Urteil
S 3 KR 580/15
SG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAINZ:2016:0418.S3KR580.15.0A
7mal zitiert
32Zitate
26Normen
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 26 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Anspruch auf Aufwandspauschale ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der durchgeführten Prüfung nicht um eine "Auffälligkeitsprüfung", sondern um eine "Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit" gehandelt haben könnte (entgegen BSG vom 1.7.2014 - B 1 KR 29/13 R = BSGE 116, 165 = SozR 4-2500 § 301 Nr 4, RdNr 23; BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 13/14 R = SozR 4-5560 § 17b Nr 6, RdNr 23; Fortführung von SG Mainz vom 4.5.2015 - S 3 KR 428/14, RdNr 22ff; Anschluss an SG Dortmund vom 22.6.2015 - S 40 KR 867/13, RdNr 2; SG Speyer vom 28.7.2015 - S 19 KR 588/14, RdNr 43ff; SG Darmstadt vom 7.12.2015 - S 8 KR 434/14, RdNr 77ff; SG Osnabrück vom 10.12.2015 - S 34 KR 238/15, RdNr 20ff; SG Detmold vom 4.2.2016 - S 24 KR 380/15, RdNr 27ff; SG Rostock vom 2.3.2016 - S 15 KR 406/13, RdNr 34). (Rn.29)
2. Für die Annahme des 1. Senats des BSG, dass es neben dem Verfahren nach § 275 Abs 1c SGB V iVm § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V (vom BSG ungenau "Auffälligkeitsprüfung" genannt) ein weiteres Prüfregime ("Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit") für Abrechnungsfragen bei Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V unter Einschaltung des MDK gebe, welches nicht den Beschränkungen und Rechtsfolgen des § 275 Abs 1c SGB V unterliege, fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Auffassung des BSG ist mit Gesetzeswortlaut und -systematik nicht zu vereinbaren und verstößt daher - unter Berücksichtigung der Grenzfunktion des Gesetzeswortlauts - gegen den Grundsatz der Bindung an das Gesetz (Art 20 Abs 3 und Art 97 Abs 1 Grundgesetz - GG -). (Rn.30)
3. Die Zinsvorschrift aus § 9 Abs 7 des Vertrages nach § 112 Abs 2 Nr 1 SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz eV und den Landesverbänden der Krankenkassen (KBV-RP) (zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ist für Prozesszinsen nicht einschlägig. Das Krankenhaus kann daher ab Rechtshängigkeit Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen (Fortführung von SG Mainz vom 4.5.2015 - S 3 KR 618/13, RdNr 58). (Rn.62)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 300 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 300 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Aufwandspauschale ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der durchgeführten Prüfung nicht um eine "Auffälligkeitsprüfung", sondern um eine "Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit" gehandelt haben könnte (entgegen BSG vom 1.7.2014 - B 1 KR 29/13 R = BSGE 116, 165 = SozR 4-2500 § 301 Nr 4, RdNr 23; BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 13/14 R = SozR 4-5560 § 17b Nr 6, RdNr 23; Fortführung von SG Mainz vom 4.5.2015 - S 3 KR 428/14, RdNr 22ff; Anschluss an SG Dortmund vom 22.6.2015 - S 40 KR 867/13, RdNr 2; SG Speyer vom 28.7.2015 - S 19 KR 588/14, RdNr 43ff; SG Darmstadt vom 7.12.2015 - S 8 KR 434/14, RdNr 77ff; SG Osnabrück vom 10.12.2015 - S 34 KR 238/15, RdNr 20ff; SG Detmold vom 4.2.2016 - S 24 KR 380/15, RdNr 27ff; SG Rostock vom 2.3.2016 - S 15 KR 406/13, RdNr 34). (Rn.29) 2. Für die Annahme des 1. Senats des BSG, dass es neben dem Verfahren nach § 275 Abs 1c SGB V iVm § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V (vom BSG ungenau "Auffälligkeitsprüfung" genannt) ein weiteres Prüfregime ("Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit") für Abrechnungsfragen bei Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V unter Einschaltung des MDK gebe, welches nicht den Beschränkungen und Rechtsfolgen des § 275 Abs 1c SGB V unterliege, fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Auffassung des BSG ist mit Gesetzeswortlaut und -systematik nicht zu vereinbaren und verstößt daher - unter Berücksichtigung der Grenzfunktion des Gesetzeswortlauts - gegen den Grundsatz der Bindung an das Gesetz (Art 20 Abs 3 und Art 97 Abs 1 Grundgesetz - GG -). (Rn.30) 3. Die Zinsvorschrift aus § 9 Abs 7 des Vertrages nach § 112 Abs 2 Nr 1 SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz eV und den Landesverbänden der Krankenkassen (KBV-RP) (zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ist für Prozesszinsen nicht einschlägig. Das Krankenhaus kann daher ab Rechtshängigkeit Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen (Fortführung von SG Mainz vom 4.5.2015 - S 3 KR 618/13, RdNr 58). (Rn.62) 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 300 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 300 Euro festgesetzt. A. Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, da ein Streit im Gleichordnungsverhältnis vorliegt. Ein Vorverfahren war deshalb nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten. Ein Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) a.F. war nicht durchzuführen. Bezogen auf die streitgegenständliche Vergütungsforderung hat keine Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V stattgefunden (vgl. SG Mainz, Urteil vom 12.12.2014 - S 3 KR 398/14 - Rn. 33 ff. - alle Entscheidungen zitiert nach juris). Zudem wurde das obligatorische Schlichtungsverfahren des § 17c Abs. 4 KHG a.F. durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG) vom 10.12.2015 mit Wirkung zum 01.01.2016 abgeschafft, wodurch diese Sachentscheidungsvoraussetzung weggefallen ist. B. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 gegen die Beklagte. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der verrechneten unstreitigen Vergütung. Streitgegenstand ist nicht der originäre Anspruch auf Aufwandspauschale. Diese Forderung ist durch Erfüllung im November 2014 erloschen. Streitgegenstand ist vielmehr ein Anspruch auf eine als solche unstreitige Vergütung von Krankenhausbehandlungen, gegen die die Beklagte eine Aufrechnung mit einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch einwendet. 1. Die Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch in Höhe von 300 Euro ergibt sich aus § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und dem durch Schiedsspruch am 01.01.2000 in Kraft getretenen Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV-RP). Die Forderung resultiert aus Vergütungsansprüchen für Krankenhausleistungen aus dem Jahr 2015, die mit Rechnungen vom 23.08.2015, 03.09.2015 und 11.09.2015 geltend gemacht wurden. Diese Vergütungsansprüche sind zwischen den Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Soweit sich die beklagte Krankenkasse - wie vorliegend - gegenüber einer Klage auf Zahlung auf Vergütung ausschließlich im Rahmen der Primäraufrechnung mit einer Gegenforderung verteidigt, bedarf es bezüglich des (unstreitigen) Bestehens der Hauptforderung keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen (BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 21/03 R - Rn. 13; BSG, Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R - Rn. 10). 2. Der durch die Klägerin geltend gemachte Restanspruch in Höhe von 300 Euro ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Gemäß § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Nach § 387 BGB kann eine Forderung gegen eine andere Forderung aufgerechnet werden, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Die §§ 387 ff. BGB sind nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V mangels entgegenstehender Spezialregelungen im Verhältnis zwischen Krankenhausträgern und Krankenkassen anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2013 - B 1 KR 49/12 R - Rn. 11). Hierzu bedarf es weder eines Rückgriffes auf "ungeschriebene" Rechtsinstitute noch einer analogen Anwendung des BGB (SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 645/13 - Rn. 37). Auch in § 9 Abs. 6 Satz 4 KBV-RP ist ausdrücklich geregelt, dass Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht und Differenzbeträge verrechnet werden können. 2.1 Als Rechtsgrundlage für die seitens der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung kommt der Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB in Betracht. Diese Anspruchsgrundlage ist über die Verweisung des § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V bei Rechtsverhältnissen zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V anwendbar. Diesbezüglich bedarf es keines Rückgriffes auf das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Die Kammer weicht mit dieser Auffassung von der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - Rn. 9 ff.) ab, was sich im Ergebnis allerdings nicht auswirkt (vgl. hierzu SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 645/13 - Rn. 38 f.). 2.2 Die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V liegen jedoch nicht vor. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Klägerin hat vorliegend durch Zahlung der Beklagten im November 2014 300 Euro erlangt. Die Zahlung erfolgte aber nicht rechtsgrundlos. Rechtsgrundlage für die Zahlung der Aufwandspauschale von 300 Euro war § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V. 2.2.1 Nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. In Bezug auf die Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V ist diese Prüfung nach § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V "zeitnah" durchzuführen. Nach § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V ist die Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, bestimmt § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V, dass die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten hat. 2.2.2 Die bezüglich der Behandlung der Versicherten durchgeführte Prüfung erfüllt die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V i.V.m. § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Überprüft wurde die Schlussrechnung für eine stationäre Behandlung im Sinne des § 39 SGB V. Die Prüfung hat nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags geführt. Der Klägerin ist durch die Begehung und Besprechung mit dem MDK auch ein Verwaltungsaufwand entstanden (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R - Rn. 16 f.). 2.2.3 Der Anspruch auf Aufwandspauschale ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die streitgegenständliche Prüfung keine „Auffälligkeitsprüfung“, sondern eine „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ gewesen sein könnte. a) Die Kammer tritt der diesbezüglichen Rechtsprechung des 1. Senates des BSG (u.a. BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R - Rn. 23;BSG, Urteil vom 23.06.2015 - B 1 KR 13/14 R - Rn. 23) entgegen. Der 1. Senat des BSG vertritt seit dem 01.07.2014 die Auffassung, dass es neben dem Verfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V i.V.m. § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (vom BSG „Auffälligkeitsprüfung“ genannt) ein weiteres Prüfregime („Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“) für Abrechnungsfragen bei Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V unter Einschaltung des MDK zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen gebe, welches nicht den Beschränkungen und Rechtsfolgen des § 275 Abs. 1c SGB V unterliege. Hierfür fehlt jedoch eine gesetzliche Grundlage. Die Auffassung des BSG ist mit Gesetzeswortlaut und -systematik nicht zu vereinbaren und verstößt daher - unter Berücksichtigung der Grenzfunktion des Gesetzeswortlauts - gegen den Grundsatz der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) (kritisch u.a. deshalb auch Knispel, GesR 2015, S. 205 f.; Schütz, jurisPR-SozR 24/2015 Anm. 4; Beyer, KH 2015, S. 324 ff.; Wahl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Auflage 2016, § 109 SGB V, Rn. 189, Stand 01.01.2016; die Auffassung des BSG ausdrücklich ablehnend: SG Mainz, Urteil vom 04.05.2015 - S 3 KR 428/14 - Rn. 22 ff.; SG Dortmund, Urteil vom 22.06.2015 - S 40 KR 867/13 - Rn. 2; SG Dortmund, Urteil vom 06.07.2015 - S 40 KR 514/13 - Rn. 2;SG Speyer, Urteil vom 28.07.2015 - S 19 KR 588/14 - Rn. 43 ff.; SG Darmstadt, Urteil vom 07.12.2015 - S 8 KR 434/14 - Rn. 77 ff.; SG Osnabrück, Urteil vom 10.12.2015 - S 34 KR 238/15 - Rn. 20 ff.; SG Osnabrück, Urteil vom 27.01.2016 - S 34 KR 98/15 - Rn. 23 ff.; SG Detmold, Urteil vom 04.02.2016 - S 24 KR 380/15 - Rn. 27 ff.; SG Rostock, Urteil vom 02.03.2016 - S 15 KR 406/13 - Rn. 34). b) Das BSG führt hierzu aus (BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R - Rn. 17 ff.): „Das Überprüfungsrecht der KKn von Krankenhausabrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit unterliegt einem eigenen Prüfregime. Die gesetzliche Regelung der Informationsübermittlung vom Krankenhaus an die KK (vgl § 301 SGB V) korrespondiert mit der Prüfberechtigung der KK. KKn sind jederzeit berechtigt, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung mit Blick auf eine Leistungsverweigerung oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen (§ 301 SGB V). Denn das Krankenhaus hat hierzu zutreffend und vollständig alle Angaben zu machen, deren es zur Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung bedarf (§ 301 Abs 1 SGB V;(…)). Hierbei kann es keinerlei Obliegenheit oder gar Pflicht der KK geben, Zweifel an der Erfüllung einer Anspruchsvoraussetzung durch substantiierten Vortrag zu untermauern (…). Denn nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BSG (…) obliegt die Entscheidung über den Anspruch des Versicherten auf vollstationäre Krankenhausbehandlung allein der KK und im Streitfall dem Gericht, ohne dass diese an die Einschätzung des Krankenhauses oder seiner Ärzte gebunden sind (…). (…) Die Überprüfung nach § 275 Abs 1c SGB V setzt eine Auffälligkeit der Abrechnung voraus. Nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V (idF durch Art 1 Nr 6b Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom 23.4.2002, BGBl I 1412, mW v 1.1.2003) sind die KKn in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Es bestehen Auffälligkeiten, die die KK zur Einleitung einer Abrechnungsprüfung unter Anforderung einer gutachtlichen Stellungnahme des MDK berechtigen, wenn die Abrechnung und/oder die vom Krankenhaus zur ordnungsgemäßen Abrechnung vollständig mitgeteilten Behandlungsdaten und/oder weitere zulässig von der KK verwertbare Informationen Fragen nach der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aufwerfen, die die KK aus sich heraus ohne weitere medizinische Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch den MDK nicht beantworten kann (…). Die Auffälligkeitsprüfung betrifft regelmäßig Fälle, in denen die KK Zweifel daran haben kann, dass das Krankenhaus seine Leistung unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs 1 SGB V) erbracht hat (…). Sie begründet in den Fällen, in denen es zu keiner Abrechnungsminderung kommt, einen Anspruch des Krankenhauses auf Zahlung einer Aufwandspauschale (vgl § 275 Abs 1c S 3 SGB V). Soweit das Krankenhaus dagegen dem MDK lediglich im Rahmen der Abklärung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung entsprechend seinen bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten oder -pflichten die Möglichkeit eröffnet, die Behandlungsunterlagen einzusehen und/oder eine Krankenhausbegehung durchzuführen, findet § 275 Abs 1c S 3 SGB V keine Anwendung. Das Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale, wenn der sachlich-rechnerische Prüfvorgang nicht zu einer Rechnungsminderung führt. Denn es handelt sich nicht um eine Auffälligkeitsprüfung, sondern um eine Mitwirkung des MDK zugunsten des beweisbelasteten Krankenhauses, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, seinen aus § 301 SGB V abzuleitenden Informationsobliegenheiten bzw eventuellen - hier möglicherweise aus § 12 LV abzuleitenden - Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu entsprechen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die KK sachlich-rechnerische Auffälligkeiten zum Anlass nimmt, von sich aus gezielt eine Auffälligkeitsprüfung einzuleiten.“ c) § 275 Abs. 1 SGB V lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt: „Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, 1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, (…) eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (…) einzuholen.“ § 275 Abs. 1c SGB V lautet: „Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu zahlen.“ In § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V wird somit zunächst ohne jegliche Einschränkung auf Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V und auf Prüfungen nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Bezug genommen. Ersteres hat zur Folge, dass alle in § 39 SGB V geregelten Behandlungsformen dem Prüfregime des § 275 Abs. 1c SGB V unterliegen (somit - entgegen der Auffassung des BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 1/13 R - Rn. 23 f. - auch ambulante Krankenhausbehandlungen, vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V am Ende; vgl. auch Beyer, KH 2015, S. 325 f.). Der Verweis auf § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfasst dem Wortlaut nach wiederum alle dort genannten Überprüfungsvorgänge, d.h. wörtlich „insbesondere“ die „Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung“, sowie bei Auffälligkeiten die „Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung“. Mit der Verwendung des Adverbs „insbesondere“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. „Auffälligkeiten“ werden nach dem Gesetzeswortlaut nur bei der „Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung“ vorausgesetzt. Zur Begründung seiner Auffassung stellt das BSG fest, dass nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich sei, dazu verpflichtet seien, bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen (BSG Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R - Rn. 21). Hierbei wird nur der zweite Halbsatz des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V („sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung“) indirekt wiedergegeben, während der erste Halbsatz („bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung“) keine Erwähnung findet. Hierbei geht das BSG offenbar davon aus, dass sich § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V nur auf den zweiten Halbsatz, also nur auf die Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung bezieht. Diese Differenzierung erscheint tatsächlich plausibel, weil sich die in § 275 Abs. 1c SGB V getroffenen Regelungen ausweislich der Sätze 2 und 3 ausschließlich auf bereits vom Krankenhaus in Rechnung gestellte Leistungen beziehen. Daher liegt es durchaus nahe, den ersten Halbsatz des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V allgemein auf vor der Leistungserbringung zu prüfende Sachverhalte zu beziehen (nach Antrag des Versicherten auf Gewährung einer Leistung) und nur den zweiten Halbsatz auf Prüfungen nach bereits erbrachter Leistung. Zur näheren Differenzierung innerhalb des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wird auf die Ausführungen im Urteil des SG Speyer vom 28.07.2015 (S 19 KR 588/14 - Rn. 58) verwiesen: „Die Normstruktur des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zeigt, dass zwei Anwendungsbereiche beschrieben werden, nämlich eine von der Krankenkasse (ohne Abrechnungsbezug) durchgeführte Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung (1. Alternative) und eine Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung der Leistung (2. Alternative). Prüfungen gemäß der 1. Alternative sind beispielsweise durchzuführen bei der Bewilligung von häuslicher Krankenpflege unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 5 SGB V oder wenn ein Versicherter eine Behandlung als Sachleistung begehrt, deren medizinische Notwendigkeit (etwa in Abgrenzung zu kosmetischen Eingriffen) zweifelhaft ist. Für die (erst zum 01.01.2003 klarstellend eingefügte) 2. Alternative der „Abrechnungsprüfung“ setzt die Regelung Auffälligkeiten voraus, womit eine Abgrenzung der Einzelfallprüfung zur sog. Stichprobenprüfung erfolgen sollte (vgl. BT-DS 14/7862, Seite 6). Gegenstand einer solchen Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative SGB V können wiederum sowohl Fragen der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der erfolgten Behandlung als auch der zutreffenden Kodierung sein.“ Die im Urteil der erkennenden Kammer vom 04.05.2015 (S 3 KR 428/14 - Rn. 35) geäußerte Einschätzung, das BSG gebe den Wortlaut des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verfälschend wieder, in dem es den Begriff „Auffälligkeiten“ entgegen der syntaktischen Stellung im Gesetzeswortlaut vor die Klammer gezogen und somit der Eindruck erweckt habe, alle Prüfungen nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V setzten „Auffälligkeiten“ voraus, ist daher unzutreffend. Vielmehr zitiert das BSG an der genannten Stelle lediglich den Teil der Regelung, den es für einschlägig hält. d) Allerdings ergibt sich durch eine auf Grund der Gesetzessystematik – entgegen der früheren Auffassung der Kammer – durchaus mögliche Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 275 Abs. 1c SGB V auf den zweiten Halbsatz des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gleichfalls kein Anhaltspunkt für eine inhaltliche Beschränkung der „Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung“ nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB V auf Aspekte des Wirtschaftlichkeitsgebots, insbesondere der primären oder sekundären Fehlbelegung, und für eine Ausklammerung einer so genannten Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Denn nachdem § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V ohne Einschränkung auf § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verweist, werden hierdurch alle Fälle erfasst, in denen die Krankenkasse anlässlich einer Abrechnung einer Krankenhausbehandlung eine Prüfung durch den MDK veranlasst. Weitere Differenzierungen sind aus dem Gesetz nicht ersichtlich und angesichts der Weite und Offenheit des Tatbestands des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, insbesondere auch des Begriffs der „ordnungsgemäßen Abrechnung“, womit alle denkbaren einzelfallbezogenen Prüfanlässe erfasst sind, mit dem Gesetz nicht vereinbar. e) Es gibt auch keine Spezialregelung, die bei „Prüfungen des sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ die Vorschrift des § 275 Abs. 1c SGB V verdrängen würde. Der vom BSG pauschal zitierte § 301 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R - Rn. 17) enthält in mehreren Absätzen und in zahlreichen Details Vorschriften über die Datenübermittlung von Krankenhäusern an Krankenkassen. Diese Daten können die Grundlage für eine Entscheidung der Krankenkasse bilden, den MDK mit einer Überprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zu beauftragen. In § 301 SGB V selbst wird der MDK hingegen mit keinem Wort erwähnt. Auf § 301 SGB V kann ein Prüfverfahren unter Mitwirkung des MDK daher nicht gestützt werden. Eine Einbeziehung des MDK ohne Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 275 SGB V verstieße überdies gegen § 276 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V, nach dem der MDK Sozialdaten nur erheben und speichern darf, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach § 275 SGB V und für die (weggefallenen) Modellvorhaben nach § 275a SGB V erforderlich ist (vgl. SG Speyer, Urteil vom 28.07.2015 - S 19 KR 588/14 - Rn. 45). f) Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Ausklammerung von „Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“, ist daher mit dem Gesetzeswortlaut des § 275 Abs. 1c SGB V nicht vereinbar. Der Wortlaut eines Gesetzes steckt jedoch die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Auflage 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens und damit des demokratisch legitimierten Willensbildungsprozesses ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip (SG Mainz, Urteil vom 24.06.2014 - S 3 KR 518/11 - Rn. 53). Die Wortlautgrenze stellt gleichzeitig die Grenze für die Möglichkeit der (und Verpflichtung zur) verfassungskonformen Auslegung dar. Deshalb verstößt das BSG mit der Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 275 Abs. 1c SGB V gegen Gesetzesbindungsgebot und Gewaltenteilungsprinzip (SG Speyer, Urteil vom 28.07.2015 – S 19 KR 588/14 – Rn. 43). g) Die Rechtsauffassung der Kammer wird durch die Anfügung des § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) vom 10.12.2015 (BGBl. Teil I S. 2251) mit Wirkung zum 01.01.2016 bestätigt. § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V lautet: „Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert.“ Mit dieser Regelung ist eine Klarstellung der Rechtslage erfolgt, die nicht nur Fälle erfasst, die erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V virulent geworden sind. Die klarstellende Funktion ergibt sich daraus, dass eine Legaldefinition für den bereits zuvor in § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V verwendeten Begriff der Prüfung geschaffen wird. Diese tritt nicht an die Stelle einer älteren Legaldefinition und sie steht auch nicht anderweitig in Widerspruch zu bereits vorhandenen gesetzlichen Regelungen. h) Allerdings kann eine Krankenkasse auch ohne Veranlassung einer Überprüfung durch den MDK Rechnungen beanstanden und gegebenenfalls eine Vergütung ablehnen oder verrechnen. Sie geht hiermit lediglich prozessuale Risiken ein, wenn sie ohne Hinzuziehung medizinischen Sachverstands und ohne vorprozessuale Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen die Leistung verweigert. Nur insoweit ist es terminologisch sinnvoll, zwischen einer Prüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V und einer sonstigen Beanstandung durch die Krankenkasse zu differenzieren, und nur in dieser Hinsicht trifft es zu, dass die Krankenkasse jederzeit berechtigt ist, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung mit Blick auf eine Leistungsverweigerung oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R - Rn. 17). Sobald jedoch der MDK mit der Prüfung des Falles befasst wird, greifen die Voraussetzungen und potenziellen Rechtsfolgen des § 275 Abs. 1c SGB V. i) Ein Anspruch auf Aufwandspauschale kann demzufolge in allen Fällen entstehen, in denen eine Krankenkasse eine Prüfung der Abrechnung einer Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V durch den MDK veranlasst. Dies war vorliegend der Fall. 2.2.4 Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Ein Anspruch auf eine Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V entsteht auch dann, wenn ein Krankenhaus eine fehlerhafte Abrechnung erstellt, nur unzureichende Daten übermittelt oder auf andere Weise Anlass zur Einleitung der MDK-Prüfung gegeben hat (vgl. bereits SG Mainz, Urteil vom 14.06.2013 - S 17 KR 58/12; SG Speyer, Urteil vom 18.06.2014 - S 19 KR 229/12; SG Mainz, Urteil vom 19.09.2014 - S 3 KR 35/14; SG Mainz - Urteil vom 22.10.2014 - S 3 KR 288/14). Dass eine solche Konstellation vorliegend gegeben sein könnte, ist jedoch ohnehin nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten auch nicht behauptet. 2.2.5 Die Beklagte hat demzufolge die Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro mit Rechtsgrund geleistet. Ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V besteht somit nicht. 2.3 Die Beklagte konnte in Folge dessen nicht wirksam gegen die Vergütungsforderung der Klägerin aufrechnen. Diese ist nicht gemäß § 389 BGB erloschen. 3. Dementsprechend war die Beklagte zur Zahlung der als solcher unstreitigen Restvergütung in Höhe von 300 Euro zu verurteilen. II. 1. Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 291 Satz 1 BGB. Demnach hat der Schuldner eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist. Mangels konkreter Regelungen zur Verzinsung von Geldforderungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen (oder auch abstrakt zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern) im gesamten SGB einschließlich des SGB V und in den ergänzenden Gesetzen (KHG und KHEntG) folgt aus der Verweisung § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V die Anwendbarkeit sowohl des § 288 BGB als auch des § 291 BGB. 2. Der Zinssatz beträgt gemäß §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Zinsvorschrift aus § 9 Abs. 7 KBV-RP (zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ist für Prozesszinsen nicht einschlägig. Nach dieser Regelung kann das Krankenhaus bei Überschreitung des Zahlungsziels Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Referenzzinssatz verlangen. Hiermit wird lediglich eine Abweichung vom gesetzlichen Zinssatz bei Verzugszinsen konstituiert, die Höhe von Prozesszinsen nach § 291 BGB wird hiermit nicht modifiziert. Dies ergibt sich zum einen aus der ausdrücklichen Verwendung des Wortes „Verzugszinsen“, zum anderen aus der Anknüpfung an die „Überschreitung des Zahlungsziels“, die wiederum nicht Voraussetzung für die Geltendmachung von Prozesszinsen ist (SG Mainz, Urteil vom 04.05.2015 - S 3 KR 618/13 - Rn. 58). Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 9 Abs. 7 KBV-RP kommt mangels ausfüllungsbedürftiger Regelungslücke nicht in Betracht. Eine gleichwohl vorgenommene Heranziehung landesvertraglicher Regelungen im Wege der Analogie oder ergänzender Vertragsauslegung verstieße gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. Der erhöhte Zinssatz nach §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 2 BGB ist bei dem Anspruch auf Vergütungen zwischen zugelassenen Krankenhäusern und Krankenkassen nicht anzuwenden. Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte (bis zum 28.07.2014 acht Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz. Bei dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse auf Grund der Behandlung einer gesetzlich krankenversicherten Person handelt es sich nicht um eine Forderung aus einem Rechtsgeschäft. Die Forderung gegen die Krankenkasse entsteht durch die Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, ohne dass es hierfür im Einzelfall eines Rechtsgeschäftes zwischen Krankenhaus und Krankenkasse bedürfte. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB liegen in diese Konstellation somit nicht vor. Hiervon abgesehen macht die Klägerin auch lediglich einen Anspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend, so dass gemäß § 123 SGG eine Verurteilung über diesen Betrag hinaus nicht in Betracht käme. 3. Die Zinsen für den Zeitraum ab dem 18.11.2015 einschließlich zu zahlen. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Wird die Schuld erst nach Rechtshängigkeit fällig, ist sie vom Eintritt der Fälligkeit an zu verzinsen (§ 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Die am 25.09.2015 verrechnete vorliegend streitgegenständliche Forderung aus einer Sammelrechnung ist jedenfalls vor Klageerhebung am 18.11.2015 fällig geworden, so dass es auf den genauen Zeitpunkt nicht ankommt. Rechtshängigkeit ist mit der Klageerhebung am 18.11.2015 eingetreten (§ 94 Abs. 1 SGG). Die Zinsen sind somit für die Zeit ab dem 18.11.2015 zu entrichten (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R - Rn. 26; BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R - Rn. 27; vgl. zum Ganzen: SG Mainz, Urteil vom 22.10.2014 - S 3 KR 288/14 - Rn. 50 ff.). Die Klägerin hat in der Klageschrift Zinsen seit Rechtshängigkeit und nicht etwa ab dem Tag nach Rechtshängigkeit beantragt, so dass das Gericht mit der Verurteilung zur Zinszahlung ab dem 18.11.2015 nicht über den Klageantrag hinausgeht. 4. Verzugszinsen für die Zeit vor Rechtshängigkeit macht die Klägerin nicht geltend. Die Kammer darf gemäß § 123 SGG über diese Begrenzung des Antrags nicht hinausgehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Klägerin voll obsiegt hat, waren der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. C. Die Berufung war zuzulassen, weil das Urteil von mindestens einer Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Der 1. Senat des BSG würde den hier streitgegenständlichen Überprüfungsvorgang aller Voraussicht nach als Fall der „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ behandeln und in Folge dessen den Anspruch auf Aufwandspauschale verneinen. Dies würde wiederum zur Klageabweisung führen, da die Verrechnung der Beklagten als wirksam angesehen würde. D. Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend ist. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Aufwandspauschale. Die Klägerin ist gemeinnützige Trägerin des … Krankenhauses .... Die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Patientin Frau … (im Folgenden: Versicherte) befand sich vom 14.07.2014 bis zum 22.07.2014 im Krankenhaus der Klägerin in stationärer Behandlung. Die Klägerin stellte der Beklagten die Behandlungskosten unter dem 24.07.2014 in Höhe von 4.821,70 Euro auf Grundlage der DRG B70E (Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, ohne komplexen zerebrovaskulären Vasospasmus, mit komplizierender Diagnose oder systemischer Thrombolyse) in Rechnung. Die Beklagte zahlte die Rechnung, beauftragte jedoch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz mit der Prüfung der Abrechnung. Prüfgrund war die Frage, ob die Nebendiagnosen korrekt kodiert wurden. Die vom Krankenhaus übermittelten Nebendiagnosen seien in Bezug auf die gemeldeten Prozeduren im Behandlungsfall nicht nachvollziehbar. Die Begutachtung fand im Rahmen einer Begehung im Krankenhaus am 30.10.2014 statt. Der MDK kam in seinem Gutachten durch die Ärztin im MDK Frau Dr. … zu dem Ergebnis, dass die Nebendiagnosen korrekt seien. Hierzu bestehe nach Erörterung fachliche Übereinstimmung mit dem Krankenhaus. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 04.11.2014 eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro in Rechnung. Die Beklagte zahlte die Aufwandspauschale zunächst, nahm jedoch am 24.09.2015 eine Verrechnung der Aufwandspauschale mit anderen unstreitigen Forderungen der Klägerin mit Rechnungsdaten vom 23.08.2015, 03.09.2015 und 11.09.2015 vor. Zur Begründung verwies sie in einem Schreiben an die Klägerin vom 17.09.2015 auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 01.07.2014 (B 1 KR 29/13 R) und vom 14.10.2014 (B 1 KR 26/13 R). Danach könne eine Aufwandspauschale nur im Rahmen von Auffälligkeitsprüfungen gemäß § 275 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) anfallen. Werde eine Abrechnung auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit hin überprüft, namentlich auf die Einhaltung der Abrechnungsvorschriften, falle keine Aufwandspauschale an. Die Klägerin hat am 18.11.2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Krankenkasse dem Krankenhaus gemäß § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten habe, falls bei Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V die Prüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führe. Die streitgegenständliche Forderung erfülle diese Voraussetzungen. Überprüft worden sei eine Schlussrechnung für eine stationäre Behandlung im Sinne des § 39 SGB V. Die Prüfung habe nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt. Die Klägerin sei durch die Begehung durch den MDK und die Erörterung des Sachverhalts mit dem MDK auch ein Verwaltungsaufwand entstanden. Der Anspruch auf Aufwandspauschale sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die streitgegenständliche Prüfung keine „Auffälligkeitsprüfung“, sondern eine „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ gewesen sein könnte. Soweit sich die Beklagte diesbezüglich auf die Rechtsprechung des BSG kapriziere, sei diese Rechtsauffassung nicht überzeugend, was insbesondere darin liege, dass alle juristischen Auslegungsmethoden der Rechtsprechung des BSG zur „sachlich-rechnerischen Abrechnungsprüfung“ entgegenstünden (Hinweis auf Urteile der 3. Kammer des SG Mainz vom 04.05.2013 – S 3 KR 518/15 und S 3 KR 428/14). Hinzu komme, dass sich der 1. Senat des BSG mit seinen Entscheidungen in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 22.06.2010 (B 1 KR 1/10 R) setzte, welche zur Zahlung der Aufwandspauschale ergangen sei. Dort habe der 1. Senat des BSG entschieden, dass eine Aufwandspauschale nicht verlangt werden könne, wenn unstreitig feststehe, dass die Hauptdiagnose fehlerhaft kodiert worden sei. In dieser Entscheidung sei mithin festgestellt worden, dass der MDK zur Prüfung der Kodierung – im dortigen Fall ausschließlich zur Überprüfung der Hauptdiagnose – einzuschalten sei. Eine Differenzierung zwischen Auffälligkeitsprüfung und sachlich-rechnerischer Richtigkeit sei nicht vorgenommen worden. Einmal mehr gehe der 1. Senat des BSG mit seinen jüngsten Entscheidungen über den Wortlaut des Gesetzes hinaus. Dies sei jedoch unzulässig, da der Wortlaut eines Gesetzes die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten abstecke (Verweis auf Müller/Christensen, Juristische Methodik). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 300 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass das BSG in einer Vielzahl von Urteilen aus den Jahren 2014/2015 zwischen einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit und einer Auffälligkeitsprüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V differenziere. Die besonderen Regelungen des § 275 Abs. 1c SGB V (Frist, Aufwandspauschale) bzw. der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfVV) würden demnach nur in Fällen greifen, in denen eine Prüfung von der Krankenhausabrechnung im Sinne einer Auffälligkeits-/Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolge. Diese Prüfungen würden das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V bei der durchgeführten Behandlung hinterfragen. Es gehe also um eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung, die das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfe. In der Praxis seien dies daher Prüfungen, die darauf abzielten, ob die stationäre Krankenbehandlung überhaupt oder der Dauer nach erforderlich gewesen sei (primäre oder sekundäre Fehlbelegung). Davon abzugrenzen sei die Prüfung der Abrechnung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit, die nach dem BSG immer dann durchzuführen sei, wenn sich Anhaltspunkte ergäben, dass die Rechnung sachlich-rechnerisch nicht korrekt sei und/oder das Krankenhaus seine primären Informationsobliegenheiten und ggf. Pflichten über die Abrechnungsgrundlage nicht erfüllt habe. Zu prüfen sei also, ob eine Krankenhausbehandlung unter Anwendung der rechtlichen Vorgaben (FPV; ICD-10, OPS, DKR) zutreffend kodiert und abgerechnet worden sei. Die Krankenkassen seien verpflichtet, die Krankenhausrechnung zunächst auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Dem Rechtsstreit liege die allen Beteiligten bekannte Grundsatzproblematik der Fälligkeit einer Aufwandspauschale in Fällen der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit zu Grunde. Die Beklagte führe hierüber hunderte von gleich gelagerten Rechtsstreiten, bundesweit dürften mehrere tausend Rechtsstreite mit dieser Problematik anhängig sein. Hintergrund des vorliegenden und der gleichgelagerten Verfahren sei, dass das BSG seit dem Jahr 2014 in mehreren Grundsatzentscheidungen die Frage der Fälligkeit einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V neu entschieden habe. Mit drei Entscheidungen vom 01.07.2014 (B 1 KR 29/13 R, B 1 KR 1/13 R, B 1 KR 48/12 R) habe der 1. Senat des BSG ein neues Rechtsinstitut geprägt. Neben der Prüfung von Krankenhausrechnungen nach § 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V sei die „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ als neues Prüfinstitut geprägt worden (Verweis auf BSG, Urteil vom 01.07.2014 – B 1 KR 29/13 R – Rn. 23). Die besonderen Regelungen des § 275 Abs. 1c SGB V zur Prüfungsfrist und zur Aufwandspauschale fänden demnach lediglich in Fällen Anwendung, in denen deine Prüfung im Sinne einer Auffälligkeits-/Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen werde. Dies seien die Fälle der Prüfung der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung (in der Regel primäre oder sekundäre Fehlbelegung). Im Bereich der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit sei hingegen in der Regel zu prüfen, ob eine Krankenhausbehandlung unter Anwendung der rechtlichen Vorgaben zutreffend kodiert oder abgerechnet worden sei. Die Klägervertreter hätten zu Recht darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich eine Mehrzahl von sozialgerichtlichen Entscheidungen ergangen sei, die sich der Rechtsprechung des BSG in dieser Rechtsfrage entgegenstellten. Es gebe eine Mehrzahl an Aufsätzen aus dem Interessenbereich der Krankenhäuser, die heftige Kritik am Prüfinstrument der sachlich-rechnerischen Richtigkeit übten. Die Aufsätze reichten von Schmähkritik bis zur fachlichen Auseinandersetzung. Die Beklagte habe die Kritik und die erstinstanzlichen Urteile zur Kenntnis genommen und sich hiermit auseinandergesetzt. Sie habe auch den richterlichen Hinweis auf die bisher vertretene Auffassung der Kammer zur Kenntnis genommen. Als gesetzliche Krankenversicherung sei die Beklagte jedoch verpflichtet, Einnahmen vollständig zu erheben. Sofern der gesetzlichen Krankenversicherung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ein neues Rechtsinstrument bzw. Prüfinstrument an die Hand gegeben werde, sei sie aus Sicht der Beklagten verpflichtet, diese höchstrichterliche Rechtsprechung auch umzusetzen. Wenn sich hieraus ergebe, dass in einer Vielzahl von Fällen kein Anspruch der Krankenhäuser auf Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V bestehe, müsse die gesetzliche Krankenversicherung auch umsetzen. Die Rechtsprechung des BSG sei insoweit auch eindeutig. Da das BSG das Prüfinstrument mehrfach beschrieben habe, sei auch von einer gefestigten Rechtsprechung auszugehen. Der Gesetzgeber habe zum 01.01.2016 eine Neuregelung des § 275 SGB V vorgenommen. Diese Neuregelung sei nicht als Klarstellung der bisherigen Vorschrift zu beurteilen. Vielmehr habe sich der Gesetzgeber zu einer Neuregelung veranlasst gesehen, da das BSG in mehreren Urteilen die bisherige Gesetzesfassung im Rahmen einer Gesetzesauslegung rechtlich eindeutig beurteilt habe (Hinweis auf BT-Drucks. 18/6586, S. 121 f.). Die Neuregelung sei lediglich ab ihrem Inkrafttreten, somit ab dem 01.01.2016 anzuwenden. Eine Anwendung auf „Altfälle“ wäre ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Im streitgegenständlichen Fall sei der MDK beauftragt worden, die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung des der Klageforderung zu Grunde liegenden Aufenthaltes der Versicherten im Krankenhaus der Klägerin zu prüfen. Es sei allein um die Frage gegangen, ob hier der streitgegenständliche Fall mit der verwendeten Kodierung sachgerecht abgebildet worden sei. Somit sei ausschließlich die Frage der zutreffenden Kodierung geprüft worden. Da das durchgeführte Procedere nicht an die Rechtsfolgen des § 275 Abs. 1c SGB V anknüpfe, sei auch keine Verpflichtung der Beklagten gegeben, an die Klägerin die mit der Klage geltend gemachte Forderung zu zahlen. Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.