Urteil
S 3 KR 582/15
SG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die positive Kenntnis berechtigter Gründe für die Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist des § 13 Abs 3a SGB V hindert den Versicherten nicht an der Geltendmachung einer fiktiv genehmigten Leistung. (Rn.37)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit der beantragten Oberarmstraffung (beidseits) sowie der Oberschenkelstraffung (beidseits) als Sachleistung zu versorgen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die positive Kenntnis berechtigter Gründe für die Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist des § 13 Abs 3a SGB V hindert den Versicherten nicht an der Geltendmachung einer fiktiv genehmigten Leistung. (Rn.37) 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit der beantragten Oberarmstraffung (beidseits) sowie der Oberschenkelstraffung (beidseits) als Sachleistung zu versorgen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig. 1. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Hierfür genügt es, dass ein bindender Verwaltungsakt (§ 77 SGG) vorliegt, der Leistungsträger aber gleichwohl nicht leistet (vgl. BSGE 50, 82, 83 = SozR 1500 § 54 Nr 40 S 22 f; s. ferner Zeihe, in: Zeihe/Hauck, SGG, Stand April 2017, § 54 Rn 43b). Ist die Genehmigung einer beantragten Leistung kraft Fiktion erfolgt, steht dies der Bewilligung der beantragten Leistung durch einen Leistungsbescheid mit der Rechtsfolge gleich, dass das in seinem Gegenstand durch den Antrag bestimmte Verwaltungsverfahren beendet ist und dem Versicherten unmittelbar aus der fingierten Genehmigung ein Anspruch auf Versorgung mit der Leistung zusteht (BSG, Urteil vom 11.07.2017 - B 1 KR 26/16 R –, juris, Rn 9). 2. Die allgemeine Leistungsklage tritt nicht hinter die Feststellungsklage zurück (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Mit der allgemeinen Leistungsklage kann ein Kläger effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) erlangen, wenn sich die Beklagte weigert, eine durch Verwaltungsakt zuerkannte Leistung zu erbringen. Ihm bleibt nur die Leistungsklage, um einen Vollstreckungstitel zu erhalten (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Eine Vollstreckung aus Verwaltungsakten gegen die öffentliche Hand ist nicht vorgesehen (vgl. BSGE 50, 82, 83 = SozR 1500 § 54 Nr. 40 S. 23; BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2 S. 15). 3. Die Kombination der allgemeinen Leistungsklage mit einer Anfechtungsklage ist nicht erforderlich. Die Klägerin stützt ihr Begehren gerade auf den Eintritt der fingierten Genehmigung ihres Antrags (BSG, Urteil vom 11. Juli 2017 – B 1 KR 1/17 R –, juris, Rn 10). Vor diesem Hintergrund bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten auch keines erfolglos durchgeführten Vorverfahrens i.S.d. §§ 78 ff. SGB V. II. Die Klage ist auch begründet. Unter Zugrundelegung der höchstrichterlich ergangenen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 26. September 2017 – B 1 KR 8/17 R –, juris, Rn 10) hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versorgung mit den beantragten Hautstraffungsoperationen als Naturalleistung. Gilt eine beantragte Leistung nach § 13 Abs. 3a SGB V als genehmigt, erwächst dem Antragsteller hieraus ein Naturalleistungsanspruch als eigenständig durchsetzbarer Anspruch (dazu 1). Die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion sind erfüllt (dazu 2). Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht dem Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB entsprechend) ausgesetzt (dazu 3). 1. Gilt eine beantragte Leistung gemäß § 13 Abs. 3a SGB V als genehmigt, erwächst dem Antragsteller hieraus ein Naturalleistungsanspruch als eigenständig durchsetzbarer Anspruch. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich die Rechtsfolge der Genehmigungsfiktion nicht auf einen Kostenerstattungsanspruch. Letztere Ansicht kann weder auf die Entstehungsgeschichte noch auf die systematische Stellung der Norm gestützt werden. Dass die Vorschrift in § 13 SGB V (Kostenerstattung) eingefügt wurde, erklärt sich daraus, dass die ursprünglich geplante Regelung in Art. 2 Nr. 1 PatRVerbG-Entwurf der Bundesregierung in der Tat nur einen Kostenerstattungsanspruch nach erfolgter Selbstbeschaffung der erforderlichen Leistung vorsah (vgl. BT-Drucks 17/10488, S. 7). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde von dieser Konzeption jedoch bewusst Abstand genommen und sich für das nunmehr der Vorschrift zugrunde liegende Konstrukt der Genehmigungsfiktion entschieden (vgl. Empfehlung des Gesundheitsausschusses, BT-Drucks 17/11719, S. 11). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V „gilt die [beantragte] Leistung nach Ablauf der [im Einzelfall maßgeblichen] Frist als genehmigt“. Die Vorschrift fingiert also einen Verwaltungsakt – namentlich die Genehmigung der beantragten Leistung. Damit weicht § 13 Abs. 3a SGB V grundlegend von den sonstigen in § 13 SGB V geregelten Kostenerstattungstatbeständen ab. Vor dem Hintergrund des Sanktionscharakters der Norm (hierzu BSG, Urteil vom 11.07.2017 – B 1 KR 26/16 R – juris, Rn 12 mwN), und der Tatsache, dass (nur) ein Naturalleistungsanspruch auch mittellose Versicherten in die Lage versetzt, ihren Anspruch tatsächlich zu realisieren (hierzu ausführlicher LSG NRW, Beschluss vom 23.05.2014 – L 5 KR 222/14 B ER – juris, Rn 7 mwN), erscheint ein weites Verständnis der Norm auch sachgerecht (zu alledem ausführlich jüngst BSG, Urteil vom 26.09.2017 – B 1 KR 8/17 R – juris, Rn 10–12 mwN). 2. Die Voraussetzungen von § 13 Abs. 3a SGB V liegen vor. Nach § 13 Abs. 3a SGB V hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden (Satz 1). Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und den Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten (Satz 2). Der MDK nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung (Satz 3). Kann die Krankenkasse die Frist nach Satz 1 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit (Satz 5). Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (Satz 6). § 13 Abs. 3a SGB V (idF durch Art 2 Nr 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.2.2013, BGBl. I 277) erfasst die von der Klägerin beantragte Leistung zeitlich und als eine ihrer Art nach der Genehmigungsfiktion zugängliche Leistungsart (dazu a). Die Klägerin war leistungsberechtigt (dazu b). Sie erfüllte mit ihrem Antrag die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen, den Lauf der Frist auslösenden Antrag auf Versorgung mit der beantragten Leistung (dazu c). Die Klägerin durfte letztere auch für erforderlich halten (dazu d). Die Beklagte hielt die gebotene Frist für eine Verbescheidung nicht ein (dazu e). a) Die Regelung des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V ist auf den Antrag der Klägerin sachlich und zeitlich anwendbar. aa) Die von der Klägerin begehrte Krankenbehandlung ist unstreitig vom sachlichen Anwendungsbereich der Regelung umfasst (zum sachlichen Anwendungsbereich näher BSG, Urteil vom 11.07.2017 – B 1 KR 26/16 R – juris, Rn 14 mwN). bb) Nach dem maßgeblichen intertemporalen Recht greift die Regelung des § 13 Abs. 3a SGB V lediglich in Bezug auf künftig zu erbringenden Leistungen, die Berechtigte ab dem 26.02.2013 beantragt haben (BSG, Urteil vom 26.09.2017 – B 1 KR 8/17 R – juris, Rn 14). Weil die Klägerin ihren Antrag am 07.09.2015 stellte, ist der zeitliche Anwendungsbereich der Norm eröffnet. b) Die Klägerin ist als bei der Beklagten Versicherte leistungsberechtigt im Sinne der Regelung. „Leistungsberechtigter“ ist derjenige, der berechtigt ist, Leistungen nach dem SGB V zu beanspruchen. Hierzu zählen unter anderem in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherte im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Krankenkasse (BSG, Urteil vom 11.07.2017 – B 1 KR 26/16 R – juris, Rn 16 mwN). c) Die Klägerin beantragte am 07.09.2015 hinreichend bestimmt die Gewährung der streitgegenständlichen Oberarm- und Oberschenkelstraffung. Damit eine Leistung als genehmigt gelten kann, bedarf es eines fiktionsfähigen Antrags. Die Fiktion kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt ist. Ein Verwaltungsakt ist – zusammengefasst – inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X), wenn sein Adressat objektiv in der Lage ist, den Regelungsgehalt des Verfügungssatzes zu erkennen und der Verfügungssatz ggf. eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bildet. So liegt es, wenn der Verfügungssatz in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit richten sich im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (BSG, Urteil vom 11.07.2017 – B 1 KR 1/17 R –, juris, Rn 18; BSG, Urteil vom 26.09.2017 – B 1 KR 8/17 R – juris, Rn 16). Der Antrag der Klägerin genügt diesen Anforderungen. Sie begehrte ausdrücklich die streitgegenständlichen Maßnahmen. Durch die beigefügten Schreiben von Herrn Pfitzner (Arzt für Allgemeinmedizin), Dr. Barsom (Hautarzt), der Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Ludwigshafen sowie der Universitätsmedizin Mannheim (Bl. 19 ff. der Verwaltungsakte) wurden diese unmissverständlich konkretisiert. d) Der Antrag betraf eine Leistung, die die Klägerin für erforderlich halten durfte und die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV lag. Wie das Bundessozialgericht bereits wiederholt entschieden hat, bewirkt die Begrenzung auf "erforderliche Leistungen" nach § 13 Abs. 3a S. 7 SGB V eine Beschränkung auf subjektiv für den Berechtigten erforderliche Leistungen, die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegen (stRspr; exemplarisch BSG, Urteil vom 26.09.2017 – B 1 KR 8/17 R – juris, Rn 20 mwN). Die Regelung soll es dem Berechtigten einerseits erleichtern, sich die ihm zustehenden Leistungen zeitnah zu beschaffen, ihn andererseits aber nicht zu Rechtsmissbrauch einladen, indem sie Leistungsgrenzen des GKV-Leistungskatalogs überwindet, die jedem Versicherten klar sein müssen. Die von der Klägerin begehrten Operationen zur Oberarm- und Oberschenkelstraffung liegen nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV. Aufgrund der fachlichen Befürwortung ihres Antrags durch ihre Ärzte durch die die Klägerin die beantragten Leistungen auch für erforderlich halten (vgl. BSG, Urteil vom 26.09.2017 – B 1 KR 8/17 R – juris, Rn 22). e) Die Beklagte beschied den Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Wochen, die aufgrund der Unterrichtung der Klägerin von der MDK-Begutachtung lief (§ 13 Abs. 3a S. 2 SGB V), ohne der Klägerin Gründe für die Überschreitung der Frist mitzuteilen (§ 13 Abs. 3a S. 5 SGB V). aa) Die Frist begann am Dienstag, den 08.09.2015 (§ 26 Abs. 1 SGB X iVm § 187 Abs. 1 BGB). Der Antrag der Klägerin ging der Beklagten am 07.09.2015 zu. bb) Eine Mitteilung iSd § 13 Abs. 3a S. 5 SGB V seitens der Beklagten erfolgte nicht. Insbesondere war das Schreiben vom 29.09.2015 nicht geeignet, die Frist zu verlängern (zu den Voraussetzungen an die Mitteilung jüngst umfassend BSG, Urteil vom 26.09.2017 – B 1 KR 8/17 R – juris, Rn 29). cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte von einer Mitteilung i.S.d. § 13 Abs. 3a S. 5 SGB V im vorliegenden Fall nicht abgesehen werden. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass der Untersuchungstermin im Einvernehmen mit der Klägerin auf den 19.10.2015 verlegt wurde, sodass letztere mit einer vorherigen Bescheidung ihres Antrags nicht rechnen konnte und auch den Grund hierfür kannte. Dass die Krankenkassen in einer solchen Fallkonstellation gleichwohl gemäß § 13 Abs. 3a S. 5 SGB V verpflichtet sein sollen, die Leistungsberechtigten unter Darlegung der maßgeblichen Gründe darüber zu informieren, dass die Entscheidungsfrist i.S.d. § 13 Abs. 3a S. 1 bzw. 4 SGB V nicht eingehalten werden kann, kritisiert die Beklagte nach Auffassung der Kammer zu Recht. Die Klägerin erscheint in Bezug auf den Regelungsgehalt und den Beschleunigungszweck der Norm nicht schutzwürdig. Gleichwohl sieht sich die Kammer daran gehindert, die Regelung des § 13 Abs. 3a S. 5 SGB V – etwa im Wege einer teleologischen Reduktion – im zu entscheidenden Fall für unbeachtlich zu erklären. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien wurden als hinreichende Gründe für die Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist beispielhaft angeführt, „dass die Versicherten oder Dritte nicht genügend oder rechtzeitig bei einer körperlichen Untersuchung mitgewirkt oder von einem Gutachter angeforderte notwendige Unterlagen beigebracht haben“ (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum PatRVerbG-Entwurf, BT-Drucks 17/11710, S. 30). Es entspricht also dem ausdrücklichen Willen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, dass selbst dann eine Mitteilung i.S.d. § 13 Abs. 3a S. 5 SGB V erfolgen soll, wenn die Gründe für die Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist dem Versicherten bekannt sind. Auch das Bundessozialgericht geht offensichtlich von einer ausnahmslosen Mitteilungspflicht der Krankenkassen aus und verschärft diese – über den Wortlaut der Vorschrift hinaus – um das Erfordernis der Angabe einer voraussichtlichen, taggenau bestimmten Dauer der Fristüberschreitung (BSG, Urteil vom 26.09.2017 – B 1 KR 8/17 R – juris, Rn 29 f). dd) Die Frist endete daher am Montag, den 12.10.2015 (§ 26 Abs. 1 SGB X iVm § 188 Abs. 2 BGB). Die ablehnenden Entscheidung der Beklagten (Bescheid vom 26.10.2015, genauer Zugangszeitpunkt nicht festgestellt) erfolgte mithin verfristet. 3. Die Klägerin ist an der Geltendmachung ihres Anspruchs auch nicht gehindert. Ihr kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 entsprechend) nicht entgegen gehalten werden. aa) Die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB) finden nach nahezu einhelliger Meinung auch im Bereich des öffentlichen Recht entsprechende Anwendung (BVerwGE 92, 8, 20; BSG NJW 2010, 1485, 1486; Schubert, in: MüKO BGB, § 242 Rn 114 ff mwN). bb) § 242 BGB stellt keine Rechtnorm mit feststehenden Tatbestandsvoraussetzungen und einer eindeutigen Rechtsfolgenaussage dar. Die Vorschrift übernimmt vielmehr die Funktion eines rechtsdogmatischen Einfallstors für die Korrektur gesetzlicher (oder vertraglicher) Regelungen, um anderen der Rechtsordnung immanenten Wertungen – aber auch überrechtlichen sozialethischen Prinzipien – im Einzelfall Rechnung tragen zu können. Die Gebote von Treu und Glauben sollen letztlich also der Verwirklichung einer – denklogisch (inter)subjektiven – „Einzelfallgerechtigkeit“ dienen (vgl. Schubert, in: MüKO BGB, § 242 Rn 1 ff; 24 ff). Ob und in welchem Ausmaß auf Grundlage des § 242 richterliche Rechtsfortbildung erfolgen soll und darf, ist im Einzelnen umstritten. Die Kammer ist sich ihre verfassungsrechtliche Pflicht bewusst, untragbare Unzulänglichkeiten des materiellen Rechts nötigenfalls mittels anerkannter Methoden der Rechtsfortbildung auszugleichen (vgl. hierzu BVerfG NJW 1991, 2549, 2550). Zugleich verkennt sie nicht die ihr durch das Rechtsstaatsprinzips – insbesondere durch den Grundsatz der Gewaltenteilung – vorgegebenen Grenzen. cc) Dem Grunde nach verpflichten die Gebote von Treu und Glauben das erkennende Gericht zu einer umfassenden Abwägung zwischen den im Einzelfall widerstreitenden Interessen nach allgemein anerkannten methodischen Grundsätzen (Schubert, in: MüKO BGB, § 242 Rn 50 ff). Um die Einheit der Rechtsordnung sowie eine effizientere Operationalisierbarkeit zu gewährleisten, wird der Grundsatz des Treu und Glaubens in der Rechtspraxis jedoch mittels der Bildung von mehrstufigen Fallgruppen „binnensystematisiert“. Als anerkannte (Ober-)Fallgruppe kommt vorliegend allein die Beschränkung oder gänzliche Verwehrung subjektiver Rechte wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in Betracht. Anders als im Unionsrecht (vgl. aus jüngerer Zeit exemplarisch EuGH, Urteil vom 10.11.2011, EU:C:2011:718, Rn 50) setzt rechtsmissbräuchliches Verhalten – also die missbilligende Inanspruchnahme eines Rechts – nicht zwingend ein subjektives Element wie Vorsatz oder Verschulden voraus. Gleichwohl verdeutlicht ein Blick auf die allgemein anerkannten (Unter-)Fallgruppen der unzulässigen Rechtsausübung, dass subjektive Momente – insbesondere das (frühere) Verhalten und die Motivation der Beteiligten – in die Interessenabwägung einzubeziehen und oftmals sogar entscheidungsleitend sind (vgl. Schubert, in: MüKo BGB, § 242 Rn 54 f, 214 ff). dd) Die Rechtsausübung der Klägerin ist nach keiner anerkannten (Unter-)Fallgruppe rechtsmissbräuchlich. (1) Die Rechtsausübung der Klägerin ist „als solche“ nicht zu missbilligen (Fall der exceptio doli praesentis ieS). Dies wäre etwa der Fall, wenn die Rechtsausübung der Art oder den Begleitumständen nach ungehörig wäre oder kein schutzwürdiges Interesse an ihr besteht, so dass ihr einzig möglicher Zweck die Benachteiligung des Betroffenen ist. Das besondere Charakteristikum dieser Fallgruppe ist eine wertende Missbilligung und ein daraus resultierende rechtlich-sittliche Vorwurf des gegenwärtigen Verhaltens des Rechtsausübenden (Schubert, in: MüKo BGB, § 242 Rn 243; siehe auch BSG NJW 2010, 1485, 1486). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Das Berufen auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion ist „als solche“ nicht unsittlich. Die Klägerin hat zudem ein nachvollziehbares Interesse an der Durchführung der beantragten Operationen. (2) Auch das frühere Verhalten der Klägerin ist nicht „als solches“ zu missbilligen (Fall der exceptio doli praeteriti). Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Rechtsausübung nach dieser (Unter-)Fallgruppe entgegen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines Rechts in missbilligenswerter Weise geschaffen bzw. verursacht wurden. Dies ist vorliegend zu verneinen. Die Vereinbarung eines Untersuchungstermins nach Ablauf der Entscheidungsfrist wäre allenfalls dann einem rechtlich-sittlicher Vorwurf ausgesetzt, wenn damit allein das Ziel verfolgt worden wäre, die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion i.S.d. § 13 Abs. 3a SGB V herbeizuführen, weil die Klägerin wusste, dass die beantragten Leistungen medizinisch nicht indiziert und daher grundsätzlich nicht genehmigungsfähig (§ 27 SGB V) sind. Für eine entsprechende Motivation der Klägerin sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. (3) Die Klägerin ist auch nicht dem Einwand des widersprüchlichen Verhaltens ausgesetzt (Fall des venire contra factum proprium). Früheres Verhalten, das für sich genommen nicht zu missbilligen ist, kann eine spätere Rechtsausübung unzulässig machen, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (stRsp; siehe BGH NJW-RR 2013, 757, 759 mwN). Nach Auffassung der Kammer setzt sich die Klägerin durch das Berufen auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht in Widerspruch zu ihrem vorherigen Verhalten. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erklärt, sie werde auf die spätere Geltendmachung eines Anspruchs auf Grundlage von § 13 Abs. 3a SGB V verzichten. Einen entsprechenden Vertrauenstatbestand hat die Klägerin gegenüber der Beklagten auch nicht auf andere Weise geschaffen. Insbesondere kann die bloße Vereinbarung eines Termins nach Ablauf der Entscheidungsfrist nach Auffassung der Kammer nicht als konkludente Verzichtserklärung gedeutet werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Versorgung mit bariatrischen Operationen auf Grundlage von § 13 Abs. 3a SGG. Die Klägerin leidet bzw. litt nach einer erheblichen Gewichtsreduktion an einem Hautweichmantelüberschuss im Bereich des Abdomens, der Oberarme und der Oberschenkel. Mit Schreiben vom 07.09.2015, bei der Beklagten am selben Tag eingegangen, beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für drei Wiederherstellungsoperationen (Bauchdeckenstraffung, Straffung der Oberarme sowie der Oberschenkel) als Sachleistung. Beigefügt waren mehrere fachärztliche Indikationsstellungen. Mit Schreiben vom 11.09.2015 teilte die Beklagte der Klägerin wahrheitsgemäß mit, sie habe den Antrag der Klägerin am selbigen Tag zur Beurteilung an den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weitergeleitet. Die Klägerin wurde vom MDK sodann telefonisch und schriftlich gebeten, sich am Montag, den 01.10.2015, zur persönlichen Begutachtung vorzustellen. Arbeitsbedingt konnte die Klägerin diesen Termin nicht wahrnehmen. In Absprache mit der Klägerin wurde als neuer Termin Montag, der 19.10.2015, vereinbart. Dieser wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2015 nochmals schriftlich bestätigt. Auf Grundlage der erfolgten Begutachtung äußerte sich der MDK in seiner sozialmedizinischen Beurteilung vom 19.10.2015 dahingehend, dass die vorgesehene Bauchdeckenplastik medizinisch indiziert sei. Eine zwingende Indikation in Bezug auf die vorgesehenen Operationen an Armen und Oberschenkeln sei jedoch nicht abzuleiten. Das MDK-Gutachten ging bei der Beklagten am 23.10.2015 ein. Mit Bescheid vom 26.10.2015 stellte die Beklagte fest, dass die Kosten für die beantragte – und mittlerweile durchgeführte – Abdominalplastik in Höhe der vertraglichen Vergütungssätze (DRG K07Z) übernommen würden. Eine Kostenübernahme für die Oberarm- und Oberschenkelstraffung könne jedoch nicht erfolgen. Die Klägerin legte am 03.11.2015 Widerspruch gegen die teilweise Ablehnung ihres Antrags ein. Ein Widerspruchsbescheid erging bislang nicht. Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Diese begründet sie folgt: Die Beklagte habe die Fünfwochen-Frist des § 13 Abs. 3a S. 1 Alt. 2 SGB V nicht eingehalten. Eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung der Beklagten an die Klägerin, man könne die Frist nicht einhalten, wie sie § 13 Abs. 3a S. 5 SGB V zwingend vorschreibe, sei nicht erfolgt. Folglich trete in Bezug auf den Antrag der Klägerin die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V ein, zumal die streitgegenständliche Leistung (bariatrische Chirurgie) nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liege. Die Klägerin habe die Leistung aufgrund der Einschätzung der behandelnden Ärzte für erforderlich halten dürfen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin mit der beantragten Oberarmstraffung beidseits sowie der Oberschenkelstraffung beidseits als Sachleistung zu versorgen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Leistung habe. Der Anwendungsbereich der geltend gemachten Genehmigungsfiktion beschränke sich auf Kostenerstattungsansprüche. Darüber hinaus würden nur solche Leistungen erfasst werden, die Gegenstand des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Unterstellt, der Klägerin würde dem Grunde nach der behauptete Anspruch zustehen, sei sie an dessen Geltendmachung gehindert. Ein entsprechendes Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Nach der gesetzgeberischen Intention solle § 13 Abs. 3a SGB V die Versicherten vor Verzögerungen der Bearbeitung ihrer Anträge schützen, die aus der Rechtssphäre der Krankenkassen stammen. Liege der Grund für die zeitliche Verzögerung in der Sphäre des Versicherten, so könne sich dieser nicht darauf berufen, die Krankenkasse habe nicht innerhalb der maßgeblichen Frist entschieden. Die Klägerin habe um eine Verlegung des für den 01.10.2015 geplanten Untersuchungstermins beim MDK gebeten und den neuen Termin am Montag, den 19.10.2015 selbst vereinbart. Auch auf § 27 SGB V könne die Klägerin ihren Klageanspruch nicht stützen. Ein Sachleistungsanspruch auf die begehrte Leistung bestehe nicht. Von dem materiell-rechtlichen Gründen abgesehen, würde eine Verurteilung der Beklagten aktuell auch an dem bisher nicht durchgeführtem Vorverfahren scheitern.