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Gerichtsbescheid

S 12 AS 1270/18

SG Mannheim 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2019:0725.S12AS1270.18.00
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Leitsätze
1. Nach § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG kann eine Streitsache während der Dauer ihrer Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweit anhängig gemacht werden. Die prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit einer zweiten erhobenen Klage.(Rn.26) 2. Stellt ein weiterer Bescheid des Grundsicherungsträgers mit dessen Regelsatzerhöhung lediglich Änderung des erstergangenen Bescheides dar, so wird er nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Eine erneute Klage ist in einem solchen Fall unzulässig.(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG kann eine Streitsache während der Dauer ihrer Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweit anhängig gemacht werden. Die prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit einer zweiten erhobenen Klage.(Rn.26) 2. Stellt ein weiterer Bescheid des Grundsicherungsträgers mit dessen Regelsatzerhöhung lediglich Änderung des erstergangenen Bescheides dar, so wird er nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Eine erneute Klage ist in einem solchen Fall unzulässig.(Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht hat durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz entschieden, nachdem die Sach- und Rechtslage einfach und geklärt erscheint und die Beteiligten zu dieser beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden sind. Die Klage ist nicht zulässig. 1. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2018 wendet und eine Verpflichtung des Beklagten zur Verlegung des Meldetermins vom 5. Dezember 2016 geltend macht, fehlt es der Klage am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel entweder in einem anderen gerichtlichen Verfahren oder ohne Anrufung des Gerichts einfacher, umfassender, schneller oder günstiger erreichen kann. Der Kläger hat bereits den Bescheid vom 02.11.2016 (Einladung zum Termin am 05.12.2016) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2017 mit Klage vom 16.02.2017 angefochten. Diese Klage ist beim Sozialgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen S 13 AS 483/17 anhängig. Auch gegen die Minderung der Leistungen auf Grund Nichterscheinens zu dem Meldetermin am 05.12.2016 (Bescheid vom 03.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2017) hat der Kläger am 02.03.2017 Anfechtungsklage erhoben. Diese ist beim Sozialgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen S 13 AS 375/17 anhängig. Sein Rechtsschutzziel kann der Antragsteller einfacher erreichen, indem er den Ausgang dieser Verfahren abwartet. Der Antragsteller gab mit Schreiben vom 09.11.2018 als Rechtsschutzziel die Terminsverlegung an, die bei Erfolg der Klage zur Folge habe, dass er nicht hätte sanktioniert werden dürfen. Jedoch kommt eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers durch die Ablehnung der Terminsverlegung nur in Betracht, wenn bereits die Meldeaufforderung zum Termin am 05.12.2016 (sei es mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen oder auch auf Grund Ermessensfehlers) oder aber jedenfalls die Minderung der Leistungen auf Grund der Nichtwahrnehmung des Termins – namentlich im Falle eines wichtigen Grundes für das Nichterscheinen - rechtswidrig war. Dies ist aber in den beiden genannten Verfahren zu prüfen. Es ist – auch nach sorgfältiger Prüfung des Klägervorbringens - nicht erkennbar, welches darüber hinaus gehende Rechtsschutzziel der Kläger mit der weiteren Klage auf Terminsverlegung erreichen möchte. 2. Soweit der Kläger mit der Klage gegen den Bescheid vom 25. November 2017 in der Gestalt des weiteren Widerspruchsbescheids vom 3. April 2018 höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Januar bis April 2018 begehrt, steht der Zulässigkeit der Klage die anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache entgegen. Gemäß § 94 S. 1 SGG wird durch die Erhebung der Klage die Streitsache rechtshängig. Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG kann die Sache während der Dauer ihrer Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit einer zweiten Klage (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R). Der Bescheid vom 25.11.2017 (Regelsatzerhöhung) ist bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 13 AS 2181/17. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 12.04.2017 für den Zeitraum von Mai 2017 bis April 2018 monatliche Leistungen in Höhe von 839,00 € (Regelbedarf in Höhe von 409,00 € und Leistungen für Grundmiete, Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 430,00€). Am 16.05.2017 erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er rügte, dass der Regelsatz keine Mittel für Bier und Wein enthalte und ihm kein Ernährungs-Mehrbedarf, der ihm wegen seiner Fettstoffwechselerkrankung zustehe, bewilligt worden sei. Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2017 zurück, woraufhin der Antragsteller am 17.07.2017 Klage erhob. Mit jener Klage machte er unter anderem sinngemäß die Abänderung des Bescheides vom 12.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.06.2017 und die Gewährung höherer laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend. Jenes Klageverfahren ist beim Sozialgericht Mannheim nach wie vor rechtshängig. Der Bescheid vom 25.11.2017 (Regelsatzerhöhung) stellt lediglich eine Änderung des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2017 im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG dar. Nach dieser Vorschrift wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Der „neue“ Bescheid änderte den angefochtenen Bescheid vom 12.04.2017 dahingehend ab, dass dem Kläger monatlich 7,00 € mehr an Regelleistung bewilligt wurden. Der Änderungsbescheid erging am 25.11.2017, also nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2017, und wurde damit Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens S 13 AS 2181/17. Dieses ist noch nicht beendet. Der Auffassung des Klägers, Gegenstand des Verfahrens S 13 AS 2181/17 sei lediglich der Ernährungs-Mehrbedarf und nicht die zu niedrig angesetzten Wohnkosten, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger begehrt in dem oben genannten Verfahren nämlich die Abänderung des gesamten Bewilligungsbescheides vom 12.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.06.2017, also auch die Abänderung der Bewilligung in Bezug auf die Grundmiete und die Heiz- und Nebenkosten. Für eine Beschränkung des Streitgegenstandes hätte es einer eindeutigen Erklärung des Klägers bedurft, an der es im vorliegenden Fall im Verfahren S 13 AS 2181/17 jedenfalls bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 25. November 2017 gefehlt hat. Allein aus fehlenden Äußerungen zu abtrennbaren Teilen eines Verwaltungsaktes kann nicht geschlossen werden, dass die betreffende Teilregelung nicht angefochten sei, sondern in Bestandskraft erwachsen solle (BSG, Urteil vom 6.April 2011 – B 4 AS 119/10 ER -). Im Zweifel ist bei Fehlen einer solchen eindeutigen und ausdrücklichen Beschränkung des Streitgegenstandes davon auszugehen, dass der Kläger den angefochtenen Verwaltungsakt jeweils insgesamt anfechten möchte. Angesichts dessen ist der Bescheid vom 25. November 2017 im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe gemäß § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens S 13 AS 2181/17 geworden, nachdem er den dort angefochtenen Bescheid vom 12. April 2017 abgeändert hat. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Verfahren S 12 AS 1270/18 am 6. Mai 2018 war die Streitsache „Höhe der SGB II-Leistungen im Zeitraum Januar bis April 2018“ somit längst Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens S 13 AS 2181/17. Die erneute Klage ist daher unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. Die Beteiligten streiten über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Der im Jahr 1963 geborene Kläger ist erwerbsfähig und bezieht – nach vorangegangenem Sozialhilfebezug – seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. 1. Mit Schreiben vom 02.11.2016 lud der Beklagte den Kläger zu einem Meldetermin am Montag, den 05.12.2016, um 8.00 Uhr ein. Zum Meldezweck heißt es in dem mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehenen Schreiben: „Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen.“ Zu diesem Termin erschien der Kläger nicht. Am 20.04.2017 stellte er bei dem Beklagten einen Antrag auf Terminsverlegung bezüglich der Einladung vom 02.11.2016 zu dem Termin am 05.12.2016 und hierauf bezogen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Antrags auf Terminsverlegung nahm er auf die Argumentation in einem anderen Verfahren (S 13 AS 135/17) Bezug. Er habe den Termin am 05.12.2016 nicht wahren können, da mehrere Fristen zur Begründung anderer Verfahren bzw. Beschwerden abgelaufen seien. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete er damit, dass das Sozialgericht Mannheim mit Beschluss vom 08.02.2017 in einem anderen Verfahren entschieden habe, dass neben einem Widerspruch kein gesonderter Antrag auf Terminsverlegung erforderlich sei und ein Widerspruch, der sich gegen das Datum und die Uhrzeit einer Einladung richte, wie ein Antrag auf Terminsverlegung zu betrachten sei. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe hingegen per Beschluss vom 07.04.2017 entschieden, dass parallel zum Widerspruch ein gesonderter Antrag auf Terminsverlegung zu stellen sei. Er habe bis zur Zustellung dieses Beschlusses darauf vertrauen dürfen, dass er keinen separaten Antrag auf Terminsverlegung habe stellen müssen. Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2017 ab und begründete dies damit, dass das Abwarten der Zustellung des Beschlusses des LSG Baden-Württemberg keinen rechtlich relevanten Grund für die Wiedereinsetzung darstelle und bereits in einem anderen Widerspruchsverfahren festgestellt worden sei, dass die Einladung am 02.11.2016 zu dem Termin am 05.12.2016 rechtmäßig erfolgt sei. Hierzu sei auch die Klage mit dem Aktenzeichen S 13 AS 375/17 anhängig. Andere Gründe für eine etwaige Unzumutbarkeit habe der Kläger nicht vorgetragen. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 27.11.2017 Widerspruch unter Verweis auf formelle und materielle Fehler der angefochtenen Entscheidung. Zunächst sei anhand der Entscheidungsformel nicht zu erkennen, ob die Ablehnung seines Terminsverlegungsantrages oder seines Wiedereinsetzungsantrages führend sei. Dies sei wichtig, da es einen Unterschied mache, ob eine Prozess- oder eine Sachentscheidung ergehe. Zudem habe der Beklagte bei der Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung sich nicht ausreichend mit seiner Begründung in einem vorangegangenen Widerspruchsverfahren auseinandergesetzt. Dies verletze § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Ablehnung des Antrages auf Terminsverlegung könne nicht auf eine spätere Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einladung gestützt werden. Dem Anspruch auf Terminsverlegung stehe nicht entgegen, dass der Beklagte die Einladung für rechtmäßig halte. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien nicht ersichtlich und der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. 2. Am 25.11.2017 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem er die Höhe der monatlichen Leistungen nach dem SGB II im Sinne des § 20 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 28a SGB XII i.V.m. der Verordnung nach § 40 S. 1 Nr. 1 SGB XII für den Zeitraum von Januar 2018 bis April 2018 von 839,00 €, wie zuvor mit Bescheid vom 12.04.2017 bewilligt, auf nunmehr 846,00 € änderte. Dieser Betrag setzte sich aus 416,00 € für den Regelbedarf und 430,00 € für die Grundmiete, Heizungs- und Nebenkosten zusammen. Gegen diesen Änderungsbescheid erhob der Kläger am 18.01.2018 Widerspruch. Er begründete diesen damit, dass die Erhöhung des Arbeitslosengeldes II um lediglich 7,00 € eine drastische Kürzung darstelle, weil der ändernde Bescheid die Kaufkraftminderung durch die enorme Teuerung, insbesondere Lebensmittel betreffend, nicht hinreichend berücksichtige. Außerdem seien die Mittel für die Wohnkosten nicht ausreichend, da die Stadt Leimen als seine Vermieterin eine Nachzahlung für Betriebskosten in Höhe von mehr als 1.500,00 € von ihm fordere. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2018 als unzulässig. Der angefochtene Bescheid sei bereits Gegenstand des am Sozialgericht Mannheim anhängigen Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen S 13 AS 2181/17. 3. Am 06.05.2018 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Er betont, jeweils fristgemäß Widerspruch eingelegt zu haben. Inhaltlich macht er insbesondere deutlich, die Überprüfung von Gründen für eine Terminsverlegung sei von der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Terminladung zu unterscheiden. Mit Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 25.11.2017 mache er höhere Unterkunftskosten einschließlich der Berücksichtigung von Nebenkostenabrechnungen der Vermieterin geltend; dies sei nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens S 13 AS 2181/17. Der Kläger beantragt – teilweise sinngemäß -, den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Meldetermin vom 5. Dezember 2016 auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen sowie den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2017 in der Gestalt des weiteren Widerspruchsbescheids vom 3. April 2018 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum von Januar bis April 2018 höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten S 12 AS 1270/18, S 13 AS 375/17, S 13 AS 483/17 sowie S 13 AS 2181/17 und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.