Fragestellungen betrifft, als die Vergütung der hierfür erfolgenden Leistungen. Aber auch mit den „übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten“ nach dem Vierten Kapitel des SGB V ist die allgemeine dreijährige Verjährung vereinbar. Es ist nicht ersichtlich, welche Aufgabe oder Pflicht eines Krankenhausträgers oder einer Krankenkasse mit einer vierjährigen, nicht aber mit einer dreijährigen Verjährungsfrist vereinbar sein könnte. Die vom 3. Senat des BSG im Urteil vom 12.05.2005 (B 3 KR 32/04 R) angeführten entstehungsgeschichtlichen Ausführungen sind jedenfalls nicht dazu geeignet, Aufgaben und Pflichten der Beteiligten aufzuzeigen, die einer dreijährigen Verjährungsfrist entgegenstehen könnten. Die gesetzgeberischen Bestrebungen der letzten Jahre liefen zudem auf eine Beschleunigung des Prüfvorgangs und der Abwicklung von Krankenhausvergütungen hinaus (so der mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz [GKV-WSG] zum 01.04.2007 eingeführte § 275 Abs.1c SGB V, wonach Abrechnungsprüfungen nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V „zeitnah“ durchzuführen und innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten sind). Auch die Rechtsprechung der beiden für Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten bisher zuständigen Senate (1. und 3. Senat des BSG) führte in den letzten Jahren eher zu einer weiteren tatsächlichen Verkürzung der Zeiten, in denen die Beteiligten ihre Forderungen vermeintlich durchsetzen konnten. So haben beide Senate Fristen für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen bzw. vereinzelt auch für Einwendungen oder Erstattungsforderungen unabhängig von Verjährungsfristen selbst „festgelegt“ (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2009 – B 1 KR 11/09 R – Rn. 16 ff.: Begrenzung von Nachforderungen durch Treu und Glauben, nur zeitnah innerhalb des Haushaltsjahres der Krankenkasse; BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 6/12 R -, Rn. 14: die korrigierende Nachforderung des Klägers mehr als vier (!) Jahre nach Übersendung und Bezahlung der ersten Rechnung sei nicht zeitnah erfolgt, insbesondere nicht innerhalb des laufenden Haushaltsjahres der Beklagten, vgl. Rn. 21; zur „gemeinsamen Linie beider Senate“ betreffend die Festlegung der maßgeblichen Zeitpunkte: BSG, Urteil vom 18.07.2013 – B 3 KR 22/12 R –, Rn. 25 mit dem behaupteten äußersten Zeitpunkt für Korrekturmöglichkeiten mit Ende des folgenden Kalenderjahres; wiederum BSG, Urteil vom 01.07.2014 – B 1 KR 47/12 R –, Rn. 9: Verwirkung des restlichen Vergütungsanspruchs, wenn eine Nachforderung nach vorbehaltlos erteilter Schlussrechnung außerhalb des laufenden Haushaltsjahres der KK erfolgt). Die konsequente Anwendung der bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Verjährung der hier streitigen Forderungen macht solche – für die Beteiligten mangels einer publizierten gesetzlichen Regelung nicht vorhersehbare – Rechtsschöpfungen nicht nur entbehrlich. Eine derartige Verbindlichkeit beanspruchende Rechtssetzung durch ein Gericht entbehrt im System der Gewaltenteilung auch jeglicher Legitimation. Spätestens mit Einführung des § 69 Satz 3 SGB V (jetzt § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V) liegen durch den hierin enthaltenen ausdrücklichen Verweis auf die Regelungen des BGB einschlägige gesetzliche Regelungen für die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen vor. Die Regelungstechnik, vorhandene gesetzliche Regelungen für weitere (zunächst nicht erfasste) Sachverhalte kraft Gesetzes für „entsprechend“ anwendbar zu erklären, ist von einer Analogiebildung durch Rechtsanwender, insbesondere durch Gerichte, zu unterscheiden. In ersterem Fall besteht gerade durch den Verweis auf ein anderes Gesetz eine geltende gesetzliche Regelung, in letzterem Fall soll hingegen eine fehlende gesetzliche Regelung durch die Analogiebildung ersetzt werden. Da in § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V ein Verweis auf die Vorschriften des BGB erfolgt und es in dieser Kodifikation auch tatsächlich Regelungen zur Verjährung von Ansprüchen gibt, die entsprechend angewendet werde können, fehlt es an einer Regelungslücke. Daher ist im Hinblick auf Verjährungsfragen weder die Bildung von Analogien noch der Rückgriff auf „ungeschriebene allgemeine Rechtsprinzipien“ zulässig. Ein derartiges Vorgehen würde gegen das Gebot der Gesetzesbindung verstoßen, da eine anhand des positiven Normtextes legitimierbare Rechtsfolge verdrängt würde (vgl. schon SG Mainz, Urteil vom 11.01.2016 – S 3 KR 349/15 –, Rn. 62). Aus dem Grundsatz der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG) folgt, dass ein Gericht von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nur dann ausgehen darf, wenn der zu entscheidende Rechtsstreit andernfalls nicht zu lösen wäre. Wenn ein Fall auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normtexten zu lösen ist, verstößt eine gleichwohl erfolgende analoge Heranziehung anderer Rechtsnormen mit einer abweichenden Rechtsfolge gegen das Gesetzesbindungsgebot. Zu der Frage, ob zumindest vor der Einführung des § 69 Satz 3 SGB V a.F. (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V n.F.) eine Regelungslücke hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen bestand, die eine Ausfüllung mittels Analogieschlusses diese gerechtfertigt hätte, kann auf die ausführliche Ausarbeitung im Urteil der 3. Kammer des Sozialgerichts Mainz Bezug genommen werden (SG Mainz, Urteil vom 11.01.2016 – S 3 KR 349/15 –, Rn. 34 ff.). Die Frage, ob eine Verjährung von bestimmten Ansprüchen, wenn sie denn positivrechtlich nicht geregelt ist, überhaupt per Analogieschluss oder unter Heranziehung „ungeschriebener allgemeiner Rechtsprinzipien“ hergestellt werden dürfte, kann unter Anwendung des aufgezeigten Maßstabes verneint werden. Denn ein Rechtsstreit lässt sich auch dann entscheiden, wenn eine Forderung keiner Verjährung unterliegt. Eine derartige „Lücke“ im Regelungssystem wäre also nicht „ausfüllungsbedürftig“. Eine Forderung, die nicht verjährt, bleibt durchsetzbar. Das weitere für die Nichtanwendung der Verweisung im § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V angeführte Argument, der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes habe sich bewusst gegen eine entsprechende Anpassung des öffentlichen Rechts entschieden, da im öffentlichen Recht grundsätzlich eigenständige Verjährungsregelungen gelten würden und auf die zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen nur hilfsweise entsprechend zurückgegriffen werden könne (so BSG, Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 11/15 R –, Rn. 15 unter Hinweis auf BT-Drucks 14/6857 S 42 zu Nr 1 und BT-Drucks 15/3653 S 10), verkennt, dass gerade § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V eine solche Regelung für die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den dort aufgeführten Leistungserbringern enthält. Denn mit dieser Norm werden die Vorschriften des BGB für diese öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen ausdrücklich für anwendbar erklärt. Sofern man das Wirtschaftlichkeitsgebot (das sich eigentlich auf die Art und Weise der Leistungserbringung, nicht aber auf den anschließenden Abrechnungsvorgang bezieht) zum Maßstab für die Verjährungsfrage bemühen möchte (so BSG, Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 11/15 R –, Rn. 17 ff.), müsste man konsequenterweise bei Verneinung der Geltung des § 195 BGB zu dem Ergebnis kommen, dass sich aus diesem Grund (Beendigung der Durchsetzbarkeit von Rückforderungsansprüchen der Krankenkassen) erst recht eine Analogiebildung zu der (nicht naheliegenden) Verjährung von Ansprüchen auf Sozialleistungen in § 45 Abs. 1 SGB I verbietet. Wenn es eine positivrechtliche Verjährungsregelung für die hier fraglichen Ansprüche zwischen Krankenkassen und Krankenhausträgern tatsächlich nicht gäbe, stünde es nicht in der Entscheidungsmacht von Gerichten, deren Durchsetzbarkeit gleichwohl zu einem analog herangezogenen Zeitpunkt zu beenden. Der 1. Senat selbst führt hierzu aus, es bestehe auch im Bereich der Krankenhausbehandlung keine weitergehende Befugnis (...), Überprüfungsmöglichkeiten der Krankenkassen gegenüber Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser über die „allgemeinen gesetzlichen Rahmenvorgaben“ hinaus zeitlich einzuschränken (BSG, Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 11/15 R –, Rn. 19). Allerdings zeigt sich in den weiteren Ausführungen des 1. Senats, dass mit diesem gesetzlichen Rahmen nicht die vorhandenen und einschlägigen positivrechtlichen Normtexte gemeint sind, sondern dass die „ständige Rechtsprechung“ des BSG als Beleg für die „Regelungen der Verjährung für Erstattungsansprüche“ herangezogen wird und damit als „gesetzlicher“ Rahmen fungiert (a.a.O., Rn. 20). Eine solche Argumentationsweise lässt sich wiederum mit dem System der geteilten Gewalten (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG), in dem Akte der Legislative von denen der Judikative unterschieden werden, nicht vereinbaren. Eine vierjährige Verjährungsfrist kann auch nicht entgegen den anwendbaren gesetzlichen Regelungen deshalb unterstellt werden, weil die Beteiligten auf die aufgezeigte ständige Rechtsprechung vertraut hätten. Dass Gerichte entgegen der bestehenden Rechtslage keinen Vertrauensschutz auf eigene oder fremde (obergerichtliche) Rechtsprechung einräumen können, ergibt sich zwingend aus deren Funktion im verfassungsmäßig vorgegebenen System der Gewaltenteilung (vgl. schon SG Mainz, Urteil vom 11.01.2016 – S 3 KR 349/15 –, Rn. 73 ff.). Gerichte sind (mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts, vgl. § 31 BVerfGG und der Oberverwaltungsgerichte im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle, vgl. § 47 Abs. 5 VwGO) nicht zu allgemeingültigen Entscheidungen berufen, sondern entscheiden mit Bindungswirkung jeweils nur den konkreten Einzelfall. Dabei darf und muss ein Gericht bei jeder Entscheidung von eigener oder anderer Rechtsprechung abweichen, wenn es die nunmehr getroffene Entscheidung für die rechtlich zutreffende hält. Denn jedes Gericht ist verpflichtet, das Recht so anzuwenden, wie es der jeweils zuständige Spruchkörper im konkreten Streitfall als richtig erkennt (so schon BVerwG, Beschluss vom 28.02.1995 – 4 B 214/94 – Rn. 3). Die mögliche Konsequenz aus einer Abweichung von Entscheidungen höherer Instanzen ist lediglich die Verpflichtung, die Berufung bzw. die Revision zuzulassen, bzw. im Falle eines Bundesgerichts gegebenenfalls die Entscheidung des Großen Senats oder des Gemeinsamen Senats einzuholen. Wollte man hingegen Vertrauensschutz in eine „ständige Rechtsprechung“ gewähren, würde daraus folgen, dass eine Partei im Rechtsstreit unterliegt, selbst wenn die zu Grunde liegende Rechtsprechung vom zuständigen Spruchkörper als fehlerhaft erkannt wurde. Eine derartige Verweigerung von eigentlich als bestehend erkannten Rechten (so etwa im Urteil des BSG vom 28.09.2005 – B 6 KA 71/04 R – Rn 49) ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Hiervon abgesehen ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, weshalb Instanzgerichte Vertrauensschutz in die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts gewähren dürften oder gar hierzu verpflichtet sein sollten, wenn sie selbst eine andere Rechtsauffassung für zutreffend halten und daher zur Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur berechtigt (vgl. §§ 144 Abs. 2 Nr. 2, 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG), sondern gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG auch verpflichtet sind. Ebenso wenig ist zu begründen, weshalb ein Bundesgericht ein im Übrigen zutreffendes Urteil eines Instanzgerichts aufheben dürfte, nur weil es selbst zuvor eine unzutreffende Rechtsauffassung vertreten hat. Die Vorstellung, dass Instanzgerichte Vertrauensschutz in ihre eigene Rechtsprechung gewähren müssten oder dürften, ist angesichts der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, ohnehin fernliegend (vgl. schon SG Mainz, Urteil vom 11.01.2016 – S 3 KR 349/15 –, Rn. 79). In diesem Sinne sieht sich die Kammer nicht an die „ständige Rechtsprechung“ zur „allgemeinen (vierjährigen) sozialrechtlichen Verjährungsfrist“ gebunden (eine dreijährige „sozialrechtliche“ Verjährungsfrist findet sich übrigens auch durch einen Verweis auf die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB in § 113 SGB VII), sondern an die bestehenden gesetzlichen Regelungen des § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 195 ff. BGB. 2.2.3. Die Klageerhebung erfolgte erst am 18.12.2014 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist. Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises hat die Klägerin keine Hemmungstatbestände benannt. Damit ist die Verjährung bereits vor der Klageerhebung eingetreten. 3. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel hinsichtlich der Passivlegitimation des Beklagten bestehen. Dieser hat nach eigenen Angaben die Forderungen gegen die Klägerin an die A… W… GmbH abgetreten, die diese wiederum im eigenen Namen bei der Klägerin geltend gemacht hat. Für den bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch dürfte der Beklagte daher – die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt - zu Recht auf den Vorrang dieser Leistungsbeziehung hingewiesen haben. 4. Da die von der Klägerin geltend gemachte Hauptforderung nicht bestand, kam auch ein Zinsanspruch nicht in Betracht. Die Klage war abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend ist. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von im Jahr 2010 gezahlter Umsatzsteuer. Der Beklagte ist ein Universitätsklinikum, das als Hochschulklinik gemäß § 108 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) i.V.m. § 83 des Hochschulgesetzes Schleswig-Holstein (HSG S-H) zur Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten zugelassen ist. Ambulante Chemotherapien für gesetzlich Krankenversicherte werden an diesem Klinikum im Rahmen einer Spezialambulanz nach § 116b SGB V durchgeführt. Zu dem Klinikum gehört eine Krankenhausapotheke, in der nach ärztlicher Verordnung Zytostatika für die ambulante und stationäre Verabreichung an Patienten im Klinikum des Beklagten individuell hergestellt werden. Die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke für ambulante Behandlungen erfolgt auf der Grundlage eines zwischen den Beteiligten geltenden Vertrages gemäß § 129a SGB V. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückerstattung von im Jahr 2010 geleisteten Zahlungen für Umsatzsteuer auf die Abgabe von Zytostatikazubereitungen durch die Krankenhausapotheke des Beklagten zur Behandlung von bei der Klägerin versicherten Patienten. Am 18.12.2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 24.09.2014 (V R 19/11) entschieden, dass die Verabreichung von Zytostatika an ambulant im Krankenhaus behandelte Patienten als mit dem Betrieb der Krankenhäuser eng verbundener Umsatz steuerfrei sei. Der Beklagte sei daher mit Schreiben vom 19.11.2014 aufgefordert worden, schriftlich auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Da der Beklagte nicht reagiert habe, sei die Klageerhebung geboten gewesen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.581,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich die Abweisung der Klage. Die Klägerin habe schon nicht kenntlich gemacht, hinsichtlich welcher Rechnungen Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden sollen. Auf Antrag der Beteiligten wurde das Verfahren wegen der erwarteten Positionierung der Finanzverwaltung zu dem Urteil des BFH vom 24.09.2014 (V R 19/11) mit Beschluss vom 25.03.2015 zum Ruhen gebracht. Mit Schriftsatz vom 29.08.2016 hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Hierzu macht er geltend, die Verjährung sei dadurch eingetreten, dass das Verfahren für mehr als sechs Monate zum Ruhen gebracht worden sei. Im Übrigen beruft der Beklagte sich darauf, dass er sich zur Abrechnung eines Rechenzentrums, nämlich der A… H… GmbH bedient habe. Die Forderungen gegenüber der Klägerin habe er an diese GmbH abgetreten. Die von der A… H… GmbH gegenüber der Klägerin gestellten Rechnungen hätten daher auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in Rechnung gestellten Forderungen aus abgetretenem Recht bestanden. Die Klägerin habe entsprechende Zahlungen ausschließlich an das Rechenzentrum geleistet. Im Hinblick auf den in Frage kommenden bereicherungsrechtlichen Anspruch beruft sich der Beklagte insofern auf den Vorrang der Leistungsbeziehung. Eine Erstattung könne nur beim Leistungsempfänger, der A… H… GmbH, nicht aber im unmittelbaren Durchgriff beim Beklagten verlangt werden. Weiterhin macht der Beklagte geltend, im Jahr 2010 tatsächlich die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt erklärt und – unter Berücksichtigung gezogener Vorsteuer – auch abgeführt zu haben. Die Umsatzsteuerpflicht des Beklagten sei im vorliegenden Einzelfall auch nicht weggefallen. Der Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung sei daher nicht entfallen. Die Klägerin ist der Einrede der Verjährung entgegengetreten. Das Ruhen des Verfahrens könne nicht mit einem Nichtbetreiben gleichgesetzt werden. Das Verfahren wurde vor diesem Hintergrund wieder aufgerufen und fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. Dieser lag der Entscheidungsfindung zu Grunde.